Königl. Kommißarien über die endliche Entschließung des Königs ihr gemachte Eröffnung in anderweine Be⸗ rathung ge ogen, solche einsß immig angenommen und in einem ebrerbietigin Danksagungschreiben en den König das Verfaßungswerk nunmehr für vollendet er— klärt. Die Standhaftigkeit und Weisheit des Königes, der treue Sinn des Volkes und die Besbonnenheit der ständischen Abgeordn« en haben also über alle Hinder⸗ niße gesiegt, die der Vollendung dieses rühmlichen, die glückliche Zukunft unseres Vaterlandes bedingenden Werkes sich früherhin entgegen zu stellen schienen.
Alt ona, vom 30. September. Nach einem Schrei⸗ ben aus Kiel hat der Archid. Harms den Ruf der Rußisch-kaiserlichen Regierung zum Bischef der sämmt⸗ lichen evangelischen Gemeinden nicht angenommen.
Stade, vom 28. September. Die hiesige Königl. Regierung hat am 2. d. amtlich bekannt gemacht, daß bei dem Ausbruche des gelben Fiebers zu Havan⸗ nah, Philadelphia und Baltimor, und selbst zu Ka⸗ dix, die aus Nordamerikanischen und Spanischen Häfen kommenden Schiffe und Waagren für verdächtig gehal⸗ ten und an den hiesigen Küsten ohne die vorgeschrie⸗ benen Vorsichtmaasregeln nicht zugelaßen Cerden sol⸗ len; besonders bringt sie auch zu öffentlicher Kennt⸗ nis, daß das wahrscheinlich erst zu Anfange Augusts von Baltimor expedirte Schiff, the TJirgin, deßen Ladung zum Theil in Baumwolle und Fellen bestehe, auf der Weser angekommen sey, und daß den Consig⸗ natarien, da sie sich der angeordneten Reinigung nicht hätten unterwerfen wollen, von Herzogl. Oldenburgischer Seite gestattet worden, die Ballen seewärts zu ver⸗ senden, weshalb man darüber wachen müße, daß sie nicht etwa an den Küsten der hiefigen Provinz gelan⸗ det würden.
Frankfurt am Main, vom 24. September. Zu den in der Sitzung der Bundesversammlung vom 20. d. M. durch die Kaiserl. Oesterreichsche Gesandt⸗ schaft vorgelegten, und angenommenen Gesetz⸗ Entwür⸗ fen gehört auch:
G der Entwurf einer provisorischen Exekutions⸗Ord⸗ nung in Bezug auf den 2. Artikel der Bundes-⸗Akte. )
I. Die Bundesversammlung wählt von 6 zu 6 Monaten eine Kommißion von 5 Gliedern aus ihrer Mitte, um die Vollziehung der gefaßten Beschlüße zu leiten.
2. Wenn der betheiligte Bundesstaat den Bundes⸗ e. überhaupt nicht, oder nicht in der bezeichneten
usdehnung anwendbar findet, wird auf das Gutach⸗ ten der Kommißion ein Schluß der Bundesversamm⸗ lung veranlaßt, nach welchem die Vollziehung erfol—⸗ gen muß.
z. Etwanige Lokal-NAnstände werden durch zweck⸗ mäßige Modifikationen beseitigt.
4. Geht die Nichtvollzlehung in einem einzelnen Bundesstaate aus einer Widersetzlichkeit der Staats⸗ Angehörigen herver, welche die eigne Landes verwal⸗ tung zu heben nicht im Stande ist: so beschließt die Versammlung auf den Vortrag der Kommißion zu⸗ nächst Dehortatorien, und wenn diese fruchtlos bleiben, militairische Assistenz durch Bundestr uppen.
S. Eben so wird verfahren, wenn die Bundes staats⸗ Regierung die Vollziehung des Beschlußes selbst ver⸗ weigert. . .
Für die ersten 6 Monate sind die Herrn Gesand⸗ ten von Oesterreich, Preußen, Baiern, Holstein-Lauen⸗ burg und Metlenburg gewählt worden. ö Zur Aufsicht über die Preßgesetze sind die Herrn Gesandten von Oesterreich, Baiern, Hanover, Baden und Holstein⸗Oldenburg gewählt.
Folgende Negierungen ernennen Mitglieder zur Un⸗
9 Der Artikel selbst lautet Der Zweck des Bundes ist Erhaltung der äuseren und inneren Sicherheit Teutsch⸗ lands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der
einzelnen teutschen Staaten.“
igen BestandthSeie des Bundes seyn sollen, entweder
tersuchungs Kommißion in Mainz: Oesterreich, Preu⸗ Feen, Baiern, Hanover, Baden, GH. Heßen, Naßau. Zu Kommißarien behufs der Einleitung der Be— schlüße und zum Vortrage über Anfragen der Unter⸗ suchungs⸗Kommißion, sind die Herren Gesandten von Desterreich, Preußen und Kurheßen ernannt. 3. Wegen des besondern Intereße der Sache glauben wir den Lesern die Vorträge der Kaiserl, Desterreich schen Präsidial⸗Gesandtschaft über die einzelnen Ge⸗ genstände nicht vorenthalten zu dürfen. Sie lauten dahin: j
ungewisheit über den kels der Bundesakte, des selben. 4 Als die Erlauchten Stifter des teutschen Bundes in dem Zeitpunkte der politischen Wiedergeburt Teutsch. lands ihren Völkern in der Erhaltung oder Wieder⸗ herstellung ständischer Verfaßungen ein Pfand ih rer Liebe und ihres Vertrauens zu geben beschloßen, und zu diesem Ende den is. Artikel der Bundesakte un⸗ terzeichneten, sahen sie allerdings voraus, daß dieser Artikel nicht in allen Bundesstaaren in gleichem Um⸗ fange und in gleicher Form würde vollzogen werden kon. nen. Die große Verschiedenheit der damaligen Lag der Bundesstaaten, von welchen einige ihre alte land— ständische Verfaßung gan; oder zum Theil beibehal⸗ ten, andere die vorher beseßene ganz verloren, wie⸗ der andere dergleichen Verfaßungen nie gehabt, oder schon in früheren Zeiten eingebüßt harten, muß? nothwendig eine eben so große Verschiedenheit in der Behandlung dieses wichtigen Gegenstandes herbeifüh⸗ ren; eine Verschiedenheit, bie darch die nene Ben im⸗ mung der Territorial-Gränzen, durch die Vereinigung ungleich konstituirter Länder zu einem Gesemmtstaaꝛe, durch die Verschmelzung solcher Gebiete, denen. land ständische Verfaßungen mehr oder weniger fremd wa— ren, mit Provinzen worin sie von Alrers her bestan⸗ den, noch im hohen Grade vermehrt werden mußte. In Röcksicht hierauf haben nicht allein die Stifi ter des Bundes, sondern auch später, in der ersten Periode der Verhandlungen des bereits bestehen en Bundestages, die Bundes- Fürsten jedertri: Bedenken“ getragen, dem von vielen Seiten geäuserten, Rerschie—⸗ dentlich auch am Bundestage laut gewordenen Wunsche, daß zur Bilbung der im 13. Artikel erwähnten land- ständischen Verfaßungen eine allgemeine Norm festge⸗ setzt werden möchte, Gehör zu geden; und wenn ars. der Nichterfüllung dieses Wunsches, wie man sich jet freilich nicht mehr verbergen kann, für Teutsch land manches Uebel entsprungen ist: so wäre es doch * 1 recht, die Motive, welche dem bisherigen Stills- wei⸗ gen der Bundesversammlung, über diesen mnichticen Punkt zum Grunde lagen, nämlich die Ach ung dor dem, jedem Bundesstaate gebührenden Rechte, seine inneren Angelegenheiten nach eigener Einsicht zu ord— nen, und die Besorgniß, durch streng aus gesprochene allgemeine Grundfätze einzelne Bundesstaaten in man, nichfaltige Verlegenheiten, vielleicht in unauflöslicht Schwierigkeiten zu verwickeln, verkennen zu wollen. Nie aber haben die Stifter des teutschen Bunde voraussetzen können, daß dem iz. Artikel Deutungen die mit den klaren Worten desselben in Wiberspruch stehen gegeben, oder Folgerungen daraus gezoge werden sollten, die nicht nur den 15. Artikel, sondern auch den ganzen Text der Bundesakte in allen ihre . Hauptbestimmungen aufheben, und die Fortdauer des Bundesvereines felbst höchst problematisch machen war. den. Nie haben sie voraussetzen können, daß man daz nicht zweideutige landstündische Princip, auf deßen Befesti gung sie einen hohen Werth legten, mit lein demo. kratischen Grundsätzen und Formen ver wechseln und auf dieses Misverständnis Ansprüche gründen würde, deren Unvereinbarkeit mit der Existenz monarchischer ö Staaten, welche (mit unerheblicher Ausnahme der in diesen Verein aufgenommenen freien Städte) die ein⸗
Sinn des 135. Arti⸗ und Misdeutung
* .
363 ö
e 4
fofsrt einleuchten, oder doch in ganz kurzer Zeit of⸗ fendar werden mußte.
Eben so wenig schien die Besorgnis gegründet, daß man irgendwo in Teutschland dem Gedanken Raum geben würde, durch die den landständischen Verfaßun⸗ gen zu verleihende Form die wesentlichen Rechte und Attribute des Bundes selbst beschränken, oder, wie würklich bereits versucht worden, unmittelbar angrei— fen, mithin das einzige Band, wodurch gegenwärtig ein leutscher Staat mit dem anderen, und das ge⸗ sammte Teutschland mit dem Europäischen Staaten fysteme verknüpft wird, auflösen zu wollen.
Gleichwol haben sich alle diese schweren Misver— ständniße und Irrthümer in den letztverfloßenen Jah⸗ ren nicht nur entwickelt, sondern durch eine unglück⸗ liche Verkettung von Umständen, der öffentlichen Mei⸗ nung so sehr bemächtiget, daß man den wahren Sinn des 13. Artikels fast gänzlich aus dem Gesichte ver— loren hat. Die täglich überhand nehmende Neigung zu unfruchtbaren oder gefahrvollen Theorien, der Ein— fluß selbst irregeführter oder jedem Volkswahne schmei⸗ chelnder Schriftsteller, das eitle Verlangen, die Ver⸗ faßungen fremder Länder, deren heutige politische Ge⸗ stalt der von Teutschland eben so unähnlich ist, als ihre ganze frühere Geschichte der unsrigen, auf teut— schen Boden zu verpflanzen: — diese und viele andere mitwirkende, zum Theil noch bejammernswürdigere Ursachen haben jene allgemeine politische Sprachver⸗ wirrung erzeugt, in welcher diese große, edle, sonst durch Gründlichkeit und tiefen Sinn so rühmlich ausgezeichnete Nation sich zu verzehren bedroht ist; sie haben sogar in den Augen vieler Mitglieder stän⸗ discher Verfammlungen den Standpunkt, auf welchem sie verfaßungsmäßig gestellt waren, dergestalt verdun⸗ kelt und die Gränze ihrer rechtmäßigen Wirksamkeit dergestalt verrückt, daß dadurch die Regierungen, selbst in der Erfüllung ihrer wesentlichsten Pflichten, gestört und gehindert weiden mußten, ?
se Gründe, welche die Bundesversammlung frü— her bestimmt hatten, aaf das Verfaßungswesen einzel⸗ ner Bundesstaaten nicht unmittelbar einzuwirken, müßen jetzt häheren Rücksich'en Platz machen. Wenn der teutsche Bund nicht zerfallen, wenn Teutschland nicht allen Schrecknißen innerer Spaltung, gesetzloser Willkür und unheilbarer Zerrüttung seines Rechts⸗ und Wohlstandes Preis gegeben werden soll: so muß es für die wichtigste seiner Angelegenheiren, für die Bildung seiner künftigen Verfaßungen, eine feste ge⸗ meinschaftlich anerkannte Grundlage gewinnen.
Es muß daher eins der ersten und dringendsten Geschäfte der Bundesversammlung seyn, zu einer gründlichen, auf alle Bundesstaaten, in welcher Lage sie sich auch gegenwärtig befinden mögen, anwendba⸗ ren, nicht von allgemeinen Theorien oder fremden Mustern, sondern von teutschen Begriffen, teutschem Rechte und teutscher Geschichte abgeleiteten, vor al⸗ lem aber der Aufrechthaltung des monarchischen Prin⸗ zips, dem Teutschland nie ungestraft untreu werden darf, und der Aufrechthaltung des Bundesvereines, als der einzigen Stütze seiner Unabhängigkeit und seines Friedens, vollkommen angemeßenen Auslegung und Erläuterung des 15. Artikels der Bundesakte zu schreiten.
Und so sehr auch dahin getrachtet werden muß, die landständischen Verfaßungen in allen den Bun⸗ desstaaten, wo sie nicht bereits ihre feste Existenz ha⸗ ben, ohne weiteren Aufenthalt, ja mit verdoppelter, Thätigkeit ins Werk zu richten: so wünschenswürdig if es zugleich, daß zu Verhütung neuer Misver⸗ stündniße und zu möglichster Erleichterung einer be— vorstehenden endlichen Uebereinkunft über die Vollzie⸗ hung des 135. Artikels, bei den jetzt in mehren desstaaten eingeleiteten, auf die 2 Verfaßun⸗ gen Bezug habenden Arbeiten, keine Beschlüße gefaßt werden mögen, die mit den hier vorläufig ausgespro— chenen Ansichten, und mit der von der Bundesver⸗ sammlung in kurzer Frist zu erwartenden näheren Er⸗
Bun⸗
läuterung jenes Artikels, auf irgend eine Weise in Widerspruch standen.
Seti: der Bundes verfammlung, und ittel zur Vollziehung derselben.
Es liegt im Begriff und Wesen des teutschen Bun⸗ desvereines, daß die denselben repräsentirende Behörde in Allem, was die Seldsterhaltung und die wesentlis chen Zwecke des Bundes, wie solche im 2 Artikel der Bundesakte ausgesprochen worden, angeht, die oberste Gesetzgebung in Teutschland konstituire. Hieraus folgt, daß die Beschlüße der Bundesversammlung, in so fern sie die äusere und innere Sicherheit der Gesamm heit, die Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit einzelner Mit⸗ glieder des Bundes, und die von beiden unzertrenn⸗ üiche Aufrechthaltung der rechtlich bestehenden Ordnung zum Gegenstande haben, von allgemein verbindlicher Kraft seyn müßen, und daß der Vollziehung solcher Beschlüße keine einzelne Gesetzgebung und kein Sepa⸗ rat⸗Beschluß entgegen stehen darf.
Der Bestand und die Fortdauer des Bundes läßt sich ohne feste und strenge Aufrechthaltung dieses Grundsatzes nicht als möglich denken. Deßen weitere Entwickelung, se wie eine definitive Bestimmung der Befugniße und Attribute des Bundestages überhaupt, muß den foctgesetzten Berathungen über voll ständige Ausbildung und Festsetzung der gesammten durch den Bund gestifteten Verhältniße vorbehalten bleiben.
Unterdeßen wird zumvoraus hier von allen Seiten anerkannt, daß, wie auch das End⸗Resultat jener Berathungen ausfallen moͤge, der an und für sich be⸗ stehende oderste Grundsatz keine Haltung, und über⸗ haupt die Gesetze und Beschlüße des Bunves keine Gewährleistung ihrer Wirsamkeit heben können, wenn der Bundesversammlung nicht die gemeßene Dispost⸗ tien über die zu deren Vollziehung erfoderlichen Mit⸗ tel und Kräfte anvertraut wird. Die Abfaßung einer zweckmäßigen Exekutions: Ordnung muß daher einer der Hauptgegenstände der vorhin gedachten Berathun— gen seyn; und Seine Mazjestät glauben, bei Ihren sämmelichen Bundesgenoßen über das dringende Be⸗ dürfnis eines solchen Gesetzes die vollkommenste Ue⸗ bereinstimmung annehmen zu können. ᷓ
Da jedoch in der Zwischenzeis, die zur Handhabung und Ausführung derjenigen Beschlüße und Maasre⸗ geln, welche die innere Sicherheit Teurschtands noth⸗ wendig machen könnte, erforderlichen Mi tel dem Bun: destage nicht fehlen dürfen: so ist die KK. Präsidial⸗ Gesandtschaft beauftragt, den Entwurf einer proviso⸗ rischen, mit ausdrücklicher Beziehung auf den 2. Ar⸗ tikel der Bundesakte abzufaßenden Execurions-Ord⸗ nung zur unverweilten Prüfung und Berathung vor⸗
zulegen. 2 III.
Gebrechen des Schul- und universitäts— Wesens. Die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung, wie
der einzelnen teutschen Regierungen, war langst auf diesen Gegenstand gerichtet, von deßen ausnehmender Wichtigkeit ganz Teutschland lebhaft durchdrungen ist« Eine richtige und heilsame Leitung der öffentlichen Unterrichis-Anstalten überhaupt, besonders aber der höheren, welche den Eintritt in das praktische Leben unmittelbar vorbereiten sollen, wird in jedem Sigate als eins der Hauptgeschäfte der landesherrlichen Vot⸗ sorge betrachtet. Den teutschen Regierungen aber liegt dabei eine ganz eigenthümliche Verpflichtung und mehr alg gewöhnliche Verantwortlichkeit ob; einmal weil in Teutschland die Bildung zur öffentlichen Wirk—⸗ samkeit und zum Staatsdienste den Hohen- Schulen ausschließend überlaßen ist; sodann, weil diese Hohen⸗ 84 ein Hauptglied in dem Gesammtverhande der
euütschen sind, und so wie das aus ihnen ervorge⸗
hende 9 sich über die ganze Masse der Natien ver⸗
breitet, fo auch die in ihnen sich erzeugenden Gebre⸗ chen auf jedem Punkte von Teutschland mehr oder weniger fühlbar werden müßen; endlich, weil Teutsch=