1819 / 44 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 01 Jun 1819 18:00:01 GMT) scan diff

In einer der jüngsten Sitzungen kam Amerika's Intereße gegen die dort zu sehr überhandnehmende Englische Industrie zur Sprache. Es wurde klar er⸗ fannt, heißt es, daß es von höchster Wichtigkeit für Amerika sey, alles Mögliche aufzubieten, um durch Belebung des inländischen Kunstfleißes und der in— heimischen Fabriken das große Ziel der vollendeten Rationalunabhangigkeit zu erringen. Merkwürdig sind dabei die Thatsachen, welche in den Verhandlungen

Neue Ansicht eines Französischen Schrift— stellers vom Begriffe der Preßvergehen.

In dem Werke: De la justice criminelle en

France d'après les loix permanentes eto. Par Mr. Berenger, wird behauptet: „Nicht die Preße an sich begründet das Vergehen, sie schafft nur ein Be— weismittel, wodurch es dargethan wird.“ Wenn Hr. Berenger damit sagen will, daß die Preße, die keine Person fondern eine Sache ist, sich keines Vergehens schuldig machen könne, so wird man ihm eben so we—

nig widersprechen, als z. B. dem Confiturier der Zei⸗

tung für die elegante Welt in Hinsicht der Behauptung, daß ein Sack nicht verhaftet, vernommen, verurtheilt, hingerichtet werden könne. Meint er aber, daß durch die Preße an sich, d. h. durch den bloßen Druck eines Gedankens oder einer Reihe von Gedanken, kein Ver— brechen begangen werden könne, so irrt er sehr. Wer 6 einen Eid geleistet hat, eine Urkunde als ein eheimnis zu bewahren und keine Kopie davon zu nehmen, der begeht ein Verbrechen (einen Meineid), wenn er einen einzigen Aboruck davon macht, gesetzt auch, daß nur Er allein darum wüßte; und er begeht ihn mittels der Hreße. Ja, wenn er auch den Abdruck, eh' ihn ein fremdes Auge gesehen, wieder vernichtet: das Verbrechen des Eidbruches ist und bleibt begangen; und wenn gleich die Preße, als Sache, nur Werkzeug war, so ist doch der Druck die verbre— cherische That, und der Abdruck nicht bloß ihr Beweis⸗ mittel, sondern des corpus delicti selbst, die nächte unmittelbare Folge der strafbaren Handlung. Aber er geht im Irrthum noch weiter: „Wie aufrührisch und aufwiegelnd eine Schrift seyn möge, sie ist so wenig ein Vergehen, wie der Holch, den der Mörder gebrauchte. Aber die Schrift stiftet Aufruhr und Em— pörung? Daan liegt das Vergehen in dem Aufruhre und der Empörung, so wie der Mord in der Wunde beruht, welche die Waffe schlug.“ Das ist wiederum schielend Der Aufruhr, die Empörung sind, man sehe auf die That oder auf die Thäter, ganz andere Ver⸗ brechen, als die Abfaßung, der Druck, die Bekannt⸗ machung einer Schrift, welche Aufruhr und Empörung zu stiften geeignet und gefertiget ist. Mord, Wunde, Waffe, die sind hier nichts als Gleichniße, welche nicht paßen. Will man den Zusammenhang der fraglichen Begriffe durch Bilder anschaulich machen, so ist der Wille, Aufruhr und Empörung zu stiften, die innere unsichtbare Triebkraft des Baumes; Abfaßung der auf⸗ wieglerischen Schrift, Vervielfältigung, Bekanntma⸗ chung, Verbreitung, sind die Stufen seines Aus schlagens in Knospe, Blatt und Blüthe; und Aufruhr, Empö— rung, sind seine Frucht. Das Verbrechen der Aufwie⸗ gelung beginnt mit der Abfaßung der Schrift, schrei⸗ tet fort mit dem Drucke und der Verbreitung, und vollendet sich in der Wirkung der Aufwiegelung auf die Gemüther. Die wirkliche Empörung, in Bezug auf die Empörer die verbrecherische Handlung selbst, ist in Bezug auf den Aufwiegler nur ein Beweis stück des vollendeten Vergehens der Aufwiegelung, wie die Tödlichkeit der Wunde des Todten für die Vollen— nn des Mordes. ls die wichtigste Folge seiner neuen Theorie nennt 6 B. diese: „Es giebt keine andere Verletzung des esetzes, als eine unmittelbare (warum nicht? was heißt hier unmittelbar), diese Art von Verletzung allein begründet ein Verbrechen, wovon dle Schrift der Bewels ist. Wollte man aus dieser Schrift ein

über diesen Gegenstand, von Herrn Clay, dem Spre—⸗ cher des Hauses, vorgebracht wurden.

In lan d.

Köln, vom 18. May. Für die durch Ueberschwem⸗ mung verunglückten Bewohner der Bürgermeisterei Münstereifel und Umgegend, sind bis zum 10. 8. MsSngts an milden Beiträgen überhaupt eingegangen 20, 312 Thl. 14 Gr. 11 Pf. Unter den ehrenwerten Gevern ist der Freiherr v. Mirbach mit 12,724 Fr.

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anderes, als dieses einzige Vergehen folgern, so liefe das wider die Regeln einer guten Gesetzgebung.“ Die teutsche Rechtsphilosophie kann ihm unmöglich bei— stimmen.

Ein Preßvergehen möchte sie, wenn der schwan⸗ kende Begriff in einer Definition festgehalten werden soll, ein solches nennen, bei deßen Beginn, Focrschritt oder Vollendung die Vervielfältigung eines Gedanken⸗ ausdruckes durch die Druckerpreße mitwirkend ist. Das Hauptelement desselben ist die Mittheilung und Ver— breitung des Gedanken. Diese ist das eigentliche We— sen der That, auf welche die Mitwirkung der Preße einzig den Einfluß hat, daß sie in Zeit und Räume sie befördert, nämlich die Sphäre ihrer Wertsamkeit ausdehnt, und die Zeit abkürzt, welche deren Ausfüh— rung erfodern würde, wenn von diefem Vervielfätti— gungsmittel kein Gebrauch gemacht werden sonlte. Diese doppelte Befördernng ihrer Wirkung erscs wert die Ge gen-Wirkung, das Aufhalten, die Aufhebung der ersten, und das ist es, was die Pꝛreßvergehen von andern unterscheidet, die ebenfalls durch Mittheilung und Verbreitung von Gedanken begangen werden kön— nen. Darum nur ist z. B. eine gedruckte Ehrenver— letzung aus dem Gesichtpunkte des Rechtes betrachtet schlimmer, als eine geschriebene oder gesprochene, und, wenn man noch schärfer die Sache in's Auge faßt, schlimmer, wenn sie in einer politischen Zritung, ais wenn sie in einem Zeitblatte für Gelehrte gedraͤckt ist. Von diesem Standpunkte aus muß, wie es scheint, die Rechtsphilosophie der Gesetzgebung den Weg zei— gen, den sie zu wandeln hat, uin dem Flügelroße der Schreib- und Druckseligkeit statt des Sprungriemens der Censur den Zaum des Strafrechtes anzulegen.

Durch ein öffentliches Blatt wird verbreitet, als ob durch eine Preußische Ministerialverfügung allen in— gebornen Studirenden die Pflicht auferlegt sey, drei Jahr auf einer Landes- Universität zu studiren. Es ist aber nur verordnet worden, daß diejenigen, die sich nach vollendeten Studien um ein öffentliches Amt be— werben, das akademische Triennium nachweisen mäßen, da der Universitätszwang selbst gesehlich aufgehoben ist. Die, Zurückberufung der Ingebornen von der Universität zu Jena geschah bekanntlichenur auf beson— dere Veranlaßung

Berichtigung. Im 42sten Stücke dieser Zei⸗ tung ist ein Rechnungsfehler eingefloßen, welcher hie— mit folgendermaßen verbeßert wird:

Das Einkommen aus den 3 außerteutschen Provinzen d. Preuß. Staates ist nach⸗ w

Hierunter befinden sich an Zoll, Accise und Verbrauch⸗ steuern überhaupt

Alle . Abgaben brach— ten also nur. . 3,061,626 Thl. 19 Gr. 8 Pf. Das macht auf den Kopf im Duecchschnitte w. nen Thaler eilf Groschen sieben Pfennige.

In Nr. 42. ist dieser Durchschnitt nur auf einen Thaler ein en Groschen vier Pfennige berechnet wor— den, weil der Ertrag der Abgahen nach Abzug der Zölle, Accise und Verbrauchsteüern nur zu a, oi, sas Thlr. 19 Gr. 8 Pf. durch ein Versehen bei dem Ab— zuge angegeben worden war.

7, 508, 667 Thl. 19 Gr. 8 Pf.

4A, 02 7, 041. ; *

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Allgemeine

Preußische Staats- Zeitung

44636 Stück. Berlin, den 1sten Junius 1819.

J. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Berlin, vom 1. Junius. Die Hoffnung der bal⸗ digen Wiederherstellung Sr. Maje stät bestätigt sich vollkommen, indem das Befinden von Allerhöch stdem⸗

II.

Ausland.

München, vom 22. May. In der gestrigen Sitzung der Ständeversammlung, welcher das ganze Staatsministerium und zwei Königl. Staatsräthe bei— wohnten, kam es zu näherer Erörterung des Staats⸗ bedarfes (des Budjets). Die Staatsräthe v. Schil— cher und v. Kraus sprachen für den ministeriellen Entwurf. Herr v. Seuffert, so wie die Abgeordne— ten Klarus und Hornthal drangen auf mancherlei Abänderungen. Besonders der Letzte folgte dem Eut— wurfe Schritt für Schritt. Wir geben Einiges von

. seinem Tadel und von seinen Vorschlägen. Bei den

Ausgaben des Ministeriums der auswärtigen Angele— genheiten, fragte er, wozu der Baiersche Staat Gesandt⸗ schaften in London, Madrid, Neapel, Turin ꝛc. unter⸗ halte? Hier könne mancher Posten von 20 bis 60,000 Fl. erspart und im Ganzen wol 142,000 Fl. gestrichen werden. Beim Ministerium der Justiz mißfielen ihm die zur besondern Verfügung des Ministers gestellten 10,000 Fl. Mit Einführung der öffentlichen Rechts⸗ pflege werde ein Bedeutendes erspart werden. Beim Ministerium des Innern seyen 12, 000 Fl. für außer⸗ ordentliche polizeyliche Zwecke angesetzt; diese Zwecke aber seyen nur die außerordentliche Plage des Volkes,

da sie für eine geheime Polizei bestimmt gewesen.

brauche man keine geheime Polizei mehr,

Jetzt aber, da alles öffentlich sey und werden solle, und wenn

die 12,000 Fl. weg wären, würde sich auch Niemand

finden, der sie verdienen wolle.

Beim Kultus gnüge

ö für das erste Jahr die Hälfte des Gefoderten, da alle

5 ö . .

ö 3.

. Jahre Pensionen eingingen und da es nicht nöthig

schiene, daß das Konkordat gleich im ersten Jahre voll⸗

stnndig zur Ausführung komme. Von den Regiekosten könne ebenfalls die Hälfte gestrichen werden. Beim

selben täglich beßer wird und den Umständen ganz angemeßen ist.

Se. Majestät der König haben dem Regierungs⸗ Chef-Präsidenten Kiekhöfer zu Liegnitz den ro—

then Adler-Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.

Zeitung s-Nachrichten.

Finanzministerium wollte er den Nutzen des Oberst⸗ Rechnungshofes nicht einsehen; solle er einen haben, so müße er vom Minister unabhangig seyn. Die An— sätze wegen der Retardaten-Kommißion könnten nicht gelten, da man ja doch die Retardaten auf 6 Jahr nicht ständig machen könne; man solle sie aufarbeiten. Die 238,000 Fl. für das Steuerkataster seyen gänz— lich zu streichen, indem diese Arbeiten die Gäterbesitzer machen laßen könnten, durch die in jedem Kreise befindlichen Offiziere und Landvermeßer. Die Land⸗ bauten seyen aufs Nothwendigste zu beschränken, bis man im Wesentlichen des Staatshaushaltes so weit sey, daß man an's Verschönern denken könne. Dem Kriegsministerium sollten für die ersten drei Jahre 7 Millionen, für die drei folgenden 6 Millionen bewil— ligt werden, denn eine Beschränkung des Heeres auf Bundespflicht sey zweckmäßig und nethwendig re.

Stuttgard, vom 25. May. Se. Königl. Ma—⸗ jestät haben, vermöge allerhöchsten Dekrets vom 17. d. M., den Staats:-Minister und Oberst⸗Kammer— herrn Grafen v. Zeppelin, auf Ansuchen desselden, seiner leidenden Gesundheit wegen, von dem Ministe— rium der auswärtigen und der Königl. Haus-Angele⸗ heiten zu entheben, und dem bisherigen Gesandten am Kaiserl. Oestreichischen Hofe, Staats Minister Grafen von Wintzingerode, das Ministerium der auswärtigen und der Königl. Haus-Angelegenhei en zu übertragen geruhet. Auch der Ober Finanzrath v. Molius ist auf sein Ansuchen in den Ruhe stand versetzt worden.

Darm stadt, vom 16. Mad. Sämmtlichen Hofe

gerichtsadvokaten wird der beute eingelangte Aler⸗ höchste Befehl Seiner Königlichen Hoheit, folgen: