1819 / 82 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 12 Oct 1819 18:00:01 GMT) scan diff

geschloßene Ausstellung der Industrie-Erzeugniße fragt 1 das Journal, der Courier: „Ist nicht etwan ein Abon— nent der Gazette de France (welche die alterthüm— lichen Einrichtungen aufrecht zu erhalten vielleicht am ersten berechtigt ist, weil sie selbst seit 1631 erscheint) in Erstaunen versetzt worden, daß sich das Alles ohne Innungen, ohne Gewerkgeschworne, ohne Zunftord— nung, ohne Fabriken-Inspektion gemacht hat? Wirkt lich konnte man in jener alten guten Zeit diese vor— trefflichen Arbeiten nur durch Contravention verferti— gen. Alle diese Tücher würde man mit den Namen der Fabrikanten an den Schandpfahl gehängt haben. Freilich wird man mir den großen Colbert entgegen—⸗ setzen. Denn wenn Colbert, zu deßen Zeit es Lehr— burschen geben mußte, wiederkäme, meinen diese Her— ren, würde er die Meister lange suchen konnen; sie würden immer und ewig nur Lehrburschen bleiben.. Aber wie schön würde auch alles in Ordnung seyn! Die bronzenen Medaillen verblieben den Gewerkge— schwornen, die silbernen den Gewerkpatronen, und die goldenen den Herrn Fabriken-Aufsehern.“ Dieses letzte nimmt Bezug auf eine Vertheilung von Me— daillen, welche eine deshalb niedergesetzte Jury den verdientesten Fabrikanten und Handwerkern zuerkennt, und welche der König selbst persönlich ihnen zuge— stellt hat.

Madrid, vom 21. September. Den Personen, welche im Jahre 1814 in die Verschwörung des Gene— rals Porlier verwickelt waren, ist nunmehr ein kriegsrechtliches Erkenntnis gesprochen worden. 11 Of— ficiere sind zum Tode verurtheilt, doch abwesend, weil sie entflohen sind. Die Anderen sind mit Entlaßung aus dem Dienste, mit zeitiger Galeeren- oder Gefäng— nisstrafe belegt, oder es ist ihnen der 5jährige Ver⸗ haft als Strafe angerechnet worden.

Die Nachrichten aus Kadix wegen des gelben Fie⸗ bers sind nicht beruhigend; denn auch an diesem Orte und zu Puerto de San Maria nimmt die Sterblich— keit sehr zu. In der letzten Stadt sind in 3 Tagen von 6000 Bewohnern, welche sie zählt, 152 gestor— ben. Man verfichert, daß die Personen, die schon im Jahr 1860 das Fieber gehabt, weiter nicht von dem⸗ selben befallen werden.

Riga, vom 25. September. Seine Majestät der Kaiser sind nebst Seiner Kaiserlichen Ho— heit dem Gros fürsten Nicolai PJawlowitsch hieselbst angekommen, um die Musterung eines in unferer Gegend zusammengezogenen Truppen-Korps von 20,00 Mann zu halten.

In unserm Getraidehandel ist ein sehr unbedeuten⸗ der Umsatz.

Stuttgart, vom 1. Oktober. Der König hat durch eine besondre Verfügung vom 26. v. M. die Vollendung des Verfaßungwerkes und die von ihm und der Ständeversammlung erfolgte Vollziehung der Verfaßungs-Urkunde öffentlich bekannt gemacht.

Noch am 20. d. M. hat die Ständeversammlung

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Da wir die Gesetz-Entwürfe, welche die Bundes— versammlung in Frankfurt am 20. v. M. beschloßen, bisher nur ihrem wesentlichen Inhalte nach mitge— theilt, so wollen wir solche jetzt nach und nach voll— ständig folgen laßen.

Entwurf eines provisorischen Beschlußes äber die in Ansehung der Universitäten zu ergreifen⸗

den Maasregeln.

§ę. 1. Es soll bei jeder Universität ein, mit zweck— mäßigen Instruktionen und ausgedehnten Befugnißen versehener, am Orte der Universität residirender außer⸗ ordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entwe⸗ der in der Person des bisherigen Kurators, oder eines anderen, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes bestellt werden.

Das Amt dieses Bevollmächtigten soll seyn, über I

dem Prinzen Paul in Antwort auf ein an dieselbe relaßenes Schreiben für seine Theilnahme an der Ver⸗ faßung des Landes ihren ehrerbietigen Dank erstattet.

Die Vollziehung der Verfaßungs-Urkunde erregt die allgemeine Zufriedenheit, die sich überall unter den Bewohnern kund thut. Man glaubt, daß der König im December d. J. die Stände zusammenberufen werde.

Darmstadt, vom 3. Oktober. Die Regierung hat sich genöthigt gesehen, in Michelstadt, einem Städtchen im Sdenwalde, Truppen mit Geschütz ein—⸗ rücken zu laßen, weil die Bürger sich der Verhaftung

ihres Stadtschultheißen thätlich widersetzt und die Kom⸗

mißaire der Regierung, die mit ihm bereits auf dem Wege waren, gezwungen hatten, umzukehren. Der

Stadtschultheiß hatte sie zwar beruhigt und vermocht,

ihn in das Gefängnis gehen zu laßen, weil sie sich sonst Unheil zuziehen wurden; indeß hatten fie doch die anderen Beamten der Stadt mit Gewaltthätigkei— ten bedreht, falls der Schultheiß in drei Tagen nicht zurückkehren würde. Die Anwesenheit der Truppen hat alles beruhigt. Der Stadtschultheiß ist übrigens bei der Regierung in Verdacht, die Bewohner von der vollen Bezahlung ihrer Steuern abgehalten zu haben, welches die Ursache seiner Verhaftung ist.

Hanau, vom 28. September. Es ist zwar gewiß, daß die Kurfürstl. Heßischen Truppen, die zum Behuf militairischer Uebungen zusammengezogen worden, we⸗ nigstens zum Theil scharfe Patronen erhalten, wie die öffentlichen Blätter melden, eben so gewiß aber ist es auch, daß diese Maasregel weder durch die Lage äußerer noch innerer Beziehungen hervorgebracht; was die ersten betrifft, so kann davon bei den Bundesver— hältnißen des Kurfürsten ohnehin die Rede nicht seyn, und was die inneren Angelegenheiten betrifft, so har zwar der Kurfürst durch eine öffentliche Bekanntma— chung erklärt, daß er sich den vom Bundestage zur Unterdrückung geheimer Umtriebe und gefährlicher Ver— bindungen getroffenen Maasregeln angeschloßen, zu⸗ gleich aber auch, daß er bisher mit dem guten Geiste, und mit den gehorsamen und räahigen Gesinnungen seiner Heßen zufrieden zu seyn die gegründetste Ur— sache gehabt habe.

Hamburg, vom 8. Oktober. Der Korrespondent enthält einen aus London eingesandten Artikel vom 1. d., der die Meinung widerlegen soll, als ob die in den hiesigen Stocks gekündigten Gelder auswärtiger Kapitalisten, die sich auf 1 Mill. Pfund belaufen sollen, aus Besorgnis einer Revolution aus England weggezogen würden. Der Einsender ist der Meinung, daß die Aufkündigung deshalb erfolge, weil die Eigen— thümer ihre Gelder zu Hause vortheilhafter benutzen können. Die Huntschen Maskeraden, und alle noch zu erwartende Auftritte, so toll und aufrührisch sie auch dem festen Lande erscheinen möchten, sind nach seiner Meinung nicht im geringsten geeignet, irgend eine Besorgnis einzuflößen.

die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disziplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in wel⸗ chem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privat-Vorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wißenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studiren⸗ den Jugend berechnete Richtung zu geben; endlich Allem, was zur Beförderung der Sittlichkrit, der gu— ten Ordnung und des äußeren Anstandes unter den Studirenden dienen kann, seine unausgesetzte Auf⸗ merksamkeit zu widmen. .

Das Verhältnis dieser außerordentlichen Bevoll— mächtigten zu den akademischen Senaten soll, so wie Alles, was auf die nähere Bestimmung ihres Wir— kungskreises und ihrer Geschäftführung Bezug hat, in den ihnen von ihrer obersten Staatsbehörde zu er—

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theilenden Instruktionen, mit Rücksicht auf die Um— stände, durch welche die Ernennung dieser Bevollmäch— tigten veranlaßt worden ist, so genau als möglich fest— gesetzt werden.

§. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich ge⸗ gen einander, Universitäts- und andere öffentliche Leh— rer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder Ueberschreitung der Gränzen ihres Berufes, durch Misbrauch ihres rechtmäßigen Einflußes auf die Ge— müther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zur Verwal— tung des ihnen anvertrauten, wichtigen Amtes unver— kennbar an den Tag gelegt haben, von den Universi— täten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hiebei, so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punkt de— finitive Anordnungen ausgesprochen seyn werden, ir— gend ein Hindernis im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maasregel dieser Art nie anders als auf den vollständig motivirten Antrag des der Universität vor— gesetzten Regierungs-Bevollmächtigten, oder von dem— selben vorher eingefoderten Bericht, beschloßen werden.

Ein auf solche Weise ausgeschloßener Lehrer darf in keinem anderen Buandesstaate bei irgend einem öf— fentlichen Lehr-Institute wieder angestellt werden.

§. 5. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze ge⸗ gen geheime, oder nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitäten, sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der Allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Vereine die schlechterdings unzuläßige Vorauesetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Kerrespondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungsbevollmäctigten soll in Anse— hung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden.

Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß In— dividuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen

Beschlußes erweislich in geheimen oder nicht autori—

sirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelaßen werden sollen.

§. 6. Kein Studirenber, der durch einen von dem Regierungs-Bevollmächtigten bestätigten, oder auf des⸗— sen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen Se— nates, von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen Beschluße zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, soll auf einer anderen

Universität zugelaßen, auch überhaupt kein Studiren— der, ohne ein befriedigendes Zeugnis seines Wohlver— haltens auf der von ihm verlaßenen Universität von irgend einer anderen Universität aufgenommen werden.

Entwurf eines provisorischen Beschlußes zur Ver— hütung des Mißbrauches der Druckpreße,

in Bezug auf Zeitungen, Zeit- und Flug—

schriften.

§8. 1. So lange als der gegenwärtige Beschluß in

FRreft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form

täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen olche, die nicht über 20 Bogen in Druck stark sind, in keinem der Bundesstaaten ohne Vorwißen und vor—

gaöängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Drucke

befördert werden.

Schriften, die nicht in eine der hier namhaft ge— machten Klaßen gehören, werden fernerhin nach den nn den einzelnen Bundesstaaten erlaßenen oder noch u erlaßenden Gesetzen behandelt.

Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem

Bundesstagte Anlaß zur Klage geben, so lsoll diese

Rage im Namen der Regierung, an welche sie gerich— tet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten be—

stehenden Formen gegen die Verfaßer oder Verleger der behörigen Schrift erledigt werden.

§. 2. Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlußes erfoderlichen Mittel und Vorkehrungen bleiben der näheren Bestimmung der Regierungen anheim gestellt; sie müssen jedoch von der Art seyn, daß dadurch dem Sinne und Zwecke der Hauptbestimmung des 9. 1. voll— ständig Gnüge geleistet werde.

§. 3. Da der gegenwärtige Beschluß durch die unter den obwaltenden Umständen von den Bundes— regierungen anerkannte Nothwendigkeit vorbeugender Maasregeln gegen den Misbrauch der Preße veranlaßt worden ist, so können die auf gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im Wege des Druckes bereits verwirklichten Misbräuche und Vergehen abzwecken⸗ den Gesetze, in so weit sie auf die im 8§. 1. bezeich⸗ neten Klaßen von Druckschriften anwendbar seyn sol⸗ len, so lange dieser Beschluß in Kraft bleibt, in kei— nem Bundesstaate als zureichend betrachtet werden.

§. 4. Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden, mithin für sämmtliche un⸗ ter der Hauptbestimmung des §. 1. begriffenen Druck⸗ schriften, in sofern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfaßung oder Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesammt— heit des Bundes verantwertlich.

§. 5. Damit aber diese, in dem Wesen des teut— schen Bundesvereins gegründete, von deßen Fortdauer unzertrennliche, wechselseitige Verantwortlichkeit nicht zu unnützen Störungen des zwischen den Bundesstaa—⸗ ten obwaltenden freundschaftlichen Verhältnißes An⸗ laß geben möge, so übernehmen sämmtliche Mitglieder des teutschen Bundes die feierliche Verpflichtung ge⸗ gen einander, bei der Aufsicht über die in ihren Laͤn—⸗ dern erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften mit wachsamen Ernste zu verfahren, und diese Auf⸗ sicht dergestalt handhaben zu laßen, daß dadurch ge— genseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde.

§. 6. Damit jedoch auch die durch gegenwärtigen Beschluß beabsichtigte allgemeine und wechselseitige Gewwährleistung der moralischen und politischen Un— verletzlichkeit der Gesammtheit und ailer Mitglieder des Bundes nicht auf einzelnen Punkten gefährdet werden könne, so soll in jedem False, wo die Regie— rung eines Bundesstaates sich durch die in einem an— dern Bundesstaate eescheinenden Druckschriften ver— letzt glaubte, und durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Korrespondenz zu einer vollständi— gen Befriedignng und Abhilfe nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklich vorbehalten bleiben, über der— gleichen Schriften Beschwerde bei der Bundesversamm— lung zu führen, der letzte aber sodann gehalten seyn, die angebrachte Beschwerde kommißarisch uns ersuchen zu laͤßen, und wenn dieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch, wenn sie zur Klaße der periodischen ge— hört, aller ferneren Fortsetzung derselben, durch einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen.

Die Bundesversammlung soll außerdem befugt seyn, die zu ihrer Kenntnis gelangenden unter der Hauptbestimmung des 8§. 1. begriffenen Schriften, in welchem teutschen Staate sie auch erscheinen nes— gen, wenn solche, nach dem Gutachten einer von ihr ernannten K0ommißion, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhal— tung des Friedens und der Ruhe in Teutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufsoderung eus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von wel⸗ chem keine Appellation stattfindet, zu unterdrücken, und die behörigen Regierungen sind verpflichtet, die— sen Ausspruch zu vollziehen.

§. J. Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der Bundesversammlung unterdrückt worden ist, so darf der Redakteur derselben binnen