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19247 19262 19317 19341 19342 19547
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19687 19688 19688 19695 19696 19734 19734 19737 19738
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gehen konnten, die koͤnigl. Macht, diese Grundlage al— ler wahren Freiheit, zu vernichten.
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Bei
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zum z sten Stücke der Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung,
vom 15ten April 1820.
Auszug aus der Spanischen Konstitution ic. (Fortsetzung.) „Die Schranken, welche die beiden Autoritäten sendern müßen, damit sie ein gerechtes und bleiben— pes Gleichgewicht bilden, sind so unsicher, daß ihre Feststellung zu allen Zeiten die Quelle der Zwietracht unter den gewichtigsten politischen Schriftstellern ge— wesen ist. Die Kommißion trägt kein Bedenken, ein— zugestehen, daß sie mit Verzicht auf die Ehre, das roblem durch Principe der politischen Theorie gelöst zu haben, über diesen Gegenstand nur den Geist der alten Spanischen Konstitution zu Rathe gezogen hat, nach welcher der König an der gesetzgebenden Gewalt gewißermaßen Theil nimmt ?).“ Wir glauben, daß dieser kurze Auszug aus dem kommißarischen Berichte hinreichen werde, auch die eser auf den Standpunkt zu stellen, von welchem sie pie Konstitution selbst anzusehen haben. In dem uszuge aus der Konstitution selbst werden wir nur ie wesentlichsten Artikel aufnehmen. „ister Artikel. Das Spanische Volk besteht aus immtlichen Spaniern auf beiden Halbkugeln. 2. Die Spanische Nation ist frei und unabhan⸗ ig; sie kann niemals das Eigenthum einer Person der Familie seyn.
z. Die Souverainität besteht wesentlich bei der Nation“). 5. Spanier sind: a) alle in den Spanischen Rei⸗
en freigeborne Menschen nnd ihre Kinder; b) Fremde, elche von den Cortes Naturalisations-Patente er— angt; c Fremde, welche in Spanien 10 Jahre lang gewohnt; d) freigelaßene Sklaven von dem Augen⸗ blicke an, mit welchem sie in Spanien ihre Freiheit erlangt haben““ ). (Es wird also noch Sklaven geben.) 10. Das Spanische Reich begreift: a) in der Halb-⸗Insel mit ihren Besitzungen und angränzen— den Inseln: Arragonien, Asturien, Alt- und Neu-Ka— filien, Katalonien, Kordova, Estremadura, Gallizien, hranada, Jaen, Leon, Molina, Murcia, Navarra, fie Biskayischen Provinzen, Sevilla, Valencia, die 'balearischen und die Kanarischen Inseln, nebst den Indern Besitzungen in Afrika; b) in Nord-Ame— sika: Neu⸗Spanien mit Einschlus von Neu-Gallizien YH „Hier hatten wir also ganz vollstaͤndig das Funda— ment, auf welchem die Spanischen Gesetzgeber standen.
und der Halb⸗Insel Yucutan, Guatimala, die inneren öst⸗ und westlichen Provinzen, die Insel Kuba mit den beiden Floridas, den Spanischen Antheil an der Insel St. Domingo, und die Insel Porto⸗Riko nebst den übrigen daneben und an dem festen Lande in bei⸗ den Meeren gelegenen Inseln; c) in Süd-⸗Ame⸗ rika: Neu⸗Granada, Venezuela, Peru, Chili, die Pro⸗ vinzen am Plata⸗Fluße und alle anliegenden Inseln im Stillen und Atlantischen Meere; 4) in Asien:
die Philippinischen und die ihrer Verwaltung zuge⸗ theilten Inseln.
12. Die Religion der Spanischen Nation ist und wird auf immer die römisch-katholische, apostolische, die einzig wahre seyn. Die Nation untersagt die Ausübung jeder anderen. (Wie wird es mit den ingebornen Amerikanern, wenn sie zwar kei⸗ nen verbotenen Götzendienst treiben, aber doch auch keine katholische Christen sind? Nach der Konstitution der Provinzen vom Platastrome vom 20. April 1819 ha⸗ ben sie mit den Spaniern gleiche Rechte.)
14. Die Regierung der Spanischen Nation ist eine beschränkte erbliche Monarchie.
15. Die gesetzgebende Gewalt wohnt den Cortes und dem Könige bei. 16. Die vollziehende Gewalt gehört dem Könige. 17. Die Anwendung der Gesetze auf bürgerliche und peinliche Rechtsfälle steht den gesetzlich verordne⸗ ten Gerichtshöfen zu.
18. Bürger sind: a) die an irgend einem Orte der Spanischen Monarchie in einer der beiden Halb⸗ Kugeln wohnhaften Kinder Spanischer Eltern.
19. b) Naturalisirte Fremde, welche von den Cortes das Bürgerrecht erhalten.
21. c) Eheliche Kinder der in Spanien wohnhaf⸗ ten Fremden, wenn sie in Spanien geboren sind, es niemals ohne Erlaubnis verlaßen und sich mit vollen— detem 21sten Jahre irgend einem bürgerlichen Gewerbe gewidmet haben.
22. d) Die Spanier, die von väterlicher oder mütterlicher Seite aus Afrika abstammen, können durch Verdienste um das Vaterland oder durch Talent, Fleiß und Wohlverhalten das Bürgerrecht erwerben, wenn sie eheliche Kinder freier Eltern, mit einem freien Weibe verheurathet und in Spanien ansäßig
Kostbar ist das Gestaͤndnis, daß sie sich nicht getraue— ten, gesetzgebende und vollziehende Autoritaͤt ins Gleich— gewicht zu bringen, und aus einer Art von Verzweif⸗ lung dem Koͤnige einigen Antheil an der Gesetzge— Das Wahre von der Sache ist, daß das
Problem, welches sie loͤsen wollten, eben so wenig zu hlöosen ist, als sich die Quadratur des Eirkels oder der Stein der Weisen finden laͤßt; das Ungluͤck aber war, daß sie dieses nicht wusten, und also nur darauf aus—
Hieraus erklart
sich die ganze Verfaßung.“ (Buchholz a. a O.)
sind, auch irgend ein bürgerliches Gewerbe mit einem hinreichenden Vermögen treiben.
„23. Nur Bürger können zu Gemeinde⸗Aemtern ge⸗ wählt werden, und wählen.
25. Wer vom Jahre 1830 an das Bürgerrecht
erwerben will, muß lesen und schreiben können).
(Die Fortsetzung folgt.)
Zusatz zu Nr. 3. der Staats-Zeitung J. J. Durch zwei Urkunden, welche seit der Zeit bekannt
/ /// //
é Einer der scharfsinnigsten Schriftsteller der sogenannt— liberalen Parthei in Frankreich, von dem wenigstens ö nicht behauptet werden kann, daß er die Grundsaͤtze der Revolution von 1289 verlaͤugnet habe, Bailleul, sagt in seinem neusten Werke „Frankreichs Lage“ von dieser Lehre der Franzoͤsischen Konstitution von 1791. „Ich verwerfe die Lehre von der Volkssouverainität, weil sie eine immerwaͤhrende Ursache von Verwirrung — und Umwaͤlzung ist. Sie veranlaßt eine Ungewisheit,
. eine Veraͤnderlichkeit, eine Verwirrung des Willens, . = . ' . ; 1 die sich weder mit der Gerechtigkeit, welche stets die— Koͤnigliche Hoͤchst verordnete Kommission zur Vernichtung der hierzl bestimmten Stagts⸗Papiere.
selbe seyn muß, noch mit der Ordnung und Dauerhaf— v. Quast. Buͤsching.˖
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Latus 284,978
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geworden, läßt sich der Zeitpunkt näher bestimmen, JTatus 2342s
wann die Jülich- und Bergsche Dienstmannschaft zu⸗ letzt in curia domini verpflegt worden, wenn sie zu den Placitis ihres Herrn erschien; eine Bestimmung, so für die Geschichte des gesellschaftlichen Lebens der damaligen Zeit nicht ohne Intereße ist.
. Summa 333,923 Lalius 191,915,
; . , *) 8. einem Aufrufe an die Burger von Malaga, nach . 5 ; er jetzt erfolgten Annahme der Konstitution von Sei⸗ Berlin, den Sten April 1820. . ten des Koͤniges, wird die bisherige Abneigung des . H Volkes gegen die Konstitution der Unwißendeit dessel⸗ ben zugeschrieben, indem so viele Menschen aus Armuth, aus Nachläßigkeit der Ihrigen und wegen Verwahrlo— sung des oͤffentlichen Unterrichtes nicht im Stande seyen, die Verfaßungs-Urkunde kennen zu lernen und zu be greifen,
tigkeit, ohne die kein Staat, keine wahre Freiheit ge— dacht werden kann, vereinigen laßen.“
**. Dieser Artikel ist in der teutschen Uebersetzung von 1319 nicht enthalten.
Buͤttner Bendemann sen.