anderes ist, als die physische Moglichkeit eines man⸗ nigfachen Gebrauches, die mit dem Untergange der Sache wegfällt, ohne daß dadurch irgend ein Rechts⸗ verhältniß verletzt wird. Der Bildhauer zum Bei⸗ spiel stellt sein Werk öffentlich aus, jeder kann sich daran ergötzen, kann daran lernen; aber der Meister c g es in Stücken, und niemand kann über
eeinträchtigung in seinen Zwangsrechten klagen. Aber
sey jenes scheinbare Recht des Publikums ein wirkli⸗ ches: auf keinen Fall ist es ein bürgerliches Eigen⸗
thums recht, und die Gesetzgebung des Staates ist hoͤchstens befugt, jenes problematische Recht mit die— fem unzweifelhaften in ein solches Verhältniß zu sez⸗ zen, daß beide neben einander bestehen können. Hie—
zu ist nichts weiter nöthig, als Sorge für die Erhal⸗
tung des Werkes. Zugegeben nun, daß diese durch eine Vererbfällung in inänitum, welche das Eigen—
thumgrecht an dieser Sache zersplittern und in nach⸗
laͤßige oder ungeschickte Hände bringen könnte, gefähr⸗ det würde, was folgt daraus? Nichts als daß die Gesetzgebung jene Vererdfällung an Bedingungen bin— den darf, welche diese Gefahr für die Sache aus— schließen, ohne das Recht der Personen zu vernichten,
denen sie gehört. Sie kann das Originar-Eigenthum des
Autors für untheidlbar erklären im Erbgange; sie kann jedem Erben (ja sogar dem Autor selbst) die Pflicht, das Werk für den Gebrauch des Publikums zu erhalten, dergestalt auflegen, daß ihre Vernachläßigung den Ver— lust des Eigenthumsrechtes nach sich ziehe; sie kann zu diesem Ende verordnen, daß das Recht der fortge⸗ setzten Verbreitung durch erneuerten Druck, binnen ei⸗ ner gewißen Zeit durch Nichtgebrauch verloren,
und entweder an den Staat, oder an jeden aus dem
Publikum übergehe, allenfalls nach vorgängiger förm⸗ licher, und nach Befinden ediktalmäßiger Auffoderung des Berechtigten, das Werk im öffentlichen Verkehr zu erhalten: aber sie geht zu weit, wenn sie, um sich die nicht ganz leichte Anwendung dieser Mittel auf die mannigfach verwickelten Fälle zu ersparen, den gor⸗ dischen Knoten zerhaut, und das vererbfällte Eigen⸗ thum des Autors eine gewiße Zeit nach seinem Tode für eine rem cujusvis oder nullius erkärt.
Dieser Vorwurf scheint beim flüchtigen Anblick das Preußische A. 2. R. zu treffen. Aber es scheint nur. Zwar setzt §. 1020. Th. J. Tit. 11. fest, das Recht des Verfaßers, daß ohne seine Zuzie⸗ hung keine neue Ausgabe (Abdruck in veränder—⸗ tem Format oder mit Veränderungen am Inhalte, s. §. 1012.) veranstaltet werden darf, solle nicht auf deßen Erben übergehen. Diese Porschrift scheint das Originar: Eigenthum des Autors sofort mit deßen Tode auf den Verleger zu vererbfällen; denn er darf nur für den neuen Abdruck ein anderes Fermat wählen, so ist es nach §. 1012. keine neue Auflage, sondern eine neue Aus gabe, und die Er— ben haben nichts darein zu reden, nichts von ihm zu fodern. Aber das Gesetz fügt die Bedingung hinzu:
wenn nicht ein Anderes ausdrücklich und
schriftlich verabredet worden. Das ändert die
Sache. Das Gesetz nimmt an, daß der Autor, wenn er seiner Erben in dieser Hinsicht nicht gedachte, das Recht der erneuerten Ausgaben für den Todesfall an den Verleger abgetreten habe; will er das nicht, so muß er das Gegentheil aussprechen im Verlags- Kon⸗ trakte, und auf diese Weise kann er das Eigenthums⸗ recht am Werke seinen Erben und Erbes -Erben ret⸗
ten gegen die Präsumtion des Gesetzes. Nur in dem Falle, wenn er gar keinen Verleger hatte, wenn er
felbst sein Eigenthumsrecht, ohne Verlags-Kontrakt mit einem Buchhändler ausübte, erregt 5. 1029. Zweifel gegen die Möglichkeit dieser Rettung über die Rinder des ersten Grades hinaus. Vergl. 95. 1030. Aber dieser Fall ist in der ganzen Gesetzreihe von
.
& 986. bis 1036. nicht erwähnt; es wird lediglich Verlagsrechte, vom Rechtsverhältniße des V gers und Autors gehandelt, und alles hier Vergad kann auf den Fall des Selb st⸗Verlages (des handels für des Autors eigene Rechnung) nicht gen werden. Wenn keine verlagberechtigte Buchh lung „mehr“ vorhanden, und auch das Recht Schriftstellers nach §. 10209. Calso durch seinen erloschen ist, steht es Je dem frei, eine neue Aut des Werkes zu veranstasten, falls er nur mit des faßers Kindern ersten Grades sich abfindet. (F. 1 und 10930.) Wenn aber niemals eine verlagbe tigte Buchhandlung vorhanden gewesen ist, so das Autorrecht auf die neue Ausgabe auch nicht! Maaßgabe von §. 1020. durch den Tod erlöschen, mithin niemals der Fall von S. 1029., niemals Erscheinung eintreten, daß ein bürgerliches Eigeutz an einer Sache von seldst, und gleichsam wie Hexenthaler aus der Tasche, aus dem Vermögen rechtmäßigen Erben verschwinde, um res cu sueh zu werden.
In Preußen also erschafft der Schriftsteller in nem Geisteswerke zugleich eine Sache, qua ph jure in bonis est; in dem literarischen Ei genth zugleich ein bürgerliches, welches er arif Ki und Kindeskinder, Erben und Erbes-Erben fortpf zen kann; und er muß wünschen, in diesem Retz zustande, den bereits vor 25 Jahren die Vernunft Vorurtheile abgerungen, sich zu behaupten.
Nun hat aber in dem bekannten „Entwurf e
Verordnung zur Sicherstellung der Rechte der Scht
steller und Verleger gegen den Nachdruck“ Art. 2. Bundestags-Kommißion in Ansehung des hürgerlic Eigenthumes an Geisteswerken eine Beschränkung Erbverfällung auf 10 und resp. 15 Jahre nach des! tors Tode vorgeschlagen. Das wäre gegen das A.! L. R. offenbar ein Rückschritt zum Vorurtheil. 9 Wahlausschuß der teutschen Buchhändler hat in ben „Ehrerbietigen Gutachten“ (Leipzig 1819 und dy Bl. No. 58.) gegen diese Beschränkung Zweifel ene und gewiß mit Grund. Beschränkung in gewißen Fällen einer Vernicht des aus dem bürgerlichen Originar-Eigenthume steigenden Erwerbrechtes gleich zu achten seyn wün denn es giebt Werke von solch einem langsamen gange (Debit), daß ein Verleger gar nicht darauf n gehen kann, wenn er nicht auf eine Ausübung d Verlagsrechts von ao, 30, 50 Jahren sicher recht kann. Das kann er aber nie, wenn 10 60der 15 Ich nach des Autors Tode das Geisteswerk ipso jure ein allgemeinen Nachdrucke preißgegeben wird; und würd' es am Ende wirklich zu der Lächerlichkeit ger
hen können, welche jüngst als humoristische Fiktion! nutzt worden ist, daß der Buchhändler, ehe er ü
den Verlag kontrahirt, mit sorgsamen Blicken die beskonstitution des Autors geprüft, und auf die sicherung einer guten Gesundheit achselzuckend erg net: heute roth, morgen todt! ö Der Wahlausschuß der Buchhändler vermutht der fragliche Artikel des Entwurfes sey auf die Amn logie der landesherrlichen Privilegien gegen den Nat druck gegründet, welche nur auf 10 Jahr ertheilt me den, wo einmal noch der Nachdruck beschützt win Aber das ehrerbietige Gutachten macht sehr richtig a den Umstand aufmerksam, daß diese Privilegien w 10 zu 10 Jahren ohne Schwierigkeit ernen ert werden pflegen, daß mithin hier keine Analogie i und daß der allgemeine gesetzliche Nachdruck, 10 l 12s Jahre nach des Autors Tode, ein viel größer Uebel werden könne, als der zeitherige gesetzlose. Die ser Artikel bedarf sonach noch einer sehr reiflichen Er wägung, und es ist der Zweck obiger Rechtsentwicks lung, als Material dabei zu dienen. ü ll net.
Es ist klar, daß eine sol amm meen, so, cher g, ere — vie
nter den von
Allg e meine
preußische Staats, Zeitung
24
1. Amtliche Nachrichten. Kronik des Tage s. .
Berl in, vom J7. August. Seine Maje stät der oönig haben dem Kapitain Heinrich Brandt im
1 ssten Infanterie-Regimente den Adelstand zu er⸗ P
Range und den
heilen geruhet. . 666 Des Königs Majestät haben den bei dem
Rachrichten. Hienächst tadelt ber König,
unterlaßen brachten
II.
Ausland. .
Mönchen, vom 25. Julius. Der König hat am 23. d. den Abschied für die Ständepersammlunz des tönigreiches in folgender Art riß elt , . Maximilian Jofeph ꝛc. Wir haben Uns bei dem unmehr eingetretenen Schluße der ersten Versamm⸗ ung der Stände Unseres Königreiches über die Uns bergebenen gemeinschaftlichen Beschlüße der beiden üt hungs verhandlungen erselben ausführkichen Vortrag erstatten late, und rtheilen hierauf uach VBernehmunz Unsers Gesammt— weinisterinims und Staatsrathes Unsre Königlichen Ent⸗ chließun geh wie folget: .
1. Beschlüße der Kammern über Gesetz Entwürfe. enchmigt unter dieser Rubrik die vorge⸗ bänderungen . . 16 egteh Entwürfe, und vollzieht nachstehende Gesene. 3 vetfaßungsmäßiger Form: A. Gerichts- Ordnung. Wegen der Gemeinde⸗Umlagen. G. Das Zollgesetz. D. Das Finanzgesetz die Stagts- Ausgaben betreffend.
SFDas Gtaatsschüldentilgegesrtz. F. Die Verordnung begen der Rürnberger Staatsschuld. G. Wegen Aus leichung der Kröeqslästen
Bie Se zats- Einnahmen sind, gemäß ber van den stönden vo irten Bewilligung für die 6jähritze Finanz- erßde bis 1. Okt. 1825 genehmigt, auch dem Finanz: isirer mnister zut Deckung des Deficit vom J. 1663 und zu den gestatt ei der Central-Kaße angewiesenen Zahlungen ein Kre⸗ III. it auf 3 Mill. eröffnet worden, über deßen Verwen⸗ r ung den Ständen hienächst Rechenschaft abzulegen n Der eventuell beim Fallen der Getraidepreise bewilligte äaben . rredit auf den Betrag des Minder⸗Erlöses aus dem r n Gan 6. er Staats: Kaße gehörenden Getrgide wird gleich falls r. enehmigt.
b genehmigt der König zwar den Beschluß der zwei en Kammer, doch mit dem Vorbehalte: daß dasenigen gas äber bie von den Ständen bewilligte Sum 16 n Höhe von 8 Min, crwa höch erfodetlih sehn sollte, mas den ejg n en Milit dir fond verwenhet tagte, a die St br chr gemeint seyn , den König in der Er älnn g, seiner bundes mäßigen Verpflicht un un g i n, n ,, n nr eim nin F . uach Bas Hescg wegen der Steuei- Per option bürch der Ste kie Bemeslnden har Let Kön bicht pollen , tee, on den Sithden votze sch lage nen Mhnsff, sat zu
Zeitungs
malen schon det
II. die Wänsche und Anträge so sichert der König deren Berück
Der König chlagenen kungskreis i n
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uuignen ber Zweck nicht erreicht werden kann.?
.
habe, den schon am 10. Febr. « Entwurf einer Hypotheken-Srdnung zu de
de, dern welches
meinen Ausdrlck'n zu; namentlich soll auf fentlichkeit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahs Civil und Kriminalrechtspflege bei Re
Bedacht zensmmen wert
8
dern dfalls öh n In Ansehung der Mlitgir Ausgaben n den, hicht ber
63 * Stuck. Berlin, den 7ten August 1819.
rathen „wodurch Er außer Stande gesekt wer et Nation ein Gesetz zu geben,; als eine wesentliche Bedingung des dem Volke so wichtigen Real-Kredftes in lauten . genommen und längerhin nur mit Nachtheil entbe
Statthalter⸗Amte des Großherzogthüms Posen als Büreau-0Chef angestellten Geheimen Hofrath Michalski zum Geheimen Regierungsrgthe mit dem Prärogativen der Min isterial⸗Räthe britter Klaße zu ernennen und das darüber sprechende Patent höchsteige nhändig zu vollziehen geruhet.
von
daß die Versammlung Febr. an sie ge⸗
zrt werde.“ Was der Kammern betrifft
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oll auf die Oefst
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