1819 / 58 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 20 Jul 1819 18:00:01 GMT) scan diff

isterstabes in Preuß. Kriegsdienste, wurde 1765 ir . und erhielt 187 bei der Expedition nach Holland, wobei er verwundet ward, den Verdienstor—⸗ Fen. Als Majer nahm er an dem Feldzuge gegen Frankreich 1753 Theil. Im Feldzuge 1806 gegen Frankreich stand er als Oberst und General⸗Quattier⸗ meister⸗ Lieutenant bei dem Armeekorps des Fürsten v. Hohenlehe und leitete in dieser Eigenschaft den Marsch der Armee, deren Oberbefehl dem Fürsten übertragen worden war, von Magdeburg auf Stettin, wohin si jedoch nicht gelangte, da sie bei Prenzlau zu kapituli⸗ ren genöthigt war. Dieses Sch ig sal der Armee sest? auch ihn nicht allein außer Dienstthätigkeit, ohne daß er entlaßen wurde, sondern zoz ihm auch eine Unter⸗ suchung zu, weil ihm der Vorwurf gmacht wurde, daß die Kapitulation der Armee zum Theil seiner feh⸗ lerhaften Leitung zuzuschreiben sey. Rußer diesem imi⸗ litairischen Dienstverhältniße leistete er späterhin (am 3. August 1815) nachdem das Großherzogthum Pesen unter Preuß. Hoheit zurückgekehrt war, als Befitzer des dort belegenen durch Königl. Freigebigkeit ihm früherhin geschenkten Gutes Bialokosec, Sr. Majestät dem Könige, von Neuem den Huldigungs⸗ und Va⸗ sallen⸗Eid. Die nähere Erörterung deßen, was ihm we⸗

gen seines Antheils an der Prenzlauer Kapitulation zur Last fällt, mag historisch- militairischen Schriften Knorbehalten bleiben, da die Untersuchung in Ansehung dieses Anklagepunktes auf. Veraniaßung seines Begna— digungsgesuches vom 24. Oktb. 1817, und seines reui— gen Bekenntnißes „daß er in Folge seiner geschwach—⸗ „ten Gesundheit Fehler der Ein cht und Eircumspek⸗ „tion begangen, dadurch eine größe Schuld auf sich „geladen habe und sein Unrecht fühle,“ bereits nieder⸗ geschlagen ist. Sie war früherhin unterbrochen, weil er mehre Auffoderungen, sich persönlich zu stellen, mit der Entschuldigung, die Reisekosten nicht aufbrin⸗ gen zu können, unberücksichtigt gelaßen hatte, und die damaligen politischen Verhältniße ernstere Verfügun⸗ gen gegen ihn nicht gestatteten. Nur die Verletzung der Dlensttreue und Amtsverschwiegenheit, wozu er als Preußischer Kriegsbeamter im Allgemeinen, als Mitglied des Generaf-Quartiermeisterstabes aber ins⸗ desondere verpflichtet war, und Ler Versuch, durch Androhung des Misbrauches seiner Amtsgeheimniße eine Summe Geldes vom Staate zu erpreßen, sind ohne Berücksichtigung seiner öffentlich geäuserten politischen Meinungen die Gegenstände der Untersuchung geblie— ben, welche der kriegsrechtlichen Verfaßung gemäß, einer besondern Kommißion, bestehend aus dem von ihm selbst erbetenen Generallieutenant v. Diericke, dem Generallieutenant von Heltendorff und dem Krim. Richter Graffunder, übertragen wurde. Nach Einsendung der Verhandlungen ist ein kriegs rechtliches Erkenntniß abgefaßt und von Sr. Majestät dahin bestätigt worden: „daß der Oberst. von Ma s⸗ senbach mit Kaßation und vierzehn jährigem Fes⸗ tungsarrest zu bestrafen. Die folgende gedrängte Darstellung 3 ergeben, daß er keine geringere Strafe erwarten durfte. we, ist bekannt, daß Herr v. Maßenbach schon im Jahre 1309, während er sich zu Bialokose auf⸗ hielt, Memoiren „Ueher seine Verhältniße zum Preu— ischen Staate ze.“ herausgab. Daß er darin die

ö. und Achtung, welche dem Oberhaupte des

Staates gebührt, auf eine geradehin strafbare Weise

bei Seite fejte, bleibt auf sich beruhen, weil in

dieser Hinsicht durch eine Kabinetsordre vom a2.

September 1817 ebenfalls, und zwar in Bezug auf

alle ber Untersuchung zum Grunde liegenden Schrif=

ten, eine großmuthige Verzeihung ausgesprochen ist. Was jedoch zu keiner Zeit mit gleichgültigem Auge ugesehen werden kann und konnte, ist daß in senen

moiren mehre Diensthapiere und aus dem ge⸗

heimen Archive entlehnte Aktenstücke abgedruckt wor ben, welche sich auf die militairischen und politischen Verhältniße Preußens beziehen. y

Der ate Band war bis auf 2 Bogen, so wit die Jersten bereits gedruckt und konnte damals det Publicität nur dadurch entzogen werden, daß die ganz? Auflage mit einer Aufopferung von 4 bis sooo Tha lern von Seiten des Staates,

der Verlags-Handlung abgekauft wurde. De , ö jetzt zu seiner Entschuldigung anführt: er habe ge glaubt,

ö

untergraben gewesen, nicht mehr geschadet werden ; könne, ward zugleich eine fernere Beförderung seina Memoiren zum Drucke streng untersagt, eine Maas regel, der er sich auch freiwillig unterworfen hatte. 1

Deßen ungeachtet arbeitete er vom Jahr 18135 an, theils in Bialokosc, theils im Würtembergischen, we hin er am 10. Aug. 1816 auf den Grund eines nu

6 monatlichen Urlaubs, zur Uebernahme des Familien abgegangen war, ein unter

stammgutes Maßenbach . leinen in Beschlag genommenen Papieren vorgefund hes Manuskript neuer Memoiren in 5 Bände aus, und ließ durch seinen Schwager, den Konsule

ten Stein zu Wimpfen, 2 Reinschriften besorgen

die au erbeigeschafft sind. ö

5 3. r l standigen Prüfung niedergesezt⸗ Kommißion des Generalstabes hat ihr Gutachten dahin abgegeben: „daß in den zum Druck Kükerg. benen „älteren Memoiren in 4 Bänden, namentlich im 1sten „Sten und aten Bande . s „ciel angegebener Dienstpapiere und Aktenstücke „befindlich sey; daß sich eben dieselben, und außerdem „noch mehre andere wichtige Dienst papiere in dem „Manuskript der neuen Memoiren befinden daß „auch die öffentliche Bekanntmachung dieser Dienss⸗ „papiere und Aktenstücke dazu geeignet sey und gene „sen wäre, einen wirklich erheblichen Nach theil fut

„den Preuß. Staat nach sich zu ziehen, zumal da

„deßen Gränzen und politische Verhäliniße sich kei

„nesweges so verändert hätten, daß die Entwürf „und Kombinationen in den abgedruckten Dienstpa: „pieren keiner Anwendung bei der jetzigen Lage der „Dinge mehr fähig wären.“ .

Dieses Manuskript der neuen Memoiren bot Her von Maßenbach der Preußischen Regierung für die Summe von 11,A500 St. Friedrichd'or zum Kauf an, Fuserte dabei, daß ihm für dasselbe von einem Engli

chen Handlungshause diese Snmme bereits geboten 6 sey und fügte die Drohung hinzu, daß er böd

etwaniger Ablehnung seines Antrages das Man skript zum Druck absenden werde.

Eine solche, . sprungene Z muthung, die Zumuthung: ihm einen Landes verrath abzukaufen, mußte die Regierung viel mehr veranlaßen, ihn in sein Verhäliniß und zun Gefühl seiner Pflicht zurück uführen. 4

Er war ein Preußischer Unterthan; er war ein Preußischer, obwol inaktiver Offizier; er war wegen Verletzung seiner Amtspflichten in einer Untersuchunz befangen; er hatte sich bereits eines Landesverrathei schuldig gemacht und die vom Könige erhaltene Ver zeihung durch die von ihm selbst angezeigten Veram staltungen, den Landes verrath in vermehrtem Um fange zu erneuern, gänzlich verwirkt. Die Regierunz besckloß daher, ihn zum Verhaft und zur unter fuchunz zu . er ward in der August 1817 zu Frankfurt am Main, wo er sich aufhielt, auf die Requisi ion des Preußischen Mini ster Residenten Scholtz an den dortigen Senat, der die Rechtlichkeit der Requisition anzuerkennen kein Be denken trug, verhaftet und zur Untersuchung nach Ki⸗ strin abgeführt. (Fortsetzung in der Beilage.)

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Beilagt

Dem Herrn v. Maßenb ach, welcher

daß dadurch dem Preußischen Staate, nachdem deßen politische Existenz ohnehin in ihren Grundfesten

eine bedeutende Anzahl re, schaft für' mich und wegen des guten Zweckes (näm—

ö *

acht vom 18. zum 14.

Beilage zum 58sten Stücke der Allgemeinen Preußäschen Staats-;Zeitung,

vom 2osten Julius 1819.

Oberst v. Maßen bach (Fortsetzung).

Er hat eingeräumt, daß er das Anerbieten eines nglischen Hauses, ihm für die Memoiren 11,500 Friedrichd'or zu bezahlen, erdichtet habe. Wie weit r aber diese Fiktion zu treiben gesonnen gewesen, er— ziebt ein unter seinen Papieren vorgefundener auf eine Veranlaßung geschriebener Brief eines Hand— ugshauses vom 1. May 1817, nach dessen Inhalt hm für die Memoiren 11,B,500 Friedrichd'or oder „zoo Pfd. Sterling geboten sind. Diesen simulirten rief hielt er bereit, um erfoderlichen Falls seinem ntrage, durch diesen, wie er selbst sich ausdrückt bloßen Vorwand“ mehr Nachdruck geben zu kön⸗ en, wodurch seine Handlungsweise sich aber noch ne⸗ enher als betrügerisch bezeichnet.

Eine Erläuterung hierüber giebt das Koncept eines 'chreibens an d. CD., worin es heißt: „Wegen des

Preises (der 8 Bände Memoiren) muß ich mit einem

juverläßigen Manne bekannt werden, ber aus Freund—

ich Erhaltung seiner selbst und seiner Familie) „mir den Brief No. 4. (Entwurf des v. M. zu dem hriefe, worin ihm 11,500 Friedrichd'or geboten wer⸗ en) „schreibt. Es muß ein reicher, ein verschwiege— ner Mann seyn; er braucht kein Geld zu geben, denn indem er mir den Brief schreibt, bekomme ich Geld ꝛc.“ t

Ferner sagt er über sein Unternehmen (von ihm das große Projekt“ genannt) in dem Konzept eines jriefes an J... 9 und FJ... n:

1 Diese meine Memoiren sollen nicht gedruckt rden, wenigstens nicht zu meinen Lebzeiten.

2) Das Original und die Reinschrift sollen aber

einer Stadt deponirt werden, wo der Arm des espotismus sie nicht erreichen kann.

3) Rur die drei ersten Bände meiner Memoiren id gedruckt worden; hier sind sie volständig, und die druckten neu bearbeitet. * .

a) Die Fortsetzung und Vollendung des Druckes ist

mir 1810 auf Veranlaßung des Berliner Hofes streng

aus dem unwürdigsten Eigennutze ent oe boten worden.

Die ganze Edition ist der Verlags— ndlung mit 5000 Rthlr. abgekauft worden. 5) Daraus erhellt, wie viel dem Berliner Hofe

an liegt, daß die 1810 noch keinesweges vollständig. rbeiteten Memoiren nicht öffentlich bekannt werden.

6) Die Bekanntmachung der vollständig beardeite⸗ Memoiren würde demselben noch unangenehmer jn. Es sind darin Dinge aufgedeckt, die der Berli⸗ Hof mit einem ewigen Schleier bedeckt wün⸗ en muß.

Y zt.

s Um bei dieser Offerte (des Manuskriptes für

500 Friedrichd'or) keine Gefahr zu laufen, habe folgende Maasregeln theils schon ergriffen, theils

ll ich sie noch ergreifen:

a) auf mein im Großherzogthum Posen belegenes Gut, habe ich das eingebrachte Vermögen meiner Frau als erste Hypothek eintragen laßen und diese

Hypothek absorbirt den ganzen Geldwerth;

b) ich deklarire dem Berliner Hofe, daß meine Me—⸗ moiren während meiner Lebenszeit nicht gedruckt werden sollen, daß ich aber dieselben, um mein Familiengut vom Untergange zu retten, Män⸗ nern anvertrauen wolle und müße, die mir eine gewiß Summe darauf vorschußen, wenn ich ih⸗

nen das Recht zugestehe, diese Memotren nach meinem Tode drucken laßen zu dürfen. 9) Es kommt also darauf an, daß Männer dieses Manuskript in Verwahrung nehmen, welche selbiges nicht anders herausgeben, als gegen baare Bezahlung derjenigen Summe, über welche ich mit dem Berliner Hofe übereinkommen werde.

Endlich in einem Schreiben an G b vom 12. April 17: „Es kommt also darauf an, daß ich einen „Mann finde, der mir die Proposition C. macht,“ (das Projekt eines Reverses, wonach ihm, wenn das Manufkript sofort nach London gesandt, und der Druck angefangen werden dürfe, 14,600 Friedrichd'or, wenn aber Verhältniße während seiner Lebenszeit den Druck nicht zuließen, 11,ů500 Friedrichd'or gegen gerichtliche Deposition des Manuskriptes angeblich geboten werden) „wo finde ich diesen Mann? kennst Du einen? „Diese Zusicherung würde ich nicht gleich im ersten „Briefe nach Berlin schicken, nämlich abschriftlich, son⸗ „dern nur dann, wenn Schwierigkeiten gemacht wer „den ꝛc. Will er (der König) nicht kaufen, so muß „er gewärtig seyn, daß meine Memoiren nach meinem „Tode gedruckt werden. Meiner Frau und meinen „Kindern können meine Preuß. Bestzungen nicht ge⸗ „nommen werden ꝛc. Meine persönliche Freiheit kann „nicht gefährder seyn, weil ich mich wahrend der Un⸗— „terhandlungen an einem Orte aufhalten würde, der

„nur Dir allein bekannt wäre ꝛc.“

Nach allem diesem mag man nun selbst beurthei⸗ len, wie viel Glaubwürdigkeit die Entschuldigung vera dient, daß er dennoch die Absicht nicht gehabt, sein Manuskript bei Lebzeiten oder für seinen Todesfall zu veräußern, sondern daß er es nebst den beiden Rein⸗ schriften bloß Sr. Majestüät dem Könige übergeben wollen. Indeß hat das Kriegsgericht auf dem Ver⸗ dacht, der in jedem Falle zurückbleibt, keine Srrafe gegründet, und es bedurfte deßen auch nicht, weil die zuerkannte Strafe sich ohnedies techtfertigt.

„Schon in Bezug auf das Verhältniß der Staats⸗ bürger zu einander verordnet der §. 1609. Tit. XX. Th 1I. des Allgem. E. Rechts: „Wer unter Bedro⸗ „hung eines gemeinschädlichen Unternehmens etwas „zu erpreßen sucht, hat nach Verhältniß des ange⸗ „droheten Uebels, der Größe seiner Bosheit und der „von ihm zu besorgenden Gefahr, sechsjährige, zehn⸗ „jährige, auch lebenswierige Festungsstrafe verwirkt.“ Die Quantität des Verbrechens ist im vorliegenden Falle, wo die Androhung gegen die Gesammtheit des Staates gerichtet war, offenbar größer als in dem Falle, wenn nur ein untergeordneter Inbegriff von Bewohnern des Staates, eine Kommune ic. in der bezeichneten Art dedroht wird. Außerdem bestimmt aber auch im Abschnitt: von der Landesverrä—⸗ therei (einem Verbrechen, welches sedes Unternehmen begreift, wodurch der Staat gegen fremde Mächte in äusere Gefahr und Unsicherheit gesetzt wird 5. 100.) der §. 141. l. .: „Wer fremden nicht feindlichen „Mächten Staatsgeheimniße offenbart, oder ihnen Fe⸗ „stungs- oder Operationspläne, oder Urkunden und „andere dergleichen Nachrichten, an deren Geheimhal⸗ „tung der Woh sahrt des Staates gelegen ist, mit. „theilt, der soll zehnjährige, dis lebenswierige Festungs⸗ „strafe leiden.“ Eine schlimmere Art von Verbrei⸗ tung geheimer Papiere giebt es nicht, als die Preße, weil hiedurch der Verrath nicht dlos an eine einzelne Macht, sondern an sämmiliche fremde Mächte geschieht,