eine Begnadigungs⸗Akte wegen aller vor diesem Tage verübten Verbrechen bekannt machen laßen. Sie ent⸗ hält: 1) wegen der Verhafteten eine Verzeihung flir alle Diejenigen, welche nicht des Verbrechens der beleidigten göttlichen oder weltlichen Majestät, der Gottes lãsterung, des Hochverrathes, des Priestermor⸗ des, der Falschmünzung, der Brandstiftung, der So— domie, des Raubes, der Veruntreuung öffentlicher Gel⸗ der und der Zeugenbestechung angeklagt worden; auch sind die zum Soldaten stande und zu öffentlicher Ar— beit abgelieferten Vagabunden ausgesch loßen. 2) We⸗ gen der Flüchtlinge wird verordnet, daß sie sich in 6 bis 12 Monaten vor dem behörigen Gerichts⸗ hofe stellen und die Entscheidung des selben erwar⸗ ten sollen, ob sie in der Begnadigung begriffen seyen. s) Da das Gesetz nur auf Spanien und die anliegen⸗ den Inseln beschränkt ist, so soll über die Anwendung auf die Verbrecher jenseit der Meere noch ein be⸗ sondrer gutachtlicher Bericht der behörigen Obrigkeiten an den König erstattet werden.
Ob die Freilaßung der verhafteten Mitglieder der ehemaligen Cortes erfolgen werde, erscheint wenigstens noch zweifelhaft. Man versichert, daß die Großbri— tannische Regierung diese Maasregel besonders empfo⸗ len und überhaupt die Annahme von Grundsãtzen be⸗ vorwortet habe, welche der Civilisation des Jahrhun⸗ derts gemäß sind und nicht länger verschoben werden können, wenn eine Aussöhnung mit den Amerikani⸗ schen Kolonien noch wirksam versucht werden soll.
Wegen der Verbreitung des gelben Fiebers in Se⸗
villa ist man jetzt ohne Sorgen; um so weniger ist
für die entfernteren Gegenden des Reiches zu fürchten.
Der seit einigen Tagen verbreiteten (auch in Fran⸗ zöͤsischen Blättern enthaltenen) Nachricht, daß das Amerikanische Kriegsfahrzeug, Hornet, die Kriegser— klärung der Vereinten Staaten schon überbracht habe, im Fall der König die Ratifikation des Florida⸗Ver⸗ trages fernerhin verweigere, wird noch kein Glaube beigemeßen. .
(Die Französischen Blätter setzen hinzu, daß Eng⸗ land an diesem Kriege zur Unterstützung Spaniens thätigen Antheil nehmen werde, und scheinen die Auf— foderung der Englischen Regierung an die auf Warte— geld und Pension gesetzten Militairpersonen hiemit in Verbindung zu bringen.)
Der König hat den bisherigen Justizminister Lo⸗ zano de Torres mit Beibehaltung seines ganzen Gehaltes wegen Kränklichkeit entlaßen. Der Mar— quis von Matt a Florida, bisheriges Mitglied des Finanzrathes, ist an seine Stelle ernannt. Er war Mitglied der Cortes bei der Zurückunft des Königes, doch in der Minorität. Auf eine damals von ihm ver— fertigte Denkschrift soll der König die Auflösung der Cortes beschloßen haben.
Braunschweig, vom 11. November. Gestern abend ward die von Ottensen hieher gebrachte Leiche
unsers verewigten Herzogs Karl Wilhelm Ferdi⸗
n and im fürstlichen Gewölbe, zwar ohne feierliches Gepränge nach der Anordnung des Prinzen Regenten, doch unter lebhafter Theilnahme der herrschaftlichen Beamten und der Bürgerschaft, beigesetzt. Der Kir⸗ chenrath und Domprediger Wolf hielt nach der Bei⸗ setzung eine Anrede an die Versammlung, welche den alten Ruhm der treuen Anhänglichkeit teutscher Völ⸗ ker an ihre Fürstenhäuser rührend und würdig her⸗ vorhob.
Ro stok, vom 15. November. In den Tagen des
11. 12. und 1353. d. M. ist hieselbst das Sekularfest
unstrer Universität begangen worden.
Die Universität ward von den Herzogen Johann II. und Albrecht IV. mit Bewilligung des Papstes Martin V. gestiftet und am 12. November 1419 eingeweiht.
Bremen, vom 14. November. Der Senat un serer freien Stadt hat jetzt die wegen des Weserzolls zu Elsfleth mit dem Herzogthum Oldenburg durch die Bundesversammlung vermittelte Uebereinkunft, nach welcher der Zoll bis zum 7. Mai 1820 von Ol⸗ denburg in den bisherigen Tarifsätzen noch erhoben wird, alsdann aber gänzlich aufhört, so wie alle aus diesem Gegenstande herrührende An- und Gegenfode⸗ rungen aufgehoben werden, öffentlich bekannt gemacht.
Der Oldenburgsche Zoll zu Elssleth ward bereits durch den Reichs-Deputationsschluß vom 26. Febr. 18035 zur Beförderung des Handels und der Weser— schiffahrt aufgehoben und dem Herzoge eine Territo⸗ rial- Entschädigung zugewiesen, die et unzureichend fand, weshalb ihm durch die Vermittelungs-Akte vom 6. April 1808 die Erhebung des Zoͤlles bis zum 1. Ja nuar 1813 bewilligt wurde. Da er während dieser Zeit des Besitzes seiner Staaten einige Jahre durch Bonaparte beraubt worden, so fing er, als er im Jahre 1813 wieder in Besitz gesetzt wurde, den Zoll, weil er selbst nicht 10 Jahr lang ihn benutzt hatte, wiederum zu erheben an, und erst die nunmehr er— folgte Uebereinkunft hat die Schwierigkeit definitiv be⸗ seitigt, die der Ausführung des Reichs ⸗ De putations⸗ Schlußes und der freien Weserschiffahrt bisher entge⸗ genstanden. )
Frankfurt a. M., vom 16. November. Wegen
Baden ist der Staats-Minister Herr von Berstett
und wegen Naßau der Staats-Minister Herr von Miar schall nach Wien abgegangen. In lan d.
Frankfurt a. O., vom 16. November. Bei Ge⸗ legenheit der durch die Gesetzgebung erleichterten Ab⸗ lösung einiger den Grundbesitz erschwerenden Abgaben hat sich ausgemittelt, daß im Kottbußer Kreise noch Abgaben bezahlt werden, welche in Zinsen von Kapi⸗ talien bestehn, die der wirthschaftliche Markgraf Jo⸗ hann von Brandenburg in der Mitte des 16ten Jahrhunderts zinsbar ausgeliehen. (Er heißt gewöhn⸗ lich der Markgraf Hans von Kü strin, weil er da⸗ selrst residirte, nachdem ihm sein Vates der Kurfůrsi
aufzunehmen.
Jo ach im J. die Neumark, Kroßen und die Besitzun⸗ gen in der Lausitz testamentarisch hinterlaßen hatte. Geboren am 3. August 1513, gestorben am 13. Jan. 1570 durchlebte er die ersten Zeiten der Reformation,
die er unerschütterlich beförderte, so daß er die per⸗
sinliche Auffoderung des Kaisers Karl V. zur Unter⸗
schreibung des berüchtigten Interim im Jahre isas
ueber die Hospitalität gegen Flüchtlinge. Das Journal de Faris und der Censeur euro-
péen sind über die Gränzen der Hospitalität, die lin nach Frankreich geflüchteter Ausländer gesetzlich in Anspruch nehmen könne, in eine Erörterung gera— then, die auch ein publicistisches Intereße hat.
Der Censeur sagt: „der Fremde, der den Fran⸗
. zösischen Boden betritt, ist, wie der Ingeborne, den Gefetzen Frankreichs unerworfen; eben deshalb aber
kann er auch die Wohlthaten dieser Gesetze in An. spruch nehmen, und es ist einleuchtend, daß er eben so
wie wir Franzosen selbst die öffentlichen Rechte Frank
reichs genieße. Mit Einem Worte, der Fremde ist
derselben Regierung unterworfen, wie alle Franzosen.
Man darf willkürlich seine Person und sein Eigen—
thum so wenig antasten, als die Person und das Ei⸗
genthum irgend eines Franzosen, man kann ihn so
wenig, wie einen Ingebornen, vom Französischen Bo⸗ den verbannen, man ist nicht berechtiget, seine Schrif⸗
ten einer Cenfur zu unterwerfen, feinen Glauben zu
beunruhigen, ihn dem behörigen Richter zu entziehen,
wie man das Alles einem Französischen Bürger auch nicht thun darf. Man kann, die Gesetze selbst beob⸗ achtend, ihn verpflichten, die Landesgesetze zu beobach⸗ ten; weiter nichts. In keinem Fale können die
Weinister Polizeimaasregeln gegen ihn nehmen.“
Das Journal de Faris beharrt bei seiner Behaup⸗
tung: daß die Hospitalität gegen einen Fremden eine
Gunst, und kein Recht sey, das ihm nicht auch ver: weigert werden könne. „Wäre (sagt der Herausgeber) die Hospitalität ein Recht, so dürfte der Verbrecher nur glücklich entwischen. Ungestraft würde er, außer⸗ 69 seines Vaterlandes, den Gesetzen Hohn sprechen, die ihn verdammen, und jedes Land, wohin er den Fuß setzte, wäre verurtheilt; ihn in seinen Schoos .So lange die Europäischen Staaten voll Eifersucht und Mistrauen, insgeheim einer gegen den andetn bewaffnet, die Eintracht vernächläßigten,
in der die Kraft besteht, so lange ließ sich begreifen,
daß jedes Land den Verbannten des Nachbatstaates Line Freistäte darbot. Die Gerechtigkeit war wie die Länder getheilt und hörte an der Graͤnze auf, an wel⸗ cher die Gewalt endete. So kann es bei unsrer ge— genwärtigen Eivilisation nicht seyn, bei dieser Ge⸗ meinschaft der Intereßen, die so viele Länder beinah in einziges Land vereinigt. Die Auslieferung der Vei— brecher entspringt hieraus, und dasselbe Gesetz, wel⸗
HSDes die chemaligen Ashle im Inneren der Städte ge⸗ schloßen, scheint nicht länger gestatten zu können; daß ‚ der Schuldige eine Zuflucht im Nachbarstaate finde. und viel entscheidender noch würden diese Gründe seyn, wenn der Fremde nicht blos eine Züflucht bei uns suchte, nicht zu Beschützern, sondern zu Helfershelsern wählte, venn er in unserem Schsoße nun ungestraft fortfahren vwwollte, den Staat der ihn verbannte, nur schweter moch zu beleidigen. als eine Pflicht, und der Ersatz, den ei uns dafür bie— tet, ist Lin Mißversändnis zwischen zwei N ünd die Besorgnis von Repreßalien? Er fodert Schutz von uns und bringt Gefahren in unser —
sondern einen Kampfplatz; wenn er uns
Wie, er foödert die Hospitalität Nationen
Land?“! Es scheint, das diese Meinung des Journal 46 Earis
den gefunden Vetstand ohne weiteren Beweis gewinnen könne, ohne den Partheigeist zu überzeugen.
zeugsn. Der Her⸗ ausgeber des Genseut spricht von dem Rechte der Un⸗
mit den Worten ablehnte: lieber Blut, als Tinte. Er hieß zu seiner Zeit das Auge Teutschlands. Die Befestigung Küstrins ist sein Werk. Seine weibliche Nachkommenschaft blüht im regierenden Hause fort, da seine jüngste Tochter Katharina mit dem Kurfür= sten Joach im Friedrich vermählt und die Mutter des Kurfürsten Johann Sigismund war.)
Aber man bedenke nur, was für diese kleine Bundes⸗ 4 Daraus entstehn müßte, wenn ihre Regierüng es er Staatsklugheit gemäß fände, die nachgesüchte Aus- lieferung zu verwelgern und, die Stadt zum Sitze der Malkontenten des gesammten . und vielleicht der benachbarten Länder zu erheben.
Daß einige Joutnalisten spätethin hoch ünd als sie schon wüßten; daäß von harter Anklage wider den Ausgelieferten die Rebe gewesen, soͤgar behauptet: Frankfurt müße, um sich recht unabhängig zu zeigen auch den Verbrechern der übrigen Bundesstaaten eine Freistäte gewähren, bedarf keiner i de en , fn. legung. Wenn die Stadt Frankfurt gegen die Mit⸗ glieder des Bundes ein solches Recht, ais Völker⸗ und Bundesrecht, geltend machen wöllte, müßte ste aufhörtn ein Bundesglied zu seyn ).
z Man hat irgendwo gegen die Behaüptung der St. 3. daß die teutschen Zeitungschreiber, welche die Regie⸗ rung der Stadt Frankfürt wegen dieser Auslieferung
geschmaͤhet, die Grundsaͤ des Rechtes ünd der Srd⸗