sungs- Urkunde und des Wahlgesetzes. Der Bericht⸗ Erstatter, Graf de Seze, hatte im Namen des Aus⸗ schußes auf die Tagesordnung angetragen weil die unterschriften nicht beglaubigt worden, und das Ge⸗ schäft-Reglement der Kammer (Art. 64.) nur den Vortrag solcker Bitischriften gestatte, deren Unter⸗ schrift gehörig beglaubiget sey. Der Graf von Lan⸗ juinals (der auch schon in seinem Werke „Die Verfaßungen aller Völker“ bei der angeführten Stelle des Geschäft-Reglements der Pairkammer bemerkt, daß nach dem Gebrauche und Grundsatze der Kammer jede Petition vorgetragen werde) bestritt die aufge⸗ stellte Meinung. Der Baron von Barante schien bie Sache praktischer zu behandeln, als die übrigen Mitglieder der Kammer. Er wundere sich, daß diese Petitionen auf gewiße Gemüther einen so ganz ent⸗ gegengesetzten Eindruck gemacht hätten. Während man sie von der einen Seite mit einer Art von aber—= gläubischer Ehr furcht berrachte, erweckten sie auf der anderen ein Gefühl der Unruhe und des Unwillens. Sie wären kollec tiv, das heiße, Ein Papier wäre mit mehr oder weniger Unterschriften versehen. Davor dürfe man doch weder erschrecken, noch dürfe man ein Gewicht darauf legen. In dem gegenwärtigen ruhi⸗ gen Zustande des Staates könne die Kammer ohne al⸗ jes Bedenken jede Petition annehmen; aber jede Pe⸗ tition müße beurtheilt werden. Was die vorliegenden betreffe, fo enthielten sie Nichts, wodurch die Sache faktisch beßer aufgeklärt werde; denn sonst würde gar kein Bedenken dabei seyn, sie dem Nachrichten-Bü— reau zu überliefern. Sobald aber, wie hier blos da— von die Rede sey, ob in einer repräsentativen Ver— fazung das Wohl des Staates verständiger von der Menge, oder von den Kammern erwogen und berathen werde, könne man sich nur für die Kammern entschei— den. Der Redner bezog sich hiebei auf ein ähnliches Urtheil, welches Fox im Englischen Parlamente gefällt habe, und unterstützte deshalb den Antrag zur Tages⸗ ordnung überzugehen, welches bekanntlich mit ent— schiedner Mehrheit geschah.
In einer Sitzung der Pairs vom g. d. hat der Graf von Orvilliers bereits angetragen, den bästen Artikel des Geschäft-Reglements abzuändern.
Die Kammer der Abgeordneten setzte in ihren öf⸗ fentlichen Sitzungen vom gten und 10ten d. die Dis⸗ zußion Über das Gesetz wegen der Abrechnung mit ven Käufern der Nationalgüter fort. Der zweite Theil des Gesetzes, die Entbindung der Pfand- und Tausch⸗ Besitzer ursprünglicher Domainen von den Ansprüchen des Fiskus betreffend, hatte die Zustimmung des Aus⸗ schußes nicht erhalten, welcher vielmehr der Meinung war, daß dieser ganze Theil des Gesetzes, als die Pfand⸗ und Tausch-Inhaber auf Kosten des Staates zur Un— gebühr begünstigend, hin wegfallen müße. Der Finanz⸗ Minister setzte vollständig auseinander, daß der Gegen⸗ stand für die Staatskaße von keiner Bedeutung, am wenigsten von einer solchen sey, um die Ruhe vieler Familien und die Sicherheit des Eigenthumes auf un⸗ gemeßene Zeiten hinaus durch fis kalischen Anspruch zu beeinträchtigen. Man habe bereits für 117 Millionen an Kapitalwerth solcher Staatsgüter ausgemittelt, und niemals habe man den ganzen Betrag derselben so hoch geschätzt. Man dürfe daher jetzt keine große Aus⸗ beute mehr erwarten, nachdem man alle Mittel er⸗ schöpft habe, die etwa noch verschwiegenen Güter zu entdecken. Den schon bekannten Inhabern wolle man nichts erlaßen, man wolle sie vielmehr zur Zahlung des vierten Theiles, wie das Gesetz es vorschreibe, gerichtlich anhalten. Nur der Ungewißheit des Ei—⸗ genthumes wolle man ein Ziel stecken, und sollte die Regierung dabei einige Geld-Aufopferungen machen, so seyen dieselgegen den Gewinn, den der Staat durch bie Begründung des Eigenthumes und die Sicherheit der Familien erlange, gar nicht in Betracht zu ziehen. Als ein Beispiel, welche Unruhen durch diese fiskali⸗ schen Ansprüche hervorgebracht würden, bemerkte der Minister, daß man alle Güter der ehemaligen Cham⸗
fagne, auf die Anzeige eines Angebers verschwiegenet
Staatsgüter, daß sie insgesammt vom Könige Phi— lip V. wiederkäuflich veräusert worden wären, als Domainen in Anspruch genommen, bis sich im Jahre 1812 eine Urkunde vom Jahre 1334 Caus der Zeit Philip VI.) vorgefunden, aus der hervorgegangen sey, daß die Veräuserung ohne die Bedingung des Wiederkaufes geschehen. Man ging in lebhafte Dis⸗ kußionen über. Die Abgeordneten auf der linken Seite sprachen für die Meinung des Ausschußes, am ausführlichsten der Baron Mech in, welcher historisch entwickelte, daß die ersten Inhaber solcher Nationalgüter nicht auf die löblichste Weise zum Besttze gekommen, daß ihre Nachfolger alle Verfügungen, welche die An⸗ sprüche des Staates wiederherzustellen deabsichtiget, zu umgehen und zu vereiteln gewußt, und daß man sich seit dem, durch den Kanzler von L Hopital ver⸗ faßten Edikte von 1665 bis zur Verordnung vom 31. Mãrz 1819, in dedrohenden Maasregeln vergebens er⸗ schöpft habe. Wenn der Finanzminister die vorgeschla—⸗
gene Maasregel durch die Rüäcsicht auf die Sicherheit des Eigenihumes, und kuf die Ruhe zahlreih et Familien
zu begründen suche, so müße man gegenseitig behaupten, daß der Ungehorsam gegen die Gesetze, welchen diese Pfand-Inhaber beharrlich bewiesen, keine Belohnung durch das Gesetz selbst verdiene, und diese würde ihnen zu Theil, wenn man es nur von der Verwalteng ab— hangig mache, ob sie in einer gegebenen Frist die An—
sprüche des Staates wiber selbige verfolgen eder sie
dergestalt unangerastet laßen wolle, daß nach Ablauf dieser Frist ihr Pfandbesitz in ein rechtmäßiges Eigen⸗ thum verwandelt sey. Herr Mestadier trag an, die günstigen Bestimmungen des Geseges auf die dritten
Erwerber zu beschränten und die Universal-Erben der
ersten Bestzer dason auszuschließen. Herr Laine sprach ausführlich für das Gesetz, um den Nachfor— scungen, welche so viele Familien beun ruhigen, end— lich ein Ziel zu setzen. Die fiskalischen Beamten, eine Behörde mit hundert Augen und hundert Armen, här— ten bereits erklärt, daß sie von Nachsuchungen ermü— det wären, daß sie kein Gol korn mehr im Staube der Archive fanden. Setze man den fiekalischen An— sprüchen keinen bestimmten Zettraum, so värden die Familien noch ein halbes Jahrhundert und länger ih— ren Vexationen Preis gegeben seyn. Uebrigens biete diese Diskußion über einen so trocknen und ernsten Gegenstand einige heilsame Lehren dar. Die vorher—
gegangene Regierung habe auf den Ansprüchen des
Staates wider die Pfand-Inhaber eine Finanz-Spe—
kulation gegründet; seit Wiederherstellung der Dyna⸗ stie würden sie nachsichtig und günstig behandelt, und
doch bemühe sich der böfe Wille, diesen Wechsel der Dinge den Besitzern der Nationalgüter als eine feind— liche Erscheinung darzustellen. „Aber (fuhr der Red— ner fort) unsre Rednerbühne wird der Geschichte noch ein edleres Gemälde überliefern. Die menschliche Be— redsamteit feierte einen ihrer größesten Siege, da sie die Söhne der von Sulla geächteten Väter für den Entschluß gewann, sich aller öffentlichen Aemter und aller Theilnahme an den Volksversammlungen zu ent— halten, damit sie nicht versucht würden, durch den An⸗ trag auf Zurückgabe ihrer eingezogenen Güter die Ruhe des Staates zu stören. Unste Versammlung stellt ein noch rührenderes Schauspiel dar. Wir sehen unter uns Söhne, deren väterliche Güter eingezogen wur— den; wir sehen die Väter selbst, die diesen Verlust er⸗ litten. Von mehren Seiten des Saales eilen sie her— bei, mit uns ein Werk zu vollenden, welches der Un⸗ verletzlichkeit des Besitzthames der Nationalgüter das Siegel aufdrückt. Sol uns dieses nicht bewegen, noch einen größern Raum mit dem schönen Gedanken des Friedens und det Eintracht zu umfaßen? Soll es nicht ein Grund für uns seyn, auch hiedurch die Ver— leumdungen und Anklagen zum Schweigen zu brin⸗ gen, mit denen man die Manner überhäuft, die ein⸗ so edelmüthige Verleugnung üben? Diese Männer haben jetzt die Abrechnungen über ihr ehemaliges Ei⸗
genthum mit berathen; sie fodern nur die vergeßenen
Ueberbleibsel zurück, um ihre alten Gläubiger, deren gerichtliche Verfolgung des Gesetz von ihnen nicht ab⸗ wenden kann, daraus zu befriedigen. Laßen sie uns Einiges dazu thun, daß man ihnen wenigstens nicht Das Vertrauen ihrer MiJlbürger entziehr, daß man sie nicht mehr als einen Gegenstand des Schreckens schil— dere! Gönnen Sie ihnen den Ruhm und die Ehre iner Armuth, die ihnen theuer ist, weil sie die Rahe ihres Vaterlandes befördert.?
Das Gesetz wurde nach vielseitiger Erörterung mit 112 gegen 105 Stimmen angenommen, nachdem man bei dem Artikel, welcher den Tag des ungestörten ei⸗ genthümlichen Besitzes auf den 1. Januar 1821 be— stimmte, die Abänderung beschloßen, daß nur die 50 jhrige Verjährungsfrist, von der Publikation des Ge⸗ setzes om a. März 1799 an zurechnen, eintreten sole, und nach dem man, auf den Vorschlag des Herrn Guit⸗ rard, in einem besonderen Artikel hinzugefügt hatte, daß der Finanzminister eine vollständige Nachweisung aller, der Domainen⸗Verwaltung bekannten Pfandgü⸗ ter mit den Namen ihrer jetzigen Besitzet drucken laßen solle. Bei dem namentlichen Aufrufe zur Ab⸗ stimmung über das Ganze des Gesetzes erklärten sich 187 dafür und a3 dagegen. (Es scheint, daß die Er⸗ wartung des Herrn Lains getäuscht und sein redli— cher Wink nicht benutt worden ist.) Das Wesent⸗ liche des Gesetzes ist nunmehr: 1) daß die Käufer ver Nationalgüter, diese mögen Domainen oder Kon fiskate seyn, einem Anspruche der Staatskaße nur dann noch unterliegen, wenn sie über den Salgo des Kaufgeldes keine Quittung aufweisen können, seit deren Aus stel⸗ lung 6 Jahre verfloßen sind; den Käufern, die nicht mit einer solchen oder gar keiner Quittung versehen sind, muß die Domaine n-Behörde die Abe nung vor dem 1. Jan. 1823 zustellen, um das gerichtlich Ver⸗ fahren gegen sie einzuleiten. Nach diesen Tage kinn sie nur auf Vollstreckung der vor demselsen ergan⸗ genen Verfügungen und Bescheide dringen. Doch sind unter der Wohlthat dieses Gesetzes nur Diejenigen be— griffen, welche vor dem Gesetze vom 5. und 6. Nai 1802 gekauft haden. Gegen die Besitzer von Natio⸗ nalgütern, welche in Folge der letzterwähnten Gesetze gekauft sind, findet das gewöhnliche Rechtsverfahren statt. Die Käufer von Nationalrenten sind von al— ser Anfoderung frei, wenn sie über den Saldd eine Quittung besitzen und dagegen kein Anspruch vor dem 1. Jan. 1825 angemeldet worden. 2) Die Inhaber von Domainen- Pfand- oder Tauschgütern erwerben nach Ablauf einer 30jährigen Verjährungsfrist, seit dem 4. April 1799 zu rechnen, ein unwiherrufliches Eigenthum, wenn nicht ein Anspruch wider sie gel⸗ tend gemacht wird, zu welchem Zwecke die Domainen⸗ Verwaltung im Laufe des Jahres 1820 eine gericht— iche Anfoderung an sie ergehen laßen muß.
Die Debatten über das Rechtsverhältnis der Pfand⸗ Inhaber veranlaßten eint Zwischen-Diskußion. Als sich nämlich ergab, daß die Stimmen meistentheils gleich seyn würden, glaubten die Mitglieder der lin⸗ ken Seite eine zuverläßigere Kontrolle der Stimmen⸗ Zählung nöthig zu haben. Das Geschäft Reglement schreibt nur vor, daß jedes aufgerufene Mitglied eine weiße und eine schwarze Kugel von dem Sekretair empfange, die Kugel, die seine Abstimmung ausdrückt, in die auf der Rednerbühne, und die andere in die auf den Tisch der Sekretaire stehende Urne lege, daß die Sekretaire hienächst die letzten, schwarz von weiß gesondert, zählen und auf diese Weise die Zahl der Stimmen ermitteln. Fehler können hiebei vorfal⸗ len, wenn aufgerufene Mitglieder abzustimmen versäu men, Andere dagegen absichtlich oder irrthümlich dop⸗ pelt stimmen, weil in solcher Versammlung, besonders nach einer lebhaften Diskußion, sich gemeinhin Alles durcheinander verwirrt. Einige Mitglieder verlangten daher, daß die Abstimmenden, so wie sie zu diesem Zwecke an die Rednertühne träten, einzeln aufgzeschrieben werden sollten. Einer der Sekretaire, Herr v. Wen
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del, that es zwar, doch erklärte der Präsident, daß
diese Kontrolle dem Reglement entgegen sey. Hier— über glaubte der General Demar gay in der foigen⸗ den Sitzung ihm Vorwürfe machen zu dürfen, die Herr Ravez jedoch mit der Aeuserung beantwortete, daß er sich oft dergleichen aussetzen werde, weil weder Zeitungs-Arlikel noch ungerechte Vorwürfe ihn verhin— dern würden, die Pflicht zu erfüllen, die das Ver⸗ trauen des Königes und der Kammer von ihm fodere. Die Anträge des Herrn Demar gay auf eine Er— gänzung des im Reglement vorgeschriebenen Vexfah⸗ rens fanden von keiner Seite Unterstützung, und er sah sich genöthiget, sie zurückzunehmen. .
Die Beraihungen im königl. Geheimenrathe über den an die Kammern ju bringenden Gesetz-Entwurf wegen der Wahlen scheinen jetzt beendiget zu seyn, da der Präsidene auf übermorgen eine Proposition der Regierung angetündiget hat. Die Zeitungen wollen wißen, sie werde wesentlich in einer Verstarkang der Ftammer durch 142 Mitglieder bestehen, die für ie nächste Seßion blos durch die Waähtbaren (eligibies, welche 1000 Fr. Steuern bezahlen, gewährt werden sollten; auch werde die Patentsterer jeberzeit nur zu 50 Rthlr. gerechnet, und vestimme werden, daß die Ergän zungssumme in einer Grundsteuer nachgewiesen werden müße.
London, vom 10. Januar. der herge stellt.
Unsere Blätter machen eine Menge von Nachrich— ten über die Begedenheiten in Andalusien dekannt, die wenig Glauben zu verdienen scheinen. (Sin sind von ällekem Datum und bereits widerlegt.) Beson⸗ ders zeichnen sich, wie gewöhnlich, die Uebertreiban⸗ gen des Morning Ehronicle aus. So schatzt er die Zahl der Insargenten auf 10,00 Mann!! Gewiß ist nur, daß mehre Staatsgefangene in den Forts zu und bei Kabix, Gelegenheit gefunden haben zu entkommen; ungewis ader, (d sie sich zu den Insurgenten geflüch— ter ober ihre Sicherheit anderwärts gesucht haben.
Unsere Fonds send im Steigen.
Madrid, vom 31 Januar. Wir besitzen die Nachrichten aus der Gegend von Kadix bis zum 26. Es war nichts von Erheblichkeit vorgefallen. Das Detaschement des Regiments Soria, welches von den Aufrührern zu la Caracca gefangen worden, hatte Gelegenheit gefunden, nach Kadix zurückzukommen. Aber einige Soldaten eben dieses Regimences hatten am 24. abends einen Auflauf anzustiften und die in der Kaserne von St. Helena einquartirten Soldaten zur Theilnahme zu reitzen versucht. Da es ihnen mislang, vielmehr Feuer auf sie gegeben wurde, zer— streuten sie sich, so daß nach einigen Stunden keine Spur eines Auflaufes zu bemerken war. Man hat den Obersten San Jago y Rotaldo in Verdacht, den Auflauf veranlaßt zu haben. Er hat sich Heim— lich entfernt. Der General Freyre hat hieher be— richtet, daß er am 25. d. seine Operationen anfangen werde. (Nach einem in Französischen Blättern ent⸗ haltenen Briefe aus Sevilla vom 26. hat er erst am 28. sein Hauptquartier nach Terez verlegen wollen.) Die Aufrlihrer auf Isla de Leon schienen beschaftigt, das von ihnen bei la Caracca genommene Linienschiff St. Julian, nebst den Kanonierschaluppen, zu einem Angriffe auszurüsten, der wahrscheinlich auf die Forts der Puntales-Bai, welche den Ausgang aus der Bai in das Meer beherrschen, gerichtet werden soll. Der Gen. Odonel, der mit seinem Korps von St. Roch gekommen, steht zu Alcala de los Gazulez, um die Ankänft des Gen. Freyre zu erwarten. (Die in einigen Französischen Blättern migetheilten Proklama—⸗ tionen des Oberen Ant. Quiroga, Anführers der Rebellen, scheinen in Paris verferriget zu seyn.)
(Das Journal de Faris vom 13. Februar theilt den Auszug eines Briefes aus Ronda mit, worin es heißt „Das Hauptquartier des Generals Freyre ist von Sevilla nach Utera vorgerückt; die Generale un⸗
Der König ist wie⸗