1819 / 62 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

gen, bemerkt unsre zeitung, daß der Blitz, so viel be⸗ kannt, gegen 5omal auf Ableiter im Großherzog⸗

thum Baden getroffen, ohne daß dabei die geringste

Beschzdigung erfolgt ey, und daß b bis sooo Ablei—

ter im südlichen Teutsch land und der nördlichen Schweiz;

über a00mal getroffen worden, wobei in ein Paar Fäl⸗

len höchstens etwas Mörtel abgeworfen worden, welches aber jederzeit in einer fehlerhaften Anlegung oder Un⸗

terhaltung seinen Grund gehabt.

Kzies baden, bain 26. Juntiüs. Der Apocheker Löning, der sich wegen des Mordversuchs gegen den

Präsidenten Jbhe ll in Untersuchung befand, ist am 19.

d. an den Folgen eines Versuchs, mittels verschluckten Glases sich selbst ums Leben zu bringen, gestorben. .

In wie weit die geführte Untersuchung bereits ein

Refultat gegeben, ist noch nicht öffentlich bekannt

gemacht.

Hanau, vom Aa. Julius. Der Kurfürst hat zur Wiederherstellung und Beförderung des durch den Krieg so sehr gefunkenen Wohlstandes des Fürsten⸗

Der Herr Regierungsrath Dr. M allinkrodt hat unter dem Titel „Ein Angriff der Preußischen Staats Zeitung und eine Vertheidigung in Akten⸗ stücken“ den in Nr. ag. der Stgats , Zeitung ihm gemachten Vorwurf,

Der Zweck dieser Zeitung gestattet nicht, in diese Sache

noch weiter 3 weshalb wit nur bemerken, daß .

wir nichts darin gefunden haben, was uns veranlaßen könnte, . Herr M. den Brief abbrucken laßen, durch welchen ihm der Widerruf des mitgetheilten Aufsaßes übersandt wor⸗ den war. Er fügt hinzu, daß der Ueberdringer dieses Briefes, ein vertrauter, verständiger, ziemlich gebilde⸗ ter Mensch, deßen Name ihm jedoch entfallen, ihm versichert habe: die von dem Briefsteller erzählten That⸗ sachen wären völlig wahr, der Briefsteller sey aber in Untersechung, es werde ihm hart gedrohet, und er wiße ich nur durch den Widerruf zu retten. Eben dieses

habe ihm kurz nachher der Mairie⸗Sekretair Höfer

gefagt. Auf den Grund dieser Zeugniße (eines ihm Richt mehr bekannten, aber vertrauten Menschen, und des Sekretairs Höfer) habe er den Widerruf nicht können gelten laßen und beshaälb die Aufnahme verweigert. Aber wußte denn Herr D. Mallinkrodt nicht,

daß sein Koörrespondent nur vor etnem Preußischen Ge⸗ richtshof gestellt werden konnte, und daß alle Drohnn⸗ gen fruchtlos bleiben mußten, sobals er die Wahrheit einer Behauptungen nachwies? daß er also gar nicht nöthig hatte, sich durch einen Widerruf wahrer That⸗ sachen zu retten? 6 5

S. 37. theilt Ht. D. Mallinkrodt eine auf Be⸗ fehl Sr. Majestät des Königes erlaßene, im Westf. Anzeiger vom Jahr 1816 schon gedruckte Verfügung des Herrn Kriegsministers vom 20. Decbr. 1815 aufs neue mit, durch welche die Kommandeurs und übrigen Offi⸗ eiere der Regimenter, die sich einen Exceß zu schulden tommen laßen, mit Sr. Majestät höchster Ungnade ernstlich bedroht werden. Es bedurfte daher nur einer Anzeige auf geradem Wege, und ber Umweg des Anzei⸗ ers, der nur einen vertrauten Unbekannten und einen airie⸗ Sekretair zu zweifelhaften Wegweisern hin⸗ stelle, war ganz an beg ih

: „bei der Redaktion des estfälischen Anzeigeks aicht. mit gebührender Wahr⸗ haftigkeit verfahren zu seyn,“ zu entkräften versucht.

den Vorwurf zurückzunehmen. S. 35. hat

thumes Hanau das im Amte Bornheimerberg unweit e. Frankfurt gelegene Dorf Bockenheim zu einer Stadt

erhoben und derselben alle Gerechtsame verliehen, welche

die übrigen Städte des Fürstenthumes genießen. Um brigens ist das aus der Frankfurter Ober⸗ Postamts Zeitung in mehre andere Blätter übergegangene kurfürst⸗

liche Reskript in der Art nicht erlaßen worden.

Aurich, vom 25. Julius. Auf Verfügung des Prinzen Regenten werden die Landstände des Fürsten⸗

thums Ostfriesland und des Harlinger Landes einen allgemeinen Landtag halten, der sofort bestimmt wer

den soll, als die Erntebeschäftigungen es gestarten. In lan d.

.

die Kollegien aufgehört.

r

*

„Gott und der Wahrheit die Ehre!“ Wir müßen dabei aber bemerken, daß es, nach dem Evangelium, Gotte und der Wahrheit keinesweges gnüge, wenn die Schils⸗ seln und Becher nur auswendig rein gehalten werden.

Auszuzß aus einem An die Rebaktion der Staats-3eitung gerichteten Schreiben vom 26. Julius.

seiner neusten Blätter und in Beziehung auf das

folgende Thatsache entgegenzusetzen. größte Stadt in Westphalen, von Hamm nur 8 Stun—

mindestens 3 Gr. pro Quart (also über g Stüber) in Münster wehlfeiler, als der schlechte, welcher im Orte selbst oder in der Umgegend fabrizirt war. Die Fracht aus Holland bis Hamm ist höher, als der Brantweinsteuer-Betrag; das Faktum des W. A. müßte also durch große Ueberlegenheit der Holländischen Fabrikations-Anstalten, oder (was nicht unmöglich) durch übergroße Getraibe- oder doch Spiritus-Vor⸗ räthe aus dem Jahre 1817 veranlaßt worden seyn. Die damalige verfehlte Spekulation der Holländer und die ungeheure Anhäufung Nordischen Getraides in Amsterdam mögen allerdings dje Pteise eine Zeitlang unter die zu Hamm gewesenen Preise herunter getrie⸗ ten haben. ͤ

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Beilage.

Bonn, von 7. J Ken schaften und Künste sondert. Bonn, vom 25. Julius. Es ist ungegründei. zißen

. 2 2 ö * J. 7 1 R 11 j ĩ 2 is daß, wie mehre öffentliche Blätter melden, die Pro n Gleich niß; und mehr ift auch

feßoren Arndt und Gebrüber Welker verhaftet wor⸗ den. Eben so wenig haben wegen der von der Regie ö.

rung nöthig gefundenen Beschlagnahme ihrer Papiert fare tr itt das Geisteswerk

wißenschaftlichen

Beilage

um 62sten Stücke der Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung,

vom 3ten August 1819.

. Ueber das ürzerliche Eigenthum an Geisteswerken, it Bezug auf die dies fallsigen Bundestags ⸗Ver⸗ mmblungen, nnd auf das darüber jüngst erschienene

rerbietige Gutachten, von dem Wahlausschuße der

teutschen Buchhändler.

Es wird vielleicht die Aufhellung der Begriffe über srt Gegenstand fördern, wenn man das bürger⸗ che Eigenthum an Geisteswerken vom litter ari⸗ en unterscheidet, indem man den Realstaat der rger ichen Geselischaft von dem ideellen Freistaate der

Der letztgenannte gen u erwogen, nichts als eine Figur der Sprache, das litterarische igenth im an Geisteswerken nicht, sobald wir diesel⸗

Mn ledie lich in ihrer Be iehung auf die ideelle Sfäre

ünste betrachten. In diese ein durch die Bekannt⸗

achung, auf welche Weise fie immer geschehe, und

't Wiß inschaften und

ird dure h sie ein allgemeines Gut derjenigen, zu de⸗ ag Kenn tniß es gelangt, und welche Sihn dafür ha⸗ n. Hier läßt sich für den he, kein 6 Vor⸗ en. 8 güne hei 2 ls die Freude an deßen Wirkung au Der hert R. R. D. Mal lin krodt schließt sin⸗ w n, r 8 ö germ l Rechtfertigung in der Anklagesache des Herrn General Lieutenan? von Thielemann mit den Worten:

ndere, und der Ruhm es hervorgedracht zu haben. Diese Vor theile sind unabhängig vom Besitze des Wer⸗ s, unabh Kngig sogar bis auf einen gewißen Grad on seiner Sfortdauer in der Sinnen Erscheinung; ja der weite derflben, der Ruhm, wird selbst von der Fort— wauer der Loer son in der Sinnenwelt nicht bedingt. Mit dem Sperschwinden des Geisteswerkes hört nicht

öthwendig seine Wirkung auf, mithin auch nicht die teude des Urhebers daran; und wenn auch jene auf⸗ ötte, so war sie doch, , , , ö 2 ; ( he ergnügen. le Der Westphälische Anzeiger behauptet in einem , . , , wh n . ihre Personen nicht Sten ergeset vom 8. Februar d. J.: es würde gegen⸗ irhe bern. m ach Hahn, Tösch then 26, ? wärtig Holländischer Genever in Hamm um einige Stüber wohlfeiler verkauft, als die dortigen Brenner gleichgutes Getränk herzustellen im Stande wären. Dieser Behauptung weiß ich aus eigener Erfahrung Münster ist die

Aischylbs und Homer ertheilen ihren

nehr physisch existiren. Sie leben durch dieselben in ö e, des menschlichen Geistes fort, und noch is auf diesen Tag gehört die Iliade dem Homer, der gefeßelte Prometheus dem Aisckolos literarisch mn, sie sind dieser verstorbenen Unsterblichen litter a⸗ isches Eigenthum: ein Eigenthum-Gedanken⸗

16 ö j e den entfernt, mitten in einer kornreichen Gegend. Im ö n , n en gn Herbste 1817, als die Kornpreise in Münster mit der em es gelänge, die nen in Berlin ungefähr gleikchstanden, in Münster gat . s . , . auf 2 dort de, g. Brantweine lag, in Berlin aber 1 Gr. pro Quart gesteuert wurde, ließ . ich mir Spiritus 6. e, . Brennen ; uch für mehr, als für einen, Thee und Kaffeelampen) aus Berlin kommen, in klei. zeiten laßen vollte, viel zu geistiger, . , . ner Quantität, etwa 25 Quart, gegen hohe Fracht, bei beträchtlichem Verluste durch Verdampfung: und dennoch war am Ende guter Spiritus aus Berlin,

hur durch denjenigen beeinträchtigt werden könnte, Welt glauben zu machen, daß es

inen andern Urheber hatte, als ihn.

Man sieht, daß die ses Eigenthum, wenn man es figürlichen Ausdruck

st, als daß die realistische Zwanganstolt der bürger⸗ ichen Gesellschaft, der Staat, es an und für sich zum Hegenstande seiner Gesetzgebung und Rechtspflege ma⸗ hen könnte, ohne die natürlichen Schranken seiner Sfäre zu überschreiten. Nur, das bürgerliche Ligenthum gehört in seinen Wirkungskreis, und hier slt es um klare Begriffe von der Sache und dem

Rechte. Das Geisteswerk (der Gedanke des Au.

tors) tritt ein in das Gebiet der sinnlichen Er⸗ scheinung; das allein macht es noch nicht zur Sache im Sinne des Rechts. Der Redner hält

seine Rede, der Improvisator trägt seine Tragödie vor,

bie Erfch ein ung ist da, aber sie verschwindet in und mit dem Schalle. Zur Sache wird sie nur, wenn der Mensch den Gedanken heraustreten läßt als ble i⸗ bende sinnliche Erscheinung; wenn der Redner seine

Rede aufschreibt. Sinne des Wortes hervorgebracht,

lich preis,

Jetzt hat er eine Sache im rechts

und er hat an ihr das Originar Eigenthum des Prh⸗ ducenten. Er ist bürgerlicher Eigenthümer des Gei⸗ stes werkes, weiches als res corporalis in die Sfãre des Rechtes eingetreten ist; und er auschließlich kann über dasselbe verfügen in Bug auf das Mein und Dein, auf dasjenige, was in der Sprache der Rechtswißenschaft Vermögen genannt wird; ihm allein steht es ursprünglich zu, damit bürgerlich zu erwerben, sein Vermögen zu vermehren, und die⸗ ses Befugniß ganz, oder zum Theil auf Andere zu übertragen.

Das am nächsten liegende Mittel dazu ist Ver=

vielfältiguug durch den Bruck, und Verkauf der Exem:

plare; ein Mittel, welches zugleich dem (gar nicht in die Sfäre des bürgerlichen Rechtes gehötenden) Zwecke dient, durch schnelle und weitreichende Bekannt ma⸗ chung zum Genuß der Vortheile des oben beschriebe⸗ nen figürlich sogenannten Eigenthumes, des liter rarischen zu gelangen. In dem Gebrauche dieses doppelt zweckmäßigen Mittels kann nur die Unphilor sophie oder die Sophisterei eine Veräuserung des dür⸗ gerlichen Originar⸗ Eigenthumes finden. Jene Bekannt⸗ machung giebt zwar alle diejenigen Vortheile öffent⸗ welche der menschliche Geist aus dem Geisteswerke ziehen kann, von den Vortheilen aber, welche daraus für das Vermögen, für den bürger⸗ lichen Erwerb zu gewinnen sind, nur diejenigen, welche erlangt werden können durch einen Gebrauch bes Exemplars, der das originar; eigenthümliche Erwerbrecht des Autors nicht beein trächtiget. Daher die Widerrechtlichkeit alles Nachdrucks, von welchem der spitzbübische Vordruck wider des Autors Willen sich nur durch die Größe des Schadens unterscheidet. Je tiefer dieses Eigenthumsrecht des Autors in der Natur der Sache gegründet ist, um so mehr wol⸗ len alle positive Beschräukungen desselben durch über⸗ wiegende Gründe gerechtfertiget seyn. Insoferne von einer Beschränkung der öffentlichen Bekanntmachung durch Zenfur die Rede ist, scheinen dergleichen Gründe nicht zu fehlen, und es ist immer nur die Gebrechlich⸗ keit der Zensuranstalt seldst. welche dieselben schwächt. Anders ist es mit einer Beschränkung desselden in Be⸗ zug auf seine Dauer, namentlich auf seine Vererb⸗ fällung. So lange der Autor lebt, kann ihm die Ge⸗ rechtigkeit nicht fuglich einen terminum ad quem für die Ausübung setzen. Sie kann nicht sagen: Du solst nur so oder foviel Jahre lang Eigner deines eigenen Werkes, und durch deßen Verbreitung zu erwerben befugt seyn; nach Ablauf dieser Zeit, soll das Drigi⸗ nar?Eigenthum daran ipso jure ohne Konkurtenz ir⸗ gend einer veräusernden oder verwirkenden Handlung zon Deiner Seite erlöschen. Auch sein Tod kann es nicht vernichten, denn es haftet nicht unablöstich an der Person, kann als rein persönlich schon darum nicht angesehen werden, weil es der Autor bei Ledzei: ten veräusern kann, und jener Erwerb durch Verviel: fältigung und Verbreitung wird durch die persönli: chen Eigenschaften des Urheders auf keine Weise praktisch bedingt. Einmal anerkannt als res 4a n onis est, geht es mit dem Vermésgen des sterbenden Urt. hebers nach der Rechtsphilosophie auch auf deßen Ert ben über, wird Theil ihres Vermögens, und so lange das Werk noch als Sache in der Natur existirt, ist es der Vererbfällung in inlinitum unterworfen. Wahr ist, daß an dem einmal öffentlich bekannt gemachten Werke auch das Publikum, die Mitwelt, die Nachwelt sogar, etwas erlangt hat, was einem Rechte ahnlich sieht, aber eigentlich doch wol nich ti