etwas beschließen kann. Unstreitig aber gehört es zum definitiven Reglement, zu . „daß die Nie⸗ derländische Regierung auf ihrem hein⸗ Gebiete den Verfügungen der Wiener Akte nicht nachleben dürfe, sondern daß sie alles erfülle, wenn f solche nur nicht verletze.“ So wenig hienach die Frage „in welcher Art die Niederländische Re —— die Beschlüße der Wiener Akte auf ihrem ger r ebiete aus zuführen verpflichtet sey“ zu einem Gegenstande der interimisti⸗ schen Instruktion gemacht werden kann: so wenig kann bie Frage über die Aufhebung des Kölner und Main⸗ zer Umschlages dahin gerechnet werden. Auch diese muß dem definitiven Reglement vorbehalten bleiben. Sie gehört zur neuen Ordnung der Dinge, denn der 19. Artikel hebt den Umschlag unstreitig auf, aber die neue Ordnung beginnt erst nach erfolgter Sanktion des desinitiven Reglements; und die von der Central-Kom— mißion wiederholt gemachten Versuche, die Aufhebung der Umschlagrechte durch die interimistische Instruk⸗ tion auszuführen, können nur ein seltsames Abirren vom streng konventiensmäßigen und sicher zum Ziele füh⸗ renden Wege genannt werden. Es ist da her zu be⸗ dauern, daß sich die Verhandlungen der Kommißion, wie man aus der Rede des Greßherzoglich Badischen Bevollmächtigten sieht, fast nur um diesen Punkt ge⸗ dreht haben, statt zum Entwurfe des definitiven Re⸗ glements zu schreiten. Hat man Zeit verloren, so ist Preußen deshalb nicht anzuklagen, denn es hat jeder⸗ zeit auf die vollständige Ausführung der Wiener Akte konventionsmäßig hingearbeitet; und hat es jenen Ver⸗ suchen eine Zeit lang stillschweigend zugesehen und selrst seinen Bevollmächtigten von der Theilnahme daran nicht zurückgehalten: so geschah es in der Aus⸗ sicht, daß sich vielleicht durch eine von allen Seiten einander entgegenkommende Bereitwilligkeit ein Re⸗ sultat zur Befriedigung aller billigen Wünsche den⸗ noch gewinnen laßt. Inzwischen zeigte sich bald die innere Unmöglichkeit, durch die interimistische Instruk⸗ tion die Umschlagrechte aufzuheben, weil auf ihnen die vielseitigen Anordnungen der Konvention vom is. August 1804, die doch im Ganzen bis zur Sanktion des definitiven Reglements beibehalten werden sollten, größtentheils beruhen. Man gerieth in Widersprüche, und hievon abgesehen, ergab sich, daß einer so übereil⸗ ten Ausführung des 19. Artikels eine völlige Anarchie auf dem Rheine gefolgt seyn würde, weil es noch an allen andern mit der Aufhebung des Umschlages zu⸗ sammenhangenden Bestimmungen fehlte. Man mußte also von selbst darauf zurückkommen, daß die Aufhe— bung der Umschlagrechte nur durch das definitive Re⸗ glement ausgeführt werden könne; und die Preußische Regierung ist unter den vorliegenden Umständen nicht allein berechtigt, die Erfüllung der Verbindlichkeiren, welche sie für den allgemeinen Zweck übernommen hat, vis zur gleichzeitigen Ausführung aller durch das de⸗ finitlve Reglement auszuführenden Bestimmungen der Rheinschiffahrt⸗ Akte zurückzuhalten, sondern sie sieht sich hieju sogar als verpflichtet an, weil die Stadt in erst in jener allgemeinen, durch das definitive Reglement zu bewirkenden Freiheit des Rheines we— nigstens einigermaßen eine Entschädigung findet. Daß diefes ganz im Sinne der Wiener Akte sey, ergiebt der Inhalt des 19ten Artikels von selbst, indem es heißt „der Umschlag der Städte Köln und Mainz soll aufgehoben werden, damit die Schiffahrt auf dem gan⸗ zen Laufe des Rheinstromes von der Schiffbarkeit des⸗ selben bis an seinen Ausfluß in das Meer frei sey.“ Diese Freiheit aber gewinnt die Schiffahrt nicht eher, als bis auch die Bestimmungen der Akte auf dem n n,, Stromgebiete durch das definitive Re⸗ glement in Wirksamkeit gesetzt seyn werden. Nur durch die Ausarbeitung dieses Reglements kann die bis he⸗ rige Verwirrung ein Ziel erlangen.
Man ersieht aus dieser Darstellun 1) daß Preu⸗ ßen für die , der Wiener Akte, mithin für * freie Schiffahrt auf dem Rheine, von der Fahrbar⸗
eit bes Stromes bis an seine Mündungen, und so—
nach im allgemeinen teutschen Gewerb-Intereße gear⸗ beitet hat.
2) Daß es hierin von der Mehrheit der Central⸗ Kommißion nicht unterstützt worden ist, indem dieselbe
z) nur die Aufhebung der Umschlagrechte der Stadte Köln und Mainz betrieben, die freie Schiffahrt auf dem Niederländischen Stromgebiete aber unbeachtet gelaßen hat, obwol die letzte für das teuische Gewerbe dei weitem wesentlicher ist, als die erste, die sich von selbst ergiebt, sobald die zweite festgestellt worden.
4) Könnte es zweifelhaft erscheinen, ob die Cen⸗ tral⸗Kommißion nicht berechtiget sey, gemäß der Be⸗ stimmung des 19ten Artikels der Wiener Akte, durch die interimistiscke Fnstruktion auch die Aufhebung der streitigen Umschlagrechte auszusprechen: so müßte es eben so zweifethaft seyn, ob sie nicht berechtiget sey, ihre interimistische Instruktion auf die freie Schiffahrt im Niederlandischen Stromgebiete zu erstrecken. Beide sino in deutlichen Bestimmungen der Wiener Akte ent⸗ halten. Denn der erste Artikel sagt, daß die Schif⸗ fahrt auf dem ganzen Rheine von seiner Schiffbarkeit an bis zu seinen Mündungen frei seyn soll; und der 19te enihält, daß die Umschlagrechte der Städte Köln und Mainz aufgehoben seyn sollen. Wäre die Cen— tral-Kommißion hienach und in Bezug auf den z3isten Artikel berechtigt, durch ihre interimistische Instruk⸗ lion die Umschlagrechte für wirklich aufgehoben zu er⸗ klären: so wäre sie eben jo berechtigt, die Schiffahrt auf dem Niederländischen Stromgebiete durch diese In⸗ struktion für frei zu erklären. Da sie aber zu beiden Arten der Erklärung die Wirksamkeit der behörigen Uferstaaten nöthig hat: so härte sie von selbst ermeßen sollen, daß eben so wie die Anordnungen in Betreff des Niederländischen Stromgebietes, auch die Anord— nungen wegen der Umschlagrechte, zu denjenigen ge⸗ hören, die der Sanktion der Uferstaaren bedürfen, daß sie also nicht durch die interimistische Instruktion, son— dern durch das definitive Reglement zu beseitigen seyen.
5) Empfehlen wir diesen Fall wiederum den Ta⸗ gesschriftsteilern zu einiger Aufmerksamkeit. Wir le— sen in einem teutschen Blatte: „fünf Monate sind bereits verfloßen, seitdem die Central-Kommißion das dringende Verlangen zu erkennen gegeben, daß nun— mehr, nachdem alle übrigen mit der Nieder— ländischen Regierung einverstanden, von Preußischer Seite nicht länger Anstand genommen werden möge, dem Vertrage gemäß, den Umschlag zu Köln für alle paciscirende Staaten, u nd namentlich auch für die Niederländische Schiffahrt aufzugeben, und noch sindet sich die Cen⸗ tral-Kommißion ohne Antwort.“ Eben die Blätter, die für die teutsche Gewerbsamkeit gegen die Bedrük⸗ kungen der Fremden so tapfer kämpfen, die den Ver⸗ ein des Herrn List, gewiß in redlicher Ueberzeugung, obwol in voͤlliger Unkenntnis der Lokalverhältniße be— günstigen: eben diese laßen sich bereit finden, die freie Schiffahrt des Rheines den Feßeln der Hol⸗ länder Preis zu geben, und diese Feßeln als ein Nationalglück, welches Preußen den übrigen Teut⸗ schen mißgönnend vorenthalte, zu beneiden! Sind denn Köln und Maynz, wenn es nur auf diese ankom⸗ men sollte, nicht auch teutsche Städte? Soll man ih⸗ nen den Erwerb entziehen, um ihn den Fremden auf den Grund eines Vertrages zuzuwenden, den diese Fremden nicht respektiren?
Wir schließen eine Stelle aus den Bemerkungen des Herrn Geh. Referendair Nebenius, über den Zustand Grosbritanniens in staats wirthschaftlicher Hinsicht“ an, die in der Rede des Grosherzoglich Ba⸗ dischen Bevollmächtigten angeführt ist, und den vor— liegenden Gegenstand speciell berührt.
„Jede vertragsmäßige Bestimmung über Rhein⸗
schiffahrtgebühren: Erhebung in Holland ist illusorisch und ohne Werth, so lange es Transitogüter mit will⸗ kürlichen Steuern belegt, so lange Alles, was über Holland bejogen oder versendet wird, den Douanen⸗
Gesetzen dieses Landes nicht entgehen kann; denn läßt es auch mit der einen Hand alle Oktroi⸗ Gebühren nach, so steht es ihm frei, mit der andern das Dop⸗ pelte und Dreifache, unter dem Namen von Tran⸗ sitozöllen oder Seerechten zu nehmen.“
„Daher mag man im eigentlichen Sinne nicht sa⸗ gen, der Rhein sey frei für alle Nationen; denn in der Wirklichkeit ist nur der teutsche Rhein den Hollän⸗ dern so wie den Schweizern und Franzosen freigegeben; der Holländische gehorcht aber dem wiütürlichen Gesetze der Nation, welche die Mündungen des Flußes besitzt.⸗“
„Was soll aus der Rheinschiffahrt werden, wenn jeder Staat, deßen Gebiet der Fluß durch stroͤmt, nach Belieben sein Douanen-System mit dem Transit zu Waßer in Verbindung setzt, die Ladungen visitiren, plombiren läßt, detaillirte Deklarationen fodert, den Transit besteuert oder ganz aufhebt; der eine, weil die Waare zu seinem alten Handel gehört den er un: gern verliert; der andere, weil er den Zwischenhandel an sich zu reißen gedenkt; der dritte, weil er ein Pro⸗ dukt, das er selbst verarbeitet, uns von einem dritten, der es beßer oder wohlfeiler liefert, nicht zukommen laßen, sondern uns seine Waare aufdringen will?“
„Erkennt man auch die Befugnis Hollands an, neben den eigentlichen Rheinzollen noch für die Ha⸗ fen- und Schiffahrt⸗Anstalten an der See be sondere Abgaben zu erheben, und setzt man auch, wie billig, voraus, daß die Holländische Regierung ein selches Recht nie zum Druce der rückwärts liegenden Staa⸗ ten ausüben werde: so ist doch eine feste, vertragsmä—⸗ ßige Bestimmung jener Abgaben nothwendig, wenn man nicht annimmt, daß die Wiener⸗-Konvention den teutschen Staaten die Verbindlichkeit auferlegt habe, von Holländischen Transitogütern nur die gemeßenen Schiffahrt-Gebühren zu erheben, Holland aber ge— statte, neben gleichen gemeßenen Abgaben, noch unge⸗ meßene Zölle zu beziehen.“
„Wenn der Pariser Vertrag sagt: man wird sich auf den künftigen Kongreß mit den Grundsätzen be⸗ schäftigen, nach welchen sich die Erhebungs rechte der Uferstaͤaten auf die gleichförmigste und dem Handel aller Nationen günstigste Weise einrichten laßen, und wenn der Artikel 3 der Wiener-Konvention jene Principien festsetzt: soll man bei diesen klaren Bestim⸗ mungen annehmen, daß es nur Lie Absicht gewesen, Holland zu verpflichten, seine willkürlichen Steuern von den Transitogütern gerade bei der Ausmündung des Rheines in die See, und an keinem andern Punkte zu erheben? und ist es für den Engländer,
Rußen, Teutschen 2c. nicht ganz gleichgiltig, ob er
unter diesem oder jenem Namen, da wo der Rhein sich in die See ergießt, oder mitten in Holland, oder an der Gränze diefes Landes gegen Teutschland, von seinen blos transitirenden Gütern die verlangten Ab⸗ gaben bezahlen muß?“
Stuttgart, vom 9. September. Unste in Lud⸗ wigsburg versammelten Stände haben bereits einige Kapitel der Verfaßungsurkunde berathen und im We⸗ sentlichen angenommen. Der Inhalt dieser Kapitel war indeß wenig geeignet, lebhafte Dis ußionen zu veranlaßen, doch wurde jede einzelne Stelle gründlich erörtert.
Der König ist ersucht worden, die Oeffentlichkeit der Berathungen zu bewilligen, obwol einige Mit⸗ glieder diefe Seffentlichkeit dem Wesen einer konstitui⸗ renden Versammlung nicht angemeßen finden wollten.
Braun schwe ig, vom g. September. Durch eine Verfügung vom 6. d. sind die Landstände des Herzog⸗ thums Braunschweig und des Fürstenthums Blanken⸗ burg auf den 12. Skt. d. J. jusammenberufen. In der Verordnung selbst heißt es: „Die solchergestalt versammelten Stände werden aus den Propositio⸗ nen, welche Wir denselben zu machen befohlen haben, sodann die Ueberzeugung entnehmen, daß Wir eben so sehr die wohlerworbenen Rechte thunlichst zu erhalten, als die durch die Umstaände nöthig werdenden Modifi⸗
— in der Verfaßung herbeizuführen bedacht ge⸗ esen.“
Aarau, vom 4. September. Die Tagsatzung hat dem Inhalte des Berichtes ihrer Kommißion gemaß de⸗ schloßen, daß die Schweiz von dem aßsten Artikel der Militair⸗ Kapitulation mit Frankreich nicht ab⸗ weichen und die eigenthümliche Geri chtsbarkeit der im Französichem Solde stehenden Schweizertruppen nicht aufgeben könne. Hienach sollen die Antrage des Franzosischen Gesandten beantwortet werden. In Ansehung der zur Sprache gebrachten Auflösung der Kapitulationen war die Kommißion der Meinung, daß man allem was Pflicht und Ehre fodere, treubleibend, die Zukunft ruhig erwarten solle.
Petersburg, vom 3. August. Am ag. d. M. ward in der Kirche zu Pawlowsk die Taufe der neu⸗ gedornen Grosfürstin Maria Nikolajewna nach einem von des Kaisers Majestät genehmigten Cere⸗ moniel durch den Beichvater des Kaisers vollzogen. Taufzeugen waren Ihre Majestäten die Kaiserin Mas ria, der König von Preußen und der Kaiser. Die Erzbiswöfe von Nowogrod und Petersburg verrichteten das Gebet.
Nach der kirchlichen Feierlichkeit, der eine Salve von 201 Kanonenschüßen folgte, legte die Kaiserin der Neugebornen den St. Katharinen-Orden an.
Mittags war große Tafel dei der Kaiserin Ma⸗ ria, wobei unter Abfeurung der Kanonen und oem Schanhe der Pauken und Trompeten das Wohl der Ne u⸗ g eborn en, der beiden Kaiserinn en, des Königs von Preutzen, des Kaisers, des Grosfürsten Nikolas, der Grosfürstin Alexandra, der ganzen Kaiserlichen Familie, der Geistlichteit und aller getreuen Untertha— nen ausgebracht wurde. Abends waren Petersburg und Pawlowsk erleuchtet.
Paris vom 11. September. Seit Herr Royer Colaro, der für das Haupt der doktrinairen Parthei gili, seine Stelle als Chef der Kommißion des öffnt⸗ lichen Unterrichtes wirklich niedergelegt hat, werden Gerüchte von Ministerial-Veränderungen rege, die den Scharfsinn der Müßiggänger deschäftigen.
Der General Baron Augier ist verstorben. Da er Abgeordneter des Cher Departements war, so müßen sich auch dort die Wähler versammeln.
Der Moniteur enthäli die Rede, die der Papst in der Versammlung der Kardinäle zu Rom am 25. v. M. über die kirchlichen Angelegenheiten Frankreichs gehal— ten hat. Der Papst macht ihnen Lekannt, daß er, weil die auf dem Königreiche noch ruhenden Lasten ie Errichtung von ga neuen Bisthümern, wie solche nach dem Konkordate vom 11. Jun. 1817 organisirt er— den sollten, nicht gestatten, auch andere Hinderniße der Ausführung dieses Konkordates enigegentreien, eine provisorische Maasregel getroffen habe um die Ver⸗ wirrung zu beendigen, die jetzt über die katholischen Kirchenangelegenheiten in Frankreich herrsche. Er habe nämlich beschloßen, die Diöcesen vorläufig in der Lage und in dem Umfange zu laßen, worin sie sich jetzt befinden, und die auf die Ernennung des Koöniges von ihm neu bestellten Bischöfe hiernach noch zur Zeit außer Wirksamkeit zu stellen. Da, wo die Bisqhof— stühle schon erlediget sind und noch erlediget werden, sollen die von dem Könige ernannten Indiyiduen die kanonische Einsetzung nach erwiesener Qualifikation in der üblichen Form erhalten. In dieser Art sollen so⸗ gleich 6 erledigte Bischofstühle besetzt werden. Die Kirche von Avignon, für die nach dem Konkordate ein Erzbischof bestimmt war, soll von General Vikarien, oder, wenn der König es beßer findet, von einem Bi⸗ schofe in partibus verwaltet werden.
Ein leichter Anfall von Gicht hat den König ver— hindert, die auf gestern angesagte Musterung der Na⸗ tionalgarde abzuhalten.
Der Herzog und die Herzogin von Elarence haben sich am 8. d. zu Calais eingeschifft, um nach England zu gehen. .