weinbrennen bestimmt wurde, in den Städten der Scheffel Weizen 68 Groschen 15 Pfennige, Roggen Sg Groschen, Gerste 50 Groschen 12 Pfennige. Der Scheffel Weizen zum Verbrauen in den Städten war mit 67 Groschen 9 Pfennigen besteuert. Das Brauen aus Gerste, welches in der Regel statt fand, unterlag in den Städten einer sehr verschiedenen Besteurung der Tarif giebt keinen Satz dafür an, sondern verweist blos auf das Herkommen.
Das platte Land entrichtete gar keine Abgaben an den Staat für das Brantweinbrennen und Brauen. Ging inländischer Brantwein vom Lande in die Städte ein, so gab das Quart Groschen g Pfennige Preußisch Accise; Königliche Aemter, die ein Verlagsrecht in den Städten hatten, entrichteten jedoch nur 5 Groschen vom Quarte. Bier, welches vom Lande in die Städte einging, gab für die Tonne von 100 Quarten 1 Tha— ler Ja Groschen 15 Pfennige; wenn es aber aus Kö— niglichen Aemtern in Folge eines Verlagsrechtes ein⸗ 1 wurde, nur 67 Groschen 9 Pfennige. Es war
abei als Regel angenommen daß man von zwei
Scheffeln Gerste eine Tonne Bier braue.
Der Bierpreis stand in allen Städten unter einer Polizeitaxe, und dem platten Lande war verboten, un— ter der Polizeitare der nächsten Stadt zu verkaufen, weil man fürchtete, daß der Bauer sonst, statt an den Markttagen in den Städten Trinkgelage zu feiern, fieber am nächsten Landkruge anhalren würde. Bei dieser Einrichtung trank also Niemand auf dem Lande wohlfeileres Bier als in der Stadt; und der Inhaber einer ländlichen Brauerei wurde, selbst wenn er nicht wollte, genöthigt die Abgabe, welche der Staat in ben Städten vom Biere erhob, auf dem Lande zu seinem eignen Nutzen ein zuziehn. Der Brantwein stand zwar unter keiner Polizeitaxe, indeßen waren benachbarte Schenkwirthe schon durch die Konkurrenz genöthigt, gleichen Preis zu halten; und man verkaufte wenigstens im Einzelnen auf dem Lande auch den Brantwein in der Regel nicht wohlfeiler, als in den benachbarten Städten.
So stand die inländische Getränkzubereitung bis zum 28. Oktober 1810, wo ein Gesetz erschien, ver⸗ möge deßen aller Unterschied in den Abgaben auf Ge⸗ tränke zwischen den Städten und dem platten Lande aufhörte. Die Umschüttegelder vom Getraide wurden ganz abgeschafft; dagegen sollten in dem ganzen da⸗ maligen Umfange des Stagtes in den Städten und auf dem Lande vom Scheffel Getraide, der zu Ge⸗ tränken, gleichviel ob Bier oder Brantwein, verwandt wurde, folgende Abgaben entrichtet werden:
Vom Weizen 18 Gr. Brandenb. od. 67 Gr. 9 Pf. Preuß. Roggen ih ⸗ a = Gerste 12 ' 6 :;
Für die Städte lag hierin eine Ermäßigung der
Abgaben; denn sie zahlten bis dahin von ihrer Brant—
weinbrennerei mit Einschluß des Umschüttegeldes vom
Weizen 1835 Gr. Brandenb. od. J0 Gr. — Pf. Preuß.
Roggen 1665 ⸗ ⸗ 60 3 ⸗
Gerste 1541⸗ . 652 3 15 ⸗ Bei der Brauerei, wo die Abgaben bisher oͤrtlich
verschieden waren, hatten die Städte wenigstens in
so fern gewiß keinen Nachtheil von der neuen Steuer, als es fen nunmehr ganz überlaßen blieb, das Bier so stark, als sie es selbst wollten, zu brauen.
Auf den Preis, wofür Bier und Brantwein in den Schenken auf dem Lande verkauft wurde, hatte die neue Abgabe auch keinen Einfluß, weil dasekbst schon bisher die städtischen Preise statt gefunden hatten. Der Verzehrer hatte also nirgend Ursache zu klagen.
Wohn aber klagten die Inhaber der ländlichen Bren⸗ nercien und Brauereien, da die ganze Abgabe, welche sonst vermöge ihrer Steuerfreiheit in ihre Taschen fiel, nun in die Staatskaßen fließen sollte. Die Klagen waren theils gegen die Hebart, theils gegen den Ab— gabensatz gerichtet. Die erste konnte besonders in Rück⸗ sicht des Brantweines wol einiger Abänderung bedür⸗
fen; und es kam auch wirklich dahin, daß man
in Preußen bei der althergebrachten Hebeform ver⸗ blieb. Aber auch der Abgabensatz litt bald eine große Veränderung, denn er blleb nur in den Städten wie er durch das Gesetz vom 28. Oktober 1810 festgesetzt war; auf dem Lande wurde er dagegen durch das Ge⸗ sezß vom 7. September 1811 bei dem Biere auf ein Drittheil, bei dem Brantweine auf ein Viertheil der städtischen Abgabe herabgesetzt. Ging Brantwein und Bier vom Lande in die Stäbte, so mußte es nunmehr wieder einen verhältnißmäßigen Nachschuß zahlen. Die gleich zeitige Anordnung, wonach kleine gewerblose Städte in Räüäcksicht der Abgaben dem platten Lande gleichge⸗ setzt werden sollten, ist nur ausnahmweise bei sehr wenigen Städten zur Ausführung gekommen.
Bas Gesetz vom 8. Februar diefes Jahres, welches so eben in Vollziehung gesetzt wird, hebt nun wieder allen Unterschied zwischen Stadt und Land in Rück: sicht der Tranksteuer auf, und verordnet, daß überall vom Quarte im Lande erzeugten Brantweines ein Groschen drei Pfennige, und vom Centner Vraumalz sechszehn Geeschen Preußisch Kurant, oder Branden⸗ burgische Währung erhoben werden sollen. Um diese Abgaben mit den früheren zu vergleichen, muß man bemerken, daß im Jahre 1810 auf den Grund von angestellten Versuchen angenommen wurde, es könne der Scheffel Weizen achtzehn, Roggen vierzeyn, Gerste zwölf Quart Branntwein von der gesetz⸗ lich vorausgesetzten Stärte geben; ingleichen daß nach der Mühlenwag-Tabelle vom 18. Februar 1811 der Scheffel geschrotnes Braumalz von Weizen J67, von Gerste 5935 Pfunde wiegen solle. Hienach betra—⸗ gen die jetzt angeordneten Steuern beim Brantweine vom Scheffel:
Weizen 225 Gr. Brandenb. od. 8a Gr. 63 Pf. Preuß. Roggen 175 ⸗ ⸗ J ⸗ ⸗ 6 56865664
Beim Biere aber vom Scheffel:
Weizenmalz 1n½ Gr. Brand. od. A1 Gr. 131 Pf. Pr. Gerstenmalz 824 ? 32 2 115⸗⸗⸗ Die Erhöhung der Abgabe vom Brant weinschrote ist daher in Rücksicht der Städte ganz unerheblich. Vom Roggen, als dem Hauptmateriale zur Brant— weinbrennerei werden 5 Groschen 8; Pfennige Preu⸗ ßisch, oder 171 Pfennige Brandenburgisch mehr als schon im Jahre 1806 für den Scheffel entrichtet, welches, so wenig als ein Steigen oder Fallen der Roggenpreise auf dem Markte von anderthalb guten Groschen auf den Scheffel, irgend einen merklich en Einfluß auf den Preis des Brantweines in den Schenken haben kann. .
Auf Bier ist die Abgabe in den Städten noch nicht ganz zwei Drittheile von der, welche seit 1810 besteht, und sie wird sich auch im Ganzen gewiß mä— ßiger stellen, als die schon im Jahre 1806 bestandne. Ueber die Höͤhe des Satzes ist daher in den Städten gewiß nicht zu klagen.
In den Landschenken ist auch bisher, ohngeachtet der Verschiedenheit der Abgaben das Getränk nicht wohlfeiler gewesen, als in den Städten; wenigstens hat eine größere Wohlfeilheit nicht bei gleicher Güte des Getränkes, und nicht in der Regel statt gefunden. Auch künfrig wird kein Unterschied zwischen den städ— tischen und ländlichen Getränkpreisen stattfinden kön= nen, da der Verkehr zwischen Stadt und Land in Rücksicht des Getränkes wieder ganz abgabenfrei wirs. Der Verzehrer wird daher auch auf dem Lande in der Regel nicht über die neue Steuer zu klagen ha— ben. Es ist vielmehr ganz eigentlich nur der Inha— ber der ländlichen Brennereien und Brauersien, weichen fie trift; und ob dieser dadurch ungebührlich be⸗ schwert werde, darüber wird nächstens in diesen Blät— tern eine Erörterung wenigstens vorbereitet werden.
Druckfehler. Im 38sten Stuͤck dieser Zeitung un= ter dem Artikel London, Ziste Zeile von unten, muß es heißen 4 Million, statt 13 Millionen.
Al !gemeine
Preußische Staats-Zeitung.
40*s Stuck. Berlin, den 18ten May 1819.
J. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 18. May. Seine Königliche Ma—⸗ jestät haben den bisherigen Geheimen Justiz⸗- und Kammergerichts-Rath Sietze, zum Geheimen Ober⸗ Tribunals-Rath zu ernennen geruher.
J
S. Königl. Majestät haben den Kaufmann Strahl in Glogau mittels höchsteigenhändig vollzo— genen Patents zum Kommerzien-Rath allergnädigst zu ernennen geruhet.
II. Zeitung s-Nachrichten.
Ausland.
London, vom J. Mai. Die Motion des Herrn Grattan in Bezug auf die katholischen Einwohner Irlands ward in der Sitzung des Unterhauses vom 3. d. M. debattirt. Herr Grattan entwickelte die An— sprüche der Reklamanten, und ward von Herrn Ero— ker mit großer Gründlichkeit unterstützt. Nur wenige Mitglieder sprachen, und man bemerkte, daß Niemand von den Ministern an der Diskußion Theil nahm. Das Resultat war: daß sich 261 Stimmen für und 2435 gegen den Antrag erklärten, der daher mit einer Mehrheit von nur 2 Stimmen zurükkgewiesen wurde. Die Sitzung dauerte bis 2 Uhr Nachts. .
In der Sitzung des Unterhauses vom 6. d. M. erkämpfte die Opposition einen Sieg gegen die Mini⸗ ster mit 169 gegen 144, indem sie die Ernennung ei⸗ nes Ausschußes zur untersuchung der Einrichtungen der Schottischen Repräsentation durchführte.
In derselben Sitzung ward der Bericht des Aus⸗ schußes über die Bankangelegenheiten verlesen. Er geht im Wesentlich en dahin: daß die Bank ohne zu großen Verlust mit dem 1. Juli d. J. ihre Zahlun⸗ gen nicht anfangen könne; dagegen wurde ein mit hiesigen Handelshäusern reiflich überlegter Plan vor⸗ gelegt, nach welchem die Bank in Goldbarren ihre Zahlungen beginnen soll, und zwar wenigstens mit 60 Unzen. Die Zahlungs-Termine und die Preise der Unze Gold sind dahin bestimmt: .
a. der erste Zahlungs-Termin ist am 1. Februar 1810 zu 31 Schill. Per Unze (dem seit einiger Zeit bestehenden Marktpreise),
b. der zweite am 1. ling 6 D.,
Oktober 1820 zu 79 Schil⸗
. der dritte am 1. May 1821 u 7] Schill. 107 D.
Mit diesem Uebergange hoffe man nach abermaliger Frist von 2 bis 3 Jahren mit baarem Gelde zahlen zu können.
Bei diesem Anlaße kamen andre erhebliche Gegem stände zur Sprache, z. B. daß die Englische Nation etwa 105 Millionen Pfund in auswärtigen Staats⸗ papieren angelegt habe, worunter Millionen in Fran⸗ zösischen (welches jedoch von dem Aßocié des Herrn Baring bezweifelt und auf 5 Million beschränkt wurde).
Den niedern Stand der Koͤurse fand man in die⸗ ser Anlegung Englischer Gelder in fremden Fonds und in ben Koörn-Einfuhren.
Auf eine Frage des Herrn Tierney über die Anleihe erwiderte der Kanzler der Schatzkam⸗ mer, daß er zunächst das Budjet vorlegen werde. Alle Gerüchte wegen der Anleihe wären voreilig, wor⸗ auf Hr. Tiern ey einen Antrag auf Untersuchung des Zustandes der Nation vorläufig ankündigte.
Der Antrag des Hr. Lytleton auf Abschaffung der Lotterie ist mit einer Mehrheit von a9g Stimmen verworfen worden.
Auf den Bericht wegen der Bank sind die Stocks unbedeutend gefallen.
Die Preußische Regierung hat die halbjährige Rate des vertragsmäßigen Tilge-Kapitals ihrer Anleihe mit ISS5, ooo Pfund in eingelößten Obligationen bei der Bank deponiren laßen.
Der Herzog von Pork ist meistentheils hergestellt.
Petersburg, vom a0. April. Zu den Kredit⸗ Anstalten des Reichs, deren der Finanzministet in sei⸗ ner bei der diesjährigen Versammlung des Konseils derselben gehaltenen Rede erwähnte, gehören auch die Banken