trag hielt der StaatsratJz v. Süskind im Namen we mr n Über die Steuer⸗-Rektifikatien. Eine Bergleichung der Bevölkerung mit der Summe
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des
Ueber die Kurmärksche Land schaft.
26 (Schluß. J Die Landschaft war auf ihre gesammten Kaßen bei dem Ausbruche des Krieges von 1806 etwa 3, 5oo, ooo Rthl. ) schuldig, hierunter befanden sich 1, Jog, ooo Rthl., welche für Rechnung des Staates erlichen waren, und von demselben verzinset wurden. Ihre Einnahmen betrugen mit Einschlus der vom Staate zu bezahlenden Zinsen und recer mäßigen Ent⸗
allein beinahe zwei Drittel aus seifen Kaßen.
Die Ausgaben betrugen an Zinsen 60, 000 Rthl.
Ao, ooo S0, 000
Je, ,, 2250, ooo Rthl. In dieser Lage der Sache mußte der Krieg für die Operationen der Landschaft verderblich wirken. Staatskaße wurden durch die Invasion des Feindes alle Einkünfte entzogen, und weder die Zinsen noch die recesmäßige Vergütung konnten bezahlt iwerden. Auf dem Lande selbst lastete der Feind mit Kontribu— tionen, Requisitionen, kostbarer Verpflegung eines großen Heeres. Um den landschaftlichen Gläubigern wenigstens die Zinsen fortlaufend zu zahlen, und den Kredit der Landschaft zu erhalten, hätten Land und Städte zusammentreten follen. Aber diese konnten den unerschwinglichen Foderungen des Feindes nicht einmal gnügen, und wurden notorisch in ein neues, weit beträchtlicheres Schuldenwesen verwickelt. Die Inhaber der landschaftlichen Obligationen mußten das Schicksal der Staatsgläubiger theilen. Nicht Kapital, nicht Zinsen wurden an die Gläubiger entrichtet. Als der Feind am Ende des Jahres 1808 das
an Aufwand für öffentliche Zwecke an Administrationskosten .
Land geräumt hatte und die Verwaltungsbehörden des
Staates wiederum in Wirksamkeit getreten waren, fing die Staatskaße auch mik der Landschaft fsch aus— zugleichen an. Bei den großen Verpflichtungen die auf ihr ruheten, bei den Ansprüchen die von allen Seiten hervortraten, bei der Bedrängnis der Provin— Jen, konnte es nur allmälig und unvollständig gesche⸗ en. Mit dem Anfange des Jahres 1811 ward eine regelmäßige Verzinsung aller Stagtsschulden wie⸗ der in Gang gebracht. Aber die Landschaft ward durch das Edikt vom 28. Okt. 1310 anderweit betrof⸗ fen. Sie verlor durch die Steuer-Reform dieses Ediktes die Erhebung vom Getränke, Schlachtvieh und Mahlgetraide, und ward auf die Hufen- und Giebel—⸗ Schoßgefälle, eine Einnahme von vielleicht a0, ooo Thalern “*) beschränkt. Was sie außerdem zur Bestrei⸗ tung ihrer Ausgaben nöthig hatte, erhielt sie aus der Staatskaße, von der sie lange schon nur ein Komtoir gewesen war. ;
Das Gesetz vom 17. Jan. d. J. hat ihre enyliche Auflösung nunmehr ausgesprochen. Der Staat hat die Schulden, die sich noch auf 3, 234, 8go Rthl. belaü— fen, auf den allgemeinen Staatsschulden- Fond üßer⸗ nommen, und die Provinz ist von der speciellen Ga— rantie entbunden worden. .
Das Institut hat seine Bestimmung erfüllt und wird in der Geschichte unseres Vaterlandes unter den Denkmalen der Vergangenheit seinen gebührenden Platz behaupten. Die Lanbschaft, welche in der frü⸗ heren Zeit die Schulden der Landesherrn übernahm, das heißt, die zu den Bedürfnißen des Staates erfo⸗
) Es werden hier nur runde Zahlen angenommen, da es auf die hoͤchste Genauigkeit nicht ankommt.
**) Die Altmark und Kottbus waren damals getrennt. Mit deren Einschluß beträgt diese Steuer etwa 46, 00 Thaler. Die Verwaltungskosten betrugen noch immer an 20, ooo Thl.
schädigung 2J0, 00 Rthl. Hievon berichtigte der Staat
Der
ber direkten und indirekten Abgaben ergiebt, daß auf jeden Einwohner ein Steuerbetrag von etwa Vier Gulden kommt.
derlichen Geldsummen bewilligte und auf die Ein— wohner der Städte und die bäuerlichen Eingeseßenen des platten Landes vertheilte, diese Landschaft war seit dem Ende des siebzehnten Jahrhunderts nich: mehr; allenfalls ihr Schatten noch bis in die ersten Regierungsjahre Friedrich Wilhelms 1, insofern sie aus den zu ihrer Erhebung gestellten öffentlichen Einnahmen zu den Staatsausgaben diejenigen Sum— men beitrug, welche der Landesherr foderte.
Ven welcher Seite jedoch die Wirksamkeit des In— stitutes betrachtet werden moge, so wird man sich leicht darüber verständigen, daß deßen Fortdauer seit der Re gierung Friedrichs des Großen eine nutzlose und vöt— lig entbehrliche Maasregel der öffentlichen Verwaltung war. Als eine Reliquie der Vergangenheit wurde si⸗
dem Lande durch die Unterhaltung zu kostbar. Aber
welche wohlthätige Erinnerung hätte sich auch an den todten Namen der Landschaft knüpfen laßen? Sie war nicht mehr das Organ der Stände, sondern eines Schattens der Stände; und um diese wieder zu er— wecken, sey es zu einer lebendigen, den Gemeinsinn kräftigenden Kom]mmunal-Verwaltung, als Provinzial— stände; sey es zu einer festeren nationalen Vereinigung des Ganzen, als Landesstände: in beiderlei Hinsich: gewährte dieses Kredit-Institut so wenig Intereße, stand in so anomaͤlis Her Einsamkeit da, daß die erste Operation, mit welcher die Thätigkeit der neuen
Stände beginnen mußte, seine Auflösung gewesen seyn
würde. Aber der Uebergang des Institutes an di— Staatsverwaltung vereinfacht den Geschäftgang, be— schränkt die Zahl der Beamten, schafft Sinecuren ab und bewirkt ein Ersparnis an den Besoldungen. Die 66 Dialekiik wird vergebens nach irgend einem ewinne suchen, den die Fortdauer der Landschaft in ihrer gegenwärtigen Gestalt (seit 1740) der Provim hätte schaffen mögen oder geschafft hätte. Sollen wit aber an einen unter ber Last der Jahre morsch gewor— denen Eichbaum blos deshalb die Art nicht legen, weil er auf vaterländischem Boden gewachsen? Das Intereße der Gläubiger allein wird man, mit rechtlichem Scheine, ae een he können. Hier dür⸗ fen wir aber die Geschichte reden laßen. Das In⸗ tereße der Gläubiger wurde seit dem 16ten Jahrhun⸗ derte zweimal gefährdet: im dreißigjährigen Kriege‚ und im Kriege von 18066. Die Special-Hypothek war auf dem Papiere da. Aber welchen Gebrauch gestattete sie den Gläubigern? Daß die Landschaft im aufe des 13ten Jahrhunderts ihre Verpflichtungen streng erfüllte, lag nicht in den Vortheilen der Spe⸗ cial-Hypothek, welche schwerlich von einem Gläubiger in gerichtlichen Anspruch genommen worden ist, son— dern in der General⸗Hypothek, welche die Ruhe, der Glanz und das Gtück der Monarchie gewährten. Als diese Sonne sich einige ahre unter Wolken verbarg — 6 der täuschende Schimmer der Special-Hy— pothek? Wie verschieden aber auch die Meinungen in der
Theorie hierüber seyn mögen, praktisch sind wir Bran-
denburger alle darüber einverstanden, daß es uns und unseren Söhnen gelingen werde, mit unsrer Altvor— dern angstammtem treuen Sinne der die Landschaft im 16ten Jahrhunderte gegründet, angeschloßen an den Heldenmuth unserer Kegenten und ihrer gesetzge, benden Weisheit vertrauend, die General-Hypothek aufrecht zu halten, auf welche, wie unser Gut und Blut, also auch das Privat-Eigenthum der landschaft— lichen Gläubiger angewiesen ist.
Redaktien in Aufsicht: don Stägem ann. Reimersche Buchdruckerei.
Algemeine
Preußische Staats- Zeitung.
2766 Stück. Berlin, den 1sten April 1820.
J. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 1. April. Am 28. v. M. ward J. D. die Prinzeßin Radzivill und Frl. Blanka von Wildenbruch in der Königl. Schloßkapelle durch den Hofprediger Herrn Sack konfirmirt. Se. Maj. der König und die ganze Königl. Familie
waren dabei gegenwärtig.
Madrid, vom 10. März. Der König hat durch eine Verfügung vom g. d. eine provisorische Junta ernannt, mit welcher die Regierung über alle von
ihr ausgehenden Maasregeln bis zur verfaßungsmäßig
eintretenden Wirksamkeit der Cortes sich berathen wird. Diese Junta besteht aus zwei Präsidenten, und 9 Räthen. Zum Chef-Präsidenten ist der Vetter des Königes, auch Schwager des Friedensfürsten, der Kardinal-Erzbischof von Toledo, Don Ludwig von Bourbon ernannt. (Ehemaliger Präsident der Re⸗ gentschaft zu Kadix und Madrid. Er ward dieserhalb bei der Zurückkunft des Königes in Ungnade nach To— ledo verwiesen, ihm auch das Erzbisthum Sevilla entzogen. Er ist ein Mann von 42 Jahren)). Der Vice-Präsident ist der General-Lieutenant Don Franc. Ballasteros. (Bekannt aus dem Insurrections— Kriege durch verschiedene meistentheils unglückliche Gefechte, besonders durch seine Weigerung, dem De— krete der Cortes zu Kadix vom 24. Okt. 1312, wel⸗ ches den Herzog v. Wellington zum Generallißi— mus der Spanischen Armee ernannte, und dem Be— fehle des Herzoges, eine Bewegung auf die linke Flanke des Marschals Soult zu machen, Folge zu
I) Wenn in einer teutschen Zeitung, wahrscheinlich aus einer unzuverläßigen Franzoͤsischen, gesagt wird, der Kardinal habe bei der Zuruͤcktunft des Koͤniges im Jahre 1814 in Valencia deßen Eid auf die Kon⸗ stitution empfangen, so waltet hierin ein Irrthum ob. Der Konig hat damals keinen Eid auf die Kon—⸗ stitution abgelegt, solche vielmehr unbedingt verwor— fen. Der Kardinal hatte zwar von der Regentschaft und den Cortes die Instruktion erhalten, dem Koͤnige vor Ableistung des Eides keinen Akt der Souvergini— tat zu gestatten, auch ihm den gewohnlichen Handkus
zu verweigern, allein da der Koͤnig es soderte, kuͤßte
er ihm dennoch die Hand.
Se. Majestät der König haben dem Ober⸗ Landes⸗Gerichts-⸗Präsidenten von Kaisenberg und dem Seehandlungs⸗Direktor Kolbe, den rothen Ad⸗ ler-Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.
Se. Königl. Majestät haben den bisherigen Hofrath Beckedorff zum Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath zu ernennen und das desfalfige Patent höchsiei⸗
genhändig zu vollziehen geruhet.
Zeitung s-Nachrichten. P .
leisten, weshalb er gefangen nach Ceuta geschickt wurde. Nach der Zurückkunft des Königes einige Zeit Kriegsminister, zog er sich die Ungnade des Mo⸗ narchen zu und ward nach Valladolid verwiesen. ) Un⸗ ter den 9 Räthen ist besonders nur D. Manuel Lardizabal bekannt, eins der ältern Mitglieder des Rathes von Kastilien. (Obwol er fich unter den Rã⸗ then befand, die zu Bayonne die Konstitution Bona⸗ partes annahmen, hat der König ihm dennoch sein Vertrauen bei der Zurückunft nicht entzogen). Don Pe zuela hat als Justizminister die Ken⸗ stitution der Cortes mit unterzeichnet. In die Hände der provisorischen Junta hat der König vorläufig den Eid auf die Konstitution abgeleistet.
Wenn in unsern Zeitungen (und in fremden) von dem Wunsche des Volkes die Rede ist, so muß die Armee darunter verstanden werden. Die Veränderung unserer Regierungsform ist, ohne Theilnahme des Vol⸗ kes, nur von der Armee ausgegangen, und wenn die königlichen Verordnungen vom 5. 5. und 7. der Wünsche oder des Willens des Volkes erwahnen, so ist Garde dü Corps des Königes gemeint. Dagegen ist nicht in Abrede zu stellen, daß sowel das Volk in Ma— drid, als, so weit die Nachrichten hier sind, auch in den Provinzen Zufriedendeit mit der vergegangenen Veränderung bezeigt, und desonders, nur die vor idm liegende Gegenwart anschauend, sich darüder in Aeu⸗ ßerungen des Beifalles ergießt, daß diese große Bege⸗ benheit ohne Blutvergießen und andere Greuelscenen
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vorübergegangen. Schon am 7. und wiederholt in den folgenden Ta⸗ gen äußerten sich die Soldaten der Garde dü Corps