1819 / 87 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

terdrückung einer solchen unter gehöriger Beobachtung der gegenwärtigen Censur⸗ Verschrift erschienenen Schrift verfügen: so hat der Verleger Anspruch auf Entschädigung zu machen,. Dem Verfaßer kann in Feinem Falle eine gleichmäßige vollständige Befreiung veon Verantwortlichkeit zu Statten kommen, sondern, wenn es sich finden sollte, daß er des Censors Auf merksamkeit zu hintergehen C. B. durch eingestreune strafwürdige Anspielungen oder Zweideutigkeiten, deren beabsichtigter Sinn dem Censor verborgen bleiben konnte) oder sonst durch unzuläßige Mittel die Erlaubnis zum Druck zu erschleichen gewußt hate: so bleibt er des⸗ halb, besonders bei einzelnen, in einem weitläuftigen Werke vorkommenden unerlaubten Stellen, nach wie vor verantwortlich. Ist in einem sol Sen Werke der Verfaßer nicht genannt, so muß der Verleger densel⸗ ben anzeigen; wenn er dieses nicht kann oder nicht will, oder wenn der Verfaßer kein im Lande gegenwär— tiger Preußischer Unter mhan ist: so muß der Verleger bie Verantwortung an deßen Stelle übernehmen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß wenn in einer Schrift Stellen vorkommen, wodurch eine Per— son sich für beleidigt hält, derselben, der erfolgten Cen⸗ sur und Erlaubnis zum Druck ungeachtet, ihre Rechte gegen den Verfaßer und Verleger vorbehalten bleiben.

14) Eine unveränderte neue Auflage eines Werkes, das seit der Bekanntmachung gegenwärtiger Eensur— Vorschrift mit Erlaubnis erschienen war, kann ohne weitere Censur auch im Auslande gedruckt werden, nur muß der Verleger der Censurbehörde, unter wel⸗ cher der Buchdrucker steht, oder wenn es außerhalb gedruckt wird, derjenigen seines Wohnertes die gehö⸗ rige Anzeige machen.

15) Der Verleger ist, wenn er ein Werk mit Er— laubnis hat drucken lassen, zu keiner Entrichtung für Censur-Gebühren, auch von Bekanntmachung gegen— wärtiger Censur-Vorschrift an, zu keiner Ablieferung von irgend einem Frei-Exemplar an eine Bibliothek verbunden. Jedoch verbleibt die Verpflichtung zur Abgabe eines Exemplars an den Eensor.

16) a. Jeder Buchdrucker in Unseren Staaten, welcher eine Schrift druckt, und jeder inländische Ver⸗ leger, der eine Schrift im Inn⸗- oder Auslande druk— ken läßt ohne diesen Censur— Vorschriften zu gnuͤgen, verfüllt blos deshalb in eine polizeiliche Strafe, nach Maasagabe der Gefährlichkeit des Inhaltes, von Zehn bis Einhundert Reich sthalern, und außerdem ist die Polizei befugt, die ganze Auflage einer solchen Schrift in Beschlag zu nehmen. Bel Wiederholung dieses Vergehens wird die Strafe verdoppelt. Ist der Ver faßer felbst Verleger, so treffen auch ihn die Strafen des Verlegers. Buchhändler und Buchdrucker, die

tenmale sich sollen der Befugnis zu

Pb. Ist der Inhalt einer solchen Schrift an sich strafbar, so treten außerdem die gesetzlichen rich ter⸗ lichen Strafen ein, wobei Wir erklären, daß bei fre⸗ chem und unehrerbietigem Tadel und bei Verspottung von Landesgesetzen und Anordnungen im Staate es nicht blos darauf ankommen soll, ob Miß vergnügen und

Il.

Au s land.

Paris, vom 2s. Oktober. Am 16. d. ward der Jahrestag des Todes der Königin Marie Antoi⸗ nette in allen Kirchen der Hauptstadt und von allen Konfeßionen gottesdienstlich gefeiert.

Von Seiten des Ministers des Inneren sind die erfoderlichen Maasregeln angeordnet worden, um das gelbe Fieber, das durch Schiffe und Waaten aus Spa⸗ nien, Portugal und Amerika verbreitet werden könnte, von unseren Küsten zu entfernen, Für alle Schiffe, die aus der Havannah, aus einem Andalusischen Hafen, aus Minorka oder aus irgend einem Spanischen odrr Portugiesischen Hafen, woselbst das Fieber notorisch be⸗

diesem Gewerbe ver⸗

solcher Vergehungen schuldig

Zeitung s⸗

Unzufriedenheit veranlaßt worden sind, sondern daß eine

Gefängnis- oder Festungs⸗Strafe wegen solcher strafbaren Aeuse—

ten bis zwei Jahren,

von Sechs Mona⸗

rungen selbst verwirkt seyn soll.

Eine gleiche Strafe soll

letzung der Ehrerbietung gegen Bundes und gegen auswärtige auf Erregung von Mißvergnügen Regierungen.

teu schen se wie bei frechem, abzweckenden Tadel ihrer

c. Für den Inhalt der Verfaßer, wenn aber der Ve

richten nicht stellen kann oder will, auch der

verant wortli n.

Statt finden, bei Ver— die Mitglieder des Regenten,

Schrift ist zunächst der rleger diesen Unseren Ge—

d. Die bloße Unterlaßung der wahren Anzeige des

Verlegers auf dem Titel ein mit Eensur gewruckt ist, soll buße von Fünf bis Funfzig leger bestraft werden.

ohne den

ausgiebt, soll außer der Konfi von vorhandenen Exemplare mit

von Zehn bis Einhundert R holungsfalle mit Verdoppelu

Eben so

er Schrift, wenn sie auch

polizeilich mit einer Geld⸗

Reichsthalern an den Ve soll der Drucker be⸗ straft werden, der eine Zeitung oder periodische Schrift

Namen des Redakteurs e. Wer verbotene Schriften verk

druckt.

einer Polizeistrafe eichsthalern, im Wieder— ng derselben und im drit⸗

ten Falle, außer der doppelten Geldbuße, mit Verlust des Gewerbes bestraft werden.

Zu den Verbotenen gehören alle in des Verlegers erscheinende Schriften, Zeiischriften, auf de⸗ nen der Name des Redakteurs fehlt. ö Zeitungen und andere sobals sie Gegenstände der Religien,

ohne Namen und alle teutsche Zeitungen

17)

Teutschland,

und

der Politik, Staats;

verwaltung und der Geschichte gegenwärtiger Zeit in

sich aufnehmen, dürfen nu eben gedachten Ministerien denselben zu unterdrücken, nehmigung schädlichen

r mit

wenn sie von dieser Ge—

Gebrauch machen.

So geschehen und gegeben zu Berlin, de a3, Okt. 1819. G.. S.) Friedrich Wilhelm. E. Fürst v. Hardenberg.

Der Profeßor Görres hat sollen auf Befehl St.

Majestät des Königs ve

tung abgeführt werden. Se ohne daß es, um bedürfte, klar vor Augen. gebigkeit des Staates genoß, hat er sich undankhar Druckschrift tion“ unter dem Scheine,

Gesinnungen und den treuen

„Teutschland und als ob er gegen eine den

rhaftet und auf eine Fes⸗ ine Straffälligkeit liegt,

sie zu erkennen, einer Un tersuchung Ungeachtet er von der Frei⸗ ein Wartegeld von 1800 Thl. nicht gescheuet, in einet die Revolu.

Sr. Maße st. ganz fremde revolutionaire Stimmung

und ungesetzliche Gewalt thä Frieden rathe,

der Maasregeln der Regierung Unzufriedenheit aufzureisen und tigsten und beleidigendsten 2

eigenen und gegen

das Volk durch den frechsten T

tigkeit warne und zum zur Erbitterung und

sich der unehrerbie—

euserungen gegen seinen fremde Landesherrn bedient. Er

hat sich durch Entweichung aus Frankfurt am Mayn der wohlverdienten Strafe entzogen. .

Nachrichten.

reits ausgebrochen anlangen, ist eine strenge Quaran taine von 30 Tagen angeordnet; Reisende, die aus einem

Spanischen oder Portugiesischen Hafen kommen, Krankheit noch nicht verspürt worden,

selbst die einer 25tägigen Observations fen. Eben diese ist für die aus dem nördlichen Amerika

men, in sofern sie nicht Franke

auf der Ueberfahrt gehabt ha terliegen sie einer strengen Man muß hieraus schließen, richten auch über den tugiesischen Häfen habe.

wor sind Quarantaine unterwor⸗ oder den Antillen kom

an Bord oder Todtt

ben; im letzten Falle un⸗

zotägigen Quarantaint.

daß die Regierung Nach⸗

(Fortsetzung s. Beil.) Beilage.

auft oder sonst skation der bei ihm da

um 87 sten Stück der

Verleger

eingegangenen Nachrichten keinen reichen Ertrag; wird die Güte des

. ö

Anftage des

Beilage Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung, vom 3osten Oktober 1819.

Paris, vom a5. Oktober. (Fortsetzung. )

Der Schiffskapitain, Baron von Mackens, soll mit einem Auftrage von Erheblichkeit nach dem Se— negal abgehen.

Die diesjährige Burgundertraube giebt nach ö do Weines zum Theil die fehlende

ö Quantität ersetzen.

Der Departementsrath der Vogesen hat auf die Ministers des Inneren erklärt, daß das

Departement keines Bisthums bedürfe, weil der Gottes⸗

. ö .

periodische Schriften,

Genehmigung der erscheinen, und sind von

Herzen der Unterthanen

adel .

Schiffe vorgeschrieben, die

Ausbruch der Scuche in Por-

wdienst auch ohne dasselbe hinreichend versehen werde,

und daß das Departement die Kosten nicht erschwin⸗

gen könne.

London, vom 19. Oktob. Die andere Schrift, wigen deren Verbreitung der Buchhändler Earlile vor das Geschwornengericht gestellt und schuldig er—⸗ klärt worden, ist das Werk Palmers; „Grundsätze der Natur oder Untersuchungen über die moralischen Ursachen des Glücks und Üünglücks im menschlichen Geschlechte.“ Es steht der Payneschen Schrift nicht nach, und ist schon vor 20 Jahren in Nordamerika er⸗ schienen. Der blinde Verfaßer, der das Manuskript seinen Töchtern diktirt hat, war ein Geistlicher in Schottland, und wurde wegen seiner Irrmeinungen verwiesen. Carlile hatte als Zeugen in seinem Prozeße auch den Erzbischof von Kanterbury und den Hber- Rabbiner vorladen laßen, und beide wohnten dem Assisengericht bei. Seine Vertheidigung beschränkte sich, so zeitraubend und ermüdend sie war, doch haupt⸗ fächlich darauf: daß er nicht sowol die Absicht gehabt habe, die Wahrheiten der Religien, und das Ansehn der Bibel zu bestreiten, als sie nur einer Untersuͤchung zu unterwerfen. Auch den Koran hatte er zur Stelle ge⸗ bracht, und sagte: „wenn ich in einem muhamedanischen Staate über die Göttlichkeit dieses Buches disputire, werde ich der Gotteslästerung angeklagt werden.“ „Gewiß! antwortete der Lord Oberrichter Abvot, aber statt Ihnen vor einer nachsichtigen und geduldi— gen Jury aus der Zahl Ihrer Mitbürger eine Ver⸗ theidigung zu gestatten, würde man Sie auf der Stelle gespießt haben.“ Das mit ihm angestellte 3 Tage lang fortgesetzte Verhör ist in der That auf Seiten des Ge⸗ richtes und der Geschwornen ein Muster von Geduld und Nach sicht, obwol die Aeuserungen des Angekla⸗ ten zuweilen lauten Unwillen erregten.

Die Untersuchung des Todtengerichts über den in Manchester getödteten Leeds ist bis zum 1. Detember verschoben.

Die Amerikanische Brigg Hotner ist, nachdem sie ihre Depeschen in det Bah von Kadix abgegeben, die auch den Amerikanischen Gesandten in Spanien beteits ,, sind, am 21. Sept. in Gibtaltar einge—

ufen.

Nach Nachrichten die Armee der Insur livar den größten

aus Jamaika vom 3. Sept. hat enten von Venezuela unter B eo— heil von Neu-Granada in Besitz genommen, nachdem sie die Spanier am 25. Juli ge⸗ schlagen. Bolivar stand im Begriff Karthagena an⸗ zugreifen. Die Hauptstadt der Provinz Neu⸗ Granada, Santa⸗Fé, ist nach diesen Nachrichten von den Spa⸗ mern freiwillig verlaßen und von den Insurgenten besetzt worden. Nach Briefen aus Karthagena ist da— gegen ein Schiff, mit Vetstärkungstrugpen von der aus Kadir im Frühjahr ausgelaufenen Eᷓpedition an— gekommen.

Die Provinz Texas, zu Mexiko gehörig, hat bereits durch eine Proklamation vom 25. Jun. ihre Unabhängigkeit von der Spanischen Herrschaft erklärt.

Nach Briefen aus Barbados ist daselbst das erste Regiment von der Irländischen Werbung des Generals Dev ere ur angelangt. Cochrane sell den Ha—

fen Klein- Eallao genommen und einige Schiffe aso, oοoο a Piastern erbeutet haben. 8e Schiff 96 Rom, vom 8. Oktober. Am 5. d. starb hiesel Seine Majestät Karl Emanuel V, a m 1 nig von Sardinien, geb. am 24. Mai 1751. Er ent⸗ sagte der Krone, kinderlos, tief gebeugt durch den Tod selner Gemahlin und von allen seinen Bundesgenoßen verlaßen, zu Gunsten seines älteren Bruders, des jetzt regierenden Königs Viktor Emanuel, am 4. Jun. 1800 gegen eine lebenslangliche Rente von so, ooo Piastern. Seine Resignation gab dem damaligen Kon⸗ ful Bonaparte die nächste Veranlaßung, Piemont definitiv mit Frankreich zu vereinigen.

(Der Französssche Hof hat wegen seines Ablebens eine zweimonatliche Trauer angelegt. Er war mit einer am J. März 1802 verstorbenen Schwester des Königs von Frankreich vermählt.) Aus dem Haag vom 25 Oktober. In Folge des schmerzlichen Todesfalles der verwittweten Herzo⸗ gin von Braunschweig hat der König am 158. d. bie Sitzungen der Generalstaaten nicht in Person, sen⸗ dern durch Kommißarien eröffnet. Die bei dieser Ge⸗ legenheit im Namen Sr. Maj. gehaltene Rede ver⸗ breitet sich im Allgemeinen über die ftiedliche und glückliche Lage des Staates und kündiget die Beschäf⸗ tigungen an, welche der Versammlung während ihrer Sitzungen zugetheilt werden sollen. ; Zum Pruͤsidenten der zweiten Kammer ist Herr Brouwer vom Könige genehmigt.

In den Sitzungen dieser Kammer, welche seit der Eröffnung statt gefunden, sind von Seiten der Regie⸗ rung verschiedene Gesetz Entwürfe vorgelegt und an die Sektionen vettheilt worden.

Wien, vom 17. Oktober. Für das Markgrafthu Mähren ist auf den 19. d. ein r ,, ausgeschrieben.

Konstantino pel, vom 25. Sept. Die Pest ist nicht blos hier, sondern längs der ganzen Küste des Bosphorus ausgebrochen und nimmt täglich mehr lib erhand, da die Regierung noch immer sehr entfernt ist, durch irgend eine Sanitäts⸗Anstalt Maasregeln gegen diefe furchthare Krankheit zu treffen.

Handver, vom 25. Oktober. Durch eine im Namen des Prinzen-Regenten erlaßene Ministerial⸗ Verordnung vom 14. d. sind, in Beziehung auf die Beschlüße der Bundesversammlung vom 20. v. M. die älteren Censuredikte vom 6. Mah 1705 und 31. May 1751 erneuert und es ist festgesetzt worden, daß im Königreiche Hanover keine Schrift weder gedruckt, noch wenn sie auswärts in Teutschland gedruckt wor⸗ den, in Umlauf gesetzt werden soll, die nicht mit dem Namen des Verlegers, und insofern sie zur Klaße der Zeitungen oder Zeitschriften gehört, auch mit dem Namen des Redakteurs versehen ist.

Frankfurt a. M vom 23. Oktober. Von Sei⸗ ten der Königl. Baierschen Regierung ist der Mini⸗ sterialrath Herr von Hörmann zum Mitgliede der Centtal: Untersuchungs-Kommüißion in Maynz ernannt worden. Nach öffentlichen Blättern hat er an der Alemannia und späterhin an der Baierschen Landtagse

zeitung Antheil genommen. Unser Senat hat

Hamburg, vom es. Oktober. festgesetzt, daß die Untersuchung und die Vorsicht⸗ maäsregeln bei der Quarantaine Anstalt zu Ku xh ar ven auf alle von den Häfen des Mittelländischen Mee: res, von ganz Portugal, Spanien, Westindien und von sämmtlichen Häfen von Nord: Amerika ankommenden Schiffe erstreckt werden soll. Die von Kadix ankom— menden Schiffe werden bis auf weitere Verfügung nicht zugelaßen, sondern zur Abhaltung einer förmli⸗

chen Quarantaine an eine andere Anstalt verwiesen.