Schuldscheine, die Tilgung der Staatsschulden durck ] und den Chef des hiesigen Handlungshauses Gebrlt B k 1 I 4d 9 k suk zes stJze Berlossung erfolgen soͤllte, so hat doch diese der Schickler, David Schickler zum Aten Mitgliede
Absichten des Staates noch den Erwartungen der Ge⸗ oder Eines die ser Mitglieder werden Uns von der
sammtheit der Staatsgläubiger entsprochen, und fin⸗ künftigen reichsständischen Versammlung, und bis zu ö ,, te i it. JI. Lit. b. c. d. e. aufgesuhrte l derse — ö . ö. ; . I r , nne, so weit das e er: em Präsidenten liegt die Leitung des Ganzen Verordnung wegen der künftigen Behand⸗ größten Theile mit den neu erworbenen oder wieder mortifattons quantum und die Zinsenerspätungen aus— ob, außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche lung des gesammten Staatsschulden vereinigten Landestheilen, oder in Folge der veränder⸗ reichen, vorläufig nicht verlooset, sondern, so wie es Befugniße und daher auch gleiche Verantwortlichkeit. Wesens. (Schluß.) ten Sigatsvertealtung auf Uns überkommenen Pre⸗ in den Jahren 518 und 1819 tücksichtlich der Staats⸗ 6. XV. vin zial⸗Staatsschulden, welche sich uf den Passiy. Etat Schuldscheine mit günstigem Erfolge geschehen ist, jähr⸗ p) Verpflichtungen. , 4) Besondere Vereidung. 2 resp. w 6 sich aufgekauft, eine Verloofung von Seiten der Diese Behörde ist Uns und der Gesammtheit der Der Präsident und die Mitglieder dieser Behörde efinitiven Feststellung . 3 ges bin und wieder Staats schulden „Verwaltungsbehörde aber erst dann Staatsgläubiger dafür verantwortlich, das nach II. werden wegen der vorstehenden zu übernehmenden noch einer näheren 8 edürfen, mit 25,9 14,694
eingeleitet werden soll, wenn die resp. Schuld⸗Doku⸗ weder Ein Staats-Schuldschein mehr, noch andere Verpflichtungen und daß sie bei ihrer Verwaltung Rthlr. vorläufig ermittelt . . mu
mente an der Börse oder sonst nicht mehr unter dem Staatsschulden-Dokumente irgend einer Art ausge—⸗ nach keinen anderen, als den im gegenwärtigen Gesetze Das Schatzministerium 1. 14 mit Festste . Pennwerthe aufgekauft werden können. stellt werden, als der von Uns vollzogene Etat besagt. ausgesprochenen Grundsätzen verfahren wollen, durch derselben auch ferner beschäf igen; und bis diese vollen⸗ vn Ueber alle darin genannten Summen kann sie, inso— Unsern Justizminister auf dem Kammergerichte in Ge⸗ det ist, 6 im . 365 26. 24 ge chehrn 6. Fond Verzinsung und Tilgung fern solches noch nicht geschehen ist, Staats ⸗-Schuld— genwart einer Deputation des hiesigen Magistrates, wird dasselbe * 4 1e 56. ang, mit de hn *
* 3. g e , , über⸗ scheine, jedoch immer nur in der bisherigen Form, der hiesigen Börsenvorsteher und der Aeltesten der auf dem Haushaltungsplane erwiesenen Mitteln
a, mäßigen Verzinsung und Silg 3 z oder, falls es bei den schon im Etat aufgenomme⸗ Kaufmannschaft vereidet. bewirken. i. weisen Wir hiemit: nen, aber noch in der Festsetzung begriffenen Schul⸗ ö Nach erfolgter definitiven Feststellung des Betra⸗
1) die sämmtlichen Domainen⸗ und Forst⸗Reve⸗ en nöthig werken sollte, andere Staäts schuld-Doku— e) Unterbeamte. ges derselben follen auch die Schulden dieser Art der nüen mit Rücksicht auf die Bestimmungen zu III. mente ausfertigen. ; Die jetzt bei dem Ministerium des Schatzes beste— allgemeinen Staatsschulden Verwaltungs behörde über⸗
, nn, r. m, . , n en: Wir behalten Uns indeßen hiebei vor, bei jedem hende Staatsschulden⸗ Tilgungskasse wird mit dem wiesen und behufs ihrer gleichfalls einzuleitenben res Geld zu bewirkenden Verkaufe von Stagtsgäktern eim zelnen Titei nähere Anweisting darüber zu erthei Ausfertigungeèburcau oder ber sog' nannten Kontrole Amortisation, wo solse, wie bei den Sächsischen Zen ober Ablöfungen van Domgntalcenten, Erbharhtgel- len an welche Behörden oder Herfonen bie innerhals der Staatspapiere nett ihrem! Perfongle und Gee tralstener Obligationen, nicht schen besteht, die nä—⸗ i n , n, Grundabgaben, Zinsen, Zehnten, der Etatssummen gusgefertigten Schulddokumente ab⸗ schäften, der , ,,,, heren Bestimmungen . erlaßen werden. w g an n mn. seliefert werden sollen wilesen und unter deren ausschließlichen Befehl gestellt. X.
3) die Salirevenüen, soviel davon zur . 91 e. XI. R Regulirung des Bedürfnisfends dieser Be— Bis zur Errichtung eines solchen Tilgungsfonds kann ben Ergän jung des Stuaatsschuldentiigunzs⸗Kassen— Sollte sich bei der für einzelne Schuldpositionen hörde übertragen Wir hiedurch ünserem Staatskanz. keine Kündigung von Seiten der Gläubiger angenom⸗ k erfodert wird. ds aeschieht von den dem Ministerium des Schatzes ferner obliegenden end. ier und überlaßen es demselben, solche respective men werden? Solche wird nur in dem einzigen Falle
Die Cinzahlung dieser Fonds e ,. anne! lichen Fesistellung ein Minderbedarf, gegen die im vurch Absetzung von dem bisherigen Etat des Schazmi⸗ nachgelaßen, wenn Domainengüter 14.R, welche diesen Provin zialkassen unter Verantworeltchtert r gr Etat füh biefelben vorläufig ausgeworfen, Summe er- nisteriums zu bewirken. Sculden als Specialhypotheken namentlich verschrie⸗ ben vorgesetzten Behörden . . gering ste 2 n geben: so hat Uns die Staatsschulden⸗Verwaltungs⸗ . XVII. ben sind, für Rechnung des Staatsschulden⸗ Til⸗ zung in monatlichen Raten , 6 Behörde das Kapital, sobald deßen Ersparnis fest steht, Verjaͤhrung unerhobner Zinsen. ‚ gungsfonds veräusert werden. schu den Tildgungs kasse die Verausga⸗ nebst den künftigen Zinsen vom nächsten Zinszah⸗ Um der Staatsschulden-Verwaltungsbehsrde zur Dagegen müßen die auf den Provinzialetats ste⸗
Vom äasten ö , . ab ve. e, mer e 9a. lungs-Termine ab, behufs der Bildung eines Staats unterhaltung einer ordnungsmäßigen und ühersichtli⸗ henden Aktivkapitalien so viel als möglich eingezogen, bung vorstehen der . 2 geren . 1 Schatzes, in so weit zur Disposition zu stellen, als der chen Buchführung alle nur mögliche Mittel zu ge— besonders berechnet und nach Ablauf des Jahres 1820 Kassen nur durch Quittungen der . e Betrag deßelben nicht zur Deckung etwaniger Erhö⸗ währen, bei fortdauerndem vieljährigen Unterbleiben mit Rücksicht auf die im §. 5. des Gesetzes vom gten rechnungsmäßig iustifizirt werden. won mn el . hungen bei der Fesisetzung anderer Titel, die im Etat des Einziehens fälliger Zinsen von Seiten der Inha⸗ Mär v. J. enthaltene Bestimmung zur Befriedigung Zeitpunkte ab können nur die bei . nach e. 1 jetzt 'zu niedrig angenommen seyn könnten, vern endet ber der Schulddokumente aber die Erreichung dieses der resp. Gläubiger verwendet, oder aber dem künfti⸗ Veräuserungen von Staatsgütern, b e, g, . zu werden muß. Die bis zur wirklichen Ueberweisung Zweckes mit mannichfaltigen Schwierigkeiten verbunden gen Amortisationsfond der Provinzial⸗Staatsschulden leistenden Zahlungen als giltig anerkannt . e. des ersparten Kapitals aufgelaufenen Zinsen verblei⸗ ist: so finden Wir es unumgänglich nöthig, dem Ver⸗ überwiesen werdn, welche von der in den folgenden , , n, n, . ben dem allgemeinen Tilgungsfond und sind, wenn jührungs-Termin bei Zinsrückständen von Staats. xXI. bezeichnenden Staatsschulden⸗ Verwaltungsbehdrde es die Umstände erfodern, zur schnelleren Ablösung det schuld⸗ Dokumenten vom Tage der Vollziehung dieser Zuschuͤße zu hen Provinzial-und Kommunal ⸗Kriegsschulden. bescheinigt worden; ö g.. Y. gub' b. benannten, besonders verbrieften Schul, Verordnung ab, auf Vier Jahre von der Verfallzeit Wenn einzelne Provinzen und Kommunen ver⸗
Die bisher bestandene Generalbemainen. Ver duse⸗ den vorzugsweise bestimmt. nn gerechnet, hiedurch festzusetzen. hältnismäßige Aversionalzuschüße zur Verzinsung und rungskaße hört mit dem 1. Januar 1320 gänzlich auß XII jese Festsctzung bezieht sich jedoch nicht blos auf allmäligen Berigtigung ihrer resp⸗ Provinzial und und die bei derselben verbliehenen Einnahme Neste Die Staatsschulden⸗ Verwaltungsbehörde ist fer die von jetzt ab verfallenden, sondern auch auf die Kommunal- Kriegsschulden, wozu im Etat Lit. f. gn Lan nn i n, ,, nn,, ner für die pünktliche Verzinsung und Tilgung der risher verfallenen und uneingezogen gebliebenen Zin⸗ Tit. J. bereits die nöthigen Mittel mit begriffen sind, fung fond Mer. gesammten Staatsschulden nach der in den F§. IV. sen, dergestalt, daß das Recht zur Einfoderung von gewährt werden:; so finden Wir für nöthig, bei dieser,
. . ltung und V. gegebenen Vorschrift verantwortlich, und be. JBinsrückständen der letztgedachten Art mit dem isten die Verwaltung des gesammten Stagts-Schuldenwe⸗
Behörde zur ee, ung, Jö sonders verpflichtet, bei ihren Operationen auch den Januar 1826 ein für allemal erloschen ist. Die auf sens umfassenden Verordnung, schon jetzt, an jene Ber
Unser Staarsrath hat bei Ge ,. ö. . allgemeinen Staate kredit möglichst zu berücksichtigen. solche Art verjährten Zinssummen fallen dem allge⸗ willigung die Bedingung zu knüpfen, daß hinsichtl. der
k k 9 . ] meinen Tilgung sfond zu, ohne daß von Seiten der Dotirung ves Tilgungsfonds und . der
vinzen abgegebenen Gutachtens vom 30. Junius 1813 Endlich ist die Staatsschulden Verwaltungsbehörde K, n, , . . , 4 en,, bereits darauf angetragen, „daß bei der ferneren Aus⸗ verpflichtet, der künftigen reichsständischen Versamm⸗ ö! 9 .
„führung des Domainenverkaufes eine besondere Be⸗ lung alljährlich Rechnung zu legen. Bis zur Einfüh— . . 2 . c. vorgeschriebenen Bestimmungen „hörde niedergesetzt werde, welcher die Verbindlichkeit rung derselben tritt der Staatsrath an deren Stelle. ĩ = r ö XXI.
. gelen . — Außer den im 9. J. benannten Schulden ist der obliege, für die Verwendung der Kaufgelder zur Die Ertheilung der Decharge behalten Wir Uns nach ᷣ ] . ; i, m,, ; =. Schuldentligung zu sorgen.“ = Maaßgabe des Uns von ersterer, vorläufig aber von Staat auch noch verpflichtet, die sogenannten ungen Indem wir so für die binreichende Sicherste ling,
n , ö 4 . ꝛ zinslichen Schulden mit einer Summe von Elf Mil—⸗ regelmäßige und pünktliche Verzinsung und allmäli⸗ ahh , ,. , letztem zu erstattenden . 66. üonen“ Zwelhundert und Zwei und Vierzig Tausend ge. Tilgung aller Staattzschulden ohne Aus nahme voll Helen en 3 Wir a eine . den übrigen y Kontrolirun Dreihundert' und Sieben und Vierzig Thalern Lou⸗- ständig geforgt haben, wollen Wir, daß das gesammte — 6 ,, ö, . a , n, , e, e . rant, welche aus den in Zirkulation befindlichen Tre⸗ Staats⸗ e, gr, e,, . nach vorstehenden Behörde unter der Benennung „Hauptverwaltung getreten seyn wird, soll statt ihrer em Orb utation , , , i,, Bestimmungen verwa . der Staatsschulden“ hiermit ein. des hiesigen Magistrates mit der Staatsschuldenver⸗ 4 a ; .
waltungs. Behörde die eingelösten Staatsschulden-Do⸗ äät. A. und aus zinigen anderen Titeln encstönden Auf die pünktliche Befolgung dieser Berordnung a) . a n alljährlich nach erfolgtem Rech nungsschluße . sind, zu decken. Für jetzt ist nur zum Umtausche der in ihrem ganzen Umfange werden Wir Allerhöchst⸗
Diese Behörde soll aus Einem Präsidenten und in gemeinschaftlichen Verschluß nehmen, und für de⸗ 1 nnn, . r . 8 * irn Vier itgliedern bestehen. Wir ernennen hiezu: ren abgesonderte und sichere Aufbewahrung bei dem Quantu 9 em àtat gebracht worden, ehen lun fi 2 * . Jucfuhꝛunz br e ch i, — den Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath Rother Depositorium des Kammergerichtes Sorge tragen. Vor ger Betrag siedoch nach dem jedesmaligen Bedůrfniße wortlich machen.
räsidenten, den Wirklichen Geheimen Ober-Fi⸗ der Riederlegung werden jedoch jedesmal die Num- ; ; z
.. Dombechanten . der 8. n burg, mern und Lettern der eingelöseten Dokumente zugleich alljãhrlich festgestellt . — 2 Inge, und gegeben Berlin, den 17ten Ja= zum 1sten itgliede, den Landrath und Domherrn. mit der Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde zur Provinzial: Staats schulden x Friedri ch Wilhelm. zan Pan nwaügz zum zten Mitgliede, den hiesgen öffentlichen Kenntnis gebracht zenden. Es sind ferner die im Etat angemerkten, zum E. Fürst v. Hardenberg Stad tgerichts Direktor Beelitz zum ten Mitgliede ! (Schluß in der Beilage.) 3 . ᷣ ; . ⸗
Raastegel in Häer seitherigen Auskühtnng ener G Söhre gl chene, e zum ten Stücke der Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung, vom 22sten Januar 1820.
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Beilage.