1819 / 38 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 11 May 1819 18:00:01 GMT) scan diff

Außerdem besteht in diesem Regierungsbezirke, welcher zu Ende des Jahres 1817 555, a8 Be⸗ wohner enthielt, wie in der ganzen Provinz Wist⸗ phalen, das Salzmonopol des Staates und der Zoll mit der Verbrauchsteuer von fremden Waaren, nach dem Gesetze vom aß. Mai 1818. Beider Ertrag soll weiter unten für die ganze Provinz zusammengenom⸗ men veranschlagt werden. :

Der Regierungsbezirk Minden ging von dem auf⸗ gelösten Königreiche Westphalen zu Ende des Jahres 1813 an tentheils die Abgabenverfaßung des gedachten König— reiches, nur zum Theil durch die Preußische Gesetzge⸗ bung abgeändert. Er bringt hienach auf 14 n m. Grunbsteuer—=—— 12866, u 25 Fixirtes Kavaleriegeld aß, 5855 ] Personensteuer IiI10, 577 1 Gewerbsteuer. A6, 5éqo - Stempel 5 za Jos] Außerdem lag auf dem Regierungsbezirk noch die Westphälische Konsumtions—⸗ steüer, welcht im J. 1817 2304, 205

Thl. eintrug. Seitdem ist davon aufge⸗ 6 worden gegen Einführung der reußischen Abgaben, was von fremden Waaren erhoben wurde; und in diesem Augenblicke wird abgeschafft werden, was auf inländischen Getränken und in⸗ ländischem Tabacke liegt, da an deßen Stelle die Preußischen Abgaben nach dem Gesetze v. 8. Febr. d. J. treten., Es bleibt daher von der Westphälischen Konsumtionssteuer vorerst nur noch stehen die Steuer von Mehl, Graupen, Grütze und Mast⸗ schtot mit.. 35,28 Thl. vom Schlachtviehe . 49,022

Die Abgaben, außer dem Salzmenopol und den Zöllen und Verbrauchsteuern von fremden Waaren, dle im vorigen J. eingeführt worden, betragen daher söo9g, oss 8 ]

Der Regierungsbezirk Minden enthielt zu Ende öh Inwohner.

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Sa- 8909]

kurze Zeit wieder un ist die Abgabenverfaßung in len dieses Regierungsbezirke schleden. Im Ganzen bring auf bei einer Volkszahl am (Ende von 380,182 Inwohnern: Grundsteuer mit Einschluß der Zusatz Thl. pf. Eentimen, welche aus den hier vorlie⸗ genden Angaben nicht abgesondert an— geführt werden können Personal⸗ und Mobiliar Steuer, gleich: falls mit den Zusatz⸗ Centimen. Vermögensteurer 10,338 Beständige Lehngefällẽ— 188 9 aus dem Witgensteinschen 56 udenschutzzeldʒꝛðꝛilꝛlꝛ!·ꝛ·ꝛ·= 1, a50 Dewerbsteuerr . 87446 Stempel! 666336

ueberhaupt, außer dem Salzmonepol

und den im vorigen Jahre eingeführ— ten Zöllen und Verbrauchstenern von fremden Waaren

521, o35 57, 631

714, 297

reüßen über; es besteht darin noch größ⸗

Es trägt hienach überhaupt an vorstehend berech⸗ neten Abgaben: Thl. 16. Pf. der Regierungsbezirk Muünster. . 666, 715 2

2 * 8 * Minden * . höog, o88 8 3 2 J Arnsberg ia, ag] 20

Die ganze Provinz Westphalen also 1, ggo, ogg] ] Nämlich: Eh. 6]

an Grundsteuer nebst Zusatz Centimen 1,295,092 18 Personal⸗ und Mobiliar⸗Steuer mit Zusatz Centimen Thür⸗ und Fenster-Steuer mit 3Zusatz Centimen F fixirtem Kavaleriegelde im Min⸗ ven hen Personensteuer ebendaselbst Vermögensteuer im Arnsbergschen Mahl und Schlacht- Steuer im Mindenschen . Nedenabgaben im Arnsbergschen Gewerbsteuer . 161,062 Stempel. . 107, 101

Sind zusammen vorstehend berechnet 1, ggo, ogg! .

Da die Provinz nach den Zählungen zu Ende des Jahres 1817 1,0]4, 079 Inwohner enthält: so kommen von vorberechneten Abgaben auf den Kopf im Durchschnitte ein Thaler, zwanzig Groschen, sechs Pfennige.

Die Provinz Westphalen hat eigne Salzwerke, die jedoch beträchtliche Fabrikations ⸗Kosten erfodern; der Gewinn des Staates an der Tonne Salz ist daselbst bei jetzigen Verkauf-Preisen auf 5 Thaler g Groschen 7 Pfennige berechnet worden. Wenn, wie in den n jeder Mensch im Durchschnitte zu acht— zehn Pfunden Salz jährlich veranschlagt wird: so be— trägt der Verbrauch der ganzen Provinz 47, 737 Ton⸗ nen', woran der Staat 257, 46 Thaler 18 Groschen 7 Pfennige gewinnt.

An der auf sechs Millionen für den ganzen Staat vorläufig geschätzten Abgabe an Zöllen und Verbrauch⸗

136,800 9 30, 815 6 a6, 635

110,377 10,558

6a, So 14,489

Steuern nach dem Gesetze vom 26. Mai 1818, würde

die Provinz Westphalen, im bloßen Verhältniße ihrer Volkszahl, Antheill nehmen mit 611, ag Thalern. Zieht man davon ein Sechstheil ab wegen der niedri⸗ gern Zollsätze und der geringeren Verbrauchsteuer vom Wein? in den westlichen Provinzen, so bleiben als wahrscheinlicher Ertrag, in runder Summe anzuneh⸗ men, soo, ooo Thaler.

Die a,. Westphalen würde demnach ertragen: A. an oben besonders berechneten Tht. Gr. pf. Steuern B. durch das Salzmonopol .. C. durch Zölle und Verbrauchsteuern

von fremden Waren. Ueberhaupt also

1,990, ogg 716 257, 7J646 15

500, 000 2, 147, 84651 25

Mithin von dem Einwohner im Durchschnitte wei Thaler, dreizehn Groschen, fünf Pfennige. estphalen leistet also auch bei weitem noch nicht, was im Verhältniße seiner Volkszahl zu denjenigen fünf und dreißig Millionen von ihm aufzubringen wäre, welche für das Militair, die Staatsschuld, und für

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die mit den neuen Erwerbungen übernommenenen Pen⸗

sionen und Entschädigungen erfodert werden. Denn

nur hiezu gllein würde der Antheil der Provinz und der Antheil jedes einzelnen

3,567, 837 Thaler, Inwohners im Durchschnitte drei Thaler, sie ben Groschen, neun Pfennige betragen.

Allgemeine

Preußische Staats-Zeitung.

386 Stuck. Berlin, den 11ten May 1819.

I. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Berlin, vom 1. May. Se. Majestät der Khnig haben dem Großherzoglich Mecklenburg⸗ Strelitzischen Minister-Residenten, Geheimen Lega⸗ tions: Rath Greuhm, den rothen Adler-Orden zwei⸗ ter Klaße zu verleihen geruhet.

,

Des Königs Majestät haben den bisherigen Geheimen Finanzrath Semmler zum Geheimen Sber-Finanzrarh im Ministerio des Handels zu er⸗ nennen und das desfalsige Patent Allerhöchstselbst zu vollziehen geruhet.

IH. Zeitung s⸗Nachrichten.

Ausland.

Paris, vom 1. May. Bei der Berathung der Kammer der Abgeordneten über das zweite Gesetz we⸗ gen der Preßvergehungen hat besonders der 20ste Artikel zu mehrtägigen lebhaften Debatten Anlaß ge— geben. Dieser Artikel lautet: Der Beweis der Wahrheit einer ehrenkränkenden Handlung ist nur in dem Falle zuläßig, wenn die Beschuldigung die Amts⸗ verrichtungen öffentlicher Behörden oder Beamten be⸗ trift. In diesern letzten Falle kann die Handlung vor

dem Aßisengericht auf jedem gewöhnlichen Wege be⸗

wiesen werden, wobei der Gegenbeweis auf demsel: ben Wege statt findet. Der Beweis einer angeschul⸗ digten Handlung befreit den Urheber der Beschuldi⸗ gung von aller Strafe, ohne diejenigen Strafen auf⸗ zuheben, welche auf jede Beleidigung gesetzt sind, die mit diefer Handlung in keinem nothwendigen Zusam⸗ menhange steht.“ Der Ausschuß hatte die Verbeße⸗ rung vorgeschlagen, daß den Behörden und Beamten alle andre Personen, die mit einem öffentlichen Ka⸗ rakter bekleidet sind, gleich gestellt würden (z. B. die Deputirten der Kammer selbst) und diese Verbeßerung ist angenommen worden. Favard de Langlade (aus dem Eentrum) trug an: daß im Fall einer Diff ama⸗ tion gegen öffentliche Beamte nur der gesetzliche Be⸗ weis, also nicht der Beweis durch Zeugen, zugelaßen werde. Eizot (aus dem Centrum) unterstützte die⸗ sen Antrag nicht allein, sondern trug an: den Be⸗ weis der Wahrheit gar nicht, auch nicht gegen Staats⸗ Beamte zuzulaßen. Jacguinot (aus dem Cen⸗ trum) erklärte sich gleichfalls für die vorgeschlagene Verbeßerung, weil der Gesetz- Entwurf den wesentli⸗ chen Fehler habe, den Beweis der ehrenkränkenden Handlung nur mittelbar an die Jury gelangen zu laßen, so daß sie nur über die Beschul digung der eh⸗ renkränkenden Handlung urtheile, und über die Haupt⸗ sache, nemlich über die Wahrheit oder Falschheit der Beschuldigung, definitiv nichts bestimme; denn der Be⸗ leidigte sey über die ihm vorgeworfene Handlung nicht in Anspruch genommen, die Jury könne darüber also auch nichts entscheiden. Sim eon, Lezay⸗Marne⸗ zia und Mestadier (ans dem Centrum) traten dem Antrage gleichfalls bei. Beugnot (von der linken Seite) trug auf den Zusatz an: daß der Beweis der

Wahrheit nur zuläßig sey, so lange sich der beleidigte

Beamte noch im Dienste befinde. Albert Laus dem Centrum) schlug vor, daß der Beweis durch Zeugen nur dann zuläßig geachtet werden solle, wenn der Be⸗ leidiger vor oder während der Instruktion des Difa⸗ mations-Prozesses die Handlung, die er zu beweisen unternommen, gerichtlich anklage.

Mehre Mitglieder der linken Seite sprachen gegen die vorgeschlagenen Verbeßerungen. Royer⸗ Coltard setzte auseinander, daß der Unterschied, den der Gesetz- Entwurf wischen der Diffamation einer Privatperson und eines Beamten aufstelle, indem er wegen der ersten den Beweis der Wahrheft nicht zu— laße, sich in den ganz verschiedenen Verhältnißen gründe. Das Privatleben soll nicht zum Gegen stande der Oeffentlichkeit gemacht werden; es soll nicht ge⸗ stattet feyn, eine Wahrheit aus dem Privatleben zu offenbaren. Das Privatleben soll in dem Innern des Hauses wie eingemauert bleiben. Aber so eingemau⸗ ert soll und darf das öffentliche Leben eines Staats Beamten nicht seyn. Courvoisier tadelte beson⸗ ders die Besorgniß, als ob auch der redliche Beamte einem Komplot falscher Zeugen leicht Preis gegeben werden könne. „Was dieses betrift, sagte er, so be⸗ rufe ich mich auf die Erfahrung aller hier anwesenden Mitglieder gerichtlicher Behörden; sie mögen uns sa⸗ gen, ob der falsche Zeuge nicht jederzeit zum stärksten Beweise gegen die Parthei diene, die ihn aufge stellt hat. Noch ehe er die Hand erhebt, um im Heilig thume der Gerechtigkeit die Wahrheit, nichts als Wahrheit, die lautere Wahrheit zu sagen, verwirrt ihn das Ehrwürdige des Ortes; er selbst verräth seinen Meineid. Der falsche Zeuge kann den Richter nur aufklären und ihn bestimmen, der Strenge des Gesetzes den Strafbaren zu überliefern, der sich vor ihm mit einem Verbrechen befleckt, um sich von einem Verge— hen zu reinigen.

(Doch steht dieses in einigem Widerspruche mit

dem was der Justizminister nicht lange zuvor in

Belug auf die Änklagen wider Trestajllen auf derselben Rednerbüihne bemerkte. Auch im Prozeße wider die Mörder des Fu aldes muß es falsche Zeu⸗ gen gegeben haben, weil die verschiedenen Aussagen in direktem Widerspruche standen.)

Der Justizminister und der Königl. Kommißarius Cüvier sprachen gleichfalls für den Gesetz⸗ Entwurf, der auch durch Mehrheit der Stimmen angenommen