der Gesellschaft fallen, auf diese müßen auch die grö⸗
ßern Lasten fallen. Bei jeder Volksrepräsen ation
wenden sich die Wahlen gegen den großen Besitz,
und die Reichen müßen, wenn eine solche Repräsen— tation gat seyn soll, die Honneurs der Gesell⸗ chaftw um sonst machen.
ammer der Deputirten erst etwas geworden, seit diese keine 10,00 Fr. G halt mehr beziehen, und in den Niederlanden haben sich die Kammern noc zu keiner Beoeutung erhoben, eben weil die Mitglieder 2500 Gulden Gehalt haven
Waren die Stände eine wahre Volksrepräsentation ewesen, so zog der Kurfürst im Jahre 1719 ohne ihre en litzula keine 6 bis Jod, ooo Rthlr. ein; und in⸗ dem man sich nun auf diesem Punkie festfuhr, so war man von beiden Seiten genöthigt, sich einmal lohal über die Grundfätze zu erklären, die man befolgen wolle.
Man war genö:higt, das was zum fürstlichen Haus— halte gehörte, von dem zu sondern, was zu den Lan⸗ desbedürfnißen erfoderlich war. .
Wenn dieses gesondert war, so konnte man sich ver⸗ stehen. Denn die Landesbedürfniße drängen überall in die gewiesenen Wege, und daß man Zinsen und Schulden bezahlen mußte, das war an sich klar. Al⸗ lein indem man sie bezahlte, so ließ sich auch ein Zeit⸗ raum angeben, wenn man damit fertig wäre, und man konnte bestimmen, wann dem Lande eine Er— leidterung werden koͤnne. Das Jagdschloß Beneberg wäre dann wol nicht gebaut worden, die Dußeldorfer Gallerie nicht gekauft, auch keine Mah— ler aus den Niederlanden und Italien verschrieben worden, die mit dem Schweiße und den Thränen des Be mgschen Bauers fürstlich belohnt wurden; auch hätte man im Frieden auf diese 120 Quadratmeilen keine
4 Regimenter zu Pferde und keine «Regimenter zu Fuß gehalten. Aber der Landmann wäre auch nicht so gedrückt und ausgesogen worden, und der Werth des Grundeigenthumes wäre nicht so gesunken, daß der beste Morgen Ackerland nut 10 bis 1s Rihlr. gekostet,.
In dem Hauptrezeße von 1672 war das Bewilli⸗ ungsrecht feistgestellt worden, allein man pro eßirte . 10 Jahre mit dem Kurfürsten beim Reichs hof⸗ rathe blos über das Wort erklecklich, das der Kur— fürst so und die Stände anders verstanden, bis end⸗ lich der Kaiser dieses provisorisch auf hoo Rthl. fest⸗ 1 nämlich bis zum Ausgange des Proceßes am
eichshofrathe, der aber nie ausgegangen ist.
Wenn man sieht, wie wenig Schwierigkeiten es macht, in Gemeinden eine Bewilligung für Gemeinde⸗ Bedürfnise zu erhalten deren Noihwendigkeit Jeder⸗ mann einsieht: so muß man glauben, daß die größere Schwierigkeit bei Bewilligungen für Provinzial Be⸗ dürfniße daher rühren, daß die Bewohner der Provinz diese weniger übersehen, als die Bedürfniße ihrer Ge⸗ meinde. Ba die Stände damals auf den Landtagen das Juramentum taciturnitatis ausgeschworen, so war es aber für die Provinz auch unmöglich, sich über die wahren Bedürfniße des Landes zu untertich en. Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ist bei einer Volks⸗ vertretung immer die erste Bedingung, weil man nur auf diese Weise dahin gelangen kann, daß die Provinz eine klare Uebersicht über ihren Geldhaushalt bekomme, und sich überzeuge, daß die verwilligten Sum⸗ men nothwendig für den Dienst des Landes sind, und daß sie auch wirklich für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie bewillig et worden. Ohne diese klare Durchsichtigkei: des Geld⸗ 1 wird es immer unmöglich seyn, regelmäßige
zerwilligungen zu erhalten, so wie der regelmäßige Staaisdienst sie fodert. Allein, wo diese Durchsich tig⸗ keit des Geldhaushaltes ist, da finden wir auch, daß
2
In Frankreich ist die
die Regierung nie Schwierigkeiten hat, bie Summin u erhalten, so sie für den Staatsdienst gebraucht. So z. B. in den Noro Amerikanischen Feeistaaten, wo es schon ernsthaft zur Sptache gekomnien, was man mit den Zinsen machen solle, wenn die Natio⸗ nalschuld getilgt, und es doch zweckmäßig sey, daß man das eingeführne einfache Steuersystem so fortbe⸗ stehen laße. Ueberall zeigt die Erfahrung; daß da, wo die freie Bewilligung diese Durchsictigkeit des Geldhaushalt es nothwendig gemacht, die Regie⸗
Summen zu verwenden. .
Die Schwierigkeiten, so sich um das Jahr 1700 .
bei den Verwilligungen der Stände in den Herzog—⸗
thümern Jülich und Berg fanden, und die beständige ontroverse, in der sie hierüber mit der Landeshoheit verflochten waren, rührte aber, man kann es nicht
leugnen, zum Theil von dem geringen Grade von
Aufrichtigkeit her, mit der beide Theile mit einander .
verfuhren. Der Kurfürst ließ ihnen fingirte Etats
vorlegen, von denen das Geld, wenn sie sie bewilligt
hat en, zu anderen Zwecken verwendet wurde.
Diese fingirten Etats bildeten die sogenannte Ex⸗ tra-Kriegskaße, so der Kurfürst Philip Wil⸗ helm eingerichtet, unter dem im Jahre 1672 der Hauptrezeß zu Stande kam. Diese Extra⸗KKriegskaße war das sogenannte Aepfelchen gegen den Darst, mit Hilfe deßen die Minister die Fonds deturnirten,
und über das die Stände sich immer, wiewol vergeb⸗ .
lich, beschwerten. Bei einer Staatseinrichtung, bei
der so wenig Aufrichtigkeit herrscht, kann aber wol ö. keine Einigkeit stattfinden, und die Partheien mühen sich Jahre lang in verdrießlihen und vollig vergeb⸗
lichen Prozeßen mit einander ab.
Wir dürfen noch eines Umstandes nicht vergeßen, der es machte, daß sich die Menschen damals sehr schwet verstehen konnten. Es ar das unvollkommene Teutsch, das sie schrieben. Ob sie solches auch gere— det, ist ungswiß, aber nicht wahrscheinlich; denn sec ten sprechen die Menschen so schlecht als sie schreiben. Es war schon ein großer Fehler, daß die Stände da, wo sie reden konnten, die Sache schriftlich abthaten. Allein ein noch größerer war es, daß sir einen Juristen hiezu nahmen, den sie als ihren Syndikus bestellten, und der nun alles in langen verworrenen Perioden und in bunten lateinischen Phrasen darstellte. Det Foliodand Verhandlungen, so sie 1721 drucken ließen, würde sich in ein Sedezbändchen bringen laßen, da der Inhalt eines ganzen Bogens sich öfter in 10 Zei— len wiedergeben laßt. rius erzählen immer ganz ausführlich, wie sie zum Grafen von Schaesberg, dem damaligen Kanzler, sind deputirt worden, wie sie sich durch seinen Kam⸗ merdiener haben anmelden laßen, wie der geheißen, was der gesagt, wie er von seinem Herrn wiedergekom— men, was sie hierauf repticirt und wie sie endlich sab—
mißest haben zu erkennen gegeden, wie sie sich wieder
wegbegeben würden und ihren Kommittenten alles aufs gerreuste berichten.
Indem sich⸗ nun die Dinge in allen juristischen . bis letztem July d. J. von dem Liquidations: Kom⸗
mißair anerkannten und in der bisherigen Art zu be—
theien die Uebersicht, wie die Sache lag und wie ihr . zahlenden Foderungen, in das Land gezogen und der
; Man hat es neuerlich an einer teut- . schen Regierung getadelt, daß sie ihren Ständen einen
Förmlichkeiten herumquälten, so rück en sie gar nicht von der Stelle, und am Ende verloren beide Par⸗
zu helfen sey.
Syndikus abgeschlagen, um den diese gebeten. Wenn man in den Jülich- und Bergschen Landtagsakten sieht, wie durch den Syndikus die ständischen Angelegen⸗ heiten immer in die juristischen Förmlichkeiten und Kautelen gerathen sind, so ist man fast geneigt, jens Regierung deswegen zu loben.
(Schluß folgt)
Der Syndikus und der Nota⸗
Al gemeine
pteußische Staats, Zeitung
tung den größ en Kredit hat und zugleich die größten
——
mm/, e
Jake Stuck. Berlin, den 16ten November 1819.
I. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 165. November. Seine Königl. Ho— heit der Prinz Karl von Preußen, Sohn Sr. Maj. des Königs, ward in der Sitzung des Königl. Sraatsrathes vom 9. d. in denselden als sitz⸗ und stimmfähiger Prinz des Königl. Hauses durch den Prä⸗ sidenten des Königl. Staatsrathes, den Staatskanzler Herrn Fürsten v. Hardenberg, feierlich eingeführt.
Seine Majestät der König haben dem Chef— Präsidenten der Regierung zu Merseburg, v Schön⸗ berg, den rothen Ädler-Orden zweiter Klaße mit Ei— chenlaub zu verleihen geruhet.
Des Königs Majestät haben mittels aller— höchster Kabinetsordre vom 4. d. M. den Geheimen Finanzrath Bitter beim Finanz-Ministerium zum
Geheimen Ober-Finanzrathe unter Bestimmung sei⸗ ner Anciennität nach dem Datum seiner Bestätigung =
als Ministerial-Rath allergnädigst zu ernennen geruhet.
Se. Königliche Majestät haben geruhet, die Kaufleute Heinrichsdorff, Maklean, Leße und Marquardt zu Danzig, zu Mitgliedern des Kom merz- und Admiralitäts-Kollegiums daselbst, mit dem Kar kter von Kommerzien- und Admiralitäts Rä—⸗ then zu ernennen, und die Bestallungen allerhöchst zu vollziehen. .
Se. König l. Majestät haben dem Ober-Bil— leeur Alberti zu Danzig das Prädikat als Kom⸗ misions-Rath beizulegen und das desfallstge Patent höchsteigenhändig zu vollziehen geruhet.
Bekanntmachung.
Des Königs Majestät haben nach den Vor— schlägen der unterzeichneten Ministerien, mittels Ka— binetz Ordre vom 29. April 8, zu genehmigen geru— het, daß die von Frankreich, nach der Konvention vom a5. April 1818, für die Reklamationen Preußischer
Unterthanen und Gemeinden in Renten-Einschreibun⸗
gen zu zahlende Aversional-⸗ Summe, nach Abzug der
aus deren Versilberung sich ergebende Fond, so lange bis derselbe durch Anweisungen der festgeseßten Fode—
rungen ausgeleert sey, unter Aufsicht und Leitung der Ministerien von einer besonders dazu ernannten Kom⸗ maißion, mit aller der Sicherheit, welche die volle Ga⸗ rantie des Staates giebt, verwahrt und verwaltet wer—⸗ den solle.
Die unterzeichneten Ministerien haben zur Aus⸗
ö führung dieser allerhöchsten Bestimmungen die Verfü—⸗ gung getroffen, daß die aus dem in den Monaten
Maß, Funy, July und August d. J. geschehenen Ver—
kaufe der Französischen Renten eingegangenen Gelder —— — —
zinsbar gemacht und in öffentlichen verkäuflichen Obli⸗ gationen angelegt worden sind.
Der Staat übernimmt die Garantie des Ankauf⸗— Preises dieser Papiere, und verpflichtet sich, den da⸗ von wider Vermurhen etwa entstehenden Ausfall zu⸗ ergänzen.
Die Liquidation der Foderungen wird in der bigs⸗ herigen Art fortgesetzt, indem der Liquida ions-Kom⸗ mißair über die von ihm für liquidatiensfahig erkann⸗ ten Foderungen den unterzeichneten Ministerien perio⸗ dische Etats vorlegt, welche darauf über die Zuläßig⸗ keit der Foderungen definitio entscheiden.
Sobald durch die geschehene Festsetzung der Etats (sowol eines, nach der bekannten Anordnung, für die Ministerien, als eines für die hiesige schiedsrichterliche Keommißion bestimmten) der Betrag der dafür zu be⸗ zahlenden Summe bekannt ist, wird die mit der Ver⸗ wahrung der Obligationen beauftragte Kommißion die Veräuserung derselben bis zum erfoderlichen Betrage, ohne Aufhalt verfügen, und es findet hievon nur dann eine Ausnahme statt, wenn das Schatz-Mini⸗ sterium es vorziehen möchte, die Summen baar zu zahlen und für den Werth derselben Obligationen aus dem deponirten Fond an sich zu nehmen.
Die Festsetzung der Foderungen geschieht fortwähr rend in Französischen Ren en. Dieselben werden nach dem Mittel. Kours bezahlt, welcher sich aus dem in den obigen vier Monaten geschehenen Verkaufe bildet, und welcher nach der von dem Königl. Liquigations-Kom- mißarius vorgelegten Berechnung einen baaren Rein⸗ Ertrag vn Secsundsechszig Franks Vierundse c szig Centimen für Fünf Franks Rente ergeben hat; diesem Rein-Ertrage wird die vom 22. März 1818 bis 2. März 1819 fällige Renten; Jouissance hinzugesetzt, so daß für eine Rente von Fünf Franks eine Summe von Einundsiebenzig Franks Vierundsechszig Centimen vergd et , hr 6
ie Auszahlung wird künftighin in Preußische Kourant geschehen, und bei der 86 1 6 zösischen Geldes der Werth des Preußischen Thalers, nach den in den obigen vier Monaten stattgefundenen Wechsel Koursen, zu 3 Fr. 76] Cent. angenommen werden.
Die mit den angekauften Obligationen verbunde⸗ nen und vom 6. August d. J. an (als dem durch die verschiedenen Renten, Verkaufs und Einzahlungs⸗ Termine sich bildenden Mittel-Termine) laufenden Zinsen werden, bis zum Zeitpunkte der erfolgten Fest⸗ setzung der Foderungen, den Gläubigern mit 63 Pre⸗ cent vergütet werden, wobei angenommen wirs, daß ,. ⸗Kours der Papiere 75 Prorent à 5 Pro⸗ cent ist.
Berlin, den 11. November 1819. ; Minist. d. Schatzes u. f. Minist. d. auswärtigen d. Staats ⸗Kredit⸗Wesen. Angelegenheiten.