tigkeiten kämpft, durch eine solche Maas regel sehr hart betroffen.
Durch ein Dekret der Cortes vom 13. Sept. 1815,
welches der König bei seiner Zurückkunst durch eine
Verfügung des Finanzministers vom 21. Mai 18146
aufrecht erhalten, ist auch der größte Theil ihres Ver⸗ mögens tonfiscirt.
Einige Bischöfe, z. B. det von Malaga, sollen den
Eid auf die Konstitution mit der Klausel abgeleistet Haben: „sofern es mir die Religion erlaubt.“
Spanisches Amerika. Man hat zu Madrid
Nachrichten aus Caratas bis zum 1. Febr. Bo li⸗
war befand sich am linken Ufer des Apure bei S.
Juan de Pallares; Morillo hatte sein Hauptquar— ier zu Valencia, Morales war zu Calabozo und R é6al zu Guanares.
Nach Briefen aus Jamiaka vom 26. Febt. hatte man über Curaçao Nachricht, daß Bolivar am 5.
Febr. den General Morales zu Calabosd über⸗ fallen und ihn von dort, wie von Orttz, wohin er sich gezogen, nach einem hitzigen Gefechte vertrieben habe. Bolivar wäre also in vollem Marsche nach der Küste und nach Caracas. Daß Morillo, und zwar mit 4000 Mann, bei Valentia (nicht weit von der Küste zwischen Porto Cabello und Caracas) stehe und den Gen. Morales, wahrscheinlich auch den. Ge—
neral Réal, der in gerader Richtung auf Valencia
marschirt, daselbst erwarte, bestätiget diese Nachricht.
Kirchenstaat. Das allgemeine Gespräch zu Rom äst die unerwartet heimliche Entfernung des Geouver⸗ neurs der Stadt, Monsigner Pacca, Neffen des Kar⸗ dinals Pacca Camerlango, der am J. April un⸗ ter fremdem Namen nach Florenz abgereist ist, indem er seinem Range und seiner Stelle entsagt hat. Er steht im Rufe eines Mannes von Talent, und beklei⸗ Pete in einem Alter von noch nicht 460 Jahren den Hhöchsten Posten der Prälatur, von welchem die Beför⸗ derung zum Kardinal von rechtswegen erfolgt. Fi⸗ nanzverlegenheiten und nicht zu löbliche Mittel, ihnen abzuhelfen, sollen diesen Schritt veranlaßt haben.
Monsignor Planet ti ist provisorisch an seine Stell!
ærnannt.
Großbritannien. Die Geschwornen haben wi— ver Arthur Thistlewodd das Schuldig darüber
ausgesptochen, daß er bürgerlichen Krieg erregen, den König absetzen und die Verfaßung ändern wollen. Am
24. April wird das Verfahren der Jury gegen Ings anfangen.
Die Jury zu Chester hat den Schulmeister Har⸗
zison auf zwei verschiedene Anklagen aufrührischer Reden schuldig befunden. Er ist zu ajähriger Haft und nach deren Ablauf zu 400 Pfund Bürgschaft auf 2 Zahre verur heilt worden. Das Unterhaus wird vom Könige am 27. April eröffnet werden.
Untere Oppositions-Zeitungen rühmen das Verfah⸗ ren des wider Hunt und deßen Genoßen wegen der
Vorfälle zu Manchester in Lancaster gehaltenen Ge⸗ schwornengerichtes, welches ihnen zugleich Anlas giebt, den Vorzügen des öffentlichen Verfahrens durch die Jury überhaupt eine Lobrede zu halten, weil durch dasselbe ganz etwas Anderes ausgemittelt worden, als von den Behörden zu Manchester gegeben und zur Anklage gekommen war. Dieses beweist aber nichts, weil immer die Frage bleibt: ob man die Wahrheit wirklich ausgemittelt habe. Der Form nach ist sie durch die Aussagen der Zeugen ausgemittelt, und dem Richter muß hieran gnügen. Ob sie aber materiell ergründet sey, gestattet immer noch einigen Zweifel, wiewol in dieset Angelegenheit vielleicht weniger, als in anderen Fällen,.
Schweden. Der Kammerherr von Brandel, bisheriger Geschäftsträger zu St. Petersburg, ist zum bevollmächtigten Minister am Berliner Hofe ernannt worden.
Die Regierung läßt in Schonen, woselbst das Ge— traide äußerst wohlfeil ist, für Rechnung der Kron— Magazine Ankäufe machen.
Baiern. Herr F. W. Sieber, bekannt durch seine Reise nach Kandia, Egypten und Pa ästina, hat eine Schrift: „Ueber die Begründung der Radikaltur ausgebroͤchner Waßerscheu“ bekannt gemacht. Jene Länder, in denen die Waßerscheu gar nicht vorkommt, sind am geschicktesten dazu gewesen, den Reisenden durch einen Zufall über die Natur derselben zu beleh⸗ ren, so daß man, nach dieser einmal erhaltenen Ein⸗ sicht, über die Heilmittel in einer bisher für unheil⸗ bar gehaltenen Krankheit nicht mehr, wie er versichert, in Verlegenheit seyn könne. Da er die Sehnsucht nicht unterdrücken kann und will, neue Forschungs⸗ Reisen nach Asien und Afrika zu machen, sein Ver⸗ mögen aber vereits aufgewendet ist: so hat er in dieser Schrift mehten Höfen das Anerbieten gemacht, seine Beobachtungen und Erfahrungen Männern vom Fache mitzutheilen, und will erst nach geschehener strengster Bewährung auf eine billige Belohnung Anspruch ma⸗ chen. (Hätte er aber nicht erwarten sollen, daß ihm, wenn er seine Entdeckung sofort öffentlich bekannt machte, eine angemeßene Belohnung von dem dankba⸗ ren Vaterlande zu Theil werden würde?)
Inland.
Königsberg in Preußen. Schon im Jaht 1817 ward der Schiffskapitain Steingardt von Pillau durch eine Bekanntmachung des Amtmanns zu Born— holm, Etatsrath Jespersen, in der Koppenhagentt Zeitung der Tag“ beschuldigt: „sein bei Bornholm zu Grunde gegangenes Schleppschiff Emilie absichtlich versenkt zu haben, um bei der sehr hohen Versicherung des Schiffes und der Ladung einen strafbaren Gewinn zu ziehen, indem er zuvor auf der Insel sowol In⸗ ventarienstücke des Schiffes, als Roggen und Flachs verkauft habe.“
Diese Beschuldigung ist gerichtlich untersucht und durch ein Straferkenntnis des Stadtgerichtes zu Pillau
anter Bestätigung des Kriminal ⸗ Senats des hiesigen Königl. Oberlandesgerichts entschieden worden.
Bie vollständig geführte Untersuchung hat ergeben, daß die in Roggen und Flachs bestandene Ladung gar nicht, das Schiff aber, ein Eigenthum des Steingardt, unter dem Werthe (ju 1200 Mark) versichert gewe⸗ sen, und daß derselbe bei dem Untergange des Schiffes
von der Annahme der Versicherung noch gar keine
Kenntnis gehabt hat. Der Werth der Ladung betrug
zo Rthlr. und die Befrachter haben selbst ihre Mei⸗
nung geäußert, daß das Schiff mehr werth gewesen sey, als die Ladung. Dagegen ist ermittelt, daß Stein⸗ gardt auf der Insei Bornholm Getraide und Flachs in einem Belaufe von etwa 148 Rthlr. wirklich ver—⸗ kauft, und daß er bei der Verklarung dieses Verkaufs nicht erwähnt hat. Die absichtliche Versenkung ist da⸗ her eben so wenig wahrscheinlich, als sie ausgemittelt
ist. Die auf Bornholm abgehöbrten Zeugen haben aus-
gesegt, das das Schiff eine Schlagseite gehabt, daß
sie loses hinaufgepumptes Korn auf dem Verdeck gese⸗
hen, und daß sie von der Schiffmannschaft gehört, das Schiff habe einen Leck.
Steingardt, der aus Holstein gebürtig, ist daher von dem Verdachte einer absichtlichen Versenkung des Schiffes völlig freigesprochen, aber wegen der Verheim— lichung des Verkaufs des Getraides und Flachses und wegen unrichtiger Verklarung, mit der gesetzlichen Strafe
vom 18. März 1619. (Fortsetzung.) Art. 251 — 235. Es soll ein Staatsrath aus ao Landes⸗Eingebornen, von denen 12 jenseit Meeres, gebildet werden; und zwar nur 4 verdienstvolle Geist⸗
fiche, unter ihnen 2 Bischöfe; nur A Granden, die
durch Tugenden, Talent und Kenntniße her orragen. Die übrigen 3a werden aus Männern gewählt, die durch Einsichten und Talente oder durch ausgezeich⸗
nete Staatsdienste sich einen Ramen erworben haben.
Sie dürfen sich nicht unter den Cortes befinden.
Der König wähit die Mitglieder des Staatsrathes
aus einer ihm von den Cortes vorgelegten Liste, die in jeder der drei Klaßen 3 Kandidaten enthält.
256 — 941. Der Staatsrath ist in allen erheblichen Staats⸗Angelegenheiten, insonderheit dei Bestätigung
der Gesetze, bei Kriegserklärungen und bei Verträgen,
der einzige Rathgeber des Königes, der demselben eine
besondre, von den Cortes genehmigte Geschäftord— nung zufertigt.
Dit Mitglieder des Staatsrathes können ohne ein
Urtheil des höchsten Gerichtes nicht entsetzt werden. Ihre Besoldung bestimmen die Cortes. 249 — 308. Diese Artikel handeln in drei Abschnit⸗
ten von der Justizpflege. Wir bemerken daraus nur
die wesentlicheren Punkte. Weder in Civil- noch in Kriminal-⸗Prozeßen finder
eine Jury statt, sondern Gerichtshöfe, die ihr Amt im
Namen des Königes verwalten, untersuchen und ent⸗
scheiden. . Mit Ausschlus der Geistlichen und det Soldaten, die ihren privilegirten Gerichtstand behalten, giebt
es für alle andere Klaßen der Einwohner nur Einen
Gerichtstand.
In der Hauptstadt wird ein höchster Gerichtshof gebildet, der die obere Aufsicht auf die Justizpflege führt, Jurisdiktions-Streitigkeiten unter den obern
Gerichtsbehörden entscheidet, wider die höhern Staats⸗
Beamten erkennt, die Appellaions-Instanz wider die
Misbräuche der geistlichen Obergerichte, und ein Kaßa⸗ tionshof für Nichtigkeitbeschwerden gegen Urtheile der letzten Instanz ist, über zweifelhafte Gesetzstellen von
den andern Gerichtshöfen befragt wird und darüber
an den König gutachtlich berichtet.,
Die übrigen Gerichte werden nach Gemeinden, Be⸗ zirken und Provinzen eingerichtet. Es giebt drei In— stanzen. Die Obergerichte (audiencias) erkennen in zweiter und dritter Instanz, und in peinlichen Sachen.
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Auszug aus der Spanischen Konstitution
bes Betruges belegt worden. Die Bekanntmachung det Amtmanns zu Bornholm ist hienach zu berichtigen.
Düßeldorf. Seit dem ersten Jaönuar d. J. ist die Plankammer zu Anfertigueg des Grund stener⸗Ka⸗ tasters für den hiesigen Regierungsbezirk, welche vorher mit der des Kölnischen Regierungs-Departements ver⸗ eint war, hieher verlegt. Sie setzt ih Werk mit Thä⸗ tigkeit fort, und das ganze Geschäft läßt nach seiner Einleitung und seinen Grundsätzen unter der Leitung des Herrn Ober⸗Präsidenten Grafen v. Solms ⸗-Lau⸗ bach sehr volltommene Resultate erwarten. Zur Bil⸗ dung der erfoderlichen technischen Beamten besteht eine Unterricht-Anstalt, an welcher über 30 junge Leute, zum Theil aus ansehnlichen Familien, theil⸗ nehmen. Sie jst eine Pflanzschule für die technischen Katasterbeamten.
Die zur Universitit Bonn abgegangenen jungen katholischen Theologen haben dort durch ihre Kennt⸗ niße, ihren Fleiß und ihren sittlichen Wandel die Aufmerksamkeit der Lehrer auf sich gezogen, und be⸗ rech tigen zu trostreichen Erwartungen bei der Wahr⸗ nehmung des tiefen Verfalles der religiösen Biidung unter den katholischen Einwohnern, aus Mangel an tüchtigen Geistlichen.
Auch die in Eßen vor s8 Monaten errichtete ge⸗ meinsame höhere Stadtschule verspricht gute Früchte.
In jedem Civilprozeße müßen die Partheien zunächst die gütliche Vermitlelung durch den Aealden des Or⸗ tes und zwei rechtliche Leute versuchen laßem, bevor sie zum Prozeße zugelaßen werden. Auch können die Par- theien auf schiedrichterliches Urtheil mit oder ohne Vorbehalt der Appellation sich einigen.
In peinlichen Sachen kann Niemand verhaftet werden, bevor nicht durch eine vorläufige Un tersuchung die That ermittelt worden, die ihm eine körperliche Strafe zuziehen würde.
Spätestens binnen 26 Stunden nach der Verhafe tung muß der Angeklagte von dem Richter vernom⸗ men werden.
Er muß zu jeder Zeit gegen Kaution in Freiheit gesetzt werden, wenn erhellet, daß er einer körperlichen Strefe nicht unterworfen werden könne.
Die Gefängniße müßen nicht zur Beschwerde der Gefangenen gereichen.
Dem Verhafteten muß die Ursache seiner Verhaf⸗ tung, der Name seines etwanigen Anklägers und jedes gegen ihn vernommene Zeuge bekannt gemacht werden.
Nach aufgenommenem Zeugenverhöre ist die fernere Verhandlung öffentlich.
Folter oder andere Arten von Zwang dürfen nicht angewendet werden.
Vermögens Konfiskatien findet niemals statt.
Im ganzen Reiche soll Ein bürgerliches und pein⸗ liches Gesetzbuch befdlgt werden.
zog — zz. In diesen Arüteln werden die allge⸗ meinen Grundsätze einer Kommunal-Ordnung für die Gemeinden fe gestellt.
Jeder Ort mit einer Bevölkerung über 1000 See⸗ len hat einen Gemeinderath (Ayuntamiento), der aus den Alkalden ) (Justisbeamten), den Regi dors (Poli⸗ zeibeamten) und den Sachwalten der Gemeinde Se⸗ steht. Den Vorsitz führt der Xefe politico (mit den Französischen Präfekten zu vergleichen), oder, wenn am Orte keiner ist, der älteste Alkalde.
Die Gemeinderäthe werden von 1 bis 2 Jahren verändert. Kein Staatsbeamter wird dazu ernannt. Niemand kann sich diesem Amte entziehen.
alcalde pedaneo ist ein Gerichts diener, alcalde da bar- riò ein Polizei⸗Kommißarius.