am wenigstens von ganzen Massen solcher Ruchlosig⸗ keiten, wie man nach den Ausdrücken der Staats⸗ Zeitung anzunehmen veranlaßt werden möchte. Sollte der Verfaßer jenes Aufsatzes in der Staats⸗ Zeitung ein Beamter feyn, so hätte ihm obgelegen, die zuver⸗ läßige und vollständige Kunde, welche er von diesen Abscheulichkeiten hatte, den gehörigen Behörden an⸗ zuzeigen, und auf die nachdrückliche Bestrafung der üebelthätet zu dringen; denn nach dem Allgem. Landr. Th. II. Tit. 10. S. 1. sind Staats beamte im Allge⸗ meinen verpflichtet „die Sicherheit, die gute Ord⸗ nung und den Wohlstand des Staats unterhalten und befördern zu helfen.“
Befindet sich der Verfaßer jenes Aufsatzes nicht im Besitz einer zuverläßigen und vollständigen Kunde: so verdient derselbe, er sey ein Staatsbeamter oder nicht, wegen der durch öffentlichen Druck in der Staats-Zeitung verbreiteten unerwiesenen Anschuldi⸗ gung eines so abscheulichen Verbrechens, nach der Be⸗ stimmung des Allgem. Landr. Th. II. Tit. 20. 5. 575. gerechte Bestrafung.
Ucberdieß wird jeder ehrliche Vaterlandsfreund wißen, was er von einem Manne zu halten hat, wenh⸗ cher es vorzieht, statt einzelne Verbrecher (insoferne dergleichen überhaupt in dem in Rede stehenden Falle etwa vorhanden seyn sollten) rechtlich zu verfolgen, ganz im Allgemeinen bose, und eine ganze Masse eh— renwerther Mitunterthanen verunglimpfende Gerüchte in einer, unter öffentlich er Autorität verbreiteten Zei⸗ tung abdrucken zu laßen. Bis dahin, daß der Ver— faßer jenes Aufsatzes, auf ganz rechtlichem Wege, voll— standig erwiesen haben wird, daß eine bedeutende An— zahl hiesiger Gutsbesitzer sich der von ihm ausgespro⸗ chenen Gräuel schuldig gemacht hat, fällt die ganze Unwürdigkeit der Beschuldigung allein auf sein Haupt zurück. Den 4. Junius 1819.
Ein Ostpreuße.
Hierauf bemerken wir nun Folgendes. Der so miß⸗ fällig gewordene Aufsatz in der Staats-Zeitung ist von einem Manne geschrieben, der Ostpreußen lange und sehr genau kennen zu lernen Gelegenheit hatte, der durchaus kein persönliches Intereße bei der vorlie—⸗ genden Frage hat, und deßen Namen die Expedition der Staats-Zeitung Jedem unbedenklich nennen wird, der ihn wegen seiner Aeuserungen in derselben vor seinem persönlichen Gerichtsstande zu belangen be— absichtiget.
Er hat nur, und zwar mit den schonendsten und
mildesten Ausdrůcken niedergeschrieben, was jeder Un⸗ befangene weiß, der das Land kennt. Es ist ihm bis jetzt durchaus kein positives Gesetz bekannt, auf deßen Grund ein Gutsbesitzer oder Pächter von einem un—
betheiligten Dritten deshalb vor ben ordentlichen Ge⸗
richten angeklagt werden könnte, weil er seinen Ar— keitern Brantwein statt Geld in Zahlung giebt, oder weil er Versammlungen des gemeinen Mannes in den Schenken zur Vermehrung seines Absatzes veranlaßt. Wenn er also auch irgend den Beruf in sich hätte fühlen können, als Denuntiant aufzutreten, so wür⸗ den ihm die gesetzlichen Mittel gefehlt haben, seiner Klage Folge zu geben, und er würde sofort bei An⸗ meldung derselben von amtswegen zurückgewiesen wor⸗ den seyn. Ueberdieß wird Niemanden entgehen, wie äu⸗ e schwierig, wie fast unmöglich es ist, den Zwang oder richtlich nachzuweisen, worauf es doch hier nur an⸗ eämmen könnte. DSder wer ist so neu in der Welt,
daß er nicht wüßte, wir
die Abfichtlich keit in einzelnen Fällen ge⸗
viel Misbräuche allgemein
J
gekannt und gefühlt sind, die mit der allgemeinen Veranlaßung dazu fortdauern, weil in jedem einzel nen Falle die Absichttichket nicht strenge nag rechtlichen Formen zu erweisen ist? 3 Der angeführte §. 575. des Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 20. lautet wörtlich folgendermanßen⸗ ö. „Wenn Schriften, welche den Wißenschaften, Kü „sten oder sonst der Belehrung oder dem Vergnügn „des Publikums gewidmet sind, „enthalten: so sind deren Verfaßer eben so zu „len, wie die „such ungen ihren Gegnern zur Sache nicht gehoöri⸗ „Vorwürfe machen.“ . Wegen letz ter verordnet das Gesetz folgendes:
nebenbei Injurin beurthi
„macht, die zu der gegenwärtigen Verhan „gehören.“
Die in der Staats:-Zeitung enthaltenen Aeusern gen haben auch nicht im entferntesten den Karakt einer Injurie. Nirgend leuchtet die Absicht hervn eine Person oder eine Klaße von Staatsbürgern „dun „Verachtung zu kränken oder widerrechtlich zu 6 „schimpfen,“ worin das Gesetz das Wesen einer jurie setzt. Vielmehr ist die durchaus wohlwollen und eines Mannes von Ehre vollkommen würdige sicht unverkennbar, dagegen zu warnen: „daß „Wunsch, die Zahl und den Umfang der ländlich „Brennereien zu vermehren, und deshalb den Abss „des Brantweines unter dem gemeinen Männe zu el „weitern, in seiner vollendeten Ausführung niotali Y„sche Uebel erzeugen dürfte, welche bei weitem di „Stonomischen Vortheile überwiegen, die aus der Va „bindung der Brantweinbrennerei mit der Landwirt ⸗
Gesetze verbotner Mittel, den Absatz des Brantwelne⸗ . erweitern, hat er Niemanden beschuldigt; Jeder n . hierin schon seine Privatrechte wahren. Selbst die Anständigkeit oder Unanständigkeit des Gebräu unverbotner Mittel hat er kein Urtheil geäus sondern dieß den Lesern überlaßen, wenn sie — s wider den klaren Zweck des Aufsatzes — überha geneigt seyn sollten, sich lieber mit persönlichen Ve hälrnißen als mit einem höchst wichtigen allgemein Intereße zu beschäftigen. Wohl aber würde es gar nicht schwierig seyn, angeblichen Ostpreußen, welcher sich erlaubt hat, Verfaßer des gedachten Aufsatzes eines nach den setzen seines Landes strafwüärdigen Verhrech ganz ausdrücklich zu zeihen, und daß er Bestraf verdiene, in allgemein gelesenen Zeitschriften öff lich zu erklären, gerichtlich zur Veranzwortung ziehen. Indeßen wird es uns noch zur Zeit erla feyn, Mangel an Kenntnißen, Uebereilung und denschaftlichkeit, wovon die vermeinte „Bericht gung“ die unverkennbarsten Spuren trägt, zur En schuldigung geltend zu machen, und unsere Verthen gung nicht mit Waffen zu führen, bei deren Gebraus die Freiheit und Unbefangenheit der öffentlichen 64 oöͤrterung des allgemeinen Intereße's leicht gefährdet! scheinen könnte -
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Allg e meine
Preußische Staats
Partheien, welche in gerichtlichen Unt ⸗
eitung.
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86rs Stück. Berlin, den 13ten Julius 1819.
J. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages. Berlin, vom 13. Julius. Seine Majestät der König haben dem Erbprinzen zu Hohenzol—
lern-Sigmating en den rothen Adlerorden er⸗
ster Klaße zu verleihen geruhet.
Seine Majestät der König haben allergnädigst geruhet, dem Freiherrn Philipp von der Recke zu Overdyck, so wie bereits im Jahre 181 den bei— den Söhnen desselben, Gotthard und Sttomar Freiherrn von der Recke, den Grafenstand, und tie Benennung: Grafen von der Recke von Boll—
merstein zu ertheilen.
Des Königs Majestät haben 1) den bisherigen Legationsrath Schöll zum Geheimen Ober⸗Regie⸗ rungs- und vortragenden Rathe im Büreau des Staatskanzlers und des Staats-Ministerii; 2) den bisherigen Aßeßor, Hofrath Schaumann, zum Ge heimen Finanz- und vortragenden Rathe in demsel⸗— ben Büreau; 3) den Hofrath Pietzker zum Gehe men Hofrath; und I) den Geheimen expedirenden Se— kretair Coste zum Hofrath zu ernennen und die des⸗ fallsigen Patente höchsteigenhändig zu vollziehen ge⸗ ruhet.
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II. Zeitungs⸗-Nachrichten.
Ausland.
Paris, vom 3. Julius. Die Kammer der Abge— ordneten hat ihre Berathungen über das Budjet, die Herbeischaffung der Finanzmittel betreffend, fortgesetzt. Manche Mitglieder kommen zu spät, manche bleiben ganz aus; diese verminderte Theilnahme an den Ge⸗ genständen der Diskußion giebt bald zu Beschwer⸗ den bald zu Spöttereien in der Kammer selbst Ver— anlaßung. Die Zeitungen ermüden in der Mitthei— lung der Debatten, die sie größtentheils sehr unvoll⸗ ständig, mitunter fehlerhaft erzählen, worin nur der Moniteur eine Ausnahme macht. Doch sind die Er— zrterungen niemals ganz ohne Intereße, selbst für den aufmerksamen Leser des Auslandes. So enthalten die Verhandlungen vom 29. v. M. die Geschichte des Französischen Postwesens der neuern Zeit, indem An⸗
träge gemacht wurden, dem für die Unternehmer der Deligencen (Meßagerien) nachtheiligen Konflikte mit der Post-Administration zu begegnen, da die Felleisen⸗ (Brief⸗ )posten (mallèes - postes) das Recht geltend ma⸗ chen, 4 Paßagiere mitzunehmen, und die Diligencen dem Postmeister as Centimes für jedes Pferd bezah⸗ len müßen, welches sie nicht von ihm nehmen.
Ueber den Vorschlag der Kommißien: unter die
gesetzlichen Abgaben auch diejenigen aufzunehmen, welche
Bestreitung der Kosten ihres Kul—
die Israeliten zur desselben näher bestim⸗
tus nach dem, die Verhältniße
menden Dekret vom 17. März 1808 aufbringen mü⸗ ßen, ward die Bemerkung gemacht, daß man diese Angelegenheit der Autonomie der Israelitischen Ge⸗ meine überlaßen müße, weil man kein gesetzliches Mit⸗ tel habe, diejenigen zur Bezahlung ihres Antheils zu zwingen, welche sich von der Gemeine absondern woll⸗ ten, ohne deshalb Christen zu werden. Graf Beug⸗ not äuserte, daß man solche Indifferentisten aller⸗ dings zwingen müße; die wohlthätigen Folgen des Dekretes von 1808 werde Niemand verkennen, beson⸗ ders in Bezug auf die Erziehung der Jugend zu nützlichen Gewerben. Man würde den Zustand der Israeliten nur verschlimmern, wenn man dieses De⸗ tret nicht aufrecht erhalte, da man doch nicht die Ab⸗ sicht haben könne, eine so lang gemißhandelte, so lang
unglückliche Gemeine wieder in eine Lage zurückzu⸗
stoßen, welche eden so sehr der Gerechtigkeit, als ei⸗ ner gesunden Politik entgegen sey. Der angefochtene Vorschlag ward nach diesen Aeuserungen aufrecht er⸗ halten.
In Ansehung der außerordentlichen Ausgaben der Kommunen zur Bestreitung ihrer Bedürfniße, die bei einem andern Vorschlage zur Sprache kame, bemerkte Herr v. Villele, daß man die darauf hindeutenden Artikel des Finanzgesetzes von 1808 ausdrücklich auf⸗ nehmen müße. Herr v. Chauvelin äuserte hiedei, daß man hierin den allgemeinen Grundsatz befolgen