ner Kreises v. Grabe zewsky. 8. Der Medicinal⸗
Rath Dr. und Profeßor Wen dt zu Breslau. 10. Der
Geheime Ober⸗Justizrath Freiherr v. Alten ste in zu Berlin. 11. Der Sber⸗ Landesgerichts ⸗Präsident v. Götze zu Köslin. 12. Der Geheime Ober⸗Bergrath und Berghauptmann Graf von Beu st zu Bonn. 25. Der Geheime Ober⸗Regierungsrath Behrn auer zu Verlin. 146. Der Zoll⸗Direkter z. Kleist zu San⸗ dau. 15. Der Superintendent MüllA8Fer zu Oebis⸗ felde. 16. Der Superintendent Dr. Weber zu El⸗ bing. 17. Der Kammerherr von Buch zu Berlin. 18. Der Geheime Medicinalrath v. Sieb eld zu Ber⸗ lin. 19. Der Graf zu Dohna zu Kotzenau in Schlesien. 20. Der Hofrath und Profeßor Tromm s dorff zu Erfurt. 21. Der Wirkliche Legationsrath Zyka zu Berlin. 22. Der Geheime Hofrath von Stöltzer zu Nieder⸗Hottendorf bei Görlitz. 25. Der Geheime Ober⸗ Tribunalsrath Sietze zu Berlin. 24. Der Dr. und Profeßor der Theologie Marh ei⸗ nicke zu Berlin. 25. Der Regierungs⸗Chef⸗Präsi⸗ dent v. Wißmann zu Frankfurt an der Oder. 26. Der Geheime Rath v. Willem er zu Frankfurt a. M. 27. Der Geheime Rath von der Hagen auf Hohen—⸗ auen. 25. Der Regierungsrath v. Lützow zu Pots⸗ dam. 29. Der Bürgermeister Graf v. Villers zu Burgesch im Kreise Saarlouis. 30. Der Graf von Plessen auf Iwenack im Großherzogthume Meklen⸗ burg. 31. Der Graf von der Sch ulenburg⸗Em⸗ den zu Emden in Magdeburgschen. 32. Der Graf v. Reichenbach auf Zeßel in Schlesien. 55. Der Oberst v. Qui tzo w zu Bollendorff in der Priegniktz. 3a. Der General-Konsul Schmidt zu Warschau. 35. Der Landrath des Koseler Kreises von Lange. 36. Der Konsistorlalrath Palm is zu Berlin. 3] Der Major v. Brockhausen außer Bienst, auf Rützen⸗ hagen in P finmern. 38. Der Regierungs- und Me— picinalrath Gumpert zu Posen.
Den St. Johanniter-Ordenz n. Der von Kö lich en⸗Rich tern, Kammerherr und Landes⸗Direk⸗ tor zu Liegnitz. 2. Der Graf Eduard von Hacke, Lieutenant außer Dienst zu Berlin. 5. Der Prinz Karl zu Wied⸗Neu wied, Major im 1sten Koblen⸗ zer Landwehr-Regimente. ; Der Oberstlieutenant v. Barnekow, agr. dem 3ten Ulanen Regimente (Bran⸗ denburgschen). 5. Der Graf v. Solms zu Guhlau in Schlesien. 6. Der Kammerherr v. We sterha⸗ gen zu Teistungen im Eichsfelde. J. Der Landrath 2. Arn städt zu Groß⸗Werthern. 8. Der Haupt⸗ mann Köhn von Jasky zu Gotzlow in Pommern. 9. Der Regierungs⸗-Chef-Präsident von der Hor st zu Minden. 10. Der Graf d on Zech zu Merseburg. 21. Der Feuer⸗Societäts-Direktor von Jurgas zu Ganzer im Ruppinschen Kreise. 12. Der Landrath von' dem Busche⸗-Münch im Fürstenthume Min⸗ den. 13. Der Lieutenant v. Sydow auf Thamm bei Polkwitz in Schlesien. 14. Der Rittmeister v. Lin⸗ Fenfels zu Anspach. 15. Der Hauptmann und Land— schafts⸗Deputirte v. Natzmer auf Vellin in Pom⸗ mern. 16. Der Baron v. , auf Krafthagen. 27. Der Fürstlich Waldecksche eheime Rath von Spillker zu Arolsen.
Das Allgemeine Ehrenzeichen ister Klaße: 2. Der Hofrath Krahmer bei der General ⸗Ordens⸗ Kommißlon. 2. Der Geheime Sekretair Sch liebitz beim Militair⸗Kabinet. 5. Der Provinzial-Kaßen⸗ Rendant Albrecht zu Königsberg in Preußen. 4. Der Oberförster Kuchenbecker zu Schöneiche bei Wohlau. 5. Der Oberföester Walter zu Reichersdorff. 6. Der
sofrath Ri ste lhueb er zu Brauweiler. J. Der Polizei⸗
istrikt⸗ Kommißarius und Kreis Kaßen⸗Kontroleur Schönfelder zu Steinau in Schlesien. 8. Der Unter⸗Steuer⸗Einnehmer Bürger zu Muskau. 9. Der Rechnungsrath Rolke zu Perlin,. 10. Der Rech⸗ nungsrath Wollny zu Berlin. 11. Der Pfarrer Beyer zu Ehechlau in Schlesien. 12. Der pensionirte Ka⸗ pitain Weiß zu Danzig. 13. Der Fabrikant Rumpe zu Altena. 14. Der Ober⸗-Landesgerichts-Sekretair Meyer zu Paderborn. 15. Der Prediger Schrei⸗ ner zu Traben bei Trarbach. 16. Der Fabrikant
Boch⸗Buschmann zu Mertloch, Kreis Mer zig.
17. Der reformirte Prediger Kauhlen zu Eschweiler. 18. Der katholische Pfarrer Eläsen zu Gillrath. 19. Ser Amtsrath Eochius zu Dreetz. 20. Der Bürgermeister Häberlein zu Treuenbriehen. 21. Der Bürgermeister Rasper zu Löwenberg. 22. Der Bür⸗ germeister Eremerius zu Worringen. 25. Der Bür⸗ germeister Windeck zu Bonn. AM. Der Kaufmann Aders zu Elberfeld. 25. Der Kaufmann Kaspar Engels zu Barmen. 26. Der Kreis⸗Einnehmer von Spitßnaß zu Neuhaldensleben. 2. Der Ober⸗ förster Niemann zu Dars. 28. Der Spediteur und vormalige Lootsen-Kommandeur Lietke zu Pillau. 29. Der Salzfaktor Woll kopf zu Görlitz. 30. Der Boctor medicine Steinrück zu Berlin. 31. Der Stadtrath und Juwelier Wilm zu Berlin. Bürgermeister Hundt zu Groß-⸗-Salja. 35. Der Münzmeister Unger zu Berlin. ZM. Der Geheime Kalkulator Haas zu Berlin. 35. Der Oberfõörster Krüger zu Kalbitz. 36. Der Regiments⸗Arzt Dr. Gaube zu Bonn. 37. Der Geheime Kalkulator Ta⸗ man ti zu Berlin.
Das Allgemeine Ehrenzeichen 2ter Klaße:
1. Johann Baptist Boh, Sohn des Mühlenbesitzers
Boh zu Klein-Blittersdorf im Regierungs bezirke Trier.
2. Der Accise: und Steuerrendant Ahrens zu Pol⸗ nisch-Wartenberg im Regierungs-Bezirke Breslau. z. Der Rathsherr Gladisch zu Beische, Gerichtsmann Üüllbricht zu Roznowo. 5. Der mann Benhold zu Posen. 6. Der Zimmermeister
Edlich zu Peisterwitz. J. Der Häusler Glunschke
ebendafelbst. 8. Der Wirth Man ka zu Groß⸗Slawsk. g. Der Brand-Inspektor Friedemann zu Königs⸗
halt davon ist: die Verordnung wegen der künftigen Be⸗ handlung des gesammten Staats schulden⸗
3a. Der
4. Der Kauf
berg in Pr. 10. Der Feuermauer-Kehrer Monien ebendaselbst. 11. Der Schmiedemeister Stadtverord⸗ nete Beck zu Breslau. 12. Der Schullehrer Da⸗ vid zu Klein-Kaßowitz im Posenberger Kreise. 15. Der Erbschulze Kontny zu Loneznig im Neustädter Kreise. 14. Der Regierungs Hauptkaßendiener Kinzel zu Liegnitz. 15. Der Deichschauer und Ort⸗Vorsteher Wilms zu Wahrenberg. 16. Der Freischulze Lin⸗ dem ann zu Sabes im Pyritzer Kreise, 17. Der Schulze Unkrieg zu Strickeshagen bei Stolpe. 18. Der Pfandträger Karl Arndt in Zypke. 19. Der Un⸗ terförster Kühne in Widitten. a0. Der Magistrats⸗ Kanzlist Hade lich zu Erfurt.
Berlin, vom 22. Januar. Des Königs Ma⸗ jestät haben mittels Verordnung vom 17. d. M. für
das gesammte Staats-Schuldenwesen eine besondere
Behörde, unter der Benennung „Hauptverwal⸗ tung der Staats-Schulden“ anzuordnen geru— het, und hievon den Wirklichen Geheimen Ober⸗Fi⸗ nanz-Rath Rother zum Präsidenten, den Haupt—⸗ Rirterschaft-Direktor Dom⸗Dechanten v. d. Sch u⸗ lenburg, der zugleich zum Wirklichen Geheimen Ober⸗-Finanz⸗Rathe ernannt worden, zum 1sten Mit⸗ gliede, den Landrath und Domherrn v. Pannwitz zum 2ten Mitgliede, den Stadtgerichts— Direktor Beelitz zum 3zten Mitgliede, und den Chef des hie⸗ sigen Handlungshauses, Gebrüder Schicklee, Da⸗ vid Schickler zum Aten Mitgliede ernannt.
Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17ten
d. M. ist auch die Seehandlung von dem Ministerium des Schatzes getrennt, und derselben der Wirkliche Ge⸗
heime Ober- Finanz⸗Rath Rother als Chef und Königl. Kommißarius vorgesetzt worden.
Se. Majestät der König haben den bisheri⸗
gen Kammergerichts-Asseßor von Gerlach zum Ra⸗ the bei diesem Kollegium zu ernennen allergnädigst ge⸗ ruhet.
983. Königl. Majestät haben geruhet, den Ge⸗ heimen expedirenden Sekretair und Journalisten bei bem Ministerium des Schatzes, Raffel, zum Hofrathe zu ernennen und das desfalsige Patent höchsteigen⸗ händig zu vollziehen. ;
⸗ Heute wird das 2te Stuͤck der dies sfhrigen Gesetzsamm⸗ L lung ausgegehen, welches auch Nicht-Abonnenten fuͤr 28 gr.
in dem unterzeichneten Komtoir, Uunter⸗Waßer⸗Straße
Nro. 3., als einzelne Piece betammen köoͤnnen. Der In⸗ No. 52727.
Wesens nebst dem Etat für die Staats schul⸗ den⸗Verzinsung und Tilgung;
No. 578. die Verordnung wegen Aufhebung des bis⸗ her unter der Benennung „, Ku ran à rksche Eand⸗ fchaft“ bestandenen Kredit⸗Instituts des Staates und
der Ritterschaft und Staͤdte in den Marken;
No. 579. die Allerhoͤchste Kabinetsordre an das Staats⸗ den Staatshaushalt und das
Ministerium , Staats schulden⸗Wesen, desgleichen
No. 580. Kontrole mit dem treffend;
No. 581. die Allerhoͤchste Kabinetsardre, die kuͤnftigen Verhältniße der General⸗Däirektion der See⸗ .
handtangs⸗Sozietät betressend; und No. 582.
lagen der Monarchie; saͤmmtlich vom 17ten d. M. Berlin, den 20. Januar 1829. Koͤnigl. Pr. Debit⸗Komtoir f. d. Allgem. Gesetzsammlung.
Verordnung wegen der künftigen Behand—
lung Des gesammten Staatsschulden⸗ Wesens.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gna⸗
den König von Preußen 2c. 2c. thun kund und erklä— ren hiermit:
gegangenen Verpflichtungen hben Uns von dem, we⸗ gen Regulirung des gesammten Staatsschulden⸗ We⸗
sens in dem Finanzgesetze vom 27. Oktober 1810 ge⸗ — stellten Ziele, bis jetzt entfernt gehalten.
Es sind zwar neben anderen großen Aufopferungen die Verheißungen dieses Gesetzes nicht nur rücksichtlich der regelmäßigen Abtragung der laufenden und der Auszahlung der rückständigen Zinsen, sondern auch der Konsolidirung und Tilgung der dazu zunächst geeigne⸗ n S . in soweit es möglich war, be⸗ reits in Exfüllung gebracht; und obgleich wegen der Menge der noch vorzunehmenden Er mittelungen eine vollßäändige Uebersicht der gesammten Sraatsschuld früher nicht verschafft werden konnte: so haben Wir doch schon durch Unsere Ordre vom J. Mai 1818 die Bildung eines Tilgungsfonds von Einer Millien Tha⸗ ler jährlich, zur Einlösung der Staatsschuld-Scheine :
ten Schulden selbst,
angeordnet.
Wir sind nunmehr von dem gesammten Schul⸗ — denzustande des Staates unterrichtet, und haben daher öffentlichen Kenninis zu
beschloßen / bringen.
selbigen zur
Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beab⸗
sichtete künftige Unterordnung dieser Angelegenheit
unter die Reichsstände, das Vertrauen zum Staate und zu seiner Verwaltung zu befestigen, und Unsern
aufrichtigen Willen, allen Staatsgläudigern gerecht zu
werden, um so unzweideutiger an den Tag zu legen, als Wir zugleich wegen Sicherstellung, so wie wegen regelmäßiger Verzinsung und allmäliger Tilgung al⸗ ler Staarsschulden das Nöthige unwiderruflich hie⸗
mit festsetzen: J. Betrag der verzinslichen allgemeinen Staatsschulden.
Nach dem anliegenden von Uns vollzegenen Staats⸗ schulden- Etat betragen die von Unseren Vorfahren und in den verhängnisvollen Zeiren Unserer Regierung zum wahren Bedürfniße und zur Erhaltung des Stages entweder bereits gemachten oder, in so weit die Ver⸗ vriefung moch nicht erfolgt ist, noch zu machenden verzinslichen allgemeinen Staatsschulden die Summe
von Einmalhundert und Achtzig Millionen Ein und Neanzig Tausend Siebenhundert und Zwan⸗ zig Thalern.
Diese Schulden sollen nicht nur von Uns, sondern auch von Unseren Nachfolgern in der Krone bis zu ih⸗ rer endlichen Tilgung unausgesetzt als Lasten des
die nähere Verbindung der General Saaats⸗Ministeri um be⸗
die Verordnung wegen G Üleäch stellung des : Salz⸗Verkaufpreises auf den Salz⸗Nieder⸗
ꝛ : Die bekannten Ereignisse der letzten Zeit, so wie die Manniqhefaltigkeit der daraus her vor⸗
Staates und aller im Staatsverbande befindli Glieder betrachtet werden. a e. II.
Wir erklären diesen Staatsschulden-Etat auf äm⸗ mer für geschloßen. Ueber die darin angegebene Sum⸗ me hinaus darf kein Staatsschuldschein oder irgend ein anderes Staatsschulden Dokument ausgestellt werden.
Sollte der Staat künftighin zu seiner Exhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten an die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schreiten, so kann solches nur mit Zu⸗ ziehung und unter Mitgarantie der künftigen reichs— ständischen Versammlung geschehen.
III. . Garantie. .
Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und än dem won Uns vollzegenen Etat angegedenen Staatsschul⸗ den und deren Sicherheit, in so weit die letzte nicht schon durch Spezial⸗Pypotheken gewährt ast, garan ti⸗ ren Wir hiedurch für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigen⸗ thume des Staates, insbesondere mit den sämmtlichen Domainen, Forsten und säkularisirten Gütern im gan⸗ zen Umfange der Manarchie, mit Ausschluß derer, welche zur Aufbringung des jähnlichen Bebaefes van a, Soc, oco Rthlr. für den Un erhalt Unserer Königli⸗ chen Familie, Unsern Hofstaat und sämmtliche Prinz⸗ liche Hofstaaten, sso wie auch für alle dahin gehörige Institute 2c. erforderlich sind. .
IV. Verzinsung.
Die regelmäßige Ver insung dieser Schulden mach⸗ dem in den Dokumenten bestimm ien Zinsfuße erfolgt in denselben Raten and aus denselben Kaßen und Instituren wie bisher.
Sollten Wir es in der Folge angemeßen finden, Zinszahlungen, die gegenwärtig nur am Inlande er⸗ folgen, auch auf auswärtigen Handelsplätzen Leisten zu lassen: so behalten Wir Uns vor, die Staarsschul⸗ den⸗Verwaltungsbehörde anzuweisen, syolches Durch die Seehandlung zu bewirken. .
v.
. Tilgung.
Zur allmähligen Abcragung aller werzinslichen Schulden — in soweit solche nicht schon wie bei den Anleihen im Auslande durch besondere Verträge, bei denen es sein unahäanderliches Bewenden behält, an⸗ derweit festgesetzt ist — bewilligen Wir für immer Ein Prozent jährlich von der gegenwärtigen Höhe des Schuldkapitals zu einem allgemeinen Tilgungafond.
Diesem Fond treten auch die aus Der allmäligen Abtragung der Schuld entstehenden Zinsersparniße hinzu, und zwar:
a) bei den alten Kurmärkschen landschaftlichen Obli⸗ gationen im Etat J Lit. b. dem für dieselben ange⸗ legten besonderen Tilgungsplane gemäß, ohne Unter⸗ 22 bis zur erfolgten gänzlichen Kapitalstilgungz eben jso .
b) bei den im Etat JI. Lit. c. aufgeführten, be⸗ sonders verbrieften Schulden, unbeschadet des den resp. Gläubigern bei dieser Gattung won Schulden etwa zustehenden Kündigungsrechts. Dagegen aber findet
c) Hei den übrigen Schulden im Etat d. Lit. 4. e f. das Hinzutreten der aus der allmäligen Kapi⸗ talstilgung entstehenden Zinsersparniß zu Dem allge⸗ meinen Tilgungsfond, nur in bestimmten Fristen statt; zunächst in den Jahren A890 bis asaa, jedoch mit Hinzurechnung der durch die Schuldentilgung in den Jahren a81 und 6819 schon erlangten Zinser⸗ sparniße; vom a. Januar asas ab aber immer in Zeitabshnitten von a0 auf einander folgenden Jah⸗ ren, um sso den Bedarf zur Werzinsung won Zeit zu Zeit vermindern und dadurch Unsern Unterthanen bei Entrichtung der Abgaben nach and mach Erleichterun⸗
gen gewähren zu können.
Ungeachtet nach unserer Verordnung wom a4sten Oktober as 10 und selbst mach dem Inhalte der Staats⸗