In lan d.
Berlin, vom 25. Oktoser. Se. Majestät der König haben durch nachstehende Kabinersordre, der Königl. Regierung zu Polsdam Höchstihre Zufrieden— heit mit der Aufnahme der Truppen zu erkennen gegeben.
„Ich habe aus einem Berichte des General-Kom— mandos der Garden gern gesehen, daß die Ortschaften, wo die Truppen in den letzten Herbstübungen dis lo— zirt gewesen sind, bei deren Aufnahme viel Bereit—
willigkeit und Gastfreundschaft gezeigt, Und daß inn besondere der Pachter zu Ferbitz, so wie die Gemein den zu Falkenrede, Hoppenrade und üetz sich darsn ausgezeichnet haben. Ich erkenne dies gute Bench men, wodurch dem Soldaten die Beschwerlich keiten des Dienstes erleichtert werden, wohlgefällig als ein Merkmal des herrschenden guten Geistes an und be— auftrage die Regierung jenen Gemeinden darübn Meine Zufriedenheit auszudrücken.“
Berlin, den 19. Oktober 1819.
Friedrich Wilhelm.
— b
Ueber die Jury in Frankreich. (Fortsetzung.) Bei der Untersuchung der Nützlichkeit einet An⸗ klage⸗-Jurh erwähnt Herr le Graverend zunächst der verschiedenen Formen, die hierüber in Frankreich stattgefunden haben. Im Jahre 1791 führte die Na— tionalversammlung das Geschwornengericht, und zu— gleich die Anklage-Jury mit der Bestimmung ein: daß diese letzte auf mündliche Zeugenverhöre über die Zuläßigkeit der Anklage erkennen sollte. Durch ein Gesetz vom J. Pluviose des Jahres g ward ein schrift— liches Verfahren für die Anklage-⸗Jury eingeführt; und bei diesem verblieb es, bis die Kriminalgerichtsordnung Bonapartes sie ganz abschafte. Will man sie von neuem einrichten, so wird man zunächst auf große Schwierigkeiten bei der Organisation selbst stoßen. Hat man so—lche überwunden, so wird die Zusammen— berufung der Jury zu festgesetzten Gerichtstagen un— gemein viel Verzug in das Verfahren bringen, und die peinliche Rechtspflege eben dadurch sehr verschlimmert werden. Will man aber, auch hievon abgesehen, nur die Anklage-Jury in Wirksamkeit setzen, so fragt sich: soll das mündliche Zeugenverhör, oder das schriftliche Verfahren stattfinden? Im ersten Falle ist sehr zu besorgen, daß die Jury, da sie seit langer Zeit nur gewohnt ist, darüber zu erkennen: ob die Angeklagten chuldig? nicht aber: ob die Beschuldigten in den An— lagestand zu setzen? ihre Bestimmung sehr schlecht er— füllen und ohne Urtheil und gewißermaßen ohne Un⸗ tersuchung eine Menge von Schuldigen lossprechen werde, weil sie nicht im Stande gewesen ist, sich von ihrer Schuld durch ein Verfahren zu überzeugen, durch welches sie nur versichert werden sollen, ob er— hebliche Verdachtgründe vorhanden sind. Wird, im zweiten Falle, das schriftliche Verfahren eingeführt, so werden die Folgen noch schlimmer seyn; und hier erweißt sich aufs neue, daß sich nicht Alles ohne Un— terschied von Einem Volke auf das Andere verpflanzen läßt. So kann in England, wo das vorläufige Verfah— ren sich auf die einfachsten Verhandlungen beschränkt, die ÜUntersuchung einer Anschuldigung sehr wohl den Geschwornen überlaßen werden, wahrend die Geschwor— nen in Frankreich aus einem Wust von Kriminalak— ten, die behufs der vorläufigen Instruktion mit mehr oder weniger Gründlichkeit zusammengeschrieben wer— den, die Ueberzeugung schöpfen sollen, ob hinreichende Gründe vorhanden sind, den Beschuldigten in Ankla— gestand oder in Freiheit zu setzen. Dieses sind die Gründe, die Herr le Graverend gegen die Wieder— r, . der Anklage-Jury in die Französische Kri— minalverfaßung aufstellt. Er findet eine hinreichende Sicherheit für die Beschuldigten in dem jetzt bestehen— den Verfahren, nach welchem die Kriminalverhandlun— en einet Untersuchung vor dem Tribunale der ersten ati, und vor einer Kammer des Königl. Gerichis— hofes unterworfen werden, ehe die Zuläßigkeit der peinlichen Anklage erkannt wird, und glaubt daß eine zweckmäßige Organisation der Geschwornengerich te, ver⸗ bunden mit einem wach samen öffentlichen Ministerium, von welchem alle Maasregeln zut Einleitung der Un— tersuchung und Erforschung der Wahrheit ausgehen müßen, die Englische Anklage: Jurh vollständig ersetze. Es scheint allerbings, daß die Organisation einer An—⸗ klage⸗Jury in Frankceich sehr große Schwierigkeiten und nur wenigen Nutzen haben würde; aber daß die gegenwärtige Einrichtung selbst bei der vortteflichsten Drganisatjon der Geschwernengerichte und bei der höch⸗
sten und redlichsten Wachsamkeit des öffentlichen Mi nisteriums dem Unschuldigen eine vollständige Garan— tie gewähre, möchten wir nicht behaupten. Wenn die Regierung zur Willkür neigt, nelle Monarchie hat hiezu in der Regel mehr Anlaß, als die absolute: so wird sie nicht allein eine Neigung haben, auf das richterliche Verfahren einzuwirken, son— dern auch einen immerwährenden Reiz, weil unter fortgesetzten Kämpfen der Argwohn wächst und sich Alles doch nur menschlich begeben kann. Hieraus geht von selbst hervor, daß es für die Sicherheit der Bür— ger allerdings gefährlich erscheint, zumal in Zeiten des Mistrauens (wohin jede Zeit einer nenen Ein— richtung, die Zeit nach den Stürmen einer Revolu—
tion doch gerechnet werden muß) ihre persönliche Frei⸗ heit, ihre Gesundheit und ihr Leben dem Ur heil blos von der Regierung mehr oder minder abhangiger oder Denn sohald
befangener Beamten Preis zu geben). die Zuläßigkeit der peinlichen Anklage erkannt worden ist, wird der Angeklagte ins Gefängnis gesetzt, über welchen der Geist der Howarte selten waltet. Diese Besorgniße zu erledigen, bedarf es jedoch keiner voll— ständigen Jury, sondern es wird überall gnügen, nach erfolgter Organisation des Gemeinde-Wesens auf dem Lande und in den Städten den über die Zuläßigkeit der Anklage erkennenden Richtern in jedem einielnen
Falle rechtliche, erfahrne, von der Gemeinde selbst zt wählende Beisitze, Schöppen anzuschließen. Die Re.
gierung selbst muß zu dieser Beschränkung ihren Will—
kür die Hand bieten, weil sie in großem Irrthume seyn würde, wenn sie in der Ausübung eines solchen
Einflußes auf die Verwaltung der Gecechtigkeit eine
Erweiterung ihres Ansehens und ihrer Gewalt erblik- ken wollte; denn nichts untergräbt das Ansehen det Regierung mehr als Willkür, wo Gerechtigkeit hert⸗ Die Französische Revolution wird von
schen soll. der Zerstörung der Bastille bedeutungsvoll datirt, gleich— sam als ob die Wolkenhand, welche die Schicksale der Staaten leitet, vor allen ein Warnezeichen gegen die Willkür habe aufrichten wollen. Denn obwol unter einem so gütigen und gerechten Könige, als Lud— wig XVI. war, dieses Gefängnis seine Schreckniße längst verloren hatte, so war doch dem Volke das Andenkenden früherer Zeiten verblieben.
Was hierüber aber auch als Regel angeordnet werden moge, doch wird eine erfahrne Gesetzgebung ihre, auf die Fälle der Noth und die Tage der öffent—
lichen Gefahr beschränkten Ausnahmen anordnen müs-
sen. Ob diese Nothwendigkeit, diese Gefahr vorhan— den, ist einer weisen Regierung zu erkennen leicht ge—
geben, und dann kann sie sich über die Folgen be— .
tuhigen 5).
4) Es ist hier nur in Beziehung auf Frankreich die Rede von der Moͤglichkeit einer richterlichen Befangenheit. Indeß ist kaum zu leugnen, daß auch bei uns, aller⸗ dings aus bloßem Eifer fur die Gerechtigkeit, die zur summa injuria wird, die Erofnung peinlicher Unter⸗ suchungen nicht immer mit Achtung fuͤr die bürgerliche Freiheit verfuͤgt werde.
4 Friedrich der Große glaubte sich zuweilen in den Fall gesetzt, Exempel statuiren zu muͤßen. So war z. B. die Entscheidung in der Arnoldschen Sache eine Willküͤr. Aber das Feuer der Gesinnungen, aus de⸗ nen diese Rechtsverletzung hervorging, vertilgte die Spuren des unrechtes, und im Volke ist das Gedacht— nis bes Feuers bewahrt worden.
ö J
Allgemeine
Preußische Staats: Zeitung.
gg Stück. Berlin, den 2ten November 18159.
und eine konstitutio⸗
der König haben dem von Schmising, die Kammerherrn-Würde zu er—
chen Nachrichten
1 1 2 * * fortdauernd, als neuernan nter Erzbischof von Bamberg
und Reich srah der König̃. Baierschen ersten Kam— mer, zwi ö deshalb gepflogene officielle Unterhandlung ist zu Lands⸗ hut, mit Geuchmigung der Königl. gedruck! rung des Herrn Fürst-Bischofs:
J. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages. Berlin, vom 2. November. Seine Majestät Landrathe, Grafen Klemens
theilen geruhet.
Se. Majestät der König haben den Kapell⸗
meister Spontini als Kapellmeister, mit dem Prä⸗
216
zus Baiern, vom 22. Oktober. Nach öffentli:
3 * — 4. Eichstäßt, Joseph Graf von Stubenberg, noch
den Kenstitutions-Eid unbedingt abzulegen. Die
j . * Gun re schen demselben und dem Herrn Fürsten v. Wrede
Gensur⸗Behorde,
ersa ienen. Merkwürdig ist folgende Aeuse— „Die Federung eines unbedingten Konstitutions.
Eides hat mich in tiefes Nachdenken versetzt, und auf meine ohnehin geschwächte Gesundheit einen sehr un
angenehmen Eindruck gemacht. Was in dem von mir bedingungsweise geleisteten Eide Verwerfliches oder der Staats-Verfaßung Entgegenlaufendes ent— halten seyn sollte, begreife ich nicht. Ich schwöre dem Könige Treue, wie ich sie bisher gehalten habe und bis zu meinem letzten Athemzug— unverbrüchlich hal— ten werde. Ich schwöre Gehorsam dem Gesetze, Beob—⸗ achtung und Aufrechthaltung der Staats-Verfaßung, insofeen die Gesetze mit den Lehren unserer heiligen Religion und die Reichs-Verfaßung mit der Funda⸗ mental-Verfaßung der von dem göttlichen Sohne Jesu Chrisso selbst gestifteten Kirche in Einklang und seh westerlichem Vereine stehen, ohne welche ueber⸗ einstimmung wenschliche Verordnungen nie die gehö— rige Wirksamkeit erreichen werden. Folglich ven dem Grundsatze des Evangeliums geleitet „gebt dem Kai⸗ ser, was des Kaisers, und Gott, was Gertes ist“ konnte und durfte ich nach meiner inneren Uederzeu⸗ gung und der Stimme meines Gewißens keinen an⸗
dikate ei Dienste zu nehmen geruhet.
Zipser zu
isch⸗ reformi iedrich⸗ evangelisch⸗ reformirten Frie ] burg das allgemeine Ehrenzeichen erster Klaße zu ver⸗
leihen geruhet.
— Q . 22 * . 3 deigert sich der Herr Fuüͤrst- Bischof
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des Bürgerausschußes zu En
nes General-Musik-Direktors, in Höchstders
Se. Majestät der König haben dem Profeßor
Neusohl und dem Rektor Hüfer bei der Schule zu Magde—
) Zeitung s⸗Nachrichte n. dern als einen bedingten Eid ablegen, welcher sowol in den Augen Sr. Majest at, als in Gemäßheit Titel
IV. §9 g. der Reichs-Konstiturion, wo es ausdrücklich heißt „jedem Inwohner des Reiches wird ne sitermmmms Gewißens⸗ Freiheit gesicher!“ in seiner Gil tigkeit er⸗ scheinen muß. Endlich werden Ew. Lieb den beherzigen, daß die zwischen dem Staate und der Kirche obwal⸗ enden Anstände noch nicht gehoken sind, daß jeder Bi⸗
. schof das Beste der Religion und die Gerechtsame der
Kirche nach Kräften zu befördern strenge verpflichtet ist, und daß ich durch Leistang eines unbedingten Eides, ohne vorläufige Kenntnis deßen, was von der Kirche wirklich gefodert wird oder etwa in Zukunft noch mag gefodert werden, dem ganzen Christlichen Volke und vorzüglich meinem untergeordneten Elerus zu einem Steine des Anstoßes gereichen, daß ich meine grauen Haare mit Schande bedecken, den Fluch der Nachwelt a4 mein Grab laden, bei dem Statthalter Jesu Christi meiner Sorglosigkeit und Gleichgiltigkeit we⸗ gen mich verantwortlie machen, und, was über alles ist, vor dem allwißenden ewigen Richter, vor deßen Richterstuhle ich vielleicht bald zu erscheinen m. eine schreckliche Rechenschaft mir zuziehen würde!
Stuttgart, vom 22. Oktober. Der Stadtrat
und der Ausschuß der Bürgersckaft zu Eßlingen hat⸗ ten in einer Immediatvorstellung für di dem Lande ertheilte Verfaßung gedankt und wegen deren Erhal⸗ tung einige Besergniße geäusert. Auf diese Adreße ist von dem Ministerialtathe Folgendes zu erkennen ge⸗ eben worden:
Man habe in der Eingabe des Stadtathes und lt⸗ ingen und der Schu