Wenn wir uns auf dasjenige beschrän ken, was we⸗ gen der politischen Flüchtlinge zu beobachten sey, so würde die Schwierigkeit auch hier sich sehr leicht lösen laßen, oder eigentlich, sie würde gar nicht entstehen können, sofern es wahr wäre, wie das Journal de Faris behauptet, daß die Civilisation der Europäischen Staaten aus so vielen Völkern beinah nur Ein Volk geschaffen habe. Von diesem tausendjährigen Reiche, von diesem großen Völkerbunde scheinen wir noch ent⸗ fernt, obwol das Ungemach, welches der entgegenge⸗ setzte Zustand verursacht, diese Hölle trauriger Erfah— rungen, uns einige Annäherung verspricht. Bis wir aber, nach wahrscheinlich noch vielfältigen Versuchen, an das Ziel gelangt seyn werden, wird das Schicksal solcher Flüchtlinge jederzeit von der Staatsklugheit, von der Berücksichtigung äuserer und innerer Verhält⸗ niße abhängig seyn; und was die Humanität, die Ehre, die Unabhängigkeit fodern, wird sich in jedem einzel⸗ nen Falle bald leichter, bald schwieriger erwägen und fin— den laßen. Wenn hierin etwas Feindseliges gegen den Rachbarstaat erscheint, so ist es eine Folge des Kriegs— zustandes, in welchem sich, bis nachfolgende Geschlech⸗ ter das Amphiktyonenbündnis zu Stande gebracht, die Staaten gegen einander befinden. Nur die Gesetzge⸗ vung solcher Amphikhonen kann darüber entscheiden, kein Lehrbuch unferes derm aligen Staatsrechtes. Der Nachbarstaat feinerseits wird aufmerken, weil die Vorsicht im Kriege unerlaßlich gebietet, die Augen auf jede Bewegung des Feindes zu richten, aus welchen und dergleichen Uebeln, wie aus jedem Kriege, das Nachdenken der Menschen, und mehr noch die Noth,
nung verhöͤhnet haben, weit lauꝛuftig aus zufuͤhren gesucht, daß nach den Lehren des Vdͤͤlkerrechtes jeder unabhaͤngige Staat die Auslieferung von Verbrechern verweigern Fdnne. Von dieser Unabhaͤngigkeit ist gar nicht die Rede gewesen, und wir wuͤrden die Sache auf sich be⸗ ruhen laßen, wenn nicht unsre Gesetzgebung bei diesem Anlaße böoͤslicherweise ganz verkeyrt angewendet worden wäre. Die Preußische Kriminalordnung agt §5. 257. „wird die Arretirung eines Fremden von einer auswaͤr⸗ „tigen Behoͤrde, deren unterthan er nicht i st, „nachgesucht, so kann sie nur alsdann erfolgen, wenn „die Handlung, weshalb derselbe zur Strafe gezogen „werden soll, nach hiesigen Gesetzen ein Verbrechen ist.“ Dieses Gesetz kann hienach gar nicht angefuͤhrt werden, wenn die Verhaftung eines Verbrechers von dem Staate, deßen unterthan derselbe ist (wie im vorliegenden Falle), nachgesucht wird. Es ist nirgend vorgeschrieben, daß in diesem Falle eine richterliche Untersuchung, ob die Hand⸗ lung nach hiesigen Gesetzenein Verbrechen sey, der Ver⸗ haftung vorhergehen müͤße, vielmehr wird sie eben da⸗ durch ausgeschloßen, daß der Gesetzgeber ausdruͤcklich bestimmt: die richterliche Untersuchung solle der Ver⸗ haftung vorhergehen, wenn der der nachsuchenden Behoͤrde nicht sey. Die Auslie⸗ fe rung eines auswaͤrtigen Verbrechers wird durch unsre Gesetzgebung so wenig erschwert, daß die Ge⸗ richtshoͤfe in 5. 96. der Kriminalerdnung vielmehr aus⸗ druͤcklich angewiesen werden, auf die Auslieferung des Verbrechers anzutragen, wenn derselbe ein Auslaͤn⸗ der und das Verbrechen im Auslande veruͤbt worden ist. Hätte daher ein Frankfurter Buͤrger ein Verhre⸗ chen in seiner Vaterstadt began gen, und wäre in Er⸗
furt betroffen worden, so haͤtte ihn die Polizeibehörde
in Erfurt, auf Nequisfition des Frankfurter Magi⸗ strates, verhaftet und die Re ierung die Auslieferung ohne Umstaͤnde veranlaßt. Waͤre dann dem Rechte und der Ordnung ein Gnuͤge geschehen, und hatten die Zei⸗ tungschreiber darliber ein Geschrei erhoben, daß dieser unglückliche Rünmehr in Frankfurt bestraft werde, statt vaß ihm die Humanität im Umfange des Preußischen Staates wol ein Asyl haͤtte goͤwnen koͤnnen, daß Preu⸗ Fen durch die Beruͤcksichtigung der Requisition des Frankfurter Magistrates seine eigne unabhaͤngigkeit verletzt 6 2c., so wurde man, heit eines solchen Beginnens boch nur die feindselige Abficht, dem Rechte und der Ordnung Eintrag zu thun, darin haben erkennen können. Mag es Staaten ge—⸗ ben, welche selbst die Auslieferung der Verbrecher ver⸗ weigern! Um die Stufe ihrer Gesetzgebung und ihrer vdlkerrechtlichen Sitte duͤrfen wir sie nicht veneiden.
Fremde der Unterthan
neben der Thor⸗
geglich en.) Versicherung des Obersten Hippishey gar kein
zuletzt einen vollkommneren Zustand der Menschheit
herbeiführen werden, wie wir von dem Plane der ewi—
hat die nur kurze Geschichte seines Dien ö
gen Vorsehung mit Zuversicht erwarten dürfen.
Die Insurgenten in Venezuela. Ein Englischer Sfficier, Herr Hippistley, der im November 1817 nach Süd-Amerika gegangen war, um in die Dienste der Insurgenten von Venezuela zu treten, stes in der Armee von Venezuela,
son, die schon früher bekannt geworden ist.
Hippisley wurde durch die schlechte Behandlung,
6 . als Oberst des ersten Husaren-Regimentes in London drucken las⸗ sen. Sie bestätigt die Erzählung des Obersten Wil ⸗ Auch
Allgemeine
11 *
L
die er und seine ihn begleitenden Landsleute unter den . Insurgenten ersulden mußten, genöthiget, unverrichte⸗ .
ter Sache nach Europa zurückzukehren, und seinen Plan, an der Gründung eines neuen Staates in Süd⸗ Amerika Theil zu nehmen, gänzlich aufzugeben.
Von den Vorfällen des Krieges zwischen den Spa— ö
niern und den Insurgenten während der Anwesenheit des Ober st en Hippistey im Jahr 1818 erfährt man nichts Erhebliches. Nur die Karakterschilderungen der vorzüglichsien Dfficiere des Insurgentenheeres haben einiges Intereße.
Bolivar, das Haupt der Insurgenten, etwa 40
Jahr alt, besitzt eine große Herzhaftigkeit, aber weder
die Talente eines Heerführers, noch die geringsten
Kenntniße der Kriegskunst. Der Spanische General
Morilio ist ihm hierin bei weitem überlegen.
verurfacht. Seine Grausamkeit gegen die Gefangenen ist jedoch durch den Befehl des Spanischen Anführers,
keinem Insurgenten Pardon zu geben, provocirt wor⸗
den. Seitdem wird jeder Spanische Gefangene um— gebracht. Emporkömmling, es ist aber gewiß, daß er zu einer der ersten und reichsten Familien des Landes gehört, wie auch Hippistey einer seiner Tanten erwähnt,
die durch England gereist ist und als eine Frau von
vorzüglicher Bildung geschildert wird. Marino ist der zweite Anführer der Insurgenten. Er ist tapfer, hat militairisches Talent und ist nicht ohne menschliches Gefühl. Arismen di kommantirte damals auf der Insel Marguerita; er ist ein blutdür— stiger Wütrich und wird jeder Niederträchtigkeit, aber keiner menschlichen Empfindung fähig gehalten. Mar— tin, Brigategeneral der Kavalerie, ein Teutscher, ist ein eben so edelmüthiger Mann, als ein braver und tüchtiger Officier, der sich um die Sache der Insur—
Paez ist einer der vorzüglichsten unter den Genera— ien; er ist unerschrocken, unermüdet, voll Talent und hat deswegen die meisten Erfolge gegen die Königl. Truppen gehabt. Die Soldaten beten ihn an und folgen ihm blindlings. Er ist nie geschlagen worden, wo er allein befehligte, und nur unter Bolivars Oberbefehl hat er deßen gewöhnliches Schicksal ge— theilt. Gegen die Gefangenen übt auch er keine Scho⸗ nung, obwol er sonst für edel gehalten werden muß.
Brion, der Admiral einer höchst unbedeutenden Flot⸗ filse, wird wegen seiner anständigen Sitten, son st we⸗
nig, fechte vorgeworfen. Berna udez,
deutend. Des Obersten English, der jetzt als Ge—
— neral in den Berichten erscheint, wird erwähnt, doch
geht aus der Erzählung herver, daß er im Jahre 1818 auch nach England zurückgekehrt war, so wie alle Eng—
*
länder in Begriff standen, die Armee der Insargenten Den Bülletins Bolivars ist nach der
bei der Armee befindet, mit Bolivar hienach
Glaube beizumeßen.
m
— t ih Er ist daher noch überall geschlagen worden, und hat dem Lande durch seine höchst ungeschickte Führung des Krieges einen sehr großen und anerfetzlichen Menschenverlust
Hippisley nennt den Bolivar einen
gerühmt, ihm sogar Feigherzigkeit in einem Ge⸗ ꝛ Mac Gregor, Sa ⸗ raza, Soublett, Mon tillo u. a. find nur unbe⸗
Kronik
Berlin, vom 23.
ver König haben dem M neralstaabe den Adelstand zu
Se. Majestät der
lichen Regierungs- Bevollmächtig z ernennen geruhet: bei der Uni
sitäten zu Berlin den Geheimen zu Bonn
94k*ee Stuck.
den Kreis-Direktor klau den Geheimen Regierungsrath Halle den Ober⸗Bergrath von Königsberg in Preu
Be
—
rlin, den 23sten Novemher 1819.
1. Amtliche Nachrichten.
des Tages. November. Se.
M aje stä t ] ajor Karl Decker im Ge⸗ ertheilen geruhet.
König haben zu außerordent⸗
chrigten bei den Unwert
versität zu
Ober⸗Regierungsrath Schu lz,
Witz
Präsidenten Baum ann. er König haben den Kreis—
Se. Majestät d Direktor Rehfues zu rath von Witzleben
tungsräthen zu ernennen geruhet.
Bonn, zu Halle zu
F
Lgeerungs⸗
RBRir Friedrich W König von Paeusien Beschlußes Art. 2. §.
Anwendung Wir hiemi
ö. 2.2 Königsberg ausdehnen,
menden Verordnung vo . Doliegenheiten und Ve
ersitäten ernannten außerorden t lichen
genten große, auch belohnte Verdienste erworben hat. ollmächtigten Nachfolgendes anordnen un
IJ. Da gedachtem Beschluße zufolge Bevollmächtigten erste strengste Vollziehung der
plinar⸗Vorschriften zu ) die sorgfältigste
gung dieser Gesetze ders, mit Beziehung 4
1c. wollen
Bundesversammlung vom
und Vors
Instru ktion für die außerordentlichen Bevollmächtigten bei den . J. versitäten. Der General ers
ilhelm,
1. im Protokoll de
und
rhältniße der
Bestimmung ist,
ßen den Regierungs⸗
und den Oder⸗ Geheimen Regie⸗
Reh fues, zu Bres⸗ Neumann, zu
eben, zu Chef⸗
Berg⸗
Re⸗ Uni⸗
von Gottes Gnaden , in Gemäßheit des
r teutschen
20 September d. J. deßen t auch auf die Universität in Unserer denselben aufneh— m 18. Oktober d. J. über die für Unsere Uni⸗ Regierungs⸗Be⸗ d festsetzen.
der Regierungs—⸗
über die
bestehenden Gesetze und Dis ci⸗
wachen, so wird ihnen Aufmerksamkeit auf die Befol⸗
uf Art. 2. S5. 5. des
Beschlußes, der Gesetze gegen geheime ode
. gemach t.
gnügen, sollen ihnen ni toren und Senate,
torisirte Verbindungen auf den Univer
oder der
criften, darunter beson⸗
erwähnten r nicht au⸗
sitäten zur Pflicht 2) Um sie in Stand zu setzen, dieser Pflicht zu
cht nur alle zur Kunde der Rek⸗
Universitäts Gerichte ge⸗
langten Dis ciplinar-Ereigniße ohne Ausnahme von diesen Behörden bekannt gemacht werden,
sind auch die
von der Anzeige, die versttäts: Gerichten un
1 Polizei- Behörden ihrer Kenntnis gekommenen, das Betrage demischen Personals überhaupt betreffenden Fall, den
Regierungs⸗ Bevollmächtigten anzuzeigen, sie über Sachen
d anderen kompeten
verpflig tet,
sondern es jeden zu n des a2ka⸗
unabhängig
der Art den Uni⸗ ten Behör⸗
den zu erstarten haben. ueberdem müßen die Regie⸗ rungs Bevolmachtigten seltst Alles anwenden, sich in einer so genauen und vollständigen Kenntnis des gan⸗ zen Lebens und Treibens der universitäten zu erhal⸗— ten, daß sie im Stande sind, sowol zweckmäßig und treffend, wenn es nothig ist, darauf einzuwirken, als auch jederzeit befriedigende Rechenschaft darüber zu, geben. .
3) Sie sind verpflichtet, auf alle zu ihrer Kenntnis gelangien und den akademischen Behörden enigange⸗ nen oder von diesen nicht gnugsam beachteten Salle, dieselben aufmerksam zu machen und zu ihrer Un er⸗ suchung aufzufosern.
a) Der Universitätsrichter ist ihnen allein unter⸗ geordnet und ihnen sieht in Fällen der akademis en Disciplin und Rechtspflege in Disciplingisachen, wo zwischen jenem und deim Rektor oder Senate Ver⸗ schie denheit der Meinungen obwaltet und das Resle⸗ ment jür die Verwaltung der akademischen Gerich s⸗ varkeit auf ihre Entscheivung verweiset, die Entschei⸗ dung zu. Gleichfalls entseriden sie, wenn in pol ei⸗ lichen die Universität betreffenden Fauen die at de⸗ misce Behörde und die Orts-Polizei nicht überein stimmen. ,
5) Sie erhalten das Recht, sowol sammtlichen von den Universitärsbehörden vorzunehmeneen Juris ik⸗ tions und Disciplinar-Verhanclungen, als auch den Senats Versammlungen veiuwohnen, und bo ie eine Verichtigung oder Vervottandigung des Verfahrens für nothig halten, diese zu veranlaßen. Auch sind sie befugt, außerordentliche Senats versammlungen durch die Rektoren zu veranstatten.
6) Die Enisaeioungen der akademischen Gerichte in Disciplinarsachen sollen ihnen vor deren Voll ie⸗ hung vorgelegt werden, und sie haben durch Beischrift ihres Namens ihre Zustimmung zu denselven zu be⸗ zeugen. Ihnen wird das Recht beigelegt, in Fällen, wo sie gegen die Meinang der gedachten Behorden eine ernstlichere Ahno ung für nöthig erachten, auf diefe bei dem vorgeordneten Ministerium anzutragen.
) Sie werden berechtigt, wenn die Unversitäts⸗ Behörden ihren Auffoderungen zu Untersuch ung ge⸗ wißer Fälle nicht gleich nachkommen Lader läßig dabei verfahren und ihrem Anmahnen nicht Folge leisten, so⸗ gleich dazu einen Kemmißarius aus den Drte gerichten zu requiriren, welcher sich der Sache mit Beobachtung der atkademischen Vorschriften zu unterziehen hat. Ueber Fälle der Art müßen sie sogleich an das vorgeoronete Ministerium berichten, und dieses muß die Universi⸗ tats- Behörden zur Verantwortung ehen.
g Sie werden berechtigt, erfoderlicen Falles ge⸗ mischte Untersuchungs⸗- Kommis ionen aus den ak de⸗ mischen Behörden und der Polizei unter ihrem Vorsitze zu ernennen.
9) Alle Rekurse gegen Urtheile der akademischen Behörden gehen durch sie und mit ihrem Gutachten begleitet an das vorgeordnete Ministerium.