1819 / 94 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 23 Nov 1819 18:00:01 GMT) scan diff

Rektor der Universität einen Bevollmächtigten zu be⸗ stellen, über deßen Auswahl er sich mit dem Senate vereinigen, und den er nach vorgangiger Rücksprache mit demselben mit der nöthigen Information verse⸗ hen, und hinsichtlich des Betriebes des Prozeßes fort⸗ gesetzt konttoliren muß.

Zu deyletict auf den akademischen Gütern verwaltet,

Regen ihm in dieser Hinsicht die durch die allgemeine

Gerichts Ordnung den Justitiarien vorgeschriebenen Pflichten ob.

5. 3. Bei Verwaltung der eien lc; atkademi · ährt der Uni⸗

schen Disciplin und Polizei Gewalt, ve versitäts⸗ Richter völlig selbständig ah bei allen Eivilklagen gegen Studirende, deren Gegenstand lediglich pekunigir it .

E) bei allen leichteren Vergehen, deren Strafe nur in Perweis oder in Karcerstrafe bis zu vier Tagen mill mi 6 n, Es werden daher alle Civil-Klagen, so wie alle Anzeigen gegen Studirende wegen Verletzung der Po⸗ Nn er dn ungen und Strafgesetze bei dem Univer⸗ sitäts-Richter angebracht, an den auch der Rektor dieselben sofort abzugeben verbunden ist, falls sie zu⸗ fällig in seine Hande gekommen seyn sollten. Der Universitäts⸗ Richter ist verbunden, zunächst zu prü⸗ fen, ob der Gegenstand der Anzeige an die akademi⸗ schen oder ordentlich en Gerichte gehört, und letzten Falles verbunden, die Anzeige sofort dorthin abzugeben. Er behält jedoch entweder Abschrift derselben zurück, oder wenn die Sache hiezu zu weitläuftig seyn solte, retzristrirt er aus den durch seine Hände gehenden Verhandlungen deren wesenclichen Inhalt, damit auf den Grund derfelben in der nächsten Senatssitzung „der bei desonders wichtigen Fällen, in einer von dem Rektor zu veranstal tenden außerordentlichen Versamm⸗ lung geprüft werden könne, ob es etwa vesonderer Distiplinar⸗Meaasregeln bedürfe. Gehört die Sache aber vor das akademifche Gericht, so ist der Univer⸗ sitäts- Richter in den oben ad a. und b. angegevenen Fällen befugt, sie selbständig zu untersuchen und zu entscheiden.. 2

s steht ihm aber frei, den Rektor, den Dekan der behörigen Fakultät, oder jedes andre Mitglied der Universität, deßen Anwesenheit bei der uUntersuchung er aus besondern Umständen etwa für nützlich hält, um Beiwohnung der Termine zu ersuchen, und die⸗ sen Nequisitionen muß von den Requirirten unweiger⸗ lich Foige geleistet werden. Dagegen steht es auf der andern Seite jedem Mitgliede des Senates frei, in den Terminen gegenwärtig zu seyn, und dem Univer— sitäts : Richter seine Bemerkungen, jedoch ohne alle weitere Einmischung mitzutheilen ö. ö. 9. Ist der üÜniversitäts. Richter der Meinung,

daß nach Lage der beendigten Ausmittelungen ein blo⸗ Fer Verweis hinreiche/ so giebt er die Verhandlungen an den Rektor zurück, dem, wenn er der Ansicht des Richters beitritt, die Ertheilung des Verweises über⸗ laßen bleibt. Weicht die Ansicht des Rektors von der des Richters ab, und findet keine Vereinigung zwischen beiden nach gegenseitiger Berathung statt: so irägt der Rektor die Sache dem versammelten Se⸗ nat bei der nächsten Sitzung vor, und der Beschluß der Pluralität des Senates entscheidet in diesem Falle unbedingt. ; .

§. 10. Bei allen größeren Vergehen, wo die ver⸗ muthliche Strafe atägige Inkarceration übersteigt, wird die Untersuchung zwar von dem Universiräts⸗ Richter gleichfalls selbständig nach §. 8. geleitet, er ist jedoch verbunden, zu den Termins ⸗Verhand⸗ lungen den Rektor zuzuziehen, der sich in Verhinde⸗ rungs fällen den Rektor des nächstvorigen Jahres, oder, wenn auch dieser verhindert wird, den Dekan, oder, wenn auch dieser verhindert wird, einen Erofessor or-

Wo! der Universitäts- Richter zugleich die

dinarius ber Fakultät, zu welcher der Angeschuldigte

gehört, zu substituiren berechtigt ist.

Als größere Vergehen, jedoch mit den Beschränkun⸗ gen, welche das Edikt vom as. Decbt. 1810 5. 9. ent⸗ hält, sollen ohne Ausnahme berractet werden: Duelle unter ken Studenten, bei denen keine erhebliche Ver⸗ wundung oder Versümmlung vorgefallen, Real⸗ Inju⸗ rien, Störung der Ruhe an öffentlichen Orten, Be⸗ leidigungen einer Obrigkeit, Beleidig ng eines Lehrers

rücksichtlich ihrer nur disciplinellen Folgen, Aufwiege⸗

lei, Rottenstiftung unter Studenten, Verrufe erklä⸗ rung oder Ausführung einer Verrufserklärung, Theil⸗ nahme an geheimen oder nicht authorisirten Verdin⸗ dungen.

F. 12. Auch die Entscheidung erfolgt in den 5. 10. und 11. bestimmten Fällen, sobalo sie nicht auf Ausschließung von der Üniversität ausfällt, seldstan⸗ dig durch den Universitätsrichter, jedoch nach vorgän⸗ gigem Vortrage im Senate. Sämmtlichen Mitglie⸗ dern des Senates steht bei diesem Vortrage eine be⸗ rathende Stimme zu. Ist aber die Hälfte der Mit⸗ glieder des Senates der Meinung, daß die Entscei⸗ dung des Richters zu hart oder zu gelinde sey, und betrift die Verschiedenheit in den Ansichten eine acht⸗ tägige Inkarceration oder eine noch härtere Strafe: so muß, wenn der Richter sich von den Gründen der übrigen Senats-Mitglieder nicht überzeugen läßt, der Regietungs-Bevollmächtigte über die Differenz enischeiden. Dieser Rekurs auf den Regierungs⸗Be⸗ vollmachtigten finder, sodald der Rektor sich untet den Dissentirenden befindet, schon dann statt, wenn ein Dritel sämmtlicher Stimmen des Senates sich ge— gen oen Universitäts-Ricter erklärt.

g. 1. Sobald von dem Richter oder einem an⸗ deren Senats-Mitgliede auf Ausschließung von der Universität, sey es nun durch Excltusion, Consilium abeundi oder Relegation angetragen wird, haten sämmiliche Senats⸗-Miglieber eine völlig entscheioen ee Stimme, und die einfache Pluralitar der Stimmen giebt den Ausschlag; dem Richter steht jedoch frei, wenn er dem Beschluße sich nicht fügen zu können glaubt, auf die Entsceidung des Regierungs-Bevoll⸗ mächtigten im Falle ad 12. zu provociren.

§. 14. Alle Entscheidungen, über welche Vortrag im Senate gehalten worden, werden in deßen Namen abgefaßt und von dem Rektor und Richter unter⸗ schrieben.

Alle sonstige Ausfertigungen, und in den ad a. und b. des §. 8. bezeichneten Sachen, auch die Erkennt— ße werden von dem Universitäts-Richter allein un⸗ terschrieben.

§. 15. Alle Ausfertigungen, an denen der Uni⸗ versitäts-Richter Theil nimmt, werden von dem Se⸗ kretair kontrasignirt; das Protokoll in den Termins⸗ Verhandlungen führt der Kanzellist und Registrator der Universität.

§. 16. Der in S. 15. des Reglements vom 28. December 1810 gegen Entscheidungen des Senates in Disciplinarsachen nachgelaßene Rekurs muß, wenn

auf Relegation erkannt ist, binnen vier Tagen und Nern; daß. 36 regel nicht unterrichtet gewesen sey.

iest wol, mern vorgeleg werden sollen,

gegen andre Disciplinarstrafen binnen a8 Stunden bei Vermeidung der Präklusion ergriffen werden. Im letz⸗ ten Falle kann das Ministerium der geistlichen, Un⸗ terrichts- und Medizinal-Angelegenheiten der Strafe eine Verschärfung hinzufügen, Ungebühr ergriffen ist. In Ansehung der durch das gedachte Gefetz nachgelaßenen Appengtion in Civil⸗ fachen bleibt es bei den festgestellten Fristen.

§. 17. Der Rektor sowol als der Universitãts⸗ Richter sind verpflichtet, in jeder Senats⸗ Sitzung von allen Sachen Nachricht zu geben, welche von ihnen nach §. 2. 4. 8. 9. seit der vorhergehenden Senats⸗ Sitzung entschieden worden sind.

(Schluß in der Beilage.)

Beilage.

der akademischen Disciplin und Polizei⸗

ken liegt dem Richter ob, der, insofern von Inkarcera⸗

kultät des zu Bestrafenden darüber hören muß, wie die Strafe ohne zu großen Nachtheil für das Stu⸗ dium des zu Bestrafenden zu vollstrecken sey. Dem Richter gebührt daher auch die Aufsicht über die zweck⸗ mäßige Einrichtung des Karcers und üder Befolgung der Karcer⸗ Ordnung.

chung die Verhaftung

kan provociren können, wenn der Richter die von ih⸗ nen behauptete Nothwendigkeit der Verhaftung nicht anerkennen will.

vpecuniairen Intereße nech ein disciplinelles eintritt,

meiken, wel he erbeten worden, zurückgegeben.

wenn der Rekurs zur . e ö. Ver inderung des

. Frankreich herrschende Rühe, und die Anhänglichkeit

D r zum 9asten Stücke der Allgemeinen Preußischen Staats-⸗-Zeitung,

vom 2zsten November 1819.

Polizei- Behörden in Verbindung tritt; es muß daher in allen Angelegenheiten, bei welchen ein polizeiliches Intereße stattfindet, insbesondere also über die An— träge der Studirenden auf Zulaßung öffentlicher Auf⸗ züge, der Veranstaltung von Bällen und Koncerten, zwischen dem Rektor und Richter, und, wenn diese sich über die Zulaßung vereinigt haben, ja fen dem Richter und dem Chef der Orts Polizeibehörde bera⸗ then werden. Der Regierungs-Bevollmächtigte ent⸗ scheidet, wenn bei den Berathungen keine Vereinigung statt findet. . . S. 25. Der Richter muß wöchentlich dem Regie⸗ rungs-Bevoumächtigten eine Uebersicht der eingegan⸗ genen und der beendigten Klagen und Anzeigen ein⸗ reichen, in welche auch die nach F. 2. von dem Rek⸗ tor aufgenommenen Registraturen aufzunehmen sind. Das Schema hiezu wird ihm der Regierungs-Bevoll⸗ mächtigte mittheilen. Es ist damit eine Anzeige von der geschehenen Vollstreckung der Urtheile zu verbinden. Bei Vorfällen unter Studirenden, die am Orte ein besonderes Aufsehen erregt haben, muß die Anzeige an den Regierungs; Bevollmächtigten sogleich erfolgen, mit bestimmter Bezeichnung des bereits Feststehenden und des zur Zeit noch unverbürgt vekannt Gewor—

denen. ö . S. ad. Der universitäts Richter ist befugt und verpflichtet, gesetzlich zuläßige Schuld⸗Konkrakte der Studirenden aufzunehmen, auch die, studirenden Aus⸗ ländern in ihren Privat⸗Angelegenheiten etwa nöthigen gerichtlichen Beglaubigungen zu ertheilen; und sollen diese Verhandlungen, für welche er aber in keinem 6. eine Taxe erheben darf, gerichtlichen Glauben haben. Nach dieser Verordnung, welche zu Jedermanns Wißenschaft durch Unsre Gesetzsammlung öffentlich be⸗ kannt gemacht werden soöll, haben Alle, die es angeht, besonders alle Universitäten und Staatsbehörden, sich zu achten. Gegeben Berlin, den 18. November 1819. §. 22. Der Richter soll überhaupt das Organ seyn (L. S) (gez.) Friedrich Wil durch welches der Rektor und Senat mit den Orts 9 *** F. v. i, .

Reglement für die künftige Verwaltung Gewalt bei den Universitäten. (Schluß.) §. 15. Die Sorge für die Vollstreckung der Stra⸗

tion die Rede ist, das Gutachten des Dekans der Fa⸗

Hält der Richter im Laufe der Untersu⸗ ö. eines Studirenden für noth⸗ wendig, so muß er darüber, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, mit dem Rektor uud Dekan zu— vörderst Rücksprache nehmen; weicken beide von seiner Ansicht ab, so entscheidet nach §. 6. der Regierungs— Bevoll mächtige, auf welchen ihrerseit Rektor und De⸗

§. 19.

§. 20. In allen Angelegenheiten, wo außer dem ist nach §. 10. die Art des Verfahrens davon abhan⸗ gig, ob rücksichtlich des letzten eine härtere als vier⸗ tägige Karcerstrafe zu erwarten ist; die Entscheidung über das pecuniaire Intereße gebüyrt auf jeden Fall dein Rich er alltidn. . §5. 21. Dem Universitäts:-Richter steht die Be— nus ung der unteren Polizei-Beamten des Ortes für die von ihm zu führenden Untersuchungen un ter Rück⸗ spra re mit den Ort-Ehefs derselben frei, Zu Mit⸗ theilungen zwischen diesen und dem Universitäts-Rich— ter bedarf es keiner förmlichen Schreiben, die Ver handlungen werden vielmehr gegenseitig in originali bre vi manu mitgetheilt und mit den Original-Ver—

I. Zeitung s-Nachrichten. Schriftsteller des Tages: Das Wort Karlsbab

läßt sich vortrefflich benutzen, um die verbrauchten Redensarten: Feudalrechte und Zehenten daran

paris, vom 15. Rovember. Der unerwartete Aufschub der Eröffnung der Kammern hat dem Ge— rüchte von einer Min isterialveränderung neue Nah: tung gegeben, besonders, da unsere Zeitungen versi⸗ chern, daß ein Theil der Minister von dieser Maas—= Wahrscheinlicer daß die Gesetz- Entwürfe, welche den Kam noch nicht fertig sind. An das Gerücht von einer Ver nderung des Mi— nisteriums hat der Partheigeist das Gerüch von einer Regierungs-Systems an uschließen gewust, welches den Herrn B. Constant veranlaßt . in einer besondern Flugschrist über die gegen⸗

zu knüpfen. Die Nationalgüter dürfen au keinen Fall hinwegbleiben, und ehr zu . . kommen die Jesuiten zu Hilfe. So haben wir ein vollständiges Wörterbuch aller Lügen, die an der Ta⸗ gesordnung sind. Thut die Geistererseinung nächt⸗ licher Zusammenkünfte und geheimnißvoller Personen hin ju; bedrohet das Vaterland, ohne zu erröthen, mit der Diplomatik der Fremden, deren Waffen eine straf⸗ bare Schuld schon zweimal über uns gebract hat; klaget die Minister, Fran zosen von Abkunft und von Gemüth, klaget sie an, daß sie vom Auslande ernennt oder gehalten werden, ihr, die ihr selbst vom Auslan⸗ de, nicht Minister, sondern einen Herrscher verlangt habt, der Alles seyn könnte, nur kein Franzose; spart für den Triumph eurer Veredsamkeit die Drohung einer vollständigen Gegen⸗Nevolution auf, deren Un⸗ möglichkeit euch so gut erwiesen ist, als uns selbst,

wwöärtige Lage Frankreichs, darzustellen, daß die in des Volkes an den König und an die Verfaßung ein

seolches Gerücht von selbs entferne.

Das Journal de Paris (das seit einigen Tagen

sich Journal d- baris et des Departenents nennt)

sagt über dieselbe Angelegenheit in Bezug auf die

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