London, vom 7. September. Die große Jury hat entschieden, daß die Anklage wider Hunt und seine Gehilfen wegen Konspiration stattfinde; dagegen hat sie auch einer Anklage auf Meineid wider R. Owen, auf deßen Zeugnis Hunt und seine Genoßen am 16. v. M. verhaftet wurden, Raum gegeben.
Die große Jury von Cheshire ; nung an die Einwohner der Grafschaft gegen die Umtriebe der Demagogen erlaßen, auch das Betragen der Jeomen in Manchester belobt, und entschieden, daß die Anklage wider den Geistlichen Ha rrison, der inzwischen gegen Bürgschaft der persönlichen Haft entlaßen ist, stattfinde. ᷣ
Der wegen des Schußes auf den Konstabel Birch verfolgte Mace Innis ist in Irland verhaftet worden.
Die Gräfin von Month olon ist, nach einigen Zeitungen, aus St. Helena in den Dünen angekom men, hat aber noch nicht Erlaubnis erhalten, sich nach London zu begeben. . Die Ängriffe der Kaffern auf unsere Kolonien am Kap sind noch nicht beseitigt. Man glaubt, daß sie von einigen Brittischen Ausreißern geleitet werden, unter denen man besonders Patrik Moore nennt.
Nach Briefen aus Margarita vom 12. Jul. ist die Stadt Barcelona ven den Insurgenten unter Anfüh⸗ rang der Generale Marino und Cedeno genom⸗ men worden. k . Brion, Admiral der Nepublik Venezuela, ist nach diesen Nachrichten am 10. Jul. aus Margarita mit einer kseinen Flotte abgesegelt, die 2500 Engländer, zoo Deutsche und 5560 Indianer am Bord hatte.
In lan d.
Berlin, vom 17. September. Am 14. d. abends traf hieselbst die gefürchtete Nachricht ein, daß der Herr Feldmarschal Fürst Blücher von Wahl⸗ f d. abend um 10 Uhr 19 M. auf sei⸗
en sein Helden-Leben König empfing diese
en Bericht des Adjutan—⸗ Obersten Grafen v. Nos⸗ Meldung des zweiten Ad— Rudorf, und befahlen so— ge Trauer anlegen
solle. An die verwitwete Fürstin haben Se. Majestät den Lieutenant im Garde Ulanen⸗-Regi⸗ mente Grafen Blücher v,. Wahlstatt, Enkel des Fürsten, mit einem höch stgnädigen Kondolenzschreiben abgesandt. . -
Von den letzten Tagen des Fürsten glauben wir noch Folgendes nachholen zu müßen. Se. M a je st ã t schickten am 5. 8. von Breslau aus Ihren General⸗ Adjutanten, Generalmajor von Witzleben, zu ihm. Der Fürst war sehr schwach aber bei voller Besinnung. Er trug dem Herrn General von Witzleben auf,
jutanten, fort, daß die Arme
Die Ober⸗Postamts- Zeitung zu Frankfurt glaubt die durch einen officiellen Artikel der Staats-sZeitung bekannt gemachte Unterdrüchung der Naumburger Zei⸗ tung dahin berichtigen zu müßen, daß dieser Unterdrük⸗ kung von der Königl. Regierung zu Merseburg keine Folge gegeben, vielmehr die fernere Erscheinung des Blattes von derselben erlaubt worden sey. Diese Be— richtigung beruht auf einer Unbekanntschaft mit unseren Dienstverhältnißen. Es kann seyn, daß die K. Regie⸗ rung zu Merseburg bei der höheren Behörde für die Beibehaltung des Blattes fich verwendet hat, es kann sogar seyn, daß sie, obmol ihrer Amtsstellung nicht gemäß, und deshalb nicht wahrscheinlich, der Ausführung des ihr gewordenen Befehles bis zum Eingange der anderweit erbetenen Verfügung unter ihrer Verantwortung Anstand gegeben; dieses kann je— doch nur die Folge gehabt haben, daß die Naumbur⸗ ger Zeitung einen oder ein Paar Posttage später noch
hat eine Abmah⸗
Sr. M aje stät für alles ihm wiederfahrne Gute zu danken, und Höchstihrem Wohlwollen seine Gemah⸗ lin zu empfehlen, auch zu bitten, daß er ohne Ge⸗ pränge auf dem Felde, an der von ihm näher bezeich⸗ neten Stelle, am Wege von Kriblowiz nach Kanth unter den dafelbst stehenden 3 Linden beerdigt werde. Auf die Aeuferung des Herrn Generals, daß er an seinen nahen Tod noch nicht denken dürfe, da die Aerzte seinen Zustand keinesweges für rettunglos hielten, sagte er: „Ich weiß, daß ich sterbe, denn ich fühle es beßer, als die Aerzte meinen Zustand beur⸗ theilen können. Ich sterbe gern, denn ich hin nichts mehr nutz. Sagen Sie dem Könige, daß ich treu für ihn gelebt habe, und treu für ihn sterben werde.“ Er nahm hierauf mit einem Händedrucke förmlichen Ab⸗
schied. Am folgenden Tage statteten Se. M aje stãt
in Begleitung des Prinzen Karl, Königl. Hoheit, ihm Ihren Besuch ab. Er befand sich anfangs in einem schlafähnlichen Zustande und ohne Theilnahme, doch erkannte er nachher den König. Se. Maj e stät sag⸗ ten ihm unter mehren wohlwollenden Aeuserungen: „Sie können überzeugt seyn, daß Niemand mehr Theil an Ihrem Wohke nimmt, als Ich; Ich weiß, wäs das Vaterland und Ich Ihnen schuldig sind. Geben Sie die Hofnung zu Ihrer Wiederherstellung nicht auf, aber folgen Sie auch dem Rathe der Aerzte, und brauchen Sie die Mittel, die man Ihnen darbie⸗ tet“ (dieses hatte er in der letzten Zeit unterlaßen). Der Fürst dankte Sr. Maje stät und empfahl Ih⸗ nen die Frau Fürstin.
In den letzten Tagen war er meistentheils schmer⸗ zenlos, die Kräfte nahmen aber merklich ab, und er war gänzlich unvermögend zu sprechen. Ein hinzuge⸗ tretener Stickfluß machte dem Leben ein Ende. Der entseelte Leichnam ist einbalsamirt im Gewölbe der Kirche zu Kriblowiz vorläufig beigesetzt. Er war, so⸗ viel ältere Nachrichten ergeben, am 16. Dechr. 1742 geboren, hat also 76 Jahr 8 Monat 25 Tage gelebt. Sein Kriegsruhm erfüllt die Welt.
Nlortuum dicas cave, qui relictis,
Ire plus ultra voluit stati vis
LEmori nescit domuit ferum qui Nap: zoleonts.
In dem Konzerte welches Madame Catalani am 15. v. M. im Königlichen Opernhause vor einer glän⸗ zenden und zahlreichen Verfammlung mit dem gewohn⸗ ten ungetheilten Beifale gab, bemerkte man mit Ver— gnügen Madame Mara unter den Zuschauern an ei⸗— ner Stäle, wo bie Kunst des Gesanges auch ihr so manchen Triumph zubereitet hat.
Die in den Hamburger Zeitungen verbreitete Nach⸗ richt von dem Tode des Herrn Direktor Schadow ist ganz ungegründet. Er ist vielmehr auf dem Wege der völligen Beßerung und wird binnen Kurzem zu⸗ rück erwartet.
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erschienen ist, wogegen die durch die Frankfurter Zei⸗ tung mitgetheilte Nachricht so lautet, als ob eine Re⸗ nitenz und Insubordination der unteren Behörde den höheren Befehl dergestalt unwirksam gemacht habe, daß bie Naumburger Jeitung so nach wie vor erscheinen werde. Bei nur einigem Begriffe von Dienstverhält⸗ nißen überhaupt wird man so etwas für unmöglich er⸗ klären. Ließe sich aber auch eine beharrliche Weige⸗ rung der untern Behörde, den höhern Befehl aus zu⸗ führen, als möglich denken; so würde es auf die Naum⸗ burger Zeitung keinen Einfluß haben, sondern nur auf die renͤͤtirende Behörde, die ihr Amt verwirkt.
Findet sich die Staatsverwaltung bewogen, die Her⸗ ausgabe der unterdrückten Zeitung wieder zu erlauben, fo wird sie es gewiß officiell bekannt machen. Bis dahin kann man ehen so gewiß annehmen, daß sie un⸗ terdrückt ist.
0 2 —
Al gemeine
Hreußische Staats- Zeitung.
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7643 Stuck. Berlin, den 21sten September 1819.
I. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 21. September. Se. M ajestãt der König haben dem General-Major und Brigade⸗ Kommandenr Laroche v. Starkenfels, dem Ober⸗ sten und Brigade Kommandeur v. Klüx, dem Kam⸗ merherrn Grafen v. Stosch, dem Geheimen Justizrathe v. Reinersdorff, den rothen Adler-Orden dritter Klaße; dem Kammerherrn von Bojanowski, dem Kreis-Deputirten von Keltsch, den Königl. Preuß. St. Johanniter-Orden; dem Kreis-Sekretair Stoß zu Trebnitz und dem Thorschreiber Thomas zu Bres⸗ lau, das allgemeine Ehrenzeichen zweiter Klaße zu verleihen geruhet.
Seine Königliche Majestät haben den bishe⸗ rigen Ober⸗Landesgerichts⸗ Raih Schiller zu Bres⸗ lau, zum Vice-Präsidenten des Ober⸗Landesgericht es daselbst allergnädigst zu ernennen geruhet.
Se. Königliche Majestät haben allergnädigst geruhet, den bisherigen Oberlandesgerichts-Rath Gör— deler in Magdeburg, an die Stelle des zum Ersten General Advokasen in den Rheinischen Appellations⸗
. gerichtshof zu Köln berufenen Geheimen Ober⸗Reni⸗
sions Rathes Bölling, zum Rathe bei dem hiesigen Rheinischen Revistons- und Kaßationshofe zu ernen—
nen, und die Bestallung allerhoͤchstselbst zu vollziehen.
Des Königs Masestät haben den bisher bei der
Regierung zu Frankfurt an der Oder gestandenen Ober— Kalkulator Bettkober, zum Rechnungsrathe bei der
Regierung zu Köln zu ernennen und das Patent für denfelben allerhöchstselbst zu vollziehen geruhet.
Der bei dem Revisionshofe für die Rheinprovin⸗ zen stehende Anwalt Franz Joseph Molitor, ist zu— gleich zum Justizkommißarius bei dem Kammerge richte und zum Notarius publicus in dem Departe⸗ ment desselben ernannt worden.
Der Justizkommißarius Markstein allhier ist auch zum Notarius publicus in dem Departement des Kammergerichts ernannt worden.
Bekanntmachung.
Die wegen der gegenseitigen Foderungen zwischen Preußen und dem jetzigen Königreiche Polen und we— gen der damit verwandten Angelegenheiten zwischen Preußen und Rußland am 22. Mai d. J. geschloßene
Konvention, deren 1ster Artikel die in der Wiener
Konvention zwischen Preußen und Rußland vom 30. März 1815 unter den hohen kontrahirenden Theilen von Staate zu Staate eingegangenen Verbindlichkei— ten aufhebt, enthält im aten Ar ikel, welcher festsetzt, daß alles, was in der gedachten Konvention vom 30. März 1815 und in den additionnellen Artikeln dersel ben die gegenseitigen Verhindlict keiten und die wer sel: seitigen Verhältniße zwischen Gläubigern und Schuld— nern betrift bestehen bleibt, hiebei folgenden Zusatz: „Was die in dem 5sen additionellen Artikel (der Kon—⸗ vention vom zo. März 1815) zu Gunsten der Schuld⸗ ner gesetzte fünfmonarliche Frist betrift, so wird be— stimmt, daß jeder Preußische Gläubiger, welcher seit
dem 1. Mai 1808 eine im Königreiche Polen aus ste⸗ hende Schuldfoderung erworben hat, oder, sey es durch die Wiener Konvention vom 30. März 1815, sey es durch die gegenwärtige, in seine Rechte wieder einge⸗ setzt worden ist, um sich die Ausübung seiner Rechte zu sichern, die in dem Artikel 1690 des bürgerlichen Gesetzbuches des Königreichs Polen verordneten Förm⸗ lichkeiten erfüllen soll, und daß der Polnische Schuld⸗ ner, an seinem Theile, von dem Tage an gerechnet, wo er die Anzeige (insinuation) seines Gläubigers er⸗ hält, jenen fünfmonatlichen Raum haben soll, um authentisch und gerichtlich zu erklären, daß er die Vergünstigungen, welche die Artikel 1, 2 und s der adotrionellen Artikel der Konvention vom 30. März 15186 ihm zugestehen, benützen wolle.“
Die Stelle des bürgerlichen Gesetzbuches des Kö⸗ nigreiches Polen, von der hier die Rede ist, lautet folgendergestalt.
„In Beziehung auf dritte Personen gelangt (bei Ueber ragungen von Foderungen und andern unkör⸗ perlichen Rechten) der Geßionar nicht eher zum Be⸗ sitze, als durch die dem Schuldner zugefertigte Be⸗ kanntmachung der Uebertragung;“ und die oben an⸗ geführte Zusatzbestim mung hat in dem Zustande der UÜngewißheilt ihren Grund, in welchen die Polnischen Schuldner Preußischer Kapitalien durch die unier⸗ dliebene Ausführung der Konvention vom 30. Marz 1815 und durch häufigen Mangel an gehöriger Nach richt von geschehenen Uebertragungen der Schuldfo⸗ derung, darüber: wer zur Zeit ihr Gläubiger sey? versetzt worden, und durch den sie verhindert worden sind, die in dem sten additionellen Artikel der Konven⸗ tion vom z0. März 1815 vorgeschriebene Erklärung abzugeben.
In dem erwähnten sten Artikel der Konvention vom 29. Mai d. J. ist zugleich bestimmt, daß wenn der Schuldner binnen der ihm vorbemerktermaßen ander⸗ weit offen gelaßenen fünfmonatlichen Frist die bezeich⸗ nete Erklärung nicht abgiebt, er nach den im König⸗ reiche Polen bestehenden Gesetzen behandelt, inglei⸗ chen, daß wo bereits definitives Erkenntnis ergangen, oder zwischen Gläubiger und Schuldner freiwillig be⸗ sondere Vereinbarung getroffen worden ist, von jeder anderen Bestimmung abgesehen werden soll.
Obgleich durch die in Nr. 17. der Gesetzsammlung des laufenden Jahres S. 197 — a8 erfolgte Be kanntmachung der Konvention vom 22. Mai d. J. ihrem ganzen Inhalte nach, auch vereirts die oben an⸗ geführte in dem 2ten Artikel derselben enthaltene Be⸗ stimmung zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist: so ist dennoch für erfoderlich erachtet worden, hie⸗ darch darauf noch besonders aufmerksam zu machen, damit ein Jeder, deßen Verhältniße es mit sich brin⸗ gen, darnach das Erfoderliche wahrnehme.
Berlin, den 6. September 1819. Juast. Min. Min. d. A. Angel.
Kircheisen. in Abw. d. Hrn. Chefs Exe. Hoff mann. ;
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