ben, denn Wahrheiten würden von den auswärtigen Korrespondenten ohne Züeifel zum Vater der Lügen geschickt werden, weil sie ihnen den Absatz verringern.
Wißen schafttiche Anzeig en.
Wir glauben den Dank unserer Leser zu verdie—⸗ nen, wenn wir sie auf die Institutionen des Rus⸗ sischen Rechts aufmerksam machen, wovon so eben der erste Theil in St. Petersburg in der Buch drucke⸗ rei der Kaiserlichen Gesetzkommißion, in 8, auch teutsch
unter dem Titel „In stitutionen des Rußischen
Rech tes; auf allerhöchsten Befehl von der Gesetzkom⸗ mißion herausgegeben und für die Ostsee⸗ Provinzen zum Behuf der Darstellung ihres Partikular⸗-Rechtes
teutsch bearbeitet!“ erschienen ist. Das Werk enthält . in diesem ersten Theile eine Einleitung von den Ge⸗
setzen im Allgemeinen, und das Personen⸗Recht.
Diese Institutionen geben eine Uebersecht der Rus⸗ sischen Gesetze, 6 Bänden — Rußische Pandekten genannt — erschie⸗ nen ist. Sie sollen das Rechtsstudium und die leich⸗ tere Anwendung der Gesetze im bürgerlichen Leben befördern.
Es kann nicht der Zweck des Verfaßers seyn, eine ĩ
aus führliche Inhalt⸗ Anzeige des Werkes zu geben und sich darüber zu äußern; wir begnügen uns die Er— scheinung anzukündigen, und zum Belege, daß die Kritik der Gelehrten in Rußland sich bereits damit veschäftige, bei dem an und für sich selbst merkwür— digen ersten K. dieser Institutionen stehen zu bleiben. Derselbe lautet:
§. 1. Höch ste Staatsgewalt. Der Regent, als Selbstherrscher, ist die Quelle aller politi⸗
schen und bürgerlichen Gewalt. Der ohberste Grundsatz, welcher dem Rußischen Monarchen pei Ausübung dieser Gewalt zur Richischnur dient, ist in der Akte des heiligen Bundes aus— gesprochen.
Ueber diesen §. bemerkt der am Kaiserlichen Ly⸗ ceum in Zarskoe⸗ Selo angestellte Profeßor Kunizin jm 6ten Hefte der in Petersburg erscheinenden perio— dischen Schrift: „Der Sohn des Vaterlandes“ S. 243.
wovon bereits eine Sammlung in
daß die Eintheilung nicht richtig sey, da in der po— litischen auch die bürgerliche Gewalt begriffen, und daß die Akte des heiligen Bundes sich nur in sofern auf die Rußische Gesetzgebung beziehe, als das Rus⸗ sische Reich mit Andern in Verbindung stehe, in der obigen Beziehung aber gar nicht habe angeführt werden sollen. „Die oberste Gewalt, heißt es, geht „in den Erbreichen unbeschränkt von dem Vorgänger „auf den Nachfolger über; deswegen liegen die Grund⸗ „sätze, nach welchen der Selbstherrscher dieses Recht „übt, in dem Erbrechte Y. Hieraus folgt, daß der „Akte bei der Wahl des Zaar Michael Fe o do ro⸗ „witsch (1613) hätte gedacht werden sollen.“
Wir hoffen und wünschen, daß unsere kritischen Blätter über die Fortschritte der Rußischen Gesetzge⸗ bung seit der Instruktion, welche die große K ath arina selbst dafür entwarf, mit Rücksicht auf dasjenige, was in Rußland selbst darüber erschienen ist und fortwäh— rend erscheint, recht bald einen vollständigen und gründ. lichen Bericht erstatten mögen.
Der in Hamburg eine geraume Zeit hindurch gezeigte Walfisch ist von dem Herrn Profeßor Lich— ten ste in auf seiner wißenschaftlichen Reise für das hiesige anatomische Museum gekauft worden. Er ist bereits hieher unterwegs, um ihn durch das Präpa— riren einzelner Theile für die Wißenschaft so nützlich als möglich zu machen. Nicht leicht dürfte sich eine
Gelegenheit finden, so weit auf dem festen Lande ei—⸗ nen Walsisch für die Anatomie zu benutzen. Nach vorläufigen Nachrichten wird ihn der Schiffer, der den Transport Üübernommen, den J. dieses Monats hier
abliefern.
) Der Herr Profeßor Kuntzin scheint hier ganz ver⸗— schiedene Dinge zu verwechseln. Die Gewalt des Rus⸗ zischen Regenten entspringt aus dem Erbrecht. Wenn aber die Rechts-Institutionen sagen, daß der oberste Grundsatz bei Ausübung dieser Gewalt in der Akte des heiligen Bundes ausgesprochen sey: so haben sie ganz recht, denn dieser oberste Grundsatz ist die Lehre des Evangeliums. Von der Beziehung auf andere Staaten ist also hier gar keine Rede.
—
Beilage
zum 36sten Stucke der Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung,
vom 4ten May 1819.
Allgemeine Betrachtung über den Betrag der Abgaben in den Preußischen Staaten. Zu Anfange des Jahres 1805 gab Haße! in seinen bekannten statistischen Tabellen die Volkszahl und Ein⸗ künfte der größern teutschen Staaten folgenderma⸗ ßen an? Inwohner Einkuͤnfte
Thl. Desterreich . do, ooo, ooo Preußen Gao, 000, o00 Kur-Pfalz-Baier 3, 666 66 Kur-Sachsen ‚ 3, ooo, ooo Kur-Braunschweig⸗ 4, 5d, 333 Kur⸗Würtemberg 2, 82, 667 Kur Baden.. A344, ooo 2, ooo, ooo Kur⸗-Heßen 162 A9 7, 000 2, SoG, ooo ö Summe an, ab, ooo 1a68, 62, 667 Es kamen alsé, auf den Menschen im Durchschnitte Einkünfte in den Staaten von: *. Destert eich * 3 5, 31 Thaler Preußen? ö 4, O9 5 8 Kur⸗ Pfalz Baiern. 3, 6 3 6 Kur-Sachsen 5, 9 80 Kur-Braunschweig⸗ Lüneburg 4, 37 Kur-Würtemberg * 3, 6 86 Kur-Baden i, S 10 Kur: Heßeͤn ö In allen vorbenannten Staaten zusammen 3, so 2 Thaler Dergleichen Nachrichten sind immer sehr unsicher, sie beweisen aber doch hinreichend, daß damals die Meinung herrschte, ein größerer teutscher Staat müße ohngefähr drei und eink6 halben Thaler von jede m seiner Ünterthanen im Durchschnitte einziehn, um seinen Haushalt zu bestreiten. Dabei war man noch überall an beträchtliche Natutal-Leistungen gewöhnt; Quartierlasten, Fouragelieferungen, Fuhren, Wegebau⸗ dienste waren allgemein , m. Seitdem ist. Nichts wohlfeiler geworben, was die Regierungen in ihrem Haushalte brauchen, aber Vieles theurer. Die Durchschnittpreise des Getraides, Flei⸗ sches, Brenn⸗ und Bau⸗Materials stehn höher; das Tagelohn ist beträchtlich gestiegen; die ganze Lebens⸗ weife ist kostbarer. Fast alle Staaten sind durch schwere Kriege, geführt um ihre Unabhängigkeit, tiefer ver⸗ schuldet, als jemals. Was das Kriegsglück zuletzt gebracht hat, reicht nicht hin, die zerstörten Festungen aufzubauen, die jetzt nöthigen Waffenplätze anzulegen, die geleerten Zeughäuser zu füllen, und die rückstän⸗ digen Verwaltungs ausgaben aus den Kriegsjahren zu tilgen; auch Stäatsschulden davon abzuzahlen, ver⸗ mochte man nirgend. Mit allen Ländern, welche den Herrn gewechselt haben, find große Ansprüche auf Pen⸗ sionen und Entschädigungen an die neuen Besitzer übergegangen; in den alten Provinzen selbst sind un⸗ gewöhnliche Ansprüche durch ungewöhnliche Opfer ent⸗ standen, welche das Unglück der Zeiten gebieterisch soberte. Endlich sind die Heere, seibst bei vermindetr= ker Anzahl des stehenden Militaits, sehr vie kostba⸗ rer geworben, weil der Soldat sehr viel beßer genährt, gekleidet und bewafnet wird als vormals; weil das Zeitalter von allen Militair⸗ Anstalten eine höhere Vollkommenheit federt; weil größre Vorräthe für den Fall des Krieges bereit seyn müßen, und weil, wie schon vorhin erwähnt wurde; die Preise der Erzeug. niße und Arbeiten bedeutend gestiegen sind. Es ist unmöglich, die Völker zu bilden und zu veredeln, es ist unmöglich; alle Stände mit gleicher Verpflichtung zu den Waffen zü rufen, oͤhne den Soldaten sehr viel beßer zu verpflegen, als in den noch nicht sehr ent⸗ . Zeiten, wo der geineine Krieger in einem ende uͤnd in einer Erniedrigung lebte, an die man setzt hüt ungern erinnern kann. Das treffliche Sy⸗ stem det Landröehren macht es allerdings möglich, größẽ Heere füt den Nothfall bereit zu halten, ohne
25, 566, 000 g, 356 000 2, 56 , 000 2, O10, 000
gůd, O00 771, 000
2 *. 0 8 98
n w m **
n w 2
Provinzen eine völl
—
sie im Frieden stehend zu verpflegen. Es spart vil, aber nicht in dem Verhältniße, in welchem man häufig wähnt. Zu allen Zeiten sind die kostbatsten Theile eines Heeres diejenigen, welche nicht im Augendlicke der Gefahr erst gebildet werden können, die Reiterei, das Geschütz mit seiner Bedienung, die oberen Offi⸗ ziere und der Generalstab; und diese müßen in sok chem Maaße bereit seyn, als die Stärke des Heeres im Kriege es fodert. Selbst die Stämme des Fuß⸗ volkes, von welchen Bildung und Geist auf die große Masse übergehen soll um sie für die Zeit der Noth vorzubereiten, müßen auserlesener, also auch beßer um⸗ terhalten seyn, als ein Heer welches nicht zugleich die große kriegerische Bildeschule eines ganzen Bol⸗ kes ist. Endlich iasten große, aber heilige Verpflich⸗ tungen gegen die ehrwürdige Schaar der verwundeten Krieger auf den Militair Etats aller Länder. Die Verpflegung der Ganz⸗Invaliden, die Unterstützung derjenigen Halb-Invaliden welche nicht im Eivil— dienste angestellt, oder zu Gewerben zurückgesandt wer⸗ den können, erfodern ganz andre Summen nach so bluti⸗ gen Kriegen, als nach einer langen Reihe Friedensjahre.
. Der Preußische Staat insbesondre bebarf gegen⸗ wärtig jährlich zehn und einer halben Million Thaler zu , , und allm. liger Abtragung seiner Schul⸗ den; zweier illionen Thaler zu solchen Pensionen und Entschädigungen, die nicht im Laufe der gewöhnli⸗ chen Verwaltung entstanben, sondern eine besondre Folge der auß erordentlichen Begebenheiten der letzten zwanzig Jahre sind; zwei und zwanzig und einer halben Million für seinen Kriegsstand, ungerechnet neue Festungs⸗ und Kasernen-Anlagen. Damit sind fünf Enb, dreißig Mlionen oder, sieden * icheile des Einksmmens erschöpft, das ihm die öffentliche Mei⸗ nung schon im Jahre 1805 beilegte. Ein Blick auf die großen erwendungen, welche die Regierung für Wißenschaft und Kultur, für Gewerbe und Anstalten zu gemeinem Nutzen, für Rechtspflege und öffentliche Ordnung macht ein Blick auf die Büdjets onde⸗ ker Staaten reicht hin, zu belehren, daß die Fode⸗ rungen, welche die Regierung außer dem Kriegs- und Schulden⸗-Wesen zu befriedigen hat, bei weitem nicht mit dem letzten Achttheile des vorgedachten alten Einkommens abgefunden werden können.
Das ite Stück dieser Zeitung enthält eine Us bersicht und Vergleichung des Niederländischen und Baierschen Budjets. Die Niederlande haben ohnge⸗ fähr die Hälfte, Baiern etwa ein Drittheil der Volkszahl des Preußischen Staates. Hofstäat, aus⸗ wärtige Angelegenheiten, Jüstiz, Kultus und Unter⸗ richt, Polizei, Gewerbe und öffentliche Bauwerke kosten in den Niedetlanden io, sas, 331. in Baiern h, 136, ao Preußische Thaler. Es ist hienach wenigstens klar, daß der Preußische Staat die benannten irn. ben mit dem Rein-Ertrage seiner Domainen und lan desherrlichen Forsten, der zu J, Joo, 246 8. jetzt berechnet ist; bei weitem nicht bestreiten kann, son⸗ bern einen Theil derselben noch durch den Ertrag von Abgaben decken muß. .
Au ßer de in aber sind, immer noch die zorhin be⸗ rechneten fünf und dreißig Millionen Thaler rein durch Abgaben aufzubringen; welche demnach nu t in dieser Bezie hung allein n h drei und einen halben Thaler für den Inwohn im Durch⸗
schnitte betragen würden.
Die Steuerverfaßung der verschiedn en Provinzen
des Preußischen Staates ist zur Zeit noch höchst ver⸗
schieden. Ob es 6 ob es selb st 4 sey; allen g gleiche Steüerverfo
Provinzen eine e Ste aßung zu ge⸗ ben, darüber herrscht noch jetzt eine große Verschieden⸗ heit der Ansichten und Meinungen, welche nur die wachsende Kenntniß der öffentlichen Angelegenheiten und das allgemeinere Heranreifen zu einer höher py⸗