sieben Bundeesglieder, welche die Central- Untersu⸗ chungs-Kommißarien zu ernennen haben.
Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten Komnäßarien, nach ihrer Konstituirung als Central-Untersuchungs-Kommißion, durch Wahl aus ihrer Mitte.
Art. 4. Zu Mitgliedern der Central-Untersu— chungs-Kommißion können nur Staatsdiener ernannt werden, welche in dem Staate, der sie ernennt, in richterlichen Verhältnißen stehen oder gestanden, oder wichtige Untersuchungen instruirt haben.
Jedem Kommißarius wird ein auf das Protokoll verpflichteter Aktuarius oder Sekretair von seiner Re— gierung beigegeben, welche zusammen das Kanzellei— personale bilden.
Der Vorsitzende vertheilt die zu erledigenden Ge— schäfte unter die einzelnen Mitglieder.
Beschlüße werden auf vorgängigen Vortrag nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 5. Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central-Untersuchungs-Kommißion die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils schon ange— fangenen, theils noch anzufangenden Lokal- Untersu— chung übernehmen.
Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Akten in möglichst kurzer Zeitfrist an die Central-Untersuchungs-Kommißion entweder in Ur— schrift oder in Abschrift einzusenden, den von der be— sagten Bundes-Kommißion an sie gelangenden Re— quisitionen schleunigst und vollständigst zu willfahren, in Gemäßheit derseiben die erfoderlichen Untersuchun— gen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inkulpirten Personen vorzuschreiten.
Neue, zu Entdeckungen führende Spuren sind die Lokal-Behörden, auch ohne vorläufige Anfrage bei der Central-Untersuchungs-Kommißion, unverzüglich zu verfolgen, jedoch zugleich der letzteren davon Kennt— nis zu geben verpflichtet.
Ueberhaupt werden die Lokal-Behörden von ihren obersten Landesbehörden angewiesen werden, sowol mit der Central-Bundes-Kommißion als unter sich, in fortgesetzter Kommunikation zu bleiben, und sich ge— genfeitig in Beziehung auf den Art. 2 der Bundes⸗ akte zu unterstützen.
Art. 6. Sämmtliche Bundesglieder, in deren Ge— biete bereits Untersuchungen eingeleitet sind, verpflich—⸗ ten sich, der Central-Untersuchungs-Kommißion un— mittelbar nach ihrer Konstituirung die Lokalbehörden oder Kommißionen, welchen sie die Untersuchung an— vertraut haben, anzuzeigen.
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchun—⸗ gen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber nech noͤthig werden sollten, sind verbunden, auf das dieserwegen von der Eentral- Untersuchungs-Kommis⸗ sion an sie gelangende Ansinnen, sogleich die Untersu— chung vornehmen zu laßen, und der Central-Kom⸗ mißion die Behörde nahmhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag ertheilten.
Urt. J. Die Central-Bundes-Kommißion ist berechtiget, wenn sie es nöthig findet, ein oder das andere Individuum selbst zu vernehmen. Sie wird sich um Sistirung derselben an die obersten Staats— behörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Art. 6, bekannt gemachten Behörden wenden. Bei, von der Central-Kommißion anerkannter, unumgäng⸗ licher Nothwendigkeit, sind dergleichen Personen auf die, erwähntermaaßen an die obersten Staats- oder bereits designirten Lokalbehörden gerichtete Requisition der Central-Kommißion zu 1 en und unter siche⸗ w nach Maynz abzuführen.
rt. 8.
Zu sicherer Verwahrung der an den Sitz der Kommißion zu transportirenden Individuen
sollen die erfoderlichen Anstalten getroffen werden.
Die Kosten der Kommißion, so wie die Untersu⸗ 2. selbst, sind von dem Bunde zu tragen. rt. g.
derer Instruktion verwiesen.
In allen Fällen, wo sich Anstände ergeben, oder überhaupt die Central-Untersuchungs-Kommißion wei⸗ tere Verhaltungsbefehle einzuholen in den Fall kom⸗ men sollte, hat dieselbe an die Bundesversammlung zu berichten, welche zur Einleitung der Beschlußnahme und zum Vortrag über solche Anfragen eine Kommißion
von drei Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen wird. . Eben so ist über die Resultate der mög: lichst zu beschleunigenden Untersuchung von der Cen- tral-Untersuchungs-Kommißion Bericht an die 3
were, en. 1 die Han schaftlicher Verbindung stehenden Regierungen und der
Art. 10.
desversammlung von Zeit zu Zeit zu erstatten.
Die Bundes versammlung wird, nach Maasgabe der . sowol im Einzelnen als nach geschloßener Untersu:; ch ergeben⸗
chung, aus den ganzen Verhandlungen si den Resultate, die weiteren Beschlüße zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens faßen. Wir wollen, daß die vorbenannten Beschlüße von Unsern sämmtlichen Behörden und Unterthanen in Unsern zum teutschen Bunde gehörenden Provinzen, so weit es sie angeht, pünktlich befolgt werden. So geschehen und gegeben zu Berlin, d. 18. Okt. 1819. (L. S.) Friedrich Wilhelm. C. Fürst v. Hardenberg.
2 . gegenwärtigen Bundesschluß wird ie Central-Untersuchungs-Kommißion anstatt — . 1 . Staate gedaldeter Sekten zuwider ist ; zu unterdrük⸗
ken,
Berkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist, demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grund⸗ sätzen der Religion, ohne Rücksicht auf die Meinun⸗ gen und Lehren ein elner Religionspartheien und im
was die Moral und gute Sitten beleidigt; dem fanatischen Herüberziehen von Religionswahrheiten in die Politik und der dadurch entstehenden Verwirrung
der Begriffe entgegen zu arbeiten, und endlich zu verhü⸗
te 23 ö Preußischen Staates, als der übrigen teutschen
*
Würde und die Sicherheit, sowol des Bun⸗ desstaaten verletzt. Hieher gehören alle auf Erschüt⸗ terung der monarchischen und in diesen Staaten be—⸗ stehenden Verfaßung abzweckende Theorien; jede Ver⸗ unglimpfung der mit dem Peeußischen Staate in freund⸗
n, was die
sie konstituirenden Personen; ferner Alles was dahin zielt im Preußischen Staate, oder in den teutschen Bundesstaaten Mißvergnügen zu erregen und gegen
vestehende Verordnungen aufzureitzen; alle Versuche,
jim Lande und außerhalb, Pe setzmäßige Verbindungen zu stiften,
Partheien oder unge⸗ oder in irgend bestehende Partheien, welche am Umsturz
einem Lande n g m. 4 in einem günstigen Lichte
der Verfaßung arbeiten,
darzustegen.
ten, sowol in
Königl. Verordnung, wie die Censur der
Druckschriften nach dem Beschluße
des 5 Jahre einzurichten ist.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gng— den, König von Preußen 2c. thun kund und fEü⸗ gen hiemit zu wißen:
Durch das in der teutschen Bundesversammlung vom 20. Sept. d. J. auf 5 Jahre einstimmig verab⸗
redete Preßgesetz ist für sämmtliche Bundesstaaten fest⸗ gesetzt worden:
3
teutschen Bundes vom 20. Sept. d. J. auf
(Hier folgt der Beschluß der Bundesversammlung der
in Nro. 8a der Staats Zeitung bereits abgedruckt ist.)
Wir sind nicht nur entschloßen, alle in gedachtem Bundesgesetze ausgesprochenen Verabredungen und Be⸗ stimmungen in Unseren zum teutschen Bunde gehöri— gen Provinzen auszuführen und über die strenge Be⸗ folgung derselben wachen zu laßen, sondern wollen auch, daß die Censur nach gleichen Grundsätzen in Un— serer gesammten Monarchie behandelt werde.
Da ferner der von Uns übernommenen Verant—
alle auch mehr als 20 Bogen starke Druckschriften wie bisher der Censur unterworfen bleiben so lange das gegenwärtige Gesetz in Kraft bleibt, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die bisherige Einrichtung der Censur mangelhaft, nicht einfach genug und in man⸗ cherlei Rücksicht unvollkommen war so haben Wir beschloßen, das Censur-⸗Edikt vom 19. December 1788., so wie alle sich darauf beziehenden, oder dasselbe erklä—⸗
wortlichkeit am besten gegnüget werden k fffentlichen Unterrichtes. e ö k Eensur unter dem Polizei-Departement im
rium des Inneren.
nöglich sten Beschltunigäang erfoderliche Anzahl
3) Die Aufsicht über die Censur aller in Unseren Landen herauskommenden Schriften, welchen Inhalts sie seyn mögen, wird ausschließlich den Ober-Präsiden⸗ Berlin als in den Provinzen, übertra⸗ zur größt⸗ ver⸗ aufgeklärter Cen⸗
gen, welche für jedes ein elne Fach eine
trauter wißenschaftlich gebildeter und soren durch das im 8. 6.
des Innern, in Absicht auf aus wär ige Verhältniße aber,
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und
auf theologische und wißenschaftliche Werke dem Mi⸗ sterium der geistlichen Angelegenheiten und des öffent⸗ lichen Unterrichtes vorschlagen werden, um unter ihrer keitung und nach den ihnen gegebenen Instruktionen sich der Beurtheilung der ihnen übergebenen Manu⸗ scripte, nach den im Artikel 2. festgesetzten Grund⸗ sätzen zu unterziehen. 4 ö.
a) Die Censur der Zeitungen, periedischen Blätter und größeren Werke, welche sich ausschließlich oder um Theil mit der Zeitgeschichte oder Politik beschäf— tigen, steht unter der obersten Leitung Unseres Mini⸗ steriums der auswärtigen Angelegenheiten, die der theologischen, rein wißenschaftlichen Werke, unter dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des Alle übrigen Gegenstände der Ministe⸗
Die Censur von Gelegenheit-Gedichten und Schrif—
ten, Schulprogrammen und anderen einzelnen Blättern
renden Edikte und Reskripte, so wie in den neuen oder
wiedererworbenen Provinzen die das Censurwesen be⸗ treffenden früheren Verordnungen hiedurch aufzuheben, zugleich aber für alle Staaten der Monarchie, gegen⸗ wärtige neue allgemeine Censurvorschrift für die in dem Bundesgesetze erwähnten fünf Jahre als künftig einzige Norm bekannt machen zu laßen. Nach Ab⸗ lauf derselben behalten Wir Uns vor, dasjenige wei⸗ ter zu bestimmen, was die Umstände erfodern werden.
Wir haben demnach verordnet, was folgt:
1) Alle in Unserem Lande herauszugebende Bücher und Schriften sollen der in den nachstehenden Arti⸗ keln verordneten Censur zur Genehmigung vorgelegt, und ohne deren schriftliche Erlaubnis weder gedruckt noch verkauft werden. —ĩ
2) Die Censur wird keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schrift⸗ stellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch den freien
dieser Art, außer den Oder⸗Präsidial: Städten, bleibt den Polizei-Behörden des Druckortes, jedoch unter der
Aufsicht und Kontrolle der Ober-Präsidenten, über—
laßen.
5) Alle katholischen Religions- und Andachtbü—
cher müßen, ehe sie der gewöhnlichen Censur überge—
den werden, von dem Ordinarius oder seinem Stell⸗ vertreter das Imprimatur erhalten haben, wodurch be— zeugt wird, daß sie nichts enthalten, was der Lehre der katholischen Kirche zuwider wäre.
6) Es soll in Berlin ein nach Verschiedenheit der Gegenstände den in den §§. 3. und 4. benann— ten Staats⸗Ministerien unmittelbar untergeordnetes, aus mehren Mitgliedern und einem Sekretair beste⸗ hendes Ober-Censur-Kollegium für die ganze Mon⸗ epi errichtet werden. Deßen Hauptbestimmung oll seyn:
a. die Beschwerden der Verfaßer und Verleger we⸗ gen gänzlicher oder partieller Verweigerung der Er⸗ laubnis zum Drucke zu untersuchen, und nach dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes in letzter Instanz
⸗ darüber zu entscheiden;
bestimmte Ober⸗Censur⸗ Kollegium, dem Polizei⸗Departement des M inisteriums
b. iber die Ausführung des Censur⸗-Gesetzes zu
wachen, jede ihm bekannt gewordene Uebertretung des⸗ selben, so wie die Fälle, wo die verordneten Censoren dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes nicht Gnüge geleistet zu haben scheinen, oder über welche sich eine fremde oder inheimische Behörde beklagt hat, mit einem Gutachten dem behörigen Ministerium anzazeigen; 6. mit den Ober-Präsidenten und Eensur-Behör⸗ den über Censur-Angelegenheiten zu korrespondiren, ihnen die von den oben erwähnten Staats-Ministe⸗ rien ausgehenden Justruktionen zukommen zu laßen, so wie ihre allenfallsige Zweifel und Bedenklichkeiten nach den ihm von den gedachten Ministerien gegebe⸗ nen Vorschriften zu heben;
d. das Verbot des Verkaufes derjenigen innerhalb oder außerhalb Teutschlands mit oder ohne Censur gedruckten Bücher, deren Debit unzuläßig scheint, durch Berichte an die vorgedach ten Ministerien zu veranlaßen.
7) Die der Akademie der Wißenschaften und den Universitäten bisher verliehene Censur-Freiheit wird auf fünf Jahrr hiemit suspendirt.
s) Die inländischen Buchhändler sind gehal⸗ ten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auch alsdann zu beobachten, wenn sie ein Buch im
Auslande drucken laßen, auch sind sie dieser Verpflich⸗ tung nicht entbunden, wenn die ganze Auflage blos fürs Ausland bestimmt ist.
9) Alle Druckschriften müßen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers (der letzte am Ende des Werkes) alle Zeitungen und Zeitschriften mit dem Namen emes im Preußischen Staate wohnhaften be⸗ kannten Redakteurs versehen seyn.
Die Ober-Censurbehörde ist berechtigt, dem Un⸗ ternehmer einer Zeitung zu erklären, daß der angege⸗ bene Redakteur nicht von der Arc sey, das nöthige Zutrauen einzuflößen, in welchem Falle der Unrerneh⸗ mer verpflichtet ist, entweder einen anderen Redakteur anzunehmen, oder wenn er den ernannten beibehalten will, für ihn eine von Unseren oben erwahnren Staats⸗ Ministerien auf den Borschlag gedachter Ober-CEensur⸗ behörde zu beslimmende Kaution zu leisten.
19) Es bleibt einem Buchorucker oder Verleger überlaßen, das von ihm zu druckende Werk entweder im Ganzen in einer deutlichen Abschrift, oder stück⸗ weise in gedruckten Probebogen zur Censer einzurei⸗ chen; im letzten Falle hat er es sich jedoch selbst bei⸗ zumeßen, wenn nach Vollendung eines Theils des Druckes der Censor einen folgenden Abschnitt unzu— läßig findet, und durch Wegstreichen desselben das be⸗ reits Gedruckte unnütz wird. Das zur Censur über⸗ reichte Manuskript wird von dem Censor auf der er⸗ sten und lezten Seite mit seinem Namen und dem Datum bezeichnet.
Ist das Werk bogenweise der Censur überreicht worden, so muß das Imprimatur auf jedem Bogen ausgedrückt seyn. Die Erlaubnis zum Drucke ist nur auf ein Jahr giltig; ist der Druck nicht im Laufe des⸗ selben besorgt worden, so muß eine neue Erlaubnis nachgesucht werden.
115 Keine außerhalb der Staaten des teutschen Bundes in teutscher Sprache gedruckte Schrift kann in den Königlichen Staaten verkauft werden, ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Ober- Censurbehörde.
12) Keine in Teutschland verlegte Schrift in ir⸗ gend einer Sprache, wo auf dem Titel nicht der Name einer bekannten Verlagshandlung steht, und welche der Buchhändler nicht durch diese oder eine andere bekannte, welche für die Richtigkeit dieses Namens Gewähr leistet, erhalten hat, darf verkauft werden.
135 Der Buchdrucker und Verleger, welcher die in gegenwärtigem Gesetze bestimmte Vorschrift befolgt und die Genehmigung zum Abdruck einer Schrift er= halten hat, wird von aller ferneren Verantwortlichkeit wegen ihres Inhaltes völlig frei. Sollte der im §. 6. des Bundesgesetzes vom 30. September vorausgesehene
¶ ʒvall eintreten, und die Bundes versammlung die Um