müße, keine, selbst keine Lokal-Auflage, anders zu ge— statten, als wenn die Gesetzgebung sie bewilligt habe. Duvergier de Hauranne bemerkte dagegen, daß dieser Grundsatz sich auf die zur Bestreitung außeror⸗ dentlicher Bedürfniße bestimmten Lokal-Auflagen nicht anwenden laße. Diese könne und müße die Kammer autorisiren, nicht sie bewilligen; ein entgegengesetzes System würde zu einer vielfältig bestrittenen Centra⸗ lisation führen. Die Versammlung nahm den Vor⸗ schlag des Herrn v. Villele an. Eine sehr ausführliche Diskußiön entspann sich über die sogenannte Kaße von Poißh zu Paris, deren Be— stimmung ist: den Schlächtern zum Ankauf des Schlacht⸗ viehes für die Hauptstadt und einen Umkreis von 20 Lieues einen monatlichen Vorschuß gegen 5 Thaler Zinsen zu geben. Die Einnahme von à Mill. Fr. jährlich bildet sich dadurch, daß auf den Viehmärkten zu Poißy und Steaux 33 Cent. von jedem Franken des Preises für ein verkauftes Stück Schlachtvieh be— zahlt werden muß. Verschiedene Miiglieder verlang⸗ ten die Aufhebung dieser für die Kommunal: Be— dürfniße der Stadt Paris eingerichteten Oktroi, weil sie die Viehzucht, besonders der Normandie, zerstöre. Schon einmal unter Turgots Ministerium im Jahre 17765 ward sie aufgeheben, mußte jedoch im Jahre 1779 hergestellt werden. Zum zweitenmale ward sie im Jahre 1791 aufgehoben, aber auch bald nachher aufs neue eingerichtet. Auf die Bemerkungen meh⸗ rer Mitglieder, namentlich des Ministers des In⸗ neren und des Siegel-Bewahrers, daß die Sache gar nicht hieher gehöre, weil das Budjet nur die Staats—⸗ Einnahmen zum Gegenstande habe, und daß man kein Gesetz über die Aufhrbung dieser Oktroi der Stadt Paris geben könne, bis man das Bebürfniß ander⸗ weit gesichert habe, ward der Antrag mit großer Stimmenmehrheit verwotfen. (Aus der Wiederher— stellung der Oktroi im Jahr 1779 folgt nicht, wie in den Verhandlungen zu verstehen gegeben wird, daß Turgots Maasregel fehlerhaft gewesen sey. Er war aber zu schwach, jeden seindseligen Einfluß zu bekäm⸗ pfen. ) . Herr B. Constant machte den Antrag: daß kein Käufer oder Besitzer von National ⸗Gütern wegen angeblicher Rückstände des Kaufgeldes weiter in An—
spruch genommen werden könne, wenn ihm nicht vor
dem 1. Januar 1820 ein mit dem Visa des Finanz⸗ Ministers versehenes Zahlungs-Mandat zugefertiget würde. Man bewies das Unpraktische dieses Antra⸗ ges, der auch bei der vorläufigen Frage verworfen wurde. Herr Con stant hatte bei diesem Anlaß zu—⸗ gleich gerügt, daß man das Gesetz verletze, indem man von den Käufern der Nationalgüter baare Zahlung fodre, während sie ihre Schuld an die Staatskaße gesetzlich in Abgabe⸗ Rückständen berichtigen könnten; der Siegelbewahrer setzte jedoch auseinander, daß Hr. Constant auch hiebei in einem Irrthume befangen sey, indem die Kaufgelder-Rückstände den ehemals ausgewanderten Eigenthümern der Güter zu statten
⸗
tamen, und die Staats-Kaße solche nut als ein On positum empfange, daher das Gesetz, welches die Be⸗ zahlung in Abgabe-Rückständen erlaube, hier gar
nicht anwendbar sey. rekten Abgaben schritt, setzte Cu vier als Königlicher Kommißair die Gründe auseinander, welche eine so große Verschiedenheit des Ertrages einiger Artikel in der Berechnung des Ministers, der Kommißion und ein—
2
ö .
An der hiesigen Rechtsschule sind Unruhen vorge—⸗ fallen, indem der Dekan derselben, Delvincourt, rinen der Lehrer der Fakultät, Profeßor Bavoux,
ö ber durch seinen im Geiste der sogenannten liberalen
Bevor die Kammer zur Berathung über die indi⸗ wVarthet gehaltenen Vortrag einige Störungen bei der
Vorlesung veranlaßt haben sollte, am 1. d. M. wãh⸗ enb der Vorlesung suspendirte und den Ratheder zu
verlaßen nöthigte.
Die Kommißison des öffentlichen
unterrichtes billigte dieses Verfahren und bestãtigte
zelner Mitglieder hervorgebracht habe. Er bemerkte, . von Seiten der Rechtsschüler hiedurch vermehrt wur—
daß 5 Artikel der Einnahme von den Verwaltungs behörden selbst im Anfange d. J. auf 505, 975, 500 Fr. geschätzzt worden. Die Kommißion habe sie, indem sie die schmeichelhaften Aussichten der ersten vier Mo⸗ nate d. J. zum Grunde gelegt, auf Si6, a 5, Sooih 'r. angenommen, und ein Mitglied (Herr v. Villele) gleichfalls in Bezug auf die Einnahme dieser Mor
Franken herausgebracht. großen Verschiedenheit auszumitteln, und dem Re
.
.
bie Suspension des Herrn Bavoux. Da die Unruhen
den, fand sich die Kommißion bewogen, noch an dem⸗ selben Tage die Rechtsschule vorläufig zu schließen. Sie enthält etwa 1500 Zöglinge. Nach einer in eini⸗ gen Zeitungen verbreiteten Nachticht sind jedoch beide
Dekrete der Unterrichts-Kommißion wieder zurückge⸗ 9
.
nate, gar die beträchtliche Summe von 550, zos, ooo ö. Um die Ursachen einer so ꝛ dig gesprochen, von aller Untersuchung und Strafe
sultate, auf welches man mit einiger Sicherheit rech= .
nen könne, so nahe als möglich zu kommen, habe er die Rechnungen der früheren Jahre nach einzelnen Monaten und einzelnen Artikeln abgesondert, und
. nommen worden.
Man hat einen Vatermorder und sein mitschuldi— ges Weib, wider welche die Jury zu Metz das Schul⸗
befreit, weil das vor 8 Jahren begangene Verbrechen
. gesetzlich verjährt sey⸗
welches von dem Jahre 18mg nicht eben unterschieden .
seyn werde, angestellt. die von ihm bearbeiteten 5 Artikel die Summe von 51M, oz, ooo Fr. als den wahrscheinlichen Ertrag des Jahres 1819 ermittelt. Bei den einzelnen Artikeln dahin gefaßt: 1. Stempel-⸗ Gebühren. a. Holzschlag . 3. Zölle und Salz. 6. Indirekte Kontribution 5. Post 2 4 ? 6. Lotterie ö . J. Verschiedene Einnahmen
166, 8a, oo0 Ft. 18,3 10,000 113, 000, 000 190, ooo, ooo 22, 460, ooo 15, 000, 000 M 16, 868, 011
Sai, oa, ou ν Fr. Die Berathung über den Artikel des Gesetzent wurfes, der die Gehalt-Abzüge betrifft, gab zu eini gen Debatten Anlaß. Man beschloß, dem Vorschlag der Kommißion gemäß, sie vom 1. d. M. an auf die
Sprache gebracht wurde.
Auf diese Weise habe er fis h w . detts, den Zustand der Volks-Vertretung in nähere
. ö . . . 3
London, vom 2. Julius Die Bill wider die An—
hienächst eine Vergleichung gegen das Jahr 1818, . nahme fremder Kriegs-Dienste hat auch die Zustim⸗
mung des Oberhauses erhalten. . Im Unterhause ist der Antrag Sir F. Bur⸗
Erwägung zu ziehen, mit starker Stimmen: Mehrheit
verworfen worden. wurden bie Beschlüßt schlit und Saphire, haben die Nachricht mitgebracht, daß der. Spanlsche General Hore am J. Mai Portobel⸗ lo wieder genommen und die Macht Mat Gre— gors, der sich nur mit 5 Dffitieren und einigen Ge⸗
Die aus West-Indien angelangten Schiffe Liffen
meinen zur See gerettet, vernichtet habe, indem der übrige Theil seiner Truppen entweder geködtet oder
. Hälfte zu ermäßigen. Sehr stürmisch wurde die Dis⸗- kußion, als die Herabsetzung der direkten Steuer zur
Da man einen Ueberschuß
der Einnahme von etwa 37 Millionen zu haben ver⸗ meinte, so beschloß man, auf die direkte Steuer ao, Soo, ooo Fr. zu erlaßen, allein Über die Art der ö Vertheilung konnte man zu keinem Beschluße gelan— .
Thür- und Fenster-Steuer 5,125, 000 Fr., zu Gunsten der prägravirten Departements 6, 886, 00 Fr., und
gen, weil der deshalb gemachte Vorschlag: auf die
5 Centimen auf die Grundsteuer aller Departements
2
à S, do, ooo Fr. herunter zu setzen, Deputirten, die das Intereße ihrer Departements
vertheidigten, hart angefochten wurde.
von einigen
— — —s r .
wird zwar auch gemeldet, ist aber, so wie die Nach⸗
gefangen worden. . . Daß Lord Coch rane bei einem Angriffe auf Cal— lus einige Meilen von Lima geschlagen worden,
ticht von den Fortschritten des Artigaäs gegen die Portugiesen und Buenos Ahres, sehr unsicher.
Der Aufstand der Ingebornen auf Ceylon ist nach den aus Dst-⸗Indien angelangten Nachrich ten unterbrückt, so wie die Briefe vom Vorgebirge der guten Hofnung melden, daß die Kaffern zurlickgetrieben worden.
Die Nachrichten aus den Vereinten Staaten in
Nordamerika bestätigen, daß dort eine große Verwir⸗ rung im Geld-Wesen entstanden, daß einige Banken und viele Handelshäuser ihre Zahlungen eingestellt
haben und daß der Kredit merklich gesunken sey.
Det mold, vom ag. Junius. Die Fürstin zut Lip e⸗ Detmold, als Vormünderin und mit Beistim⸗
mung ihres (am 6. Oktöber 1796 gebornen) Sohnes, des künftig regierenden Fürsten, hat ihrem Eande eine Verfaßungs? Urkunde gegeben, um den 15. Artikel der Bundesakte in Ausführung zu bringen. Der Ver⸗ faßungs⸗ Urkunde ist eine Verordnung vom B. d. M. vorgedruckt, nach welcher die Wahlen des Landtages ohne Aufhalt geschehen sollen.
Die se Verfaßungs⸗ Urkunde enthält die wesentlichen
Bestimmungen, daß die bisherigen Stände von Rit⸗
terschaft und Städten aufgehoben sind, und dagegen in ihre Stelle eine Vertretung aller Landes ⸗ Jnwohner
doch mit der Maasgabe tritt, daß solche nur auf dem
Grund- Eigenthum ruhrt und aus den 3 Klaßen der schriftsäßigen Guts-Besitzer, des Bürger- und des Bauern-Standes gebildet witd. Jede dieser Klaßen wählt Abgeorbnete, welche sich, auf Ausschreiben der Landes? Regierung, zum Landtage versammeln und das ganze Land repräsentiren. Der wahlbe⸗ rechtigte Grund: Eigenthümer muß 1000 und der Ab⸗ geordnete zoos Thlr. an Grund⸗Vermögen besitzen. Neue Steuern können ohne Beistimmung der Abge⸗ ordneten nicht auferlegt, auch keine Anleihen auf den Kredit landschaftlicher Kaßen gemacht werden.
München, vom 8. Julius. In det Kammer der Abgeordneten ist die Berathung über die Verbeße⸗ rung der Gerichtsordnung weiter fortgeseht worden. Inzwischen hat die erste Kammer in ihrer heutigen Si⸗ tzung über den Antrag, auf Einführung der Def⸗ fentlichkeit der Rechtspflege, abgestimmt und den Grundsatz der Oeffentlichkeit darch Stimmenmehrheit angendmmen.
In land.
Bertin, vom 11. Julius. Die an mehren Or⸗ ten, sowol im Preußischen als in anderen Ländern, während der letzten Tage genommenen Maasregeln zur weiteren Ausmittelung entdeckter geheimer dema⸗ gogischer Verbindungen und Umtriebe, sind durch er= haltene höchst wichtige und vollständige Beweise über das Daseyn und die revolutionäre hochverrätherische Ten⸗ denz derselben veranlaßt, und man hat selbst den voll= ständigen, mehrmals berathenen Entwurf einer dem teutschen Vaterlande zugedachten republikanischen Ver⸗ faßung in Beschlag genommen. Es geht hieraus her⸗ vor, daß diese Maasregeln nicht in den deschränkten Gesichtspunkt einer gegen Studenten und Studenten Verbindungen beschloßenen Verfügung gehören, indem nur einige derselden mehr oder minder dabei implitirt, und daher von jenen Maasregeln mitbetroffen sind; über die ausgebreiteten und tief eingreifenden Ver zweigungen jener demagdgischen Umtriebe kann in⸗ deßen ohne dem so höchst wichtigen und wohlthätigen Zwecke selbst nachtheilig zu werden, begreiflich das Nähere jetzt noch nicht jut öffentlichen Krnntniß demmen.