1820 / 35 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 29 Apr 1820 18:00:01 GMT) scan diff

der überhaupt nicht den kleinsten Theil des Reiches abtreten oder vertauschen. (Dieser Artikel kommt da⸗ her wegen der Florida's sofort zur Sprache, da die vor der Annahme der Konstitution vollzogenen Hand⸗ lungen des Königes, in sofern sie der Konstitution nicht gemäß sind, für nicht geschehen angenommen werden. ) 5. 6) Er kann, ohne Zustimmung der Cortes, kein Angriffbündnis und keinen besondern Handelsvertrag mit einer fremden Macht abschließen, sich auch zu kei⸗ nen Hilfgeldern verpflichten. 5) Er kann, ohne Zu⸗ stimmung der Cortes, kein Nationalgut veräußern oder abtreten.“ 86) Er kann, ohne den vorgängigen Beschlus der Cortes, weder direkte noch indirekte Steuern und Abgaben, von welcher Art es seyn möge, erheben.

Er kann keinem Einzelnen und keiner Korporation ein ausschließliches Privilegium ertheilen. 10) Er kann keinem Einzelnen und keiner Korporation ihr Eigen— thum entziehen, oder sie in deßen Besitz und Genuß beeinträchtigen. Muß der öffentlichen Wohlfahrt we⸗ gen über irgend ein Privat⸗Eigenthum verfligt werden, so kann es nicht ohne Entschädigung, welche von Sach⸗ verständigen ermeßen wird, geschehen. 11) Der König kann Keinen seiner Freiheit berauben, oder willkürlich strafen. Geschieht es dennoch, so sind der Minister, ber den Befehl unterzeichnete, und der Beamte, der ihn vollstreckte, dem Volke verantwortlich, und werden als Verbrecher wider die persönliche Freiheit bestraft. Nur dann, wenn das Wohl und die Sicherheit des Staates es nöthig machen, kann der König eine Ver⸗ haftung anordnen, doch muß der Verhaftete binnen za Stunden seinem ordentlichen Rich ter überliefert werden. 12) Der König muß zu seiner Vermählung die Einwilligung der Cortes erlangen. Ohne dieses wird er dafür angesehen, als habe er der Krone entsagt.

175. Der König muß bei seiner Thronbesteigung, oder im Falle er alsdann noch minderjährig, bei sei⸗ ner Volljährigkeit in Gegenwart der Cortes einen Eid dahin ableisten, daß er die katholische Religion verthei⸗ digen und beschützen, auch im Königreiche die Aus⸗ übung keines anderen Glaubens gestatten, daß er die Verfaßung und die Gesetze aufrecht erhalten und die Pflichten erfüllen wolle, die darin (Art. 172.) enthal⸗ ten sind, widrigen falls ihm der Gehorsam zu verwei⸗ gern, und Alles, was er dagegen unternommen, für unkräftig zu achten ist.

174. Das Spanische Reich ist untheilbar. Die Thronfolge ist für immerwährende Zeiten nach Linien mit dem Rechte der Erstgeburt, ohne Unterschied des Geschlechtes, doch nach den folgenden näheren Bestim⸗ mungen angeordnet: .

135. Nur Kinder aus rechtmäßiger Ehe gelangen zum Throne. ; ö

155. In gleichem Grade und gleicher Linie schließt das männliche Geschlecht die weiblichen Mitglieder und der Aeltere den Jüngeren aus; aber die weiblichen Mit⸗ glieder einer näheren Linie, oder in eintm näheren Grade derselben Linie, werden den männlichen Mitgliedern einer entfernteren Linie oder eines entfernteren Grades

vorgezogen. . (Biese Bestimmungen sind der älteren Verfaßung

überall gemäß.)

179. König der Spanier Mey de las pannas) ist der jetzt regierende Don Ferdinand VII. von Bourbon.

180. Rach dem Ableben desselben gelangen seine ehelichen Nachkommen, männlichen oder weiblichen Ge⸗ chlechtes, zum Throne; in deren Ermangelung seine

rüder und Schwestern oder seine Onkel und Tanten, bie Brüder und Schwestern seines Vaters und ihte eheliche Nachkommenschaft, immer nach Linien und mit dem Rechte der Erstgeburt.

181. Die Cortes sind denjenigen von der Thron⸗ folge aus zuschließen verpflichtet, der ür Regierung unfähig ist oder durch irgend eine Handlung die Krene

verwirkt hat. e . 162. Sind alle vorhin genannten Linien erloschen,

so schreiten die Cortes zu einer neuen Wahl, wie sie solche der Wohlfahrt des Volkes angemeßen erachten, doch dergestalt, daß die hier festgesetzte Succeßions⸗ Orbhnung beobachtet werden muß. ;

1853. Eine Königin oder eine Thronfolgerin darf sich nur mit Zustimmung der Cortes vecmählen. An— dernfalls wird sie für enesagend angenommen. Ihr Gemahl hat keine Gewalt und keinen Theil an der Regierung. (Fortsetzung folgt.)

Wißenschaftliche Nachrichten. ueber das Kataster. Von Benzenberg. Bonn, bei Weber. 8 Theile in 8.

(Fortsetzung.)

Der Verfaßer dieser Schrift hat Theil J. von S. J4 bis 96 die Geschichte des Fran zösischen Kara— sters in den fünf Perioden angegeben, so es von 160 bis 1817 durchlaufen. Dann von S. 98 bis 298 eine voliständige Darstellung der gegenwärtigen Ein richtung des Französischen Katasters in allen seinen Theilen, sowol in der Vermeßung, als in der Abschaz⸗ zung und der Zusammensetzung und Ausarbeitung der Mutterrollen. Bon S. 299 bis 4868 folg eine Be⸗ urtheilung des Französischen Katasters, seiner Einrich—⸗ tung und seiner Kosten. Bei der Berechnung der Kosten ist alles mit Beispieien von wirtlichen Kata⸗ ster-⸗Rechnungen belegt, die im ehemaligen Rhein— Mosel- und Roer-Departement von der Regierung liquibirt worden. S. A586 bis sad enthalten eine Dar⸗ stellung der Fehler, die der Minister beim Gange des Katasters gemacht. Der Hauptfehler war der, daß er zu viel Zeit und zu viel Gelb mit zwecklosem Herum⸗ probiren verlor. Dann, daß er eine Einrichtung der Rollen einführte, wobei jedesmal der ganze Arritel, so ein Eigenthümer besaß, umgeschrieben werden mußie, so oft ein Stück ab⸗ oder zukam. In den Kantonen von Koblenz, Rübenach, Pollich und St. Goar wech selten in einem Jahre gißs Stücke und wegen dieser mußten g8os85 Stücke umgeschrieben werden. Der Artikel des Freiheren v. Vinke zu Flamersheim besteht aus 850 Parcellen, und nimmt, da in der Mutterrolle 40 Zei— len auf die Seite gehen, 5 Bogen ein. So oft ein

Stück durch Kauf oder Tausch in den Artikel kommt

oder hinwegfällt, muß der ganze Artikel von 5 Bogen umgeschrieben werden. Der dritte Fehler ist, daß für die Erhaltung des Katasters nicht so gesorgt wird, daß die Veränderungen, die sich in der Feldmark durch Theilen und Zusammenlegen ereignen, auf der Karte nachgetragen werden. Alle Kataster gehen durch ihr Stehenbleiben zu Grunde, indes die Flur, so sie dar⸗ stellen, sich ändert. Denn Alles was in der Gesell⸗ schaft immobil ist, Alles was nicht stetig in dem Kreise ber Veränderungen fortschreitet, in welchem sich die Gesellschaft unaufhörlich bewegt, steht zuletzt als Ruine aus einer längst vergangenen Zeit, und paßt nicht mehr auf die Gegenwart.

Die laufende Rechnung, so die Grundeigenthümer über ihren Grundbesitz mit einander führen, wobei die Mutterrolle das große Hauptbuch der Gemeinde vertritt, ist nur dadurch möglich, daß man eine Katte besitzt, nämlich eine kleine Flur auf dem Pa— piere, die dieselben Abtheilungen hat, wie die große Flur auf dem Felde, und die man ne— ben sich legt, wenn man die Umschreibungen macht, Hiebei aber ist nothwendig, daß die kleine Flur auf dem Papiere immer den Veränderungen folge, so dit große Flur auf dem Felde macht. In Savoyen war das Kataster nach a0 Jahren schon völlig zu Grundt gegangen, und die Französische Regierung muste es wieder von vorn anfangen, als sie das Land bekam.

(Schluß folgt.)

Redaktion in Nufsicht: von Stägem ann— Reimersche Buchdruckerei.

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Kronik des Tages. Berlin, vom 29. April.

Wilhelm zu Solms-Braunfels Durchlaucht, statt,

nachdem Se. Durchlaucht ihr öffentliches Glaubens⸗ Diese feierliche Hand⸗

Bekenntnis abgelegt hatten. lung ward durch den Königl. Preußischen Hofprediger,

Herrn Sack vollzogen, in Gegenwart Sr. Majestät des Königes von Preußen, sämmtlicher anwesender

Prinzen und Prinzeßinnen, mehrer Staats-Minister

II.

ö , ,, Frankreich. ie Kammer der Abgeordn in ihren Sitzungen vom 15. und , rathung über die Rechnungen fort, indem sie einen Theil der Sitzung vom 14. und die beiden folgenden ganz an die Anträge des Hrn. B. Constant und seiner Freunde auf eine nähere Erörterung der beiden im Jahre 1818 abgeschloßenen Staatsanleihen von 15 und 24 Mill. Renten verwenden mußte. Herr B. Con⸗ stant foderte, daß die Unterzeichnungs-Listen der Theil— nehmer an der Anleihe von 16 Mill. und sämmtliche auf beide Geschäfte Bezug habende Verträge und son⸗ Fige Verhandlungen vorgelegt würden. Herr Casimir perrier, ein Banquier, foderte, daß die Genehmi⸗ zung der Rechnungen, in soweit sie sich auf die beiden Anleihen bezöge, ganz verweigert werde. Die Red⸗ ner der linken Seite schloßen sich diesem Begehren an. Desenders heftig ward getadelt, daß die Anleihe der ä Mill. mit fremden und nicht mit inheimischen Ban quiers geschloßen worden. Dieser mit großer Ani— n, der linken Seite geführte Kampf löste 6 dahin auf, daß der Finanzminister erwieß, die ge⸗ merten Papiere wären von der Regierung längst mit— Hetzeilt und dürften nur im Archive der Kammer nach— . werden; der Antheil der Fremden an den bei— . Anleihen von 50 Mill. habe übrigens nicht mehr 1 Sd iI, aas Fr. betragen. Dem Minister der Aus⸗ . Angelegenheiten ward es nicht schwer, das 99 den Staat ganz nutzlose, die Privatverhältniße ö tief verletzende Verlangen des Herrn B. Con⸗ * nach den Substriptionslisten der Darleiher auf . Werth zurückzuführen. Eine sehr überwiegende , wieß die sämmtlichen Anträge der 1 n. zurück und der in Frage stehende Artikel . 9 ward genehmigt. (Herr B. Bignon, . än Gefühl seiner überlegenen Staatsklugheit in 2, . Verwaltung über die Gränzen des . 6 und der Lehbensklugheit hinausführte, in⸗ g znr! damaligen Minister der Unwißenheit, der , ie eines feigherzigen Sklavensinnes an⸗ . gib ö. igte den reichen Häusern zu Paris durch daß sie sich nicht gedrängt hätten, bei den

Allgemeine

Preußische Staats -Zeitung.

J

ö. t Am a5. d. um 12 Uhr mittags hatte in der Wohnung Sr. Königl. Hoheit des Herzoges von Cumberland die Einsegnung Sr. Durchlaucht des Prinzen zu Solms-Braunfels,

Sohnes Ihro Königl. Hoheit der Frau Herzogin von Cumberland und des hochseligen Prinzen Friedrich

3516 Stuͤck. Berlin, den 29sten April 1820.

J. Amtliche Nachrichten.

und Generale, der Königl. Groß-Britannischen und Königl. Hanöverschen Gesandtschaften, 2 mehrer Mitglieder des geistlichen Ministeriums.

Se. Majestät der König haben dem ber Lan⸗ desgerichts-Präsidenten v. ie,. zu 8 rothen Adler-Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet. Der bisherige Stadt-Justizrath Krah zu Königs⸗ berg in Preußen, ist zum Justizkommißarius bei dem ,,,, k— 5 und zum Nota- im Departem Gerichtes bestellt . 6a, , . Der Privat-Docent Doctor juris v. Lancizolle ist zum Profeßor extraordinarius in der juristischen Fakultät an hiesiger Universität befördert worden.

Zeitung s-Nachrichten.

Eroberungen Bonapartes durch kaufmänni rationen Theil an der Beute zu m. n 2 weder zu Berlin noch zu Wien gesehen habe. Was Berlin betrifft, so wird Herr B. Bign on am besten wißen, daß für sie keine Beute übrig war; auch würde er selbst ein zu großer Freund seiner Landsleute ge⸗ wesen seyn, um ihnen nicht allen Kredit für Preußen zu einer Zeit (1898) abzurathen, wo sein Gehilfe, der Herr Graf Da rü, bei der Unterzeichnung der Räu— mungs⸗Konvention prophetisch äußerte, daß diese Maas⸗ regel doch nur provisorisch sey, und nach Jahr und Tag ein neuer Vertrag werde geschloßen werden. Die Fügung einer höheren Macht, als Bonaparte und sein Intendant der großen Armee, hat den Sitz dieser geweissagten Verhandlungen von Berlin nach Paris verlegt. Wenn übrigens der Ban quier Herr Perrier bedauert, von dem Gewinne an der Anleihe ausgeschloßen worden zu seyn, und Herr B. Big non bemerkt, daß Preußen die Kontributionszahlungen nur durch seine . Häuser habe leisten laßen: so müßen wir zur Steuer der Wahrheit noch hinzufügen, daß die vier Berliner Häuser, Gebrüder Benecke, Liepmann Meyer Wulf, Salomon Moses Levi und Ge⸗ brüder Schickler, so wie die Kaufmannschaft Schle⸗ siens, Preußens und zu Frankfurt an der Oder die Kontributions-Wechsel an Bonaparte für den Staat ohne alles Intereße ausgestellt haben, ob⸗ wol sie sich unter den damaligen Umständen über die Gefahr nicht täuschen konnten. Die Französischen Häu⸗ ser würden jedoch in gleicher Lage der Dinge nicht anders gehandelt haben.)

In der Sitzung vom 1. Apr. ward die Kammer durch eine Botschaft der Regierung überrascht. Der Minister des Inneren trat auf die Rednerbühne, um der Versammlung anzukündigen, daß der König das ihr vorgelegte Gesetz wegen der Wahlen zurücknehme, da es in der Kammer bisher nicht zur Berathung ge— diehen sey, und die nur noch kurze Dauer der Sitzung und die Nothwendigkeit sich mit den Finanzgesetzen zu beschäftigen, nicht gestatten werde, die sehr erheb⸗ lichen Fragen, zu denen die zahlreichen Artikel des Ge⸗ setz Entwurfes Anlaß gäben, Fragen, die schon vor