stenz zu suchen. Es blieb unmöglich, in dieser Lage hinlängliche Geldmittel durch Abgaben aufzubringen, während alle Gewerbe durch Mangel an Betriebs⸗ Kapital, durch Unsicherheit des Besitzes, und durch Willkürlichkeit in allen politischen Verhältnißen, ge⸗ lähmt waren; jedes andre Hilfsmittel war aber kost⸗ bar und zerstörend für den öffentlichen Kredit. So entstanden in den erwähnten sechs Jahren neue und schwerere Schulden und Rückstände, deren Betrag auf 77, 53a6, 187 Rthl. a Pf. ermittelt worden ist.
Die Noth hat ihre eigne Kraft, wie ihr eignes Recht, und nur dadurch wird allererst begreiflich, wie die Regierung bei diesem Zustande des Staates vom An⸗ fange des Jahres 1813 ab, die Mittel auffinden konnte, ein Heer von mehr als einer viertel Million Men⸗ schen aufzustellen, in erster Reihe mit den größ⸗ ten Mächten von Europa, einen verzweifelten Kampf fast vor den Thoren Berlins und im Herzen Schle⸗ siens zu bestehen, das Land voll wohlvertheidigter Fe— stungen Schritt vor Schritt dem Feinde abzugewin— nen, und den Sieg von Leipzig bis in das Innere Frankreichs zu verfolgen. Die Schnelligkeit, womit diese Mittel herbeigeschafft werden mußten, die Noth⸗ wendigkeit Alles zu benutzen, was der Augenblick dar⸗ bot, die Unzulänglichkeit der ersten Erfolge, und die Neuheit des Un rrnehmens vertheuerten auch in die⸗ sem Zeitraune noch jede außerordentliche Geldhilfe ungen Als endlich der Staat zu Ende des Jah— re? 1615 im vertragmäßigen Besitze seines jetzigen Gedietes, anerkannt von alsen Mächten Europas, seine inneren Verhältniße für einen dauerhaften Friedenszu— stand zu oronen begann, traten erst alle Foderungen,
a. Verzinsliche Staatsschulden ... b. Unver , insliche Staatsschulden c. Unter Staatsgewähr stehende Provin—⸗
zial⸗ Schulden a5, 914, 696
11, 262, 307
130,091, Jꝛ0 Rthl. 1g Gr. 1 Pf.
Ansprüche und Bedürfniße hervor, welche das letzt Jahrzehend unbefriedigt zurückgelaßen oder neu er— zeugt hatte. Festungen, Waffenplätze und Kriegsvor räthe waren wieder herzustellen oder neu zu sch affen, um das Land in wehrhaften Zustand zu setzen. Alle Verwaltungs zweige erfoderten eine neue Einrichtung, angemeßen dem ganz veränderten Zustande des Lan. des Die vorhandenen Heerstraßen, Kanäle und Hä— fen, deren Unterhaltung dringendern Bedürfnißen nach gesetzt worden, mußten großentheils erneuert, neut Chaußeen für neue oder nur für nörhiger als vormalt anerkannte Verbindungen angelegt werden. Hilfe be— durfte der Landbau, wo der Krieg ihn niedergetreten hatte; Hilfe die Anwohner der Festungen, deren Häu— fer in den Belagerungen niedergebrannt waren Dir Wißenschaften und alle Künste des Friedens harrten einer freigebigeren Pflege, als das Unglück der letzten Jahre gestattet hatte. Fast in allen neuen Besitzun gen wurden theils beträchtliche Landesschulden, theils unberichtigte Foderungen an die vorige Verwaltung vorgefunden. Auch mußten große Summen aufgewand; werden, um lästige Ansprüche und Rechte abzukaufen Endlich konnten viele der älteren vorerwähnten Kaß al. Schulden, deren Berichtigung nicht länger auszusetzen blieb, und die Zinsenrückstände aus den früheren un, glücklichen Zeiten vorerst nur durch Aufnahme neuer
Kapitale getilgt werden.
Durch den Etat für die Staatsschulden-Verzinsung und Tilgung, welcher mit der Verordnung wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschulben— wesens vom 17. Januar d J. in dem zweiten Stücke der diesjährigen Gesetzsammlung ist bekann: gemacht worden, sind überhaupt folgende Schulden anerkannt:
2 — 2 * .
— *
. Da nun am Ende des Jahres 1806 be⸗ reits vorhanden waren. und vom 1. Januar 1807 bis zum 351.
December 1812 hinzugekommen sind. I. 546, 18]
8 23 * 2 24 22 643
217, 248, 52 Rthl. 2 Gr.
Sa, 419, 169 Rthl. 12 Gr. 9 Pf.
2 * 2 2 — 2 2 2
Ueberhaupt also bis zu Ende des Jah— 8 nne,
2 * 2 6. * * 9 2 2
So beträgt die Vermehrung der Staatsschulden seit dem 1. Januar 18153 — 85,483,425 Rthl. 15 Gr.
283 2 96 2 * 28 5
131,765,336 ö 2 Pf.
Mit den neu erworbenen oder wiedereroberten Ländern haben übernom⸗
men werden müßen. und die Geldabfindungen wegen erworb⸗ ner Territorialrechte und nutzbarer Ge⸗— rechtsame sind zu berechnen auf.. 10,169, g16
za, Jag, 3oꝛ Rthl. 16 Gr. 11 Pf.
? 16
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1 h
die als eine solche Vermehrung der Staatsschulden seit dem 1. Januar 1813 anzusehen sind, welche aus ben Bedürfnißen der Regierung in den Feldzügen von 18135 bis 1815 und aus der Wiederherstellung eines wohlbegründeten Zustandes der Verwaltung seit wie⸗ derhergestelltem Frieden hervorgegangen ist. Es kann nicht äbersehen werden, daß nur die Benutzung der außerordentlichen Zuflüße, welche der Krieg darbot, den Zuwachs der Staatsschuld unter solchen Umständen in diesen Gränzen erhalten konnte.
Da der Haupt⸗Finanz⸗Etat, welcher dem Königli⸗
chen Staatsministerium durch die im 2ten Stücke der diesjährigen Gesetzsammlung abgedruckte Kabinetsordre
40, g19, 219 64 . ao, 56, 2oß Rthl. 5 Gr. 3 Pf—
d. J. ist zugefertigt worden, auf So, 863, 150 Ruhl. abschließt, und die Einnahme wenigstens der Ausgabe gleich senn muß: so betragen die Schulden des Preu— ßischen Staates, die mit Inbegriff der vom Staate garantirten Provinzial Schulden vorhin auf 217, 248,762 Rthl. 2 Gr. 1Pf.
berechnet worden, ohngefähr das 44fache der jãhrlichen Staatseinkünfte. Dies ist ein immer noch sehr gůn stiges Verhältnis, wenn Preußen mit anderen großen Staaten verglichen wird. (Die Fortsetzung folgt).
82 * 263 12 2 23
vom 17. Januar
Redaktion in Aufsicht: von Stagem ann.
Reimersche Buchdruckerei.
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1*..
1
Al gemeine
Preußische Staats⸗
eitung.
,
143 Stuck. Berlin, den 15ten Februar 1820.
——w—— —
1. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 16. Februar. Se. Maje stät der König haben dem Oberstlieuttnant Freiherrn von Wol ff zu Naußeden, den Königlich Preußischen St. Jehanniter-Orden zu verleihen geruhet.
Se. Majestät der König haben dem Grafen Karl Wenzeslaus Gotthardt von Sch affge tsch die Kammerherrn-Würde zu ertheilen geruhet.
Da der Wirkliche Geheime Ober⸗-Finanzrath Ro⸗ ther bei seiner in den Verordnungen vom 1J. v. M. erhaltenen neuen Dienststellung verhindert wird, die Geschäfte als Direktor des Königl. Schatz⸗Ministeriums
fortzuführen, so haben Se. Königliche Majestät
ihn davon zu entbinden und solche dem Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und Direktor der General⸗ Kontrolle, v. Laden berg, mit zu übertragen geruhet.
Se. Königliche Majestät haben dem bei dem Büreau des Staats Kanzlers Herrn Fürsten v. Har— denberg stehenden Geheimen Sekretair und Jour⸗ nalisten Hooge weg das Prädikat als Hofrath beizu⸗ legen und das Patent höchsteigenhändig zu vollziehen geruhet.
Sämmtliche Königliche Behörden, sowol hier als in den Provinzen, werden hiedurch aufgefodert, unge⸗ säumt die Anfertigung vollständiger und genauer Nach⸗ weisungen von den bei ihnen befindlichen, auf Warte⸗ geld stehenden Beamten, und eben dergleichen von den bei ihnen angestellten Diétarien zu bewirken, und bei⸗ derlei Nachweisungen spätestens bis zum 1. k. M. unmittelbar an mich einzusenden.
Die Nachweisungen erster Art müßen außer dem Vor- und Zunamen des WartegeldBeziehenden ent⸗ halten: deßen Lebensalter, letztes Dienstverhältnis, Dien stalter, ob und wo er zur Zeit beschäftigt ist, den jährlichen Betrag des Wartegeldes und aus welcher
Kaße er dasselbe bezieht, deßen Qualifikation in dienst⸗ licher Beziehung, die für denselben etwa sprechenden Wiederanstellungs Gründe, und endlich die den Um⸗ ständen nach erfoderlichen speciellen Bemerkungen über ihn.
Die Nachweisungen lehter Art müßen dahingegen, außer dem Vor- und Zunamen des Diétarius und deßen Lebensalter, besondere Auskunft darüber enthal⸗ ten, in welchen Verhältnißen der Diétarius früher gestanden, wie lange derselbe schon distarisch beschãf tigt wird, auf wie hoch sich die ihm bewilligten Dies ten alljährlich belaufen, aus welcher Kaße er solche be⸗ zieht, auch ob derselbe außer den Disten noch ein an⸗ deres Einkommen, und welches, aus Staats⸗Kaßen zu beziehen hat, ob und in welcher dienstlichen Beziehung er besonders qualificirt ist, und endlich welche etwa⸗. nige besondere Versorgungs⸗Ansprüche ihm zur Seite stehen.
Die Provinzial-Regierungen haben die gegenwär⸗ tige Auffoderung unverzüglich, und zwar durch die Amtsblätter, zur Kenntnis aller Behörden zu bringen.
Berlin, den 13. Februar 1820. Der Staats -Kanzler,
C. J. v. Hardenberg.
Heute wird das vierte Stuͤck der Allgemeinen Gesetz sammlung ausgegeben, welches enthalt:
No. 590. die Allerhöchste Kabinetsordte om 27. Januar v. F., wegen der Vereidung des Praäͤsidenten und der Mitglieder der Staats schulden⸗ Haupt ⸗Verwaltung, nebst Vereidungs⸗Protokoll, vom 20. des selb. Monats;
No, 591. die Uebereinkunft mit der Königl. Sächs. Regie⸗ rung, wegen gegenseitiger uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenenz vom 5. dieses Monats;
No. 592. die Bekanntmachung vom 7. huj. . wegen des Konftekations-Termines fuͤr dieienigen Papiere, wofuͤr die Vermdgensteuer noch nicht entrichtet ist.
Berlin, den 15. Februar 1820. ; Koͤnigl. Pr. Debit⸗Komtoir f. d. Allgem. Gefetsammlung·
I. Zeitung s⸗Nachrichten.
Ausland. Paris, vom 5. Februar. Die Kammer der Ab⸗ geordneten beschäftigte sich in ihrer Sitzung vom a.
d. zunächst mit dem Gesetgzentwurfe über die Final⸗ Tb⸗ rechnung mit den Inhabern der Nationalgũter. L a⸗
eroix⸗ SF rainville trat als Bericht⸗Erstatter auf.