fügungen ber Gesetze angemeßen, ob sie von jenen For— men, welche ö. erfodern, begleiter seyen. „In dem Augenblicke wo die Gewalt des Richters endiget, fängt jene der vollziehenden Gewalt an,“ sagt ein verdienstvolter Schriftsteller, „um nicht über den Prozeß, sondern über die Urtheile selbst zu urtheilen.“
Diese Beuctheilung des Urtheils ist kein Akt der Gerichtsbarkeit, sondern ein bloßer Akt der Oberauf⸗
sicht, welche der Regent selbst auszuüben hat, die aber da, wo das eigentliche Kaßatiensverfahren feinen Ursprung nahm, früher dem Staarsrathe, und später, nachdem man die Oeffentlichkeit der Audienzen, Be— richte Und Urchtile als eine größere Garantie betrach— tete, einem eignen Richter- Kollegin delegirt wurde.
In diese delegirte Verrichtungen tritt nun der Re⸗ visionshof, stark durch den Willen Sr. Majestét, er— haben durch den Srandpunkt auf welchen er gestellt ist.
Seine Pflicht ist es, die Entscheidungen der Rich— ter zu vernichten, welche die Gränzen ihrer Gewalt überschreiten, mit andern Worten, welche die von dem Gesetze zur Sicherheit eines regelmäßigen Ganges der Prozedur vorgeschriebenen Formen nicht beobachten, oder einer Verfüg ang derselben zuwider handeln, und daher den Willen des Gesetzgebers ihrem Willen un⸗ terordnen. 26 .
Den Partheien, welche sich oft auf dunkeln, unbe⸗— kannten Wegen verirren, muß ein bestimmter Weg⸗ weiser gegeben werden; den richterlichen Beamten welche vielleicht veraulaßet werden könnten, eine Par— thei, sey es auch durch bloße Bestechung des Mitleides der Freundschaft oder eines sonstigen Gefühles, zu be— günstigen, müßen die Mittel entzögen werden, nach Belieben den Gang einer Sache abzukürzen oder zu— rück zu halten. .
Jeder Bürger des Staates muß die Beruhigung haben, daß nur das Gesetz, nicht die Willkür, eine Untersuchung und die Beurtheilung seines wichtigsten Intereße's leiten dürfe.
Weichen daher die Richter von einer der in das Wesen des Ganzen eingreifenden Formen ab: so sieht das Gesetz in denselben blos Menschen, die ehne öf— fentlichen Karakter handlen; in den Akten, die von ih— nen herrühren, bloß Privatatten, denen der legitime Stempel fehlt. — Es versteht sich von selbst, daß hie— bei die Rede nicht seyn könne von Subtilitäten und Wortkram, deren Vernachläßigung die absolute Ver— lustigung eines begründeren Rechtes nach sich ziehen soll, sondern daß es sich nur um solche Formalitäten handeln könne, welche den guten Glauben und die Ehr—
lichkeit, gegen Betrug, Arglist und Irrthäm sichern. Eben so behaftet das Zuwiderhandelu gegen das je: nige, was die materielle Gesetzgebung als wesentliche Norm vorschreibt, das richterliche Ürtheil mit einer Nichtigkeit, die nicht anders als mit Vernichtung des Urtheils selbst hinweggeräumt werden kann. Nicht der Irrthum der Richter in Würdigung der That— sachen, welche den Prozeß veranlaßten, oder Irrthum in der Auslegung der Akten, gehören zu dem Kreise des Er— kenntnißes der Kaßgtions-Instanz; denn in dieser Hin—
sicht sind die gewöhnlichen Richter ganz allein ihrer
eignen Ueberzeugung, ihrem Gewißen überlaßen:; son⸗ dern bei unserem Verfahren wird das öffentliche Inter⸗
eße, die Ehrfurcht für das Gesetz weit mehr als das In⸗ teteße der Pattheien berücksichtiget. Ueber eine klare Vꝛrletzung einer gesetzlichen Verfügung, über eine Ver⸗
ung, woburch diese Verfügung mit jener des Urtheils
le en n solchen Gegensatz gestellet wird daß sie sich un⸗ tet einander zerstören, darf also die Kaßationsbehörde
nicht hingusreichen; und dieser Unterschied, welcher auch der Römischen Gesetgebung nicht fremd ist, giebt
7
1 24 *
da this Licht über die Beurtheilung der Kaßations⸗
. tel. , . nan * n ie,. . 8611 Die übrigen Ueberschreitungen der richterlichen Ge— walt, . er Kaßationshof zu rügen hat, können och in drei Klaßen theilen: Eingriffe in die vollzie⸗
. de Gewalt, indem die Handlungen derselben verletzet i , gn Verwaltun gsattt ibu tionen, ud
* inn . 8 9 29 zee nn g di i e s d, z
ferner das Recht, richtsstellen in den Fällen zu heben, wo der Appelh
theilt werde.
Eingriffe in die Befugniße anderer Gerichte, wen ein Tribunal sich eine Gerichtsbarkeit anmaßet, einem andern ausdrücklich übertragen ist. Auch hie erscheint dann der Revisionshof als der schützen de G nius der Ordnung und des Rechtes; er führt die C richte zu der strengen Beobachtung ihrer Pflichten, der so wünschenswerthen Einheit in den Grundsätzen. An diese seine Hauptbefugniße reihet sich noch z Ergänzung der gerichtlichen Hierarchie das Recht
J Zensur und der Disziplin über die Gerichte, und h
traurige Pflicht, welche auszuüben wir hoffentlich n in dem Falle seyn werden, die Pflicht der Verfolgu
gewißer gerichtlicher Beamten wegen Veigehen,
ren sie sich in ihrem Dienste schuldig machen könnten den Konflikt zwischen den Ge
dieses zu thun außer Stand ist; das Recht endlig wenn es die öffentliche Sicherheit erheischt oder« legitimer Verdacht gegen ein Gericht vorhanden is
demselben ein anderes zu subrogiren.
Ich berühre hier nicht die weitere Befugniß des Revisionshofes, in der Hauptsache selbst, mit Ausnahn weniger Falle, zu entscheiden, wenn die Vernichtun ausgesprochen ist, noch biesenige über die Prozeße, wa che aus den an dem rechten Rheinufer abgetretenen Lat
destheilen herrühren, in dritter und letzter Instanzz; erkennen, da diese Befugniß außer dem gewöhnlichen
Reßort eines Kaßationshofes liegt, und nur in besonden Verhältnitzen ihren Ursprung und ihr Daseyn erhalte hat; so wie ich mir denn überhaupt diese kurze Über sicht unster Pflichten und Befugnitze, deren ganzer Um
fang allen Mitgliedern des verehrtesten Kollegium;
schon hinlänglich bekannt ist, nur erlauben konnte,
in dieser feierlichen Stunde das Bild aller Erwar ungen die wir zu erfüllen globten, um so lebhafter vor Auge zu haben.
rivgtisiren werden, so wie sie nützlich, um das Verdienst,
so, wie sie der Huld unsers allverehrtesten Monarchen
würdig zu werden; dafür bürgt die Associazion spo ausgezeichneter Namen, welche den Königlichen Revi
sienshof bilden; eines Präsidenten, der in seinen verschit · denen veschwerlichen Dienstführungen sich die ungetheilte? Verehrung seiner älteren und neueren Mithürger erwot⸗ ben hat, und durch seine tiefen Kenntniße und durch rastlosen Eifer das Werk unserer jetzigen Verfaßung vor⸗
bereiten half; und von Rathen, denen (damit ich das Ganze mit einem Worte umsaße ) bekann lich die Wit
senschaft and ihr Beruf zur Leidenschaft geworden find.
Die Mistheislung so vieler reifen Ideen, der gegen:
seitige Austausch so vieler Keuntniße und Erfahrungen
muß nothwendiger Weise eine Maste von Licht verbrei
en, welche den Kaßationshof mit jedem Tage wirksa mer macht; den entschiedensten Einfluß haben.
sie muß auf das Ganze der Justizpfleg
l Wir. aber, die Beamen des offentlichen Ministe riums, wir werden das erhabene Beispiel dieses verehr
lichen Kollegiums zum Muster, zur Richtschnur unsret Handlungen nehmen; und so werden auch wir zur För ⸗ derung jener. Wohrhgten, welche die väterliche Sorg⸗ falt Sr. Maj. des Königs den Rheinprovinzen bereitet
hat, das Unsrige nach Kräften beitragen.
„Unterstützt durch einen Gehilfen, mit dem lch schon früher durch Achtung und Freundschaft verbunden war, werde ich insbesondere mit einer großen Beruhigung mein Amt antreten; vorzüglich wenn ich, wie ich hoffe,
bei meinen neuen verehrtesten Kollegen, auf das Wohl- wollen und Zutrauen rechnen darf, deßen ich mich in den erst vor kurzem gerennten Dienstverhättnißen erfreute,
bei dieser Gelegenheit mit dankbarer
und deßen ich mich
Rührung erinnere. Ich trage darauf an, daß es dem K. Revisionshoft
gefallen möge, zu verordnen, daß diese frierliche Hank
lung in das dazu bestimmte Register eingerragen, und den behörigen Gerichten davon die Nachricht mnitge⸗
Beilage
a. Daß diese Erwartungen werden erfüllet wen den, daß wir mit ven älteren Kollegien des Landes nicht um Glanz und Ansehen, sondern nur um den Ruhm
Beilage
Im Fahre 1818 gingen durch den Sund
in die in die Nords.
Schiffe unter der Flagge: Ostsee.
haupt.
über ⸗
2,551 1,403 1,5309 775 875
von Großbritannien und Irland Schweben und Norwegen
n reußen— , , r 1 66 Oldenburg, Mecklen⸗ burg und den 3 Hansestädten Dänemark 1 den Niederlanden 8 266mm
ten Nordamerikanischen 1 . 71 40 Frankreich. 24 24 Spanien 13 12 Portugal. 4 4
556 414 295 188
553 462 308 175
42
a, Sor] 5, osa
2, 712 1,648
1, 10 876 601 563
141
86
25 8 1
dem Tärkischen Rei r; . Summe 36, 55 7 6, 2us
Das letztgen. von Egypten gekauftes Schiff,
Von den in die Ostsee gehenden Schiffen tamen aus Großbritannien und Irland
.
war ein in Schweden für den Pascha welches mit Kanonen
und Kugeln beladen in das Mittelländische Meer ging.)
Von den in die Ostsee eingehenden Schiffen
Mit Waaren beladen waren Hierunter befanden sich Schiffe beladen:
Von den in die Norbsee gehenden Schiffen
5,585
Schweden und Norwegen.. 1125
den Niederlanden teutschen Häfen an der Nordsee— Daänischen Häfen an der Nordsee.= Frankreich. . Portugal = a ,,, Spanien Italien, der Barbarei und Levante Nordamerika * 3 3 9 2 9 * Archangel.«———
241 12
2 8
und gingen nach Rußland Preußen. . 1, Dänischen Häfen in der Ostsee Schweden Mecklenburg und Lübeck,. nicht angegebenen Ostseehäfen
der Nordsee ohne nähere Bestimmung . Summe 6, 357
1,974
9m
291 249
247 202 83 36 11 1 18
705 782 713 283
881
Summe 6, 337
sese letzten waren größtentheils mit Ballast beladene . z zu Hafen Fracht suchten.)
Schiffe, welche von Hafen
ö 269) den in die Nordsee gehenden Schiffen
kamen aus . . ö reu en 2 ü 2 2 5 * 2 3 i e. Häfen an der Ostsee Dänischen Häfen an der Ostsee. Mecklenburg und Lübeck.
Schweden und Norwegen. den Niederlanden“ rankreichhh. 1 teutschen Nordseeküste. Dänisch. Häfen an d. Nordsee Portugal! Spanien. ; Nordamerika * * . Jtalien, d. Barbarei u. Levante ; Archangel . * . * 8 8 * unbenannten Häfen..
8 * 2 *
*
ESisen und Ballast Absatz und Fracht.)
„Hon og 09 685 274
— —— Summe 6, aus und gingen nach Großbritannien und Irland 3, bas
9178 671 228 226 170
Summe d. aua. (Die letzten suchten mit Getraide, Holz, Theer,
6
führten blos Ballast..
0 0. * * 26
mit Salz 8. ö 8 * * 7. . 1 Häringen und andern Fischen Steinkolen Brennholz..
Zufuhr allet übrigen Waaren beschäftigte also nur.
2 8 8 8 * 82
führten blos Ballastt..
Verschiedene Waaren hatten dagegen geladen und zwar insbesondre: 1
Getraide , 2,911
2 2 * 23 1, 120
olz 9 5 uf 8. J F 9 56h lachs, Hanf un erg in ., Nägel und Gußwaaren 336 Leinsaat, Hanfsaaͤmen und Leindotter 254 Pech und Ther. . 145 Tags; 261 Potasche ö * 2 2 24 2 8 54
Die Ausfuhr aller übrigen Waaren beschäftig⸗ ten also nur. .
benannten Waaren führten.
In die Preußischen Häfen gingen insbesondte aus der Nordfee ein mit Ballast— == befrach tet , ,, , nne, Von diesen führten: Salz ö 2 8. Häringe = ‚ , n 266 . . Wein. — Schleif- und Bausteine, Ziegel, Dach ⸗ pfannen und Traßß = .
23 21 2 9 *
2 * 2 2 8
2 * 2 8 2 8
—
43
* * 8
2, 866 3, 371
— 65 585
—
jum 65sten Stücke der Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung, 54 vom 27sten Julius 12819.
*.
3430
Hierunter waren 235 Schiffe, welche gemischte La⸗ dungen aus verschiednen, großentheils wol den vor⸗
Echig
770 955
*
693
Die Zufuhr der übrigen Waaren beschäftigte also Außer den noch viele von
konnten. .
„2, beladen a, oou Schiff; Unter den letzten waren defrachtet: mit Wai zen 560
150 110
2 * * 0 0 2 0 * 2 * 90 * * 2 * 2 1 2 . 8. * *. * 8 * * 2 2 *
Erbsen .
2
e
*.
3
— S 8 123*
verschied. Arten von Getraide zugl Malz J — also überhaupt mit Getraide Leinsaat a ,,, 1
Flachs und Hanf
Potasche , . Jimmerheld . Bretern und Planken. Stabholz ann * 9 . Brennhol ..
. . . * . c 0 2 * 9
8 23 — 2
also kberhaupt mit Hol;
6
262
hier verrechneten Schiffen kamen aber denjenigen in die Preußischen Häfen, die im Sunde ihre Bestimmung noch nicht angeben
Aus den Preußischen Häfen gingen mit der RBe— stimmung in die Nordsee und weiter aus: mit Ballast
Schiff