gierung ist ihr den höchsten und kräftigsten Schutz, und jeder Bewohner, wie auch seine Privatmeinungen eyn mögen, unbedingte Ehrfurcht schuldig.“ Im Ma—⸗ nifeste wird über diesen Punkt, ziemlich am Schluße, folgendes gesagt: „Wir haben bis jetzt absichtlich an— stehen laßen, der römisch⸗ katholisch apostolischen Re⸗ liglon als der unter Euch herrschenden und als des ersten Staatsgesetzes gegen Euch zu erwähnen. Wir würden Euch beleidigen, wenn wir dieses Gesetz so re⸗ ligiösen Herzen, wie die Eurigen sind, empfehlen woll— ten. Diese Vorsorge wollen wir denjenigen Staaten überlaßen, wo eine frevelhafte Philosophie ihre nichts— würdigen Lehren in die Stelle der trostreichen Wahr⸗ heiten des Evangeliums setzt, das unsre Schwachheit aufrichtet. Uebrigens hat der Kongreß geglaubt, daß die Privat-⸗Meinungen, welche die öffentliche Ordnung nichts angehen, auch nicht in den Bereich der Gesetz⸗ gebung gehören, und daß das menschliche Herz ein Hei— ligthum sey, welches man verehren müße.“
Ueber den Kultus andrer Religionen ist gar nichts engeordnet, welches jedoch im Laufe der Zeit, und wenn der neue Staat seine Selbstständigkert gegen das Mutterland erkämpfen sollte, unausbleibli⸗b und um so mehr wird erfolgen müßen, als die Verfaßungs— Urkunde eine unbedingte Preßfreiheit bewilligt, die sich mit dem Begrfffe einer herrschenden Kirche schwerlich vereinigen läßt.
In der zweiten Abtheilung werden über die gesetz—⸗ gebende Gewalt Vorschriften ertheilt. Es giebt unter der Benennung eines National- Kongreßes zwei Kam— mern, die der Repräsentanten und der Senatoren. Die Repräsentanten werden von der Nation gewählt, so daß im Durchschnitte auf 16 000 Seelen Einer kommt. Der Senat enthält soviel Mitglieder als Provinzen, außerdem 3 Militair-Sengtoren, 1 Bischof, 3 Geist⸗ liche, 12 für jede Universität, und den Direktor des Staates, wenn er dieses Amt zu verwalten aufgehört hat. Die ganze Gesetzgebung, Krieg und Frieden, das Auflagewesen u, s. w. veruhet bei dem Kongreß.
Der dritte Abschnitt betrifft die vollziehende Ge⸗ walt, die einem Direktor anvertraut wird, den beide Kammern erwählen. Er publicirt die Gesetze, tuft den Kongreß zusammen, organisirt und leitet die Ar⸗ mee, verkündet Krieg und Frieden, fehlshaber zu Lande und Waßer u. s. w. Er verwal⸗ tet sein Amt 5 Jahre, kann aber nach deren Ablauf noch Einmal wieder gewählt werden. —
Der vierte Abschnitt handelt von der richterlichen Gewalt, die von einem hohen Gerichtshofe, bestehend aus 7 Richtern und s Fiskalen, verwas te! wird.
Im fünften Abschnitte werden die Rechte der Na⸗ tion auseinandergesetzt. Zu diesen werden die Peeß— freiheit und die Geschwornengerichte gezählt, Die In⸗ dianer werden den übrigen Mitbürgern völlig gleich geachtet; ihre persönlichen Dienstleistungen sind gänz— lich abgeschaft. Der Sklavenhandel und die Einfüh⸗ rung von Sklaven in das Gebiet des Vereinten-Staa⸗ tes ist auf immer verboten.
Der sechste Abschnitt enthält einige nähere Bestim⸗ mungen über die Abänderungen der Verfaßung.
Zum Direktor für die nächsten 5 Jahre wählte der Kongreß zwar den General Den Juan Martin von Puyerredon, der mit der vollziehenden Gewalt als zrovisorischer Direktor bisher bekleidet gewesen war; er lehnte diese Würde fedos ab, und das Direktorat wurde, wiederum nur provisorisch, dem General Ron⸗ deau übertragen, der es noch jetzt verwaltet.
Gegen diese empörten Provinzen des südlichen Amerikas ist die Expedition in KadiR gerichtet, welche durch die ungiücklichste Begebenheit, durch den verheerenden Ausbruch des gelben Fiebers, vereitelt zu seyn scheint. Höchst wahrscheinlich würde die Ex— pedition zunächst gegen die Portugiesen in Brasilien thätig gewesen seyn, um ihnen Monte⸗Video zu entziehen, falls der König von Portugal es nicht frei⸗ willig zurück zu geben und mit Spanien gegen die In—
ernennt die Be⸗
surgenten vom Platastrom gemeinsame Sache zu ma⸗ chen vorgezogen hätte. Eine Verfügung des Spani⸗ schen Kriegsministers an die Militär-Chefs in dem Provinzen, welche die Zeitung von Madrid am 50. v. M. aufgenommen, enthält wenigstens so viel, daß die Besorgnis vor dem gelben Fieber, und die Unord⸗ nungen, welche die plötzliche Verlegung der Truppen unter solchen Umständen nothwendig begleiten müßen, der Dieciplin in der Armee nachtheilig gewesen sind und viel Desertionen herbeigeführt haben, obgleich kei⸗ nesweges zu behaupten ist, daß es, da die kühle und naße Fahreszeit den Verheerungen der Seuche bald ein Ziel setzen wird, unmöglich sey, die Expedition noch jetzt absegeln zu laßen.
Litterarische Anzeige.
Der Herr Profeßor Hüllm ann zu Bonn hat die Vollendung des ersten Jahres der Universität und sei⸗ nes Rekiorates, durch eine sehr lesenswerthe Abhand⸗ lung „de Consualibus' befonders gefeiert. Consus war den Nömern der Gott der guten Rathschläge. Die, nach der gewöhnlichen Meinung, ihm zu Ehren gehaltenen Spiele hießen Gonsualia. Die Feier die⸗ ser Konsuglien war durch Romulus veranstaltet worden, als er für die Jünglinge seiner neuen Stadt den Raab der Nachbarmädchen beschloßen hatte, nach— dem die Nachbarn, eine Bürgerschaft von Aben heurern und losem Gesindel verachtend, gegenseitiges Eherecht ihnen verweigert, Herr Profeßor Hüll mann stellt die Meinung auf, daß die Konsualien die Konvente der verbünderen Latinischen Volksstämme gewesen, auf welchen sie ihre Zwistigkeiten gütlich ausgeglichen oder über andere Gegenstände von gemeinschãf lichem In⸗ tereße Rath gepflogen. Eine Schutz-Gottheit habe
hien gewählt, sey ihm auch der Beiname Consus ge⸗ geben. ELund Sabinischen) Amphikeyonen (zur Ehre des Schutz⸗ gottes und zur Betästigung des Volkes) gehaltenen Spiele und Wettkämpfe hießen Konsualien, aus de⸗ nen die circensischen Spiele entsproßen.
Die Erzählung von dem Raube der Sabinerin⸗
sjestäͤt des Königs
Charlottenburg im Gegenwart Sr.
des Hofes und Her hohen Militair⸗
Allgemeine
Preußische Staats ⸗Zeitung.
— —
4 gzktes Stück. Berlin, den z30sten Oktober 1819.
J. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages. Berlin, vom 50. Oktober. Gestein geschahe zu in der Kapelle des Kenigl. Schloßes, Majestät oes Koniges, der Prinzen und Prinzeßinnen des König. Hauses, und Cwil-Be—⸗ hörden, die Konfirmation Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Karl von Preußen, Sohnes Sr. Ma— Die heilige Pandlung verrich—
tete der Hofprediger Ehrenberg, von welchem Se.
Die bei diesen Tagsatzungen der Latinischen
keit eröffnenden Rede,
iche Hoheit
hiebei nicht fehlen sürfen, und da man den Neptun .
Königliche Hoheit in ver Religion waren unterrichtet worden. Nach einem Gebete und einer die Feierlich⸗ lasen Se. Königlige Hoheit das von Ihnen selbst aufgesetzse Bekenntnis Ihres Glanbens, und beantworteten die Ihnen vorgelegten Fragen in dieser heiligen Angelegenheit. Se. König—⸗ bezeugten, daß Sie entschloßen seyen, in die Gemeinde der Christen aufgenommen zu werden, und einen, den Vorschriften der Lehre Jesu Christi angemeßenen Wandel führen zu. wollen, bestätigten Ihr
Veufgelttbde, wurden für ein Mitglied der christlichen
Kirche erklärt, und empfingen unter Gebet und
nen, des Mythischen entkleidet, bringt der Herr Ver⸗— . faßer scharffinnig dahin mit den Konsugalien in Ver— —⸗ bindung, daß die Römiscken Jünglinge, deren Bewer⸗ bungen die Hausväter der bena barten Ortschaften zurückgewiesen, weil ihnen der Uebergang der Töchter
in einen anderen Stamm mißfällig gewesen, nach ge⸗
pflogenem Rathe und Beschluße der Tagsatzung, um die
Hand der Mädchen ritterlich kämpfen müßen, und daß sie solche als Sieger im Roß- und Wagenkampfe davon getragen.
Man muß hiebei annehmen, daß die benachbarten Ottschaften, sowol Latiner als Sabiner, die Bürger— schaft von Rom bereits als verbündet betrachtet ha⸗ ben, weil sie sonst an den von Romulus veranstalte⸗
ten Konsualien keinen Theil genemmen hätten, Dann
hatten sie freilich schon ein Konnubinm unter einander;
indeß würde die Weigerung der Schwiegerväter, die Töchter nicht gerne nach Rom ziehen zu laßen, im mer noch zu erklären seyn. Sabinischen Ortschaften gerade Rom zum Sitze der damaligen Tagsatzung gewählt, möchte theils die Lo— kalität veranlaßt haben, theils der Hauptgegenstand der Berathung, die in Antrag gebrachten Ehen. Ganz in der Regel mag übrigens der Ungestüm der Römischen Jugend bei alle dem doch nicht geblieben seyn, so daß einige Verletzung des Hergebrachten und Schicklichen die Sage vom Raube der Jungfrauen wohl rech fer— tigen mag. Wenn es endlich wahr ist, daß bei Ro— mulus Tode jede der 30 Kurien Roms nur Einen Reiter hat stellen konnen, so werden wir uns bel den ritterlichen Wettkämpfen jener Zeit nur eine Art von Hahnenschlag denken, und das Volk vergeßen
müßen, welches die Pharsalische Schlacht geliefert.
2 ᷣ¶Qu—᷑· / /· /
Daß die Latinischen und
, .
den Königl. Preußischen St. verle hen geruhet.
; Ostpreußischen) das allgemeine Ehrenzeichen Klaße zu verleihen geruhet
üun⸗
schen den Segen. Eine an Se. Königl. Hoheit ge— richtete Rede und ein Gebet beschloßen die Feierlichkeit.
Se. Maßfestät der König haben dem Adjutan⸗ ten des verstorbenen Feldmarschals Fürsten Blücher von Wahlstart Oberstlieuten nt von Strantz J. Johanniter-Orden zu
Se. Masestät der König haben dem Kaiserl.
Rußsschen Obersten Herrmann vom Preobraschens⸗ kisæ en Garde⸗-Regimente den Militair⸗Verdienst⸗Or—
den zu verleihen geruhet.
Se. Masesté der König haben dem Füsilier Wagemann vom ersten Inf nterie⸗Regimente (erstem zweier
Se Königl. Majest ät haben den Ober⸗Lan⸗
ö desgerichtsrath Reinhart zu Breslau zum Geheimen Sber,- Tribunglsrath allergnädigst zu befördern geruhet.
Des Königs Maje stät haben den Fener-So⸗ cietäts-Direktor Beyer zu Posen das Prädikat ei⸗ nes Geheimen Regierungsrathes beizulegen und das Patent allerchöchstselbst zu vollziehen geruhet.
Se. König! Masestäl haben den bisherigen Stadt: Justizrth Gelpcke hieselbst, zum Rache bei dem Ober- Landesgerichte zu Breslau zu ernennen geruhet.
Se. Königl. Majestät haben geruhet, den bis— herigen Stadtgerichts-Asseßor Paul Emil Klebs zu Elbing zum Stadt-Justizrathe daselbst zu ernennen. Se. Königl. Masest t haben allergnädigst ge⸗ ruhet, dem bisherigen Polizei-Asseßor und Kreis⸗ Polizei- Inspektoͤr Kuffs zu Dan ig den Karakter als Polizeirath zu ertheisen und das desfalsige Patent allerhöchstselbst zu vou ziehen. .
Des Königs Majestät haben den Gutsbesitzer Neumann zu Bergisdorss zum misrath zu ernen= nen und das darüber ausgefertigt Patent allerhöch st⸗ selbst zu vollziehen geruhet.
Der Advokat bel dem bisherigen Appellationshofe in Düßeldorf, Anton von Sandt, ist zum Anwalte bei dem Revisionshofe für die Rheinprovinzen ernannt und bestellt worden.
Königliche Bekanntmachung, die Bund es⸗ tagsbeschlüße vom 20. Seprember 1619 betreffend.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. thun kund und fusen hiemit zu wißen: .
Die teutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 20. Sep emvber d. 5 zur Aufrechthal⸗ tung der inneren Sicherheit und offentlichen Oronang im Bunde, vier Beschluße gefaßt, die Wir hie durch zur allgemeinen Kenntnis Uuüserer Staarsbeherden und Unter ihanen bringen. .
(Hier folgen ihlem vollständigen Inhalte nach:
1LBesacluß wegen einer Ezekutions-Ordnung. II. BSeschluß über die in Ansehang der universitäten zu ergreifenden Maasregein. Beide sind in Nr. 82 und S853. der Staats ⸗-Zeitung vollständig aufgenommen.) Die Königl. Verordnung
ährt sodann fort: fährt sodann fort: . Ze s Gnu
wegen eines Preß⸗Gesetzes. Wir beziehen Uns in Aosicht auf diesen Beschluß, auf Unsere besondere Verordnung vom heutigen Tage. 1. Bescluß. wegen Bestellung einer Central Behörde zur näheren uUuntersuchung der in mehren Bundesstaaten entdeckten revolutionairen Umtriebe.
Art. 1. Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fas⸗ sung gegenwärtigen Beschlußes an zu rechnen ver— sammelt sich in er Stadt und Bun desfestung Maynz eine aus sieden Mitgliedern, mit Einschlus eines Vor⸗ sitzenden, zusam?⸗ en gesegzte außerordentliche, von dem Bande ausgehende Central Untersuchungs⸗Kommissten.
Art. 2. Der Zweck dieser Kommitien ist, gemein⸗ schaftliche, möglichst gründliche und umfaßende Unter⸗ suchung und Feststellung des Thatdest undes, des Ur— sprunges und der mannichfachen Ver weigungen der ge⸗ gen die destehende Verfaßung und innere Ruhe, so⸗ Dol des ganzen Bandes, als einzelner Bundes staa⸗ ten gerichteten revolutisngiren Umtriede und demage⸗ gischen Verbindungen von welchen näbere oder ent⸗ ferntere Indizien berei s R. oder sich im Laufe
er Untersuchung ergeben mochten. . ö Art. * Je Bundes erfamwmiung wãhlt durch Mehrheit der Stimmen der engeren Versammlung die