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eines andern daran anstoßenden Regimentes in ein drit⸗ tes Bataillon vereinigt. Kö
2) Zu dieser neuen Formation giebt die gebgraphi⸗ sche Lage der Bezirke Anleitung. Wo die Lokal ⸗Ver⸗ hältniße für die Garnisonen Aenderungen nöthig ma⸗ chen, sind Mir dazu Voꝛschläge einzureichen. .
Der Bataillons-Bezirk, worin der Hauptort des Regimentes liegt, soll dem ersten Bataillon zufallen, und der Bataillons-Bezirk, welcher aus der Zusam⸗ mensetzung der zwei Kompagnien jedes bisherigen Land⸗ wehr⸗Regimentes entsteht, dem dritten Bataillon an⸗ gehören. Kavalerie⸗Garnisonen sind nach den Lokal⸗ ümständen zu bestimmen. ö
Die erfoberlichen kleinen Uniform⸗Veränderungen Lönnen durch Austausch bewirkt werden.
Sämmtliche Landwehr-Regimenter erhalten die Nummer auf der Schulterklappe von derselben Farbe, wie die Linien-Regimenter, zu denen sie gehören; Of⸗ ficiere in Gold. ᷣ.
Die zu den vier Reserve-Regimentern gehörigen Landwehr-Regimenter (à 6 Kompagnien) sollen eden⸗ falls die Abzeichen ihrer Linien-Regimenter an der Uniform tragen, und die sechs aus den bisherigen Land—⸗ wehr-Regimentern formirten Kompagnien erhalten die Nummer des behörigen Linien-Reserve⸗ Regimentes auf der Schulterklappe. So werden z. B. die aus dem Dritten Posener Landwehr-Regimente formirten Kom⸗ pagnien die Nummer 55., und die sechs Kompagnien des Posen-Brombergschen Landwehr-Negimentes die Nummer 35. erhalten. Diese Regimenter führen außer Dem Provinzial-Namen noch den des kombinirten 55. und 35., so wie des kombinirten 34. und 365. Land⸗ wehr⸗Regimentes.
3) Wenn gleich die neuformirten Bataillone nach der früheren Bestimmung nur mit 1000 Mann ins Feld rücken werden: so sollen sie dennoch mit der, nach der Landwehr-Ordnung mit Bezug auf den dar⸗ in festgestellten Etat, ihnen zukommenden Stärke von A600 Mann in den Listen geführt und vollzählig er— halten werden. Im Falle eines Krieges wird nach Umständen der Ueberschuß zur Bildung nöthiger Re⸗ serven benutzt. .
In jedem Bataillons⸗Zeughause sollen künftig 1200 Gewehre vorhanden seyn. Davon erhält das Batail— Ion beim Ausmarsch 1000, die übrigen 206 bleiben zu⸗ rück, um sogleich aus der Reserve der drei Bataillone eines jeden Regimentes ein Bataillon von 600 Mann bewaffnen zu können.
Das, was hier angeordnet ist, gilt analog auch von der Kavalerie, für welche überhaupt die gegenwärtigen Bestimmungen beziehungsweise Anwendung finden; es soll jedoch im Kriege die Kavalerie von sechs Batail⸗
lonen her beiden Brigade formirenden Regimenter, und zwar von jedem Bataillone mit einer Eskadron zu 162 Köpfen, excl. Offitieren und Fahnenschmidt, in koms dinirte Regimenter zu sechs Eskabrons formirt werden.
Auf das zweite Aufgebot finden obige Bestimmuns gen, nach Maasgabe der sich daraus ergebenden Vert änderungen, ebenfalls und zwar dergestalt Anwendung daß die Verhältniße beider Aufgebote zu einander keine Aenderung erleiden. .
Aa) Sobald diese Formation beendigt ist, werden die 28 Landwehr-Inspektionen auf 16 reducirt. Sie nehmen sodann den Namen Landwehr-Brigaden an und führen die Nummer der Linien-Divisionen, zu wel⸗ chen sie gehören. Die Inspekteurs heißen Brigade⸗ Kommandeurs der Landwehr, bearbeiten alle auf die Landwehr und den Ersatz der Linie Bezug habenden Ge⸗ schäfte in der bisherigen Weise, stehn aber unter dem Divisions-Kommandeur, und wird ihr gegenseitiges een ee n. durch eine besondere Instruktion bestimmt werden.
5) Die hienach ausscheidenden Landwehr⸗Inspek⸗ teurs und Bataillons-Kommandeurs, die zu bestim⸗ men Ich Mir vorbehalte, werden nach Maasgabe ihrer Dienstfähigkeit, entweder pensionirt, mit Wartegeld bis
zur Wiederanstellung entiaßen, oder, sofern dazu Ge⸗
legenheit ist, bei den Linientruppen angestellt.
6) Die jetzigen Landwehr⸗Inspekteurs schlagen, in Verbindung mit den jetzigen Bataillons⸗-Kommandeurs, diejenigen Officiere zum Ausscheiden vor, welche nach beendigter neuen Formation überzählig werden. Es sind hierzu besonders die für den Dienst weniger Brauchdaren zu wählen.
) Nach diesen Grundbestimmungen sind unverzüg⸗ lich zu ihrer Ausführung die weiteren Verfügungen zu treffen, so daß das ganze Formationsgeschäft ohn⸗ 6 bis zur Uebungsperiode im Jahre 1820 been igt ist.
In Ansehung der Garde- und Grenadier⸗ Landwehr bleibt es für jetzt bei der bisherigen Verfaßung.
8) Alle durch die vorstehenden Bestimmungen nicht aufgehobenen Vorschriften, in Bezug auf die Landwehr, bleiben in Kraft, wo aber zum Behuf der Vervoll⸗ ständigung, in Betreff der Abministration, der Etats und insbesondere des künftigen Wirkungskreises der Brigaden Kommandeurs der Landwehr hienach Ver⸗ änderungen in den früheren Verordnungen noöihig wer— den, sind Mir die Vorschläge dazu einzureichen.
Berlin, den 22. December 1819. ö (gez. Friedrich Wilhelm. n
die Ministerien des Inneren und des Krieges.
II. Zeitung s-⸗Nachrichten.
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Paris, vom 21. December. Der König hat am 18. d. die Deputation der Kammer der Abgeordneten, an ihrer Spitze den Präsidenten Herrn R avez, em⸗ pfangen, um von ihnen die Dank⸗A dbͤdreße der Kam⸗ mer anzunehmen. Sie ist in den weniger wesentli⸗ chen Gegenständen nur eine Wiederholung der Königl. Worte in der Rede vom Throne. In Bezug auf die geistlichen Angelegenheiten heißt es; „Unsre Bisthü⸗ mer, Dank sey der gottesfürchtigen Vorsorge Ew. Ma— jestät, sind wieder mit Seelsorgern besetzt. Die Re⸗ iigion empfindet den Trost, daß ihre Altäre neu er⸗ stehen und ihre Lehren sich verbreiten. Eine Stütze ber Gesetze des Königreichs wird sie deren Freiheiten Achtung verschaffen. Wir werden die alten Gerech⸗ tigkeiten limmunités) unsrer Kirche unangetastet er⸗ halten. Das Beispiel der Päpste wird den Glaubens⸗ Eifer der Geistlichkeit den Regeln der Kirchenzucht, 6 wie den Vorschriften des Evangeliums und der
erfaßungs-Urkunde, welche Allen einen gleichen Ge⸗ horsam auflegt, unterordnen. Vermöge ditses glück=
lichen Einklanges wird das erste Band ber menschli⸗ chen Gesellschaften der bürgerlichen Ruhe die unwan⸗ delbarste Bürgschaft gewähren.“ Von dem Zustande der Finanzen heißt es: „Die Finanzen und der öf⸗ fentliche Kredit, welcher durch unsre Anstrengungen gehoben, und durch die unverletzliche Redlichkeit be⸗ festiget sind, mit der wir jederzeit unsre Verpflichtun⸗ gen erfüllen, laßen uns unter der väterlichen Regie⸗ rung Ew. Majestät die ersten Früchte einer Verbeße⸗ rung durch ein System einernten, welches Sie gegrün⸗ det haben; durch ein System, welches die Beharrlich— keit Ew. Majestät, nur in dem Glücke Ihrer Unter⸗ thanen das Ihrige zu suchen, binnen kurzem zum Ziele führen wird. Sir, als Sie dem Volke einen Theil der Lasten erleichterten, die es bedrücken, richteten Sie seinen Muth auf, und verschaften der Gegenwart die Aussicht in eine freudigere Zukunft. Mit gerechter Dankbarkeit wiederholen wir die Königl. Worte: die Herabsetzung der lästigsten Steuern wird nicht länger Verzug leiden, als die Berichtigung der außererdent⸗ lichen Staatsschulden es nöthig macht. Unser Bestre⸗
ben wirb Ew. Maßsestät entgegenkommen, wir werden Ersparungen und Maasregeln auszumitteln suchen, welche diesen so ungeduldig ersehnten Zeitpunkt be—⸗ schleunigen. Wir wißen, daß die Erfüllung dieser für uns unerlaßlichen Pflicht dem Herzen Ew. Majestät der angenehmste Beweis unsrer ehrfurchtvollen Erge— benheit seyn wird.“ Auf die angedeutete Modifika— tion der Wahlvorschriften in der Verfaßungs- Urkunde äiusert die Kammer: „Warum müßen Besorgniße unsre Hoffnungen auf Fuhe und Glückseligkeit trü—⸗ ben? Unsre Gesetze sind überall ohne Hindernis aus⸗ geführt, und die öffentliche Ruhe ist in keiner Art wesentlich gestört worden. Doch hat sich eine schwan⸗ kende, aber ernsthafte, Unruhe ber Gemüther bemäch⸗ tigt. Faktionen, die weder ihre Plane noch ihre Hoff⸗ nüngen verheimlichen, versuchen die Meinung zu ver⸗ derben. Feinde der rechtmäßigen Gewalt, wollen sie uns, mit dem Verluste unsrer Freiheit, der Zügello⸗ sigkeit Preis geben. Aber das Volk, das sein wah⸗ res Intereße kennt, ist, unerachtet aller verrätheri⸗ schen Betriebe, mit denen man es bearbeitet, dennoch nicht das Werkzeug der Ruhestörer geworden. Es sehnt sich nur im Frieden die Früchte einer gesetzli⸗ chen Regierung untet dem Schutze des Thrones Ew. Majestät zu genießen; es federt, daß die Ordnung er⸗ halten werde, ohne welche alle Rechte von gleichen Gefahren bedrohet sind. Die Ausbildung unsrer Ein⸗ richtungen, Sir, wird binnen kurzem alle unsre Gesetze mit der verfaßungs mäßigen Monarchie in Uebereinstim⸗ mung bringen. Wenn Ew. Majestüt den Gemeinden eine redliche unb regelmäßige Verwaltung, den Rich— tersprüchen eine gründliche Unpartheilichkeit, der per⸗ sönlichen Freiheit eine Gewähr verschaffen, werden Sie ein schweres Werk ruhmwürdig vollbracht und neue Dämme der Gewalt der Leidenschaften entgegen⸗ gestellt haben. Wir erwarten ehrerbietig die Vor— schläge der Maasregeln, mit denen Ew, ? ajestät sich deschäftigen. Wir werden sie pflichtmäßig und frei⸗ müthig prüfen. Ihre getreuen Unterthanen, die Ab⸗ geordneten der Departements, werden niemals ihre Pflicht vergeßen, wachsam die erlauchte Dynastie Ew. Majestät und unsre öffentlichen Freiheiten zu ver⸗ theidigen, und allen durch die Verfaßung festgestell⸗ ten Rechten diesenige vollständige Bürgschaft zu ge⸗ währen, die allein das Gllick Ew. Majestät, die Wohl- fahrt Frankreichs, sicher stellen, und den Abgrund der Revolutionen auf immer verschließen kann.“ Der König antwortete: „Ich empfange mit besonderer ßufriedenheit die Versicherung des Vertrauens und der Ergebenheit der Kammer der Abgeordneten. Ich erwartete sie. Niemals war die Einigkeit des Thro⸗ nes und der Nation so nöthig als in diesem Augen⸗ blicke. Unsre Einrichtungen durch ihre Ausbildung zu verstärken, sie zu vertheidigen gegen die Gewalt und Ränke der Leidenschaften, die ihren Untergang herbei⸗ führen wollen, alle durch die Verfaßung geheiligten Rechte zu sichern, das allein ist der Gegenstand mei⸗ nes Nachdenkens, wie des Ihrigen. Ihre Einsichten, Ihre Festigkeit werden mir zur Erreichung dieses Zie⸗ ses behilflich seyn, und wir werden uns dadurch neue Ansprüche auf die Erkenntlichkeit unseres Vaterlandes erwerben.“ ;
Der König hat den Baron Chabaud-Latosur zum Rechnungsführer der Kammer der Abgeerdneten ernannt.
In der gestrigen Sitzung der Kammer überreichte der Staatsrath Baton Capelle, als Königl. Koͤm— mißair, drei Gesetzvorschläge, das Finanzwesen be— treffend.
Das Erste verordnet, daß wegen des nothwendigen Verzuges in der Anfertigung der Steuerlisten für 1326 die sechs ersten Zwölftel der Grund⸗Personen—⸗ Mobilien? Thüren- Fenster- und Patent-Steuern nach den Listen von 1819, auch alle indirekte Steuern bis zur Bekanntmachung des neuen Finanzgesetzes nach den jetzt bestehenden Gesetzen erhoben werden sol⸗ len. Auch soll dem Finanzminister ein vorläufiger
Kredlt von 200 Mill. Fr. zur Bestreitung der öffent⸗ lichen Ausgaben bis zur definitiven Feststellung der⸗ selben durch, das zu erwartende Finanzgesetz bewilligt werden.
Die beiden andern Gesetze haben die Berichtigung der früheren Budjets zum Gegenstande, indem das Ge⸗ se vom 15. May 1s 1s vorschreibt, daß die eudliche Berichtigung der früheren Bubsets in Zukunft durch ein besonderes Gesetz erfolgen solle, welches bei den Kammern, unter Beifügung der vorschriftmäßig ge— führten Rechnungen, vor der jedesmaligen Vorlegung des jährlichen Finanzgesetzes in Antrag gebracht wer⸗ den soll. Der Finanzminister setzte die Beweggründe zu diesen 3 Gesetzen näher auseinander. Sie sind zur besonderen Berathung gewiesen.
In Bordeaux ist ein Theil des dortigen Schau⸗ spielhauses abgebrannt.
Das hiesige Zuchtpolizeigericht hat nach Abhörung der übrigen Beweiszeugen wider die Herrn Gevau⸗ dan und Simon erkannt. Es hat als erwiesen an⸗ genommen, daß die Angeklagten einen Verein unter dem Namen einer Gesellschaft der Freunde der Preß⸗ freiheit, welche sich zu gewißen, voraus bestimmten Tagen versammelt und aus mehr als 20 Personen be⸗ standen, ohne Erlaubnis der Regierung ober der Los kalbehörde bei sich aufgenommen und hiedurch den Ar⸗ tikeln agi. 294. des Strafgesebbuches, welche weder durch ein anderes Gesetz aufgehoben, noch mit der e. Widerspruche sind, entgegengehandelt haben. Sie sind daher jeder in eine Geldbuße von 200 Fr. verurtheilt und die vorläufige Verfügung, durch welche die Gesellschaft selbst aufgehoben worden, ist definitiv bestätiget.
„London, vom ar. Detember. Die von beiden Häusern angenommene Bill wegen Wegnahme der Waffen hat die Königl. Sanktion erhalten. Sie be⸗ rechtigt die Obrigkeiten der Grafschaften Derby, S af⸗ ford, Chester, Lankaster, Jork, Durham und Nor⸗ thumberland in England und die Grafschaften Rentrew und Lanark in Schottland, Nachforschungen nach Waf⸗ fen, die in böslicher 3 verborgen werden, zu hal⸗ ten und solche wegzunehmen. Die Maasregei kann auch zur Nachtzeit ausgeführt, werden. Ihre gesetz⸗ liche Kraft ist bis zum 28. März 1822 beschränkt.
1 Bury bei Manchester ist ein Ausschuß von 8 bis 10 Radikal-Reformers verhaftet und nach dem Schloße von Lankaster gebracht worden.
In Irland ist, wie aus Dublin gemeldet wird, die Grafschaft Roskommon der Hauptschauplatz der Volks⸗ bewegungen. Man hat den Verdacht, daß selbige von mehren zu diesem Zwecke seit einigen Monaten ein⸗ getroffenen Engländern geleitet werden. Die Geist lichkeit in Irland, sowol protestantischen als katholi⸗ schen Glaubensbekenntnißes, legt einen räühmlichen Ei⸗ 6 6 ar, . . k den Grafschaften zu ers
in denen sich der Geist des Mi ü und . 1, ausert. ; n n , Alus den Vereinten Staaten sind zu Liver viele Schiffe mit Bauholz , on
Unsre Zeitungen enthalten jetzt die Gründe des kriegsgerichtlichen Urtheils, das wider den Wundarzt Sto k oe, der eine Zeitlaang Bonaparten auf St. Helena zur ärztlichen Hilfe beigegeben war, am Bord des Schiffes Congueror gefällt worden. Sie sind sämmtlich dahin gerichtet, daß Stokoe sich auf sei⸗ nen ärztlichen Beistand nicht beschränkt, sondern auch über andere Gegenstände mit Bonaparte und deßen Umgebung zu Longwood verkehrt habe. Er ist der Entlaßung aus dem Dienste für schuldig erklärt, doch in Betracht seines langen Dienstes der Abmiralität zu halben Solde empfohlen werden.
Man glaubt, daß die Krisis unter den Handels: Häusern unseres Landes, die bisher so viele Bankeroutte zur Folge hatte, nunmehr überstanden sey, da ihre Ursachen theils in dem zu weit getriebenen, durch die Ereignißt in den Kriegsjahren begünstigten Spekula⸗