1820 / 9 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 29 Jan 1820 18:00:01 GMT) scan diff

untersuchungen hat mon eber darauf am ersten zu se⸗ hen, daß man sich genaue Zahlen verschaft und blos Kber diese reset, wenn man nämlich den guten Wil— len hat sich zu verstehen. Ob die Stände nun nach⸗ * eine halbe Million mehr eder weniger für die riegseinrichtung bewilligten, das kam wenig in Be—⸗

tracht, da das ganze Ersparnis, so sie nach langem

und unverständigem Hader erhielten, nur eine Steuer⸗ Verringerung von 1 Gr. auf den Kopf betrug,

Der Vortheil der öffentlichen Steuerber athung be⸗ ruht aber offenbar nicht so fehr in dem was man er⸗ spart, denn am Ende sind dieses, wie alle Budjets jeigen, nur kleine Summen, sondern in der guten Einrichtung des Steuerwesens, und in der zweckmäßi⸗ gen Vertheilung der Steuern, auf die verschiedenen Stände und Gewerbe der Gesellschaft. Dieses ist im⸗ mer das wichtigere, wie Alle die, so Kenntnis vom Steuerwesen haben, immer eingesehen, indes die, welche Leine Kenntnis davon haben und die Steuern für eine Art von öffentlichem Unglück halten, immer der Mei⸗ nung seyn werden, daß das ganze Geheimnis einer ständischen Ver sammlung im Er spa⸗ ren, das Maximum ständischer Klugheit aber darin destehe, daß man gar nichts bezahle.

zer Vortheil der öffentlichen Berathung ist aber nicht allein für die Stände vorhanden, und die so sie gewählt, sondern auch für das Finanzministerium. Denn wenn dieses auch den guten Willen hat, seine Etats mit Sorgfalt zu beaibeiten, und gleich von Anfang eine klare Uebersicht über Alles zu geven: so wird es doch bei den ffentlichen Verhandlungen im⸗ auf Gegenstände aufmerksam gemacht wer⸗ d im zweiten Jahre werden seine D den, wie im ersten. daher im Grunde ge d llkommme beide nützli Sind die Menschen a hen, wo ihre Intereßen ge kommen sie leicht mit einan weil nun Einer die Intereßen des

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Bei den Aufsätzen, so in der Staats⸗-Zeitung über das frühere Steuerwesen am Rheine mitgetheilt wer⸗ den, war, wie ein gufmerksamer Lefer leicht finden konnte, die Absicht, durch eine gengue Darstel⸗

lung deßen, was gewesen, die Menschen in etwas an dem unvernünftigen Reden über Alle Re⸗

den werden aber immer unvernünftig, wenn der, so

das neue Stenerspstem zu hindern.

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redet, sich nicht die Mühe nimmt, sich vorher selber über den Gegenstend zu unterrichten, ehe er in den Zeitungen den Unterricht der Andern übernimmt. Da ßeren politischen Bil⸗ dung sonst wohl bewußt sind, so war allerdings zu wünscken, daß sie solche auch dei der Beurtheilung

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die Rheinländer sich ihrer gro

des neuen Steuersystemes zeigten.

Man hat gesagt, es sey allerdings wahr, daß der Steuerjammer einigermaßen lächerlich sey, indem Die je⸗ nigen ihn erhoben, so die wenigste Ursache dazu hätten, nämlich die Neichen; allein man dürfe so doch nicht über ihn teden, als bereits geschehen, so lange man

keine Stände habe, und noch weniger dürfe man zeigen,

daß man bis jetzt zu wenig bezahlt hade. Gerade das Gegentheil.

machen, ehe man Stände hat.

nichts zu erinnern.

Zu dem vernünftigen Reden übers Steuerwesen gehörte aber vor allen, daß man den kläglichen Steuer⸗ ammer todt machte, und dieses konnte man am be—⸗ en, wenn man zeigte, wie nur die Reichen ihn erhüben und in welchem lächerlichen Wi⸗ derspruche er mit ihrem Lupus und ihrem Den zweiten Stoß konnte man ihm dadurch beibringen, daß man, wenn hie Menschen auf die Gegenwart und auf die jetzigen Re⸗

Wehtleden st ůnd e.

Men muß mit dem ver⸗ ständigen Neden über has Steuerwesen den Anfang Denn durch dieses verständige Reden wird eben die Zusammenberufung der Stände möglich. Wenn die Provinzen schon an— fangen vernünftig äber die Steuern zu reden ehe sie Stände haben, so ist es wahrschein lich, daß sie eben⸗ falls vernünftig reden werden, wenn sie welche haben, und dann ist bei der zusammenberufung derselben

gierungen schelten und die vergangenen Zeiten und de⸗ ren Herrlichkeiten lobten, nun hinging und einmal aus den Urkunden nachwies, wie es in diesen Zeiten mit dem Steuerwesen gestanden, und welche treffliche Despotie eben in diesen herrlichen Zeiten gegrünt habe.

Endlich mußte jede Provinz damit anfangen, daß

sie genau sagte, wie es in ihr mit dem Steuerwesen jetzt war und wie 10 Provinzen sich ver ste sich einander nicht belügen,

führt. kann aber jede Pr muß sie ohne alle zuviel oder ob sie bis jetzt zu wenig bezahlt hat. n haben bis jetzt zu wenig bezahlt.

Hinsicht des gesammten Staais

Denn wenn die

Eine genaue D es Steuerwesens eben und hiebei

b sie bis jetzt

enig bezahlt in

jetzigen Summen kann kein Finanzmini haben ebenfalls zu wenig bezahl

liche Provinzen, die in Hinsicht ihrer

zu den Staatsabgaben beigetragen

*

Wenn die Gesellschaft dasjenige jetzt nicht erreicht, wonach sie strebt, so ist blos ihre Ungeschicklich keit Schuld daran. Denn in den Intereßen der versch ie⸗ denen Stände liegt kein innerer Widerspruch verbor⸗ gen, der sich nicht ausgleichen ließe.

Hätte Friedrich der Rothbart im zwölften Jahr⸗ hunderte die damals aufblühenden Städte zu einem Hause der Gemeinen verbunden, so wäre Teutsch⸗ ands Verfaßung geworden, wie die in England. Al⸗ lein sein Herz gehörte, so wie das seines Geschlechtes, seinem waffengeübten Lehnadel. Eine fehlerhafte Po⸗ litik trieb den dritten Stand in die Arme des Pap⸗ stes, des Feindes des Kaisers, und so verfehlte die ser alle Plane seiner rastlosen Thätigkeit. Jetzt ist die Lage der Welt anders. Das Schiespuloer hat die Macht des Lehnadels gebrochen, und die Bibel die des Pabstes. Die Städte stellen sich willig und freudig uam den Thron, und die Stärke der Nation liegt in der Einheit der Stände. Ein Kampf unter ihnen ist nicht mehr möglich. Denn das Einzige, warum man hätte kämpfen können, wäre die Steuerfreiheit gew. sen, da alle andere Intereßen gemeinscheftlich sind. Diese ist aber in Preußen durch das Gefetz vom 27. Skib. 1810 und in Oesterreich durch das Gesetz vom z6. Deceb. 181] schon aufgehoben.

Das Einzige, was jetzt in Betracht kommt, ist die größere oder geringere Geschicklichkeit. Od es nämlich möglich, den Haushalt eines Gemeinwesens von 5000 Quadratmeilen so klar zu übersehen, wie den eines von 5000 Magdb. Morgen.

In den fürstlichen Häusern liegt die geringste Schwierigkeit, da diese so äuserst einfach leben, und für ihre Hofhaltungen keine Bewilligungen bedürfen, indem sie den größten Theil der Einkünfte ihrer De⸗ mainen noch zu Staatszwecken verwenden.

Da es billig, daß man überall gerecht sey, auch gegen die Gegenwart, so muß man bekennen, daß enn man in den Urkunden sieht, wie es früher ge⸗ wesen, die Vergleichung sehr zum Vortheile der Ge— genwart ausfällt.

Die hohen Steuern in den Herzogthümern Berg und Jülich rührten freilich zum Theil daher, daß die Pfalz damals durch die Franzosen verwüstet ward, und der Kurfürst nichts aus diesen Ländern zog, welch= die Hälfte seines Besihthums ausmachten. Allein de das Land so schweren Kriegen unterlag, die freilich Niemand abwenden konnte: so war es doch nicht an gemeßen, daß der Kurfürst noch außerdem eine so gläᷣn zende Hofhaltung unterhielt, Mahler und Bildhaut aus Italien und den Niederlanden verschrieb, und mi königlichem Aufwande das Jagdschloß Bensberg bauti Auch in unsern Tagen ist großes Unglück über di fürstlichen Häuser eingebrochen; allein wie ganz an bers haben sie in dieser Zeit gelebt! Wie ehrten 6 bie Landestrauer durch ein stilles und fast bürgerli ches Leben! Wie vermieden sie jede Verschwendune ben Glanz der Höfe und der Jagden und der Schau spiele, und wie haben sie sich dadurch in dem Herzen ihres Volkes Altäre der Liebe errichtet, daß sie die Not! kLesLandes trugen, gerade wie jeder Bürger des Landes

Nehaktion in Aufsicht;! von Gtägem ann. Reimersche Buchdruckerei.

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Allgemeine

Preußische Staats⸗ Zeitung.

Stück. Berlin, den 29sten Januar 1820.

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. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages. Hof legt heute Trauer auf 16 Tage an, f Landgrafen von Heßen-Homburg. den 25. Januar 1820.

v. Buch, Schloßhauptmann.

Se. Majestät der Petersburg

Kurmärksche Land⸗ s und der

Benennung Kreditinstitut

Das unter der chaft“ bestandene Ritterschaft und eine ganz verän alleiniger Erhebung fälle geg Staate geza men und an ausgaben.

des Staate Marken hat hiedurch und ist neben Biebelschoß⸗Ge⸗ jene vom reinnah⸗ ßenten zu ver⸗ schaft an ihre jetzt in der W k

der allgemeinen Fi⸗ us, und um d und Uns eine vollstän⸗ Staatsschulden, nd Tilgung, zu versch Bestimmungen veranlaßt: hnte Kreditin abhängigen,

Hufen u und der Städtekaße bekann⸗ ür immer aufgehoben. r Staat alle Ver⸗ Institutes und sei

Der Köoͤnigl dieses die

‚Durchl. den Herrn

den 25.

derte Gestalt erhalten der Hufe nur darau hlten Entschädigungsge die verschiedene Die Zahlungen Gläubiger machen dem lichkeit ei nanzverwa erfoderliche dige Ue deren ri

n⸗ und f beschränkt, lder zu ve

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Berlin, vom 29. Januar. der Land

haben dem Hofrathe Rei hen Adler-Srden dritter

König

i u den rot 3

Klaße zu ver nach schon nen integrirenden Theil ltung des Staates a Einheit zu geben,

bersicht der gesammt chtiger Verzinsung u finden Wir Uns zu 1. Das vorste mit auch die von demselben amen der neuen Bierge der Mehlaccise⸗ werden hiedurch f übernimmt de

t-Docent Wagner ist zum eser die or in der medizinischen F

tät ernannt worden.

Der bisherige Priva außerordentlichen Profeß kultät der hiesigen Universi

folgenden hend erwä

Der Landrath von Pann daß der gegenwãr schäfte und Verbindung mi waltung der Staats- nicht zulaße, er sich auch berei in welchem es zweifelhaft sey, letzter Beziehung obliegenden foderlichen Art bild barauf angetragen, ih Hauptverwaltung Ich habe unter die gegeben, und da von Seiten des dem §. IX. der gesetzter Ab

witz hat Mir vorgestellt, seiner landräthlichen Ge⸗ ichen öfteren

tige Umfang abei erfoderl t den ihm als Mitglied der Schulden obliegend ts in einem

stitut und unter dem nd Gie⸗

Reisen, die Haupt⸗Ver⸗ Geschäften Alter befinde, ob er sich zu den ihm in ngen in der er⸗ sen Gründen Mitgliedschaft bei der zu entbinden. Antrage nach⸗ hme der Stelle icht als ein, in M. voraus⸗ in seine

belschoß⸗ ten Kaßen,

§. 2. Dagegen tungen des besagten mehr aufgehobe zufolge werden den ausgestellten l welche sich ksche lands in Zirkulation befinden lichkeiten in i

§. 3. Von gehobenen Justi Einkünfte und stehen dieselben, dem Zweckee in, um Verzinsun Schulden nur mang verwenden.

§. 4. Die Staate zu übernehm hobenen Institutes, Schuldenwesen des besonders vollzogene leitet werden. liche Gläu

von demse

Verrichtu und aus die

ner nun⸗ ohne Ausnahme; und dem en Garants von allen, aus uldverschreibun⸗

en werde, n von der Staats⸗-Schulden sen Umständen seinem Nichtanna

nen Kaßen die bisherig andschaftlichen Sch ter der Benennung: chaftliche

ihnen

n, da die ic, von Pannwitz ni Verordnung vom 17. d. liedes anzusehen ist er Regierungs-Rath von Tage ernannt. Meiner Ordre

Obligationen, obliegenden Verbind⸗ en Umfange hiedurch r Staat alle, ch zuständig gewesenen rigen Aktiva, es be⸗ „jedoch lediglich zu blos zur regelmäßigen 2. zu übernehmenden n auch zu der bis jetzt isirung derselben zu

befreiet. dem auf⸗

hrem ganz jetzt ab zieht de tute bisher no die demselben gehö worin sie wolle solche nicht Folge des §. des Institutes, sonder elhaft geschehenen Amort

gang eines Mitg Geheimen Ob Schütze mittels Ordre vom Ich überlaße es Ihnen, den Inha ffentlichen Kenntnis zu bringen. Berlin den 27. Januar 1820.

(gez.) Fried

heutigen lt dieser

g der in

rich Wilhelm.

An den Staats⸗Kanzler, Hrn. Fürsten von Hardenberg.

des solchergestalt vom chuldenwesens des aufge⸗ das gesammte heute von Uns ten Behörde ge⸗ sich sãmmt⸗ nen Institutes und der senen Kaßen ohne Un⸗ Erhebung der Zin dachten Gesetze er sogenannten alten

Obligationen zu nach Unserm ämmtliche Staatspa set werden, so

e dieser Verordnu chuld ferner wie bisher,

Verwaltung enden S wird von der, für Staates durch d Gesetz angeordne diese Beh

fhebung des bi sher Kurmätrkische Land— it-⸗Institutes des terschaft und Städte Vom 17. Januar 1820.

lhelm, von Gottes Gnad 2c. thun kund und fügen hie⸗ e Unserer Verordnungen o über die Finanzen des Kensumtionssteuern ic. Einziehung einige Verzinsung un älteren Zeiten au

Verordnung wegen Au unter der Benennung: best andenen Staates und der Marken.

Wir Friedrich Wi König von Preußen *c. durch zu wiß vom 27. und Staates und über die ist die darin festgesetzte märkschen Landschaft zur für den Staat in überwiesenen der verheißenen bereits in Aus

sch aft,

in den ehörde haben er des aufgehobe ben abhängig terschied, sowol wegen künftigen, in Realisirung ihr landschaftlichen

sen als der angeordneten Kurmärkschen wenden.

Finanzedikt vom 27. piere nur mit vier soll doch die Ver⸗ ung vom Staate nach dem

28. Oktober 181 dem vorge

d Berichti⸗ re fgebrach⸗

Steuergefälle, Geldentschädigung aus führung gebracht worden.

Oktober 18610 s vom hundert verrin er in Folg hmenden S

gung der ten Kapitalien Gewährung

Staatskaßen,

zinsung d zu überne