ines großen Aufwandes macht erwehren können, und
den, daß der Zustand, worin die
dermalen befindet, nur mit fen war
Die Kabinetsordre vom 17. J fend den Staatshaushalt und das daß der n Staates für die gedachten 1631 und 1822 die Summe von
* bestimmt bereits,
ahren 1890, 1823 und zo, võs, 150 Thalern jährlich n bestimmt ferner, daß die im Großen und Ganzen, un
tel sie aufzubringen durch Bekanntmachung des ts zur öffentlichen
Finanz⸗Et den soll.
ats zur . Endlich ergiebt die
tiger Behandlung des gesammten
auf eine stehende Kriegs⸗
gesagt wer⸗ sich
Opfern zu erkau⸗
es darf daher gebildete Welt solchen Januar 1820, betref⸗ Staats schuldenwe⸗
Aufwand des Preußi⸗ Bedkrfniße in den
icht übersteigen soll. Sie
Vewendung dieser Summe
d die Uebersicht der Mit⸗ Haupt⸗ Kenntnis gebracht wer⸗ Verordnung wegen künf—⸗ Staats schuldenwe⸗
sens von demselben Tage, daß ohngefähr ein Fünftheil
von vorgedachter Summe, Thl. 21 Gr. 10 Pf. jährlich gung der allgemeinen Staa wandt werden soll, und daß den mit Einschluß der iersch billets überhaupt Kö 191,334, os 7 Thl. veträgt. Hienach haltet also Durchschnitte, die von 17Thl. 17 Gr. 27 Pf.. Verzinsung und zubringen.
umlaufenden Tresor⸗ . eine, auch der von Sachsen übernommenen Kaßen⸗
am Ende des Anzahl derselben, hier angenommen
Tilgung jährlich 22 G Da indeßen zu Anfange des Jahres 1820,
oder genauer 10, 145,927 zu Verzinsung und Til⸗ töschulden vorjetzt ange⸗ die Summe dieser Schul⸗ und Tha⸗
19 Gr. 1 Pf. 4 auf jedem Einwohner im Jahres 1818 gezählre n, eine Staatsschuld hat zu deren
und Jer r. 64 Pf. auf⸗
wo die Staats schuld vorgedachtermaßen fesgestellt wor⸗
den ist, die Zahl der tes, wie die in den
ichtlich zufammengestellte 3 Millionen anzunehmen ist: so kann
elf
ichen Zahlen den Ant
Staats schu
Einwohner des Preußischen Staa⸗ Kreisen bereits vollendete aber
Zählung er⸗
eil jedes Ein⸗
ld auf 1753 Thaler, und
Beitrag zu der Verzinsung und Til⸗ f 227 Groschen annehmen. (Fortsetzung folgt. )
amm ,
Man hat mit eben
nen in der Haude⸗ und Spe
d. M. folgenden Pariser Artikel gelesen: Amnestie
Hindernis der
ß es 1 Konfiskationen
„len
„Theil den neuen Jesuiten⸗
Gute gekom
ern zu 9 ] be also kaum
so vielem Unwillen als Erstau⸗
nerschen Zeitung vom 27. „Ein gro⸗ sind die vie⸗ Gütern, die zum Profeß⸗Häu⸗ men sind, an deren denken ist. Diese
von
zu
daher noch Jahrzehende
„tereße ausgegl
ser Ar ikel enthält e Zeilen, und sie sind vor selben nicht einmal eine Zeitung seyn nigsens ein getäuscht werden kann. wo der Redakteur und man miß
solches Gewand
Die Jesuiten haben keine äberhaupt nicht geduldet werden.
wenigstens, sem Staate wieder aufgenommen er Regierung und die
reich, weil sie übe haben sie, bis jetzt
Geist
diese Nachricht erwarten, daß er
nrichtigkeiten als daß die Quelle der⸗
Französisch⸗ Revolutionaire kann, weil diese Blätter ihren Lügen we⸗
mwerfen, daß der Leser
Es ist schwer zu begreifen,
hergenommen habe, dieß an eige.
Profeßhäuser in Frank⸗ keine Hoffnung, in die⸗ zu werden, weil der öffentliche Meinung des
größeren Theiles der latholischen Glaubensgenoßen ihrem
nstitute nicht günstig ist. HDäuser, so konmen diese au
aben sie keine Profeß⸗ ch nicht mit Gütern aus⸗
haben weder die
gestattet werden. Ueberhaupt aber noch irgend eine
Jesuiten, noch irgend ein Institut, Privatperson, seit der Restauration, von Konfiskatio⸗ nen herrührende Güter erhalten können, weil ganz und gar keine konfistirt worden sind. Das Betragen Ludwigs XVIII. gegen die Mörder seines Bruders und gegen die eifrigsten Anhänger Buonaparte' s war voll Gnade und Milde; und man muß in der That so unverschämt seyn, als in Frankreich die Re⸗ volutions⸗Parthei ist, um die Greuel der Revolution mit einigen von der gesetzmäßigen Regierung ergriff e⸗ nen Maaßregeln zu vergleichen, und den Jahren 1795 und 1796 ein sogenanntes Schreckensystem des Jahres 1815 entgegen zu setzen. Mit einer, seines großen Ahnherrn würdigen Herzensgüte hatte Ludwig XVIII. im Jahr 1814 den Mantel der Vergeßenheit auf alle seit 25 Jahren begangenen politischen Verbrechen gewor: fen, und den Mördern des frommen Ludwig nicht zwar Verzeihung zugesagt (denn diese mögen sie bei Gott suchen, wenn sie ihr Herz bis zu ihm erheben dürfen), aber doch versprochen, ihre That auf keine Weise zu ahnden. Die Bedingung daß sie die Lauf— bahn der Ruchlosigkeit schließen, und künftig als stille Bürger sich dem Gesetze unterwerfen würden, war zwar nicht ausgedrückt, aber sie verstand sich doch wol von selbst. Als daher im Jahr 1815 einige dieser begna—⸗ digten Verbrecher am umsturze des Thrones der Bour⸗ bonen arbeiteten, und die ersten waren, welche den berüchtigten Artikel der Buonaparteschen Charte be⸗ schworen, wodurch Ludwig dem XVIII. und feiner Fa⸗ milie alle Hoffnung zut Rückkehr sollte abgeschnitten werden, so erlaubte dem Monarchen die Pflicht gegen den Staat nicht länger, der Stimme der Langmuth Gehör zu geben, Bie Frevler hatten zehnfach den Tod verdient: Ludwig XVIII. begnügte sich, site gesetzlich aus einem Vaterlande zu verstoßen, auf wel⸗ ches sie ewige Schmach geladen hatten. Das Gesetz spricht diese Verbannung so unbedingt aus, daß die Minister sich wol nicht ungestraft erlauben dürfen, Ausnahmen zu Gunsten irgend eines rückfülligen (Celaps) Königs-Mörders zu machen. Wenn diese Aeuserung den letzten Vorfällen zu widersprechen scheint, so muß bemerkt werden, daß Cam baceres und einige Andere nur darum mit größerer Schonung haben behandelt werden können, weil die Frage, ob sie sich nach dem Geiste des Gesetzes unter den auf ewig Verbannten befinden oder nicht, von den Ministern verneinend ent⸗ schieden ist. Außer den rückfälligen ist kein Königs- Mörder verbannt worden, und der berüchtigte Bar—⸗ rere treibt sein Wesen fort, ungestört, wenn gleich nicht unbemerkt.
Das Gesetz gegen die Königs-Mörder verbannt noch eine zweite Klaße von Menschen, welche in einer beson⸗
dern Königlichen Ordonnan; genannt waren, und deren
Gegenwart in einem Staate, den sie so eben umge⸗ stürzt hatten, wenigstens im ersten Augenblicke gefähr⸗ lich seyn konnte. In Ansehung dieser Individuen sprach sich das Gesetz mit Milde aus. Es erlaubt dem Könige die Zeit ihres Bannes abzukürzen. Dies müßen also die Amnestirten seyn, welche der angeführte Zei⸗ tungs-Artikel meint.
Reinem der durch Gesetz und Ordonnanz Geächte⸗
ten ist das mindeste von einem, zum Theil sehr übel Nicht ein⸗ mal einen stärkeren Beitrag zu den Kosten des Krieges, hat man ihnen abge⸗
erworbenen Reichthume entzogen worden.
welchen sie Frankreich zugezogen, fodert. Wie einige von ihnen
Redaktion in Aufsicht: von Stägem ann. RNReimersche Buchdruckexei.
ihr Geld im Auslande . angewandt haben, auch dieses wird die Geschichte sagen.
Al gemeine
spteußisch Staats-Zeitung.
Berlin, den 1sten Februar 1820.
24
J. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 1. Februar. Des Königs Ma— je stät haben bei dem Finanzministerium den Rech⸗ nungsrath Kuchenbaecker zum Geheimen Rech— nungsrathe, den Expedirenden Kriegsrath Fi sch bach zum Geheimen Hofrathe, den Geheimen Registrator Frese zum Hofrathe, und den Buchhalter Würing zum Rechnungsrathe allergnädigst zu ernennen und die zu dem Ende ausgefertigten Patente Allerhöch st⸗ selbst zu vollziehen geruhet.
Se. Königliche Majestät haben geruhet, den bisherigen Kammergerichts Referendarius Quinque, nach bestandener dritten Prüfung bei der Immediat⸗ Examinations⸗Kommißion, zum Stadt⸗Justizrathe bei dem Stadtgerichte zu Elbing zu ernennen.
- Der bisherige Ober-Landesgerichts⸗ Referendarius Kolligs zu Halberstadt ist zum Justiz⸗Kommißarius dei dem Land- und Stadtgerichte zu Osterwieck be— stellt worden.
. Der Justiz-Kommißarius Kroenig zu Paderborn ist auch zum Notarius publicus in dem Departement des Ober⸗-Landesgerichts daselbst bestellt worden.
Allerhöchste Kabinetsordre, die künftigen Verhältniße der General-Direktion der Seehandlungs sozie tät betresfend. Vom 17. Januar 1820.
Die nunmehr erfolgte endliche Regulirung des ge— sammten Staatsschuldenwesens und deßen künftige Verwaltung erfodert, daß der Abtheilung des See⸗ handlungsinstitutes, welche zur Zeit unter der Firma der General-Direktion der Seehandlungs sozietät besteht, für die Zukunft eine selbstständige dem Bedürfniße angemeßene Stellung gegeben werde.
Auf Ihren Mir dieserhalb gemachten Vortrag setze Ich daher hiedurch Folgendes fest.
I. Die General-Direktion der Seehandlungs sozie⸗ tät mit ihren bereits vorhandenen oder künftig noch zu errichtenden Komtoirs bildet von jetzt ab ein für sich bestehendes, von dem Ministerium des Schatzes
unabhängiges Geld. und Handlungs⸗Institut des Staates.
II. Zum Chef, welcher zugleich die Stelle eines Königl. Kommißarius vertritt, ernenne Ich hiedurch den Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanzrath und Di⸗ rektor Rother.
Demselben wird mit unumschränkter Vollmacht, jedoch zugleich mit persönlich er Verantwortlichkeit die specielle Leitung der Geschäfte des Institutes übertragen.
III. Die Direktoren und das gesammte Personale des Institutes sind dem Chef zur Verwaltung der Geschäfte untergeordnet.
1V. Den Umfang der letzen und insbesonbere die Wirksamkeit des Institutes setze Ich dahin fest:
1) das Institut behält die bis jetzt geführte, im In⸗ und Auslande bekannte Firma: „General⸗Direle tion der Seehandlungssozietät“ unverändert bei;
2) das selbe dirigirt wie bisher, so auch in der Zu⸗ kunft den Ankauf des überseeischen Salzes aus Eng⸗— land, Frankreich und Portugal und liefert das benö⸗ thigte Quantum bis in die, den Küsten zunächst be⸗ legenen Magazine, wo solches der weiteren Disposi⸗ tion der Salzdebit-Partie übergeben wird;
3) Es zieht wie bisher die Salzdebit⸗ Ueberschůüße in Ost- und Westpreußen, Litthauen und Schlesien für Rechnung der bekheiligten Kaßen ein;
3) Alle im Auslande für Rechnung des Staates, deßen Kaßen und Institute vorfallenden Geldgeschaͤfte ohne Unterschied, und selbst im Inlande die, wobei eine kaufmännische Mitwirkung nicht füglich entbehrt werden kann, sind von jetzt ab durch die General⸗Di⸗ rektion der Seehandlungssozietät, auf Requisition der resp. Behörden, gegen Erstattung der üblichen Kosten, zu besorgen.
Insbesondere ertheile Ich hiedurch dem Institute ein ausschließendes Recht anf die Besorgung aller der⸗ jenigen Geschäfte, welche
a) die Bezahlung der im Auslande kontrahirten Staatsschulden an Kapital und Zinsen für Rech⸗ nung der Hauptverwaltung der Staatsschulden;
b) die Einziehung der dem Staate aus irgend einem Fundamente im Auslande disponibel werden⸗ den Gelder für Rechnung der betheiligten Verwal⸗ tungsbehörden, und —
c) den Ankauf der dem Staate unentbehrlichen Produkte des Auslandes, zum Gegenstande haben.