den theologischen Studien auf einer anderen Universi⸗ tãt zu widmen, hat das Königl. Ober⸗Präsidium hö⸗ heren Befehlen zufolge, zu nachstehender öffentlichen Bekanntmachung veranlaßt:
In Folge des, an die Theologie⸗Studirenden hie⸗ selbst ergangenen Verbotes, andere als die hiesigen theologischen Vorlesungen zu besuchen, wodurch die theologische Fakultät in eine ganz unbefugte Opposi⸗ tion mit den übrigen ähnlichen Unterricht-⸗Anstalten des Staates gesetzt worden, hat das hohe Ministerium der Geistlichen- und Unterrichts-⸗Angelegenheiten, auf den Grund einer allerhöchsten Kabinetsordre vom 6. d. M. befohlen, bis auf weitere Verfügung jede Thä— tigkeit der hiesigen theologischen Fakultät zu sus pen⸗ diren und die Eröffnung und Fortsetzung der theologi⸗ schen Vorlesungen zu untersagen.
Diese Maasregel gegen ein Verfahren, welches die Würde des Staates durchaus nicht zu dulden gestat⸗ tet, ist nicht ohne vorhergegangene Anhörung der Be— hörde, welche das oben genannte Verbot erlaßen hat, verfügt, und eben dadurch bis jetzt verspätet worden; da fich dieselbe aber auf keine Weise zur Milderung ihres, die Würde des Staates und seiner übrigen Lehr⸗ Anstalten verletzenden Benehmens bewegen laßen: so mußte endlich die unangenehme Folge diejenige An⸗ stalt treffen, zu deren Gunsten jene Verfügung erlaßen war. Denn eine Lehranstalt, neben welcher andere, vom Könige errichtete und beschützte Anstalten an ihrer Ehre gekränkt werden sollen, kann in dieser Anmaßung nicht geduldet werden. Die weitere Ahndung des
Verschuldens dieser Störung durch das gedachte Vet⸗ bot hat sich die höhere Behörde vorbehalten.
Es ist um so mehr zu bedauern, daß ein trauriger Widerstand, bei welchem für keinen auch nur irgend ein Gewinn erwachsen kann, gerade in dem Augen⸗ blicke eine Hemmung hervorbringt, wo die höhere Behörde wohlwollend damit beschästigt war, sowol die theologische als die philosophische Fakultät durch Ge⸗ währung neuer Hilfmittel und Errichtung neuer Lehr⸗ stellen auszudehnen und in sich selber fester zu begrün⸗ den, so wie ebenfalls durch Einrichtung einer Chirur⸗ gen⸗Schule einem allgemein gefühlten Bedürfniße ab⸗ zuhelfen, so daß Münster in wißenschaftlicher Hinsicht von neuem einen festen Standpunkt einnehmen und behaupten konnte.
Die philosephische Fakultät wird indeß ihre Vor⸗ lesungen fortsetzen und die Chirurgen Schule hoffent⸗ lich binnen kurzem eröffnet werden.
Uebrigens ist höheren und allerhöchsten Ortes von neuem erklärt, daß das, an die Studirenden erlaßene, Verbot als aufgehoben zu betrachten sey, und daß der Besuch einer anderen Lehranstalt künftighin von keinen nachtheiligen Folgen für sie seyn werde. Sie mögen sich überzeugt halten, daß der Staat die erfoderlichen Vorkehrungen treffen werde, ihr äußeres Wohl gegen jede unrechtmäßige Verletzung zu schützen, so daß sie jetzt getrost den Weg der Bildung verfolgen können, welchen sie und ihre Angehörigen als den angemeße⸗ nen erwählen werden. Münster, ben 9. April 1824.
Königl. Preuß. Ober-Präsident von Westphalen.
Auszug aus der Spanischen Konstitution dom 18. März 1612. (Fortsetzung. )
Art. 185. Der König ist bis zum vollendeten 18ten Jahre minderjährig,
1865 — 188. Während der Minderjährigkeit des Königes wird das Reich durch eine Regentschaft re⸗ giert, welche in allen Fällen stattfindet, wo ein physisches oder moralisches Hindernis, seine Gewalt auszuüben, für den König eintritt. Dauert die ses Hin⸗ dernis länger als zwei Jahre, so können die Cortes den Thronfelger, sofern er das 18te Jahr zurückgelegt hat, zum Regenten ernennen.
189 — 191. Wird der Thron während der Min— derjährigkeit des Prinzen von. Asturien erledigt, so wird, wenn die gewöhnlichen Cortes nicht beisammen sind, die Regentschaft vorläufig nur bis zur Zusam— menkanft der außerordentlichen Cortes aus der Köni— gin Mutter, den beiden ältesten Mitgliedern der im— merwährenden Deputatisn der Cortes und den bei⸗ den oder, wenn keine Königin Mutter vorhanden, den drei ältesten Mitgliedern des Staatsrathes gebildet. Die Königin Mutter oder das älteste Mitglied der Deputation der Cortes führt den Vorsitz.
Diese vorläufige Regentschaft beschäftigt sich nur mit Gegenständen, die keinen Aufschub leiden.
199 — 2690. Die außerordentlichen Kortes ernen⸗ nen eine Regentschaft von 3 bis 5 Personen, und de— ren Vorsitzer; sie setzen die Gränzen fest, innerhalb de⸗ ren die Regentschaft die königl. Gewalt ausübt, und bestimmen ihre Besoldung. Alle Verhandlungen der⸗— selben ergehen im Namen des Königes. Sie führt bie Aufsicht über die Erziehung des Königes nach dem von den Cortes genehmigten Plane. Hat der König einen Vormund letztwillig nicht ernannt, so führt die Königin Mutter die Vormundschaft. Ist sie nicht mehr am Leben oder vermählt sie sich wieder, so wählen ihn die Cortes.
20. — z05. Der äͤlteste Pꝛinz des Königes führt den Titel eines Prinzen von Asturien; die jüngeren Prinzen und die Prinzeßinnen, so wie die Kinder des Prinzen von Asturien, heißen Infanten und Infan— tinnen von Spanien, welcher Titel keinen andern Personen beigelegt wird. Sie genießen die bisheri— gen Auszeichnungen und Ehrenrechte, und können je⸗ kes Amt, nur nicht das richterliche und das eines Abgeordneten zu den ECertes verwalten.
206. 207. Der Prinz von Asturien kann nur mit
Einwilligung der Cortes sich außerhalb des Reiches begeben, widrigenfalls und wenn er über die bestimmte Zeit ausbleibt, eine Thronentsagung wider ihn ange⸗ nommen wird.
208 — 212. Der Prinz von Asturien, wie alle Infanten und Infantinnen und ihre Nachkommen,
können sich nur mit Einwilligung des Königes und der Cortes vermählen, widrigenfalls sie von der Thron⸗
Folge ausgeschloßen werden. Der Prinz von Asturien wird von den Cortes in
ihrer ersten Sitzung nach seiner Geburt förmlich aner— kannt. Er muß nach erreichtem 14ten Jahre die Kon⸗ stitution beschwören.
215 — 221. Enthalten die Bestimmungen wegen der Eivil-Liste des Königes, wegen der Apanagen und wegen der Aussteuer des Prinzen von Asturien und der Infanten und Infantinnen, und wegen des Wit— thumes der Königin. Die Summen sind nirgend
bestimmt.
222 — aso. Es werden sieben Minister angestellt. 17) Der Minister Staatssekretair für die Auswärtigen Angelegenheiten. 2) Der Minister des Inneren für die Halbinsel. 3) Der Minister des Innern für die Provinzin jenseit des Meeres. 4) Der Minister der Gnade und der Justiz. 52 Der Schatzminister. s) Der Kriegsminister. 7) Der Seeminister. Die Cortes können hierin Abänderungen treffen, welche die Erfahrung an die Hand geben wird. Nur Einge— borne können Minister seyn.
Jeder königl. Befehl muß von dem Minister, M deßen Wirkungskreis die Sache gehört, mit unterzeich net seyn. Ohne diese Förmlichkeit darf keine Behörde dem Befehle Folge geben.
Die Minister sind gegen die Cortes für alle geset⸗ und verfaßungswidrige Verfügungen, auch wenn sie vom Könige ausgegangen sind, verantworrlich. Erst wenn ihre Verantwortlichkeit durch die Erklärung der Cortes feststeht, können sie suspendirt und dem höch⸗ sien Gerichte zur Unterfuchung und zur Erkenntnis überliefert werden. . ;
Sie müßen füt jedes Jahr in voraus das Budjet ihrer Ausgaben anfertigen, und müßen Rechnung dar. über ablegen. Ihre Besolbung wird von den Cortes bestimmt. (Fortsetzung folgt.)
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Redaktion in Aufsicht: von Stägem ann. Neimersche Buchdruckerei.
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