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wurde. Zuweilen warb die Diskußion so heftig, daß der Präsident, nach dem journal du commerce, dem Herin Chauvelin zurief: Sie allein machen mehr Lärm, als die Andern alle zusammen. —̃
Hienächst schlug Bignon (von der linken Seite) einen Zusatz in Bezug auf die Gesandten und Ge⸗ schäftsträger der fremden Höfe dahin vor, daß dem diffamirenden Schriftsteller der Beweis der Wahrheit zugelaßen seyn solle, wenn die Handlungen der frem⸗ den Diplomaten die Sicherheit oder das Intereße Frankreichs gefährdeten. Der Justizminister be⸗ merkte, daß das Völkerrecht eine solche Bestimmung nicht gestatte, und Courvoisier äußerte, daß die Garantie für den Schriftsteller in der Jury liege. Ueberzeuge sich solche, daß derselbe dem Vater⸗ lande einen Dienst geleistet, so dürfe er auch nichts fürchten. (2?) .
(Herr Bignon hatte bereits bei den Diskußionen über das erste Gesetz auf Unterdrückung des 15ten Artikels, welcher wegen Beleidigung gegen fremde Souveraine die gesetzlichen Strafen verordnet, oder auf den Zusatz angetragen: daß das Gesetz nur dann in Anwendung trete, wenn die Gesetzgebung des aus⸗ wärtigen Staates dem Könige von Frankreich dieselbe Gewähr leiste. Er bemerkte hiebei „ daß bisjetzt die Gesetzgebung keines Staates über die Vergehungen, welche der erwähnte Artikel des Gesetzentwurfs zum Gegenstande habe, eine bestimmte geschriebene Vor⸗ schrift enthalte.“ Diese Gesetzgebung sollte er also doch kennen, zumal die Preußische, da er, zum Theil als diplomatischer Agent, verschiedene Jahre unter uns gelebt hat. Unser Landrecht 5. 135. Tit. 20. LE. II. sagt aber mit deutlicher Bestimmtheit: wer das Völ⸗ kerrecht gegen fremde Staaten, deren Oberhaupt oder Gesandten verletzt, oder dieselben sonst beleidigt, ge⸗ gen den soll die durch die That selbst verwirkte Strafe jedesmal ge schärft werden. Auf die Gegenbemerkun⸗ gen des Justizministers hatte Herr Big non den An— trag zurückgenommen.)
Der Graf von Forbin-Janson, Kammerherr Bonaparte's, einer der Verbannten, jetzt in Eng— land, hat sein an den Minister des Inneren in Bezug auf seine Zurückberufung erlaßenes Schreiben bekannt gemacht, worin er aus zuführen sucht, daß er die Zu⸗ rückberufung als einen Akt der Gerechtigkeit, nicht der Gnade des Königs fodre, und daß er und seine Fami⸗ lie, (bekanntlich eins der ältesten und berühmtesten adlichen Geschlechter der Provence) statt dem königl. Haufe zur Erkenntlichkeit verpflichtet zu seyn, gegen— seitigen Anspruch darauf habe. .
Ber Non vel homme gris, der Lib eral und die historische Bibliothek sind wegen ihre Aus⸗ fälle gegen die Schweitzer in gerichtlichen Anspruch ge— nommen. Der erste ist inzwischen eingegangen und nur im zweiten wieder aufgelebt. .
Der Marquis de la Fayette hat in einer ge⸗ heimen Sitzung der Kammer angetragen, den König um Niederschlagung aller Strafen zu bitten, welche in Folge des Geseßzes vom 9. Novemb. 1818 (wegen Auftuhrgeschreis) wider Schriftsteller erkannt wor— den sind.
Aus der in Druck erschienenen Anklage des Ge—
neral-Prokureur Bellart wider Cantillon und.
Marinet ergiebt sich, daß Cantillon ehemaliger Soldat unter den Garbe-Jägern Bonaparte's im Jahr 1815, nachmals Domestik seines Obersten Brice und zuletzt des Marinet, angeklagt wird, in der Nacht vom 10. zum 11. Febr. 1815 auf den Wagen des Herzogs v. Wellington geschoßen zu haben; Marinet aber, (ehemals Advokat zu Lyon, später zu Dijon, während der 100 Tage Auditeur des Bo⸗ naparteschen Staatsrathes, als Beförderer der Rück— kehr Bon aparte's durch ein Genoßengericht vom 13. December 1816 abwesend zum Tode verurtheilt), verdächtig ist und angeklagt wird, den Cantil⸗ lon durch Geld und Versprechungen zu dem Meu⸗ chelmorde gedungen und mit Anleitung versehen zu
haben. Es wird erzählt, daß Marinet schon am 50. Januar zu Brüßel dem Lord Kinnaird, der jedoch als ein Feind Wellingtons und der jehigen Französischen Regierung geschildert wird, Eröfnungen gemacht und ihn ersucht habe, ihm durch die Verwen⸗ dung Wellingtons als Belohnung für diese Ent⸗ deckung die Erlaubniß zur Rückkehr nach Frankreich zu verschaffen, daß Lord Kinngird an demselben Tage an den Chef des Generalstabes des Herzogs geschrieben, daß jedoch die Zeit zu kurz gewesen, um das Attentat zu verhindern und daß der Lord mit Marinet erst am 16. Februar in Paris eingerroffen. Marinet, der bereits 15 Monate verhaftet ist, be— klagt sich in den Zeitungen über die zu frühzeitige Bekanntmachung und will seine Unschuld und Recht—⸗ lichkeit erweisen.
London, vom 30. April. Nach einer Anzeige, die von Seiten des Lord Liverpool und des Kanz⸗ lers der Schatzkammer auf der Stockbörse öffentlich bekannt gemacht worden, ist es wahrscheinlich, daß die Minister für dieses Jahr dennoch eine Anleihe machen werden, indem sie die Börse benachrichtigen ließen, daß bei einer etwanigen Anleihe die Schatzkammerscheine mit einer Prämie von 20 Procent, allein nur zum vierten Theile des Ganzen, angenommen werden sollten. Die Fonds sind jedoch nicht gestiegen, vielmehr gefal— len. Die Schatzkammerscheine gaben am Schluße der Börse 10 Procent Prämie.
Im Unterhause soll angetragen werden, den Til— gefond für die Bedürfniße zu benutzen, für welche man die Anleihe nöthig habe. Herr Grenfell hat dieserhalb eine Motion bereits angekündigt.
Den Bericht des Ausschußes über die Bank-Ange— legenheiten hat man noch immer vergebens erwartet.
Der Herzog und die Herzogin von Kent KK. HH. sind wieder in England angekommen.
Der Persische Botschafter ist in London eingetrof— fen. Er wurde zu Dover mit zween Salven em⸗
pfangen.
Herr Grattan wird nächstens mit seiner Motion, die Katholiken betreffend, vortreten. (Nach einer Fran⸗ zösrschen Zeitung befinden sich jetzt allein in England 13 Million katholischer Inwohner, da sich ihre Zahl bei dem Antritte der Regierung des jetzigen Königs nur auf Jo, 0oo belief. Die nach England geflüchteten Franzöfischen Priester, von denen sich nach dem bekannt gemachten Breve des Pabstes vom 16. Sept. 1818 und dem Schreiben des Herrn Lambert an die dißidentischen Priester vom 5. Januar d. J. noch 270 in England aufhalken, und eine Jesuitenschule haben zu dieser Bekehrung, nach jener Zeitung, vorzüglich beigetragen.)
Brüßel, vom 2. Mai. Das öffentliche Ministe⸗ rium hatte im Kriminal-Prozeß wider die der Ver⸗ schwörung gegen die Person des Kaisers von Rußland Maj. angeklagten fünf Personen seinen Antrag vor dem Aßisengerichte dahin gemacht, sie insgesamt für schuldig zu erklären. Auch sind sie schuldig erkannt, Piger und Dierickx zu ein-Lacroix und Berth zu drei- und Buchoz zu sechs jährigem Gefängniße, Brandmark und zweistündiger öffentlicher Ausstellung.
Karlsruhe, vom 30. April. Die Kammern ha— ben in geheimer Sitzung die Dank-Addreßen dehat— tirt, auch hat die zweite Kammer in öffentlicher Siz—
zung die ihr vorgelegte Geschäfts-Ordnung mit eini⸗
gen Abänderungen (worunter auch die des Fremd- Wortes Reglement in Geschäfts-Ordnung) und Zusätzen angenommen.
Der Staatsrath und Hofrichter Siegel ist zum Präsidenten der zweiten Kammer ernannt. Zu Vice⸗ Präsidenten sind der Kreisrath Kern und der Ober⸗ Hofgerichtsrath Walz gewählt. Auch hat die Kam— mer ihre fünf Ausschüße gebildet.
München, vom 3. Mai. Die Kammer ber Ab⸗ geordneten hat den Antrag des fünften Ausschußes auf Aufhebung der Gewerbefreiheit, für deren Erhal⸗ tung die Mehrheit entschieden zu seyn schien, noch zur nähern Erwägung an den dritten Ausschuß ge⸗ wiesen.
In der Sitzung vom 1. d. M. kam der Antrag auf Beschränkung des Hausirhandels zur Sprache. Der Bericht⸗Erstatter Hr. von Hofstetten bemerkte, daß nicht blos Juden diesen Handel trieben, sondern daß auch Kouriere, die mit förmlichen Packwagen ins Land zögen, und die Diener ausländischer Gesandten und hoher Reisenden dahin gehörten. Seine Aeuße— rung, daß es intolerant sey, immer die alte Leier über die Juden anzustimmen, daß man sich lieber über ihre angemeßnere Stellung in der Gesellschaft berathen moge, gab zu einer vorläufigen Diskußion über diesen Gegenstand Anlaß, worin für und gegen die Annähe— rung der Jüdischen Glaubensgenoßen gesprochen wurde. Köst er und Schulz sprachen vorzüglich zu ihren Gunsten. Der erste bemerkte, daß nach den verschiede⸗
nen intoleranten Aeußerungen, die er jetzt gehört, nur ein Blick auf die Konstitution ihn wieder — erin⸗ nert habe, daß er im 19ten Jahrhunderte lebe.
Frankfurt am Main, vom 4. Mai. Auf eine gegen Oesterreich und Preußen gerichtete Reklamation der Inhaber der sogenannten alten Schlesischen Obli⸗ gationen hat die Bundestags-Versammlung ihre In⸗
kompetenz beschloßen und die Reklamation zuräck⸗ gewiesen.
In lan d.
Berlin, vom 10. Mai. Die durch teutsche Zei⸗ tungen verbreitete Nachricht, als a n , , Preußen mit Erlaubnißscheinen ihrer Regierung zu Jena angekommen wären, um dort zu studiren, kann nur auf einem Mißverständniße beruhen, da es viel— mehr gewiß ist, daß dergleichen Erlaubnißscheine bis jetzt nicht ertheilt worden sind.
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Zur Geschichte der alten Schlesischen Obligationen.
Nach dem Abschluße des Berliner Friedens vom 22. Juli 1742 wurde man von den Maasregeln, welche Friedrich der Große mittelst Zusammenstellung der Foderungen des Preußischen Staates und Preußischer Ünterthanen an die Republik Holland, behufs der Erfüllung seiner übernommenen Zahlverbindlichkeit, treffen ließ, in Holland sehr bald unterrichtet und äuserte sich darüber gegen den Gesandten des Königs, den Grafen v. Podewils, indem man einräumte, daß Preußen bedeutende und gerechte Foderungen an Holland habe, daß also nichts billiger sey, als sie mit demjenigen zu verrechnen, was Holländische Un⸗ terthanen an die Schlesischen Stände zu fodern hät⸗
ten. Hierauf antwortete der König am 9. Octb. 1742: „Ich habe aus der Aeußerung des Herrn v. Ran d⸗
whk mit Vergnügen vernommen, wie man in Hol⸗ land einverstanden ist, daß ich wohl begründete Fode⸗ rungen an die Republik habe, und daß man es recht
findet, wenn ich bei Berichtigung meiner Schuld an
die Holländischen Unterthanen wegen der auf die Schlesischen Revenüen geliehenen Gelder meine Fode⸗
rung an die Republik in Rechnung stelle. Aus die⸗— sem Princip folgt, wie mich dünkt, ganz natürlich,
daß die Foderungen meiner Unterthanen an die Re— publik oder an Privatpersonen in Holland auf dem⸗ selben Fuße behandelt werden, daß ich also, wenn ich die Unterthanen der Republik befriedige, gerechter— weise das in Abzug bringe, was die Meinigen recht— mäßig zu fodern haben. Man wird das in Hol— land um so weniger befremdend finden, als man weiß, daß ich mir im Friedensschluße die Liquidation und
Kompensation der wechselseitigen Foderungen aus⸗
drücklich vorbedungen habe, und ohne den Inhalt des Friedensschlußes würde man wegen der Schlesi— schen Schulden nicht den geringsten Anspruch an
mich geltend machen können. Ich besitze Schlesien aus einem ganz andern Titel, als dem der Succeßion, und nichts würde mich verpflichten, die Schulden, nit welchen die vorige Landesherrschaft die Provinz zu vbelasten gut gefunden hat, anzuerkennen und zu be⸗ zahlen. Zwar habe ich zu Anfange des Krieges in Holland erklären laßen, daß ich sie anerkennen und bezahlen wolle; man wird sich jedoch wohl erinnern, unter welchen Bedingungen, nämlich, daß die Repu⸗ blik eine vollkommene Neutralität beobachten, in kei⸗ aner Art für die Königin von Ungarn Parthei neh⸗ men, und ihr keinen Beistand, von welcher Natur derselbe immerhin seyn möge, leisten solle. Man wird
es aber nicht in Abrede stellen, daß man diesen Be⸗ dingungen entgegen gehandelt, theils durch die Re⸗ solution vom 24. April 1741 und die darauf erfolg⸗ ten Schritte, theils durch Geldoorschüße, bie man dem Hofe zu Wien anfangs heimlich, späterhin ganz öffentlich gemacht hat. Ich bin also meines Ver⸗ sprechens ganz entledigt; wenn ich es demohnerachtet als verbindlich für mich erneuert und anerkannt habe, so muß man es als eine Grosmuth, und nicht als eine Schuldigkeit ansehen.“
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Abgabenverhältniß der drei westlichen Pro⸗
vinzen des Preußischen Staats zusammen⸗ genommen.
Die Provinzen Westphalen, Kleve⸗Berg und Niederrhein bilden in Rücksicht auf die innere Verwaltung einen solchen natürlichen Verein, daß es nothwendig wird, ste auch zusammen zu nehmen, wo es darauf ankommt, ihr Abgabenverhältniß gegen den ganzen Staat klar zu übersehen. Was die Länder an der Ruhr und Lippe einführen, wird größtentheils am Rheine versteuert. Das Salz, welches die Rhein län⸗ der verbrauchen, wird ihnen größtentheils aus den Salzwerken in Westphalen zugeführt.
In den Uebersichten, welche das 36ste und 39ste Stück dieser Zeitung enthält, waren die i ,. der drei gedachten Provinzen, die Mobiliar- und Per⸗ sonal⸗, die Thür- und Fenster- die Personen- Ver⸗ mögen- und Haus-Steuer, das fixirte Kavaleriegeld und die Nebenabgaben im Arnsbergschen, nach dem Etat für das Jahr 1818 aufgeführt. Der Ertrag des Stempels und Enregistrements, der Gewerbsteuer und der Mindenschen Mahl- und Schlachtsteuer war nach dem wirklichen Einkommen vom Jahre 1817 ange⸗— nommen, da die Rechnungen für 1818 noch nicht völlig abgeschloßen sind. Der Anschlag für das Ein⸗— kommen vom Salze und aus den Zöllen und Ver⸗ brauchsteuern von fremden Waaren ee, aber nur auf sehr allgemeinen, und daher sehr unsicheren Schäz⸗ zungen; hier soll nunmehr aber der Ertrag des Salz⸗ monopols nach dem wirklichen Einkommen von 1817, und der Ertrag der Zölle und Verbrauchsteuern nach einem speciellen Anschlage für die einzelnen Zollämter, den man im Jahre 1819 zu erfüllen hofft, angegeben werden. Mit dieser Berichtigung stellen sich nun die Abg aben, der drei westlichen Provinzen zusammenge⸗ nommen, folgendermaßen: