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besuchen selen r 6 ) durch Certifikate te ö 2 gefunden, der aus ländische Verkäufer kein Intereße gehabt haben, sie zu besuchen. An eine Möglichkeit, sich zu assortiren, würde dort der inlün⸗ dische Käufer so wenig haben denken können, als der weit herzu reisende ausländische große Handelsmann. Die inländischen Meßen würden bald zu gewöhnlichen wenig besuchten Jahrmärkten herabgesunken seyn, die großen in Häuserwerth angelegten Kapitalien der Meß⸗ sädte wären verloren gewesen, und der Staat hätte allen Vortheil eingebüßt, den in tausend verschiedenen Beziehungen ein blühender Meßhandel dem Allgemei—⸗ nen, nicht den Meßstädten allein, gewährt. Welchen Ausfall endlich würden bloß durch Aufrechthaltung des Certificirens die Steuerkaßen gelitten haben! Alle intereßirten Theile, denen der Staat Achtung und Rücksicht schuldig ist, die Fabrikation, der Meßhan el, per Erkrag ber öffentlichen Einkünfte würden der Un— reblichkeit und der Defraudation zum Opfer gebracht worden seyn, wenn das interimistische Regulativ bei⸗ behalten worden wäre. , ,,,. Diese Betrachtungen, welche so nahe liegen, wa⸗ ren es denn auch ganz unstreitig, welche dem §. 62. per Steuerordnung vom 25. Mai A818 seine Entste⸗ hung gaben. Dieser 8. erklärt ausdrücklich, daß alle Aus bein Inland ins Ausland gebrachte Waaren als ausländisch betrachtet und als steuerbar bei der Wie⸗ bereinführung angenommen werden sollen, mit Aus⸗ nahme der ün verkauften er weis lich dig nnen Fabrikate, welche der Fabrikant selbst aus dem Aus⸗ fande wieder zurückführt. Hierdurch, wird ohnehin aller steuerfreie Eingang der auf ausländischen Meßen verkauften inländischen Fabrikate ganz bestimmt untersagt. Es wurde sonach durch die ufhebung des transttorischen Regulativs vom 3. Juni 4815 nur dem Gesetz Folge geleistet. Auch laßen alle besonnene Be⸗ rechnungen schon in voraus auf den Erfolg schließen, den die standhafte Festhaltung der gesetlichen Vorschrift und die entschledene Zurückweisung aller Anträge der Fremden oder Defraudan ten, welchen letzten allerdings die Aufhebung des Regulatibs sehr nachtheilig ist, für den Flor der inländischen Meßstädte und Fabriken ha⸗ in werden. ‚. . B Fabrikanten aus allen Theilen der Monarchie, mit welchen dieser Gegenstand auf der. letzten Frank⸗ furter Meße besprochen wurde, sahen ihren Vortheil ehr wohl ein, und stimmten fast einstimmig, nur mit y dreier Individuen, welche die Fortdauer wünschten, für die Ünverzügliche Aufhebung des Regu— lativs. Die Gründe ihrer beistimmenden Meinung wa— ren den Ansichten des Königl. Ministeriums des Handels urchaus entsprechend. n ,. ; 3 der . die inländische Fabrikation von der Aufhedung des Regulativs nur Vortheil, durch⸗ aus keinen Nachtheil zu erwarten. . Der inländische Käufer, welcher aus Einseitigkeit oder Eigensinn dennoch das inländische Fabrikat auf auswärtigen Meßen kaufen wollte, würde nur sich seibst schaden, indem er den Zoll und vie Verbrauch⸗ steuer unnöthig verliert. Er wird also die inländi⸗ schen Meßstädte statt der ausländischen besuchen, wo ihm Zoll und Verbrauchsteuer zu gut, kommen. un er auch sonst zugleich von Ausländern auf fremden Meßen kaufte, wird r dennoch künftig, des eigenen Vortheils wegen, oweit dies nur immer thulich ist, allein vom inländischen Fabrikanten auf inländischen Meßen kaufen. Dadurch werden die in—
gabicchen Handel geöfnet haben. Wer härte sie auch ländischen Meßen größer und ech st zah lteich besugh ea, f 1 inländische Fabrikant würde bort, in Gewinn zu hoffen war, keine
werden. Der ausländische Verkäufer jeder Art with diese großen Meßen, die sich darbietende Gelegenhei⸗ heit zum vortheilhaften Verkehr mit dem Auslande
und Inlande, nicht unbenutzt laßen. Keine inländisch⸗
und ausländische Waarengattung wird auf den in län. dischen Meßen sonach künftig fehlen. Inländer un Ausländer werden sich vollständig assortiren können,
und es ist kein Grund abzusehn, weshalb ein aus lãn discher Käufer, dem unsre Landesmeßen näher liegen, mit erhöheten Kosten der Reise und des Transportes, zo bis 40 Meilen weiter auf ausländischen Meßen
das suchen sollte, was er bequemer auf den unsrigen
obenein mit Ersparung des Transito⸗Zolls haben kann. Eine kurze Zeit wird dazu gehören, um alle diese glücklichen Erfolge zu entfalten. J Nur eine Klage, welche die Unbilligheit laut werden laßen könnté, glauben wir hier berühren jr
müßen, um volständig den Gegenstand zu erschöpfen.
Es ist dies die augenblickliche Unbequemlichkeit der
veränderten Verhältniße zwischen den in ländischen Käu=
fer und Verkdufer und die Uebereinkanft in Hinsicht des Ortes, wo sie künftig zusammen treffen wollen.
Selbst zugegeben, daß es eine bedeutende Unbe. quemlichkeit wäre, sich gegenseitig zu sagen, daß In— länder mit Inländern künftig in Minden oder Naum burg ꝛc. statt in Leipzig oder Braunschweig mit ein ander handeln müßten, so könnte doch diese und jede andere durch die Befolgung des Gesetzes herbeigeführte Unbequemlichkeit nur schne ll vorübergehend seyn
und von den Staarsbehörden nicht für wichtig gen
nug gehalten werden, um eine große allgemeine Maaß
regel aufzuhalten.
Die östliche und westliche Fabrikation behält ihre auswärtigen Meßplätze und die Gelegenheit zum Ab= satz an den Ausländer nach wie vor Nur der Ver⸗ kehr mit dem Inländer soll im Lande statt im Aus— lande geschehen, um die Verlegenheit des redlichen Fabrikanten zu enden und Schmuggelei zu verhüten Der östliche Fabrikant wird die Meßplätze zum Ab⸗ satz seiner Waaren an den Inländer in den westli= chen Provinzen erhalten, der westliche Fabrikant hat sie schon. „muß ein leucht. so gut wie der westliche mehr als bisher im In— lande verkaufen, der Inländer wird zu ihm durch eir
genen Vortheil hingezogen. Der Verkehr mit dem Auslande bleibt mindestens wie er war, wenn der
Ausländer auch den Transito⸗-Zoll nicht er sparen wollte; eine gerechte Ursache zur Klage bleibt also
durchaus nicht. Der Weg nach Leipzig aus den west⸗
lichen Provinzen geht über Naumburg: wanum kann der für das Inland nöthige Theil der Waaren nicht
dort bleiben und im glücklichsten Falle des Mehrbe⸗
darfs für's Ausland innerhalb weniger Stunden nach Leipzig nachgeholt werden? Warum kann nicht bei offenem Gewölbe in Leipzig an den Inländer nach den daliegenden Mustern verkauft und von der inländischen Niederlage aus an den bestimmten Ort des Inlandes die ausgewählte Wagre versendet wet.
den? England hat praktisch diesen Weg seit langen Jahren und nur allzuglücklich verfolgt. Der denkende wird diese und jede andere Erleichterung, die auch hier
Theil des Handelstandes in der Sache liegende t nicht angeführt ist, leicht herausfinden und dankbar die Wahrheit des Satzes anerkennen, mit welchem dieser Auffatz begann, daß nämlich die Regierung nit sorgsamer als eben jetzt die Vortheile der inländischen
Fabrikation zu befördern strebte.
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Der östliche Fabrikant muß einleuchtend
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Al gemeine
Preußische Staats- Zeitung.
286 Stuͤck. Berlin, den 6ten April 1819.
IJ. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 6. April. Seine Majestät der König haben dem Amtsrath und Gutsbesitzer George Friedrich Jackstein zu Karthaus bei Danzig, den Adelstand, unter Beilegung des Namens Stein von Kamienski zu ertheilen geruhet.
Se. Königl. Majestät haben den bisherigen Geheimen Regierungs-Rath Piautaz, jetzt noch in Paris, zum Geheimen Ober-Regierungsrath im Mi—⸗ nisterio des Innern, und den bisherigen Regierungs— Rath und Liquidations-Kommißarius Krull, zum Geheimen Finanz⸗Rath im Ministerio des Schatzes, zu ernennen geruhet.
Seine Königl. Majestät haben dem Schle— sischen General-Landschaft-Syndikus Scholtz das
Prädikat als Hofrath allergnädigst zu ertheilen und das desfalsige Patent für ihn Höchstselbst zu vollzie⸗ hen geruhet.
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Die Intereßenten der Gesetzsamlung werden benach richtigt, das mit dem 1sten d. M. ein neuer Praͤnume⸗ rativns-Termin eingetreten, und heute das zte Stuͤck der
Gesetzsam lung erschienen ist, welches enthalt: unter
No. 8265. die Verordnung uͤber die rechtliche Natur der Domainen in den neuen und wieder erworbenen Pro⸗ vinzen (vom 9gten Marz d. J.) und unter
No. 526. die Erklaͤrung wegen der mit der Fuͤrstlich⸗Liech⸗ tensteinschen Hofkanzlei verabredeten Freizuͤgigkeit, in
Betreff der zum teutschen Bunde nicht gehoͤrigen
Preußischen Provinzen (vom 2hsten desselb. Monats).
Berlin, den 5. April 1319. Koͤnigl. Pr. Dehit-Komtoir fuͤr die Allg. Gesetzsamlung.
II. Zeitungs⸗Nachrichten.
Paris, vom 27. März. Unter den Reden für und wider den Vorschlag der Pairs wegen des Wahl— gesetzes hat die des Justizministers die meiste Auf⸗ merksamkeit erregt. Der Moniteur liefert sie jetzt vollständig.
Die in einem unvollständigen Auszuge von uns bereits mitgetheilten Stellen lauten: „Soll ich es rü—⸗ gen, mit welcher Bitterkeit, mit welcher Verletzung des Anstandes vielleicht, eine greße, durch die Bege— benheiten herbeigeführte Maasregel getadelt wurde? Ein Wort genügte vielleicht: der König hat sein Vor— recht gebraucht. Aber es gereicht uns zur Ehre, die Gründe darzulegen, die den Gebrauch der königlichen Macht in einer so großen öffentlichen Angelegenheit rechtfertigen. Eine wenigstens befremdende Vereini⸗ gung hatte in der erblichen Kammer eine Mehrheit gebildet, die, zwar vorübergehend, doch während dieser kurzen Dauer ihre Beschlüße übereilte. Die erbliche Kammer griff die gewählte Kammer auf ihrem eignen Boden an. Die erbliche Kammer verwarf ohne Er— örterung ein Gesetz in Bezug auf die Abgaben, über
welches die Kammer der Abgeordneten abgestimmt hatte.
Aber eine entgegengesetzte Mehrheit befand sich in der Kammer der Abgeordneten, und ein Aufruf an die Nation selbst, zu Gunsten aller Modifikationen der
Wahlversammlungen, die der Urheber des Vorschlages angedeutet hatte, würde dieser Kammer nimmermehr eine Mehrheit verschaft haben, die mit der Mehrheit in der andern Kammer übereingestimmt hätte. Die Nothwendigkeit leitete von selbst auf die Maasregel, die man genommen hat. Noch andre Gründe riethen dazu, den Einfluß, den Glanz der erblichen Kammer zu vermehren, sie in eine glückliche und inigere Harmonie mit dem jetzigen Frankreich zu bringen, große und ehrenvoll geleistete Dienste anzuerkennen, dem Thron und allen Einrichtungen des Staats neue Vertheidiger zu ver⸗ schaffen, kurz den Worten „Eintracht und Vergeßen,“ die, aus dem Munde des Monarchen, ein edler Fran⸗ zösischer Prinz durch unsere Provinzen verbreitet hat, eine lebendige Bedeutung zu geben: das waren die Gründe einer Maasregel, die das Vertrauen befestigt und Glauben hervorgebracht hat.
Warum muß ich noch einem gehäßigen Votwurfe begegnen? Ein achtungwerthes Mitglied hat sich un bedachtsam über die vergrößerte Wahlversammlung im Gard-⸗Departement, bei Gelegenheit der letzten Wah⸗ len, geäußert. Er hat einen Deputirten dieses De⸗ partements in die Nothwendigkeit gesetzt, zu erklären, daß eine nur zu gerechte Furcht vor Meuchelmorden die Wähler in den vorigen Jahren zurückgeschrecks