nister das Budjet vorgelegt. sind auf 10, 028, 455 Flor. 10,5, 521 Fl. berechnet. von 51a, os Fl. ist eine dungs⸗ und Pensionstener, von 500, ooo Fl. in Antrag Natural: Einnahmen nicht, nach den Etats sãätzen zu Gelde gemacht werden könnten. Außerdem ist auch eine Vermehrung des Bestand-Kapitals der Finanzverwaltung von 500,000 Fl. vorgeschlagen, und die Bewilligung der laufenden Jahressteuern, wovon bereits bezahit ist, gefodert.
Die erste Kammer hat ihre erste Sitzung gehabt. Die Verhandlungen der zweiten Kammer werden in Druck erscheinen.
und die Ausgaben auf Zur Deckung des Deficit Gefäll-Kapitalien-Besol⸗ zugleich auch ein Kredit gebracht worden, falls die
Die Staats⸗Einnahmen
Homburg vor der Höhe, vom aa. Zassiar. Se. Durchlaucht, Friedrich Ludwig, regierender Landgraf von Heßen Homburg, verstarb hieselbst zur allgemeinen Trauer des Landes über den Verlust ei⸗ nes hochverehrten und geliebten Fürsten in der Nacht vom 20. zum 21. 8. M. Er war am 30. Jan. 17418 geboren und seinem Vater am 7. Februar 151 unter mütterlicher Vormundschaft gefolgt, hatte die Regie⸗ rung am 30.
27. Sept. 1766 mit der ihn überlebenden Frau Land⸗
Gräfin Karoline, Schwester des Grosherzogs von
Heßen Darmstadt, in der Regierung
vermählt. Dem Verewigten ist
Heßen⸗Homburg, geboren am 30. Jul. 1769, gefolgt.
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Die Pariser Journalisten, die sich, wie ucus = non lucendo, die Liberalen nennen, weil ihnen bie fervile Neigung, die Wahrheit zu verunstalten, zur Gewohnheit geworden, werfen in ihren Blättern zu—⸗ nächst vaterländische Maulwurfshügel auf, die sie für die Gipfel der Weisheit halten. Sodann wühlen sie, von dem Wohlgeruche angezogen, den sie Freiheit hei— ßen, in dem Schmuße wahlverwandter Blätter und Korrespondenzen des Auslandes, und führen ihre Abon—⸗ nenten an eine Tafel, die mit allen Kardinalgerichten ihrer Liberalität, der Lüge, der Verläumdung, der Un—⸗ wißenheit, reich besetzt ist. Der Censeur und die Re⸗ nommée zeichnen sich seit einiger Zeit hierin aus, nicht weil sie böseren Willen hätten, als die Andern, fondern weil sie über die Einrichtungen und die Ver— waltung in fremden Staaten noch unwißender und deshalb noch schamleser sind. Unlängst beschäftigten sich beide, aus dem Morning-Chronicle, einem Blatte, bas wegen seiner Lügenhaftigkeit längst zum Sprüch⸗ worte geworden, einen Artikel über Preußen zu über⸗ setzen, dem sie auf den ersten Blick es hätten ansehen müßen, daß er nicht eine Spur von Wahrheit ent— halte, wenn sie nicht von allen Hilfsmitteln der hi— storischen Kritik gänzlich entblöst wären. Die Wohl anständigkeit gestartet nicht, solche Libellisten einer ernsten Widerlegung zu würdigen. Indeß gereicht es vielleicht zur Belehrung eines oder des andern Freun— des dieser falschen Liberalen, ihre Taktik an einem vor uns liegenden Beispiele gründlich zu erläutern.
Das „Archiv für das Eivil⸗ und Kriminalrecht der Preußischen Rheinprovinzen,“ herausgegeben von zween Preußischen Beamten, den Herrn von Sanbt und Hanf, welches seit einigen Monaten in Köln erscheint, enthält im ersten Hefte S. 47. fol⸗ genden Aufsatz:
„Lange hat man darüber gestritten, ob öffentlich oder heimlich gerichtet werden soll? und nicht ist der Streit als entschieden anzusehen. Exempla maxime Rustrant rem, daher folgendes vor kurzem sich ereig⸗ nete Faktum. In einem benachbarten Staate wird ein Mensch im verwichnen Jahre ermerset, ein Andrer, als muthmaslicher Mörder arretirt. Er sitzt jm Kriminalgefangniße in der Hauptstadt des Lan⸗ des, dort führt man gegen ihn die Untersuchung, von dort sendet man nach geschloßner Untersuchung die Aten zum Erkenntnis an die an einem anderen Orte residirende Justizbehörde ein, und hier wird, nach vor⸗ her von einem dazu bestellten Anwalte eingereichter Vertheidigung, auf die Strafe des Rades erkannt, das Urtheil vom Landesherrn aber dahin gemildert, daß der Verurtheilte mit dem Schwerte gerichtet werden soll. Als der Ort, wo die Exekution geschehen soll, wird die dem Orte des begangenen Verbrechens zu— nächstgelegne Stadt bestimmt, und hier jede dazu nö⸗ thige Vorbereitung getroffen. Schon naht der Tag der Vollziehung. Heffentlich vor einer sehr großen Menge von Menschen wird dem Verurtheilten das Ürtheil des Gerichtes, wird ihm die Verfügung des Fürsten verkündet. Ruhig und ohne Bestürzung hört er dies alles; kaum aber ist das Vorlesen beendet, so spricht er: „das alles, was in diesem Urtheile steht, ist nicht so. Daß ich bekannt, dies Verbrechen began⸗
P
dige Mishandlungen des Richters, der mich oft mit eignen Händen bdlutrünstig geschlagen, so wie seine Bersicherung, daß, wenn ich gestände, meine Strafe nur in höchstens zweimongzlichem Gefängnis bestehen würde, haben mir das Geständnis herausgelockt; falsch aber ist, was ich gestanden. Nie habe ich einen Men⸗ schen, vielweniger den in Frage stehenden gemordet, nie habe ich einen Vertheidiger gehabt 1c.“ Erschrocken fehen sich die Richter an. Die Akten beweisen, daß
wirklich der bestellte Vertheidiger ihn nicht gesprochen
hat. Durch einen Eilboten muß nun der aus einer fernen Stadt verschriebene Scharfrichter abbestellt wer⸗ den, und der Verurtheilte wird ziir neuen Verhand⸗ lung der Sache ins Kriminal-Gefängnis zurückgebracht. Ohne weitere Bemerkungen mir zu erlauben, frage ich: wie ist solch ein Ereignis in einem Staate möglich, wo öffentliches gerichtliches Verfahren ist?“
Diese Erzählung theilt die Renommée, angeblich aus dem Niederländischen Blatte: le vrai Liberal, in einer freien Uebersetzung ihren Lesern zum ergötz⸗ lichen Beweise mit, wie die Justiz im Preußischen Staate gepflegt werde. Sie vergönnt sich, den
Worten des Originals „in einem benachbarten . 63 ö. 7. Staate“ hinzuzufügen „Köln“ und zur ungenann⸗ St. Johanniter-Orden zu verleihen geruhet.
ten Hauptssadt des im Originale gemeinten Landes
geradehin Berlin zu machen, mithin den Schauplatz dieser Begebenheit in die Preußischen Staaten zu ver⸗ legen, während das Original von einem Staate spricht, welcher dem Preußischen benachbart sey. Die Libera⸗ lität wird hier in lagranti betroffen. In solcher Art werden die Artikel üder Preußen durchgehends bear⸗ beitet; ob diel inheimischen Begebenheiten sich auch
einer solchen Verschönerung zu erfreuen haben, ist zu beurtheilen, nicht unseres Amtes, und nur zu wün⸗ schen, daß die öffentliche Meinung auch in Frankreich
und in den Nieherlanden reineren Händen anvertraut werden möge. Sollte die Uebersetzung in dieser Ge⸗ stalt wirklich aus dem vrai Liberal, der einer solchen freien Kunst und That sehr wohl verdächtig ist, ent⸗ nommen seyn (wie wir, in Ermangelung dieses Blat⸗ tes, auf der Stelle nicht verificiren können), so möge der Vorfall ihm zu künftiger Behutsamkeit dienen, und zugleich zum Beweise seiner gänzlichen Unfähig⸗ keit, über die Preußische Justizverwaltung, von wel⸗ cher er gar nichts kennt, zu urtheilen. Denn wäre der Mord in Köln begangen worden, so hätte das
öffentliche Verfahren vor den Assisen nach Französischer n, ch : . wäre bagegen' die ö ö Medailleur Jacht mann hieselbst, das Prädikat eines woselbst
der Preußischen Kriminalordnung gel-
Kriminalordnung statt gefunden; tersuchung in einer Provinz geführt worden, die Vorschristen
ten, so weiß jedes Kind unter uns, daß ein solches
Verfahren, als das gerügte, zu den ünglaublichen
Dingen des Paläphatus gehört.)
F Ruch der Censeur in seinem 2osten Stuͤcke erzählt diese Begebenheit, doch mit der kleinen Abaͤnderung, daß er die Scene in einen der Stadt Koln benach⸗ barten Staat verlegt; die Hauptstadt dieses Staates bleibt aber Berlin. Wahrscheinlich glaubt der Een⸗ sour, daß Koͤln noch eine freie Reichsstadt sey.
Redaktion in Aufsicht: von Stägem ann. Reimersche Buchdruckerei.
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Januar 1766 übernommen und sich am
; der älteste Sohn und bisherige Erbprinz, Se. Durchlaucht Friedrich, Landgraf ven
Al gemeine
preußische Staats Zeitung
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2 8 M
116 Stuͤck. Berlin
gen zu haben, leugne ich nicht, allein nur eigenhãn⸗
„ den 5ten Februar 1820.
— —
. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages. Der Königl. Hof legt die Trauer auf 16 Tage an, morgen den 3. dieses, für Sr. Königl. Hoheit den Herrn Herzog von Kent. Berlin, den 2. Februar 1820. v. Buch, Schloßhauptmann.
Berlin, vom 5. Februar. Se. Majestät der König haben den General-Lieutenant v. Thümen, kommandirenden General im Grosherzogthume Posen,
auf sein Ansuchen in den Ruhestand zu versetzen und die Geschäfte des General-Kommandos einstweilen dem
Generalmajor v. Hiller zu übertragen geruhet. Se. Majestät der König haben dem Freiherrn v. Rodde zu Blumendorf den Königl. Preußischen
Des Königs Majestät haben den Regierungs⸗
Vice-Dräsidenten Böhlen dorf zu Stettin, zum Re— gierungs-Präsidenten zu ernennen geruhet. Se. Königliche Majestät haben den bisherigen Regierungs-Asseßor von Roeder zum Regierungs— Rathe bei der Regierung zu Magdeburg zu ernennen geruhet.
Des Königs Majestät haben dem bisherigen Polizei⸗Asseßor Kühnell in Danzig den Karakter als Polizeirath zu ertheilen und das Patent darüber al⸗ lerhöchstselbst zu vollziehen geruhet.
Des Königs Majestät haben dem Aeltesten der Kaufmannschaft zu Waldenburg, C. G. Treu t⸗ ler, den Karakter als Kommerzienrath zu erthetlen und das desfalsige Patent allerhöchstselbst zu vollaie—⸗ hen geruhet.
Se. Maßestät der König haben geruhet, dem
Hof⸗Medailleurs zu ertheilen. Nach dem §. XV. Meiner Verordnung vom 197. d. M. wegen der künftigen Behandlung des gesamm— ten Staats-Schulden-Wesens, sollen der Präsident und die Mitglieder der eingesetzten Haupt⸗ Verwaltung der Staats-Schulden, wegen der zu übernehmenden Verpflichtungen, und daß sie bei ihrer Verwaltung
nach keinen anderen, als den in dem allegitten Gesetze ausgesprochenen Grundsätzen verfahren wollen, durch Sie in Gegenwart einer Deputation des hiesigen Ma⸗ gistrates, der hiesigen Börsen⸗Vorsteher und der Aelte⸗ sten der Kaufmannschaft, auf dem Kammergerichte be⸗ sonders vereidet werden. In Folge deßen übersende Ich Ihnen die von Mir genehmigte Eides formel mit dem Auftrage, danach die BVereidung des Präsidenten und der Mitglieder besagter Staats ⸗Schulden⸗Ver⸗ waltungs-Behörde in emem so bald als möglich auf dem Kammergerichte anzuberaumenden Termine unter Zuziehung der gedachten verschiedenen Deputationen zu bewirken, und die darüber aufzunehmende Ver⸗ handlung, mit dieser Meiner Ordre, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Berlin, den 27. Jan. 1820. (gez.) Friedrich Wilhelm. An den Staats- und Justiz⸗Minister von Kircheisen.
Actum Berlin, den 29. Januar 1820, i m Königl. Kammergerichte.
Nachdem des Königs Majestät mitttels der allerhöchsten Verordnung vom 11. Jan. 1820. 5. XV. dem Justiz-⸗Minister anzubefehlen geruhet, den Herrn Präsidenten und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staats-Schulden auf dem Kammergerichte in Gegenwart einer Deputation des hiesigen Magistrates, der hiesigen Börsenvorsteher und der Aeltesten der Kaufmannschaft zu vereidigen: so hat sich der Justiz—⸗ Minister, in Begleitung des Geheimen Ober ⸗Justiz⸗ Rathes Müller, auf das Kammergericht begeben, und daselbst die Herrn Präsidenten und Räthe anwesend gefunden. Von Seiten des Magistrats der hiesigen Königl. Residenzen erschienen als Deputirte die Her— ren Ober-Bürgermeister B üsch ing, Stadtrath Barthelemy und Syndikus Rehfeldt; ferner die hiesigen Börsenvorsteher Hrn. Gärtner und Schulze und die Aeltesten der hiesigen Kaufmann⸗ schaft, Hrn. Jordan, Palmis, Saße, Gäde, Beyrich, Schaner, Grasnick, Hungar, Al⸗ berti, Gab ain, Köhler. Es ist hierauf die Ver⸗ eidung des Wirklichen Herrn Geheimen Ober- Finanz⸗=