1820 / 37 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 06 May 1820 18:00:01 GMT) scan diff

znigliche Rede vorbehalten haben. Haufe zu dieser Vorbe⸗ e' besonders Glück. erthesten und an⸗ neuen Par⸗

t es darin), am wohlfeilsten nöund am theuersten zu verkaufen, ann in seinen Unternehmungen leitet,

ist auch ö jen Nation anwendhat.— Eine nach diesem Grundsatze geordnete Politik würde den Handel der Welt zu ti⸗ zem Austausche gegenseitiger Voriheile machen und einen Zuwachs von Keichthm und Genüßen über die Einwohner jedes Landes verbreiten. Unglücklich er⸗ weise wurde und wird mehr oder weniger eine völlig umgekehrte Politik von den Regierungen befolgt, in⸗ dem sie darauf hinarbeiten, die Erzeugniße anderer Län⸗ der auszuschließen, um die Erzeugniße des eigenen Lan⸗ des zu befördern, wodurch der verbrauchenden Masse ber Unterthanen der Zwang auferlegt wird, sich Ent⸗ behrungen in der Quantität oder Qualität ihrer Ve⸗ dürfniße gefallen laßen zu müßen. Das herrse ende Vorurtheil zu Gunsten des schützenden und beschrän⸗ fenden Systemes geht von der irrigen Meinung aus, daß die Einfuhr fremder Erzeugniße in demselben Maaße eine Verminderung des Verbrauches ooer des Preifes der in ländischen Erzeugniße hervorbringe. Man kann zugeben, daß bei gewißen Arten von Produktion, welche die unbe ch ränkte Zufuhr des Auslandes nicht ertragen, der Antrieb der Preducenten nach laßen werde: dagegen aber läßt sich klar erweisen, daß auf die Daurr keine Einfuhr ohne eine enisprechende mittel— pder unmittelbare Ausfuhr fortgesetzt werden könne, daß also zum Behufe dieser Aussuhr andre Produk⸗ tionen sich darbieten werden, wie sie dem Lande am angemeßensten sind, so daß wenigstens eine gleiche, gewiß aber eine vortheilhaftere Anwendung drs eigenen d der Arbäit die Folge seyn wird n den virtlen Schutz- Abgaben unferes Zollgesetzes er⸗ während sie insgesam mit Besteurung der ganzen

äußerst wenigt derselben den⸗

in Gun ssten sie ur⸗

am Ende ei⸗

Gesells jenigen K

nigen aber durch setzt, det den an . facht wird. Nach unserer Ueberzeugung wi allgemein herrschende Noth durch das Beschränkungs⸗ System bedevtend vermehrt, und eine Abhilfe nur durch die schleunigste Aufhebung solcher Beschränkungen erreicht, die dem Kapitale und dem Fleiße am meisten schaden, ohne dlesen Verlust durch die angemeßene Ver⸗ mehrung der öffen tlic en Einkünfte auszugleichen. Jetzt ist eine Erklärung wider ein solches System um so nö⸗ thiger, da die Kaufleute und Fabrikanten des Auslan⸗ des von ihren Keglerungen vermehrte Schut-Zölle und Verbote fodern, indem sie das Beispiel und Anse⸗ hen unsetes Landes, gegen welches ihre eklamario⸗ nen fast ausschließend gerichtet sind, ais einen Beweis für die Staatsklugheit solcher Maasregeln aufstellen. t des Auslandes Annahme einer

Seite. gen seyn, die A

beste Regel für das Gewerbe der gan.

.

des richtigen Grundsatzes von unserer Seite wird den heilsamsten Einflus auf die Politik anderer Staaten bewähren. . ö

Indem wir aber unsere Ueberzeugung von dem Unpolitischen und Ungerechten des veschrankenden Sy⸗ stemes aussprechen, haben wir nur diejenigen Theile des Systemes im Auge, die nicht, oder nur unterge⸗ ordnet, mit den öffentlichen Einkünf en zusammenhan⸗ gen. So lange die Nothwendigkeit der gegenwartigen Höhe des öffentlichen Eintemmens vorhanden ist, er⸗ warten wir nicht, daß ein so wichtiger Theil desselben, die Zölle, aufgegeden oder wesen elich vermindert wer⸗ ben könne, ohne einen Ersatz an die Stelle treten zu laßen. Aber gegen jede den Handel deschränkende Maastregel, die für das Einkommen nicht wesentlich sst, gegen alle Abgaben, welche nur wider die Kon⸗ kurrtnz des Auslandes zu schützen bestimmt sind, ge⸗ gen die übertriedenen Zoll sätze, die zum Theil zur Ver⸗ mehrung des öffentlichen Einkommens, zum Theil für den Schutz des inländischen Gewerbes eingeführt sind, ist unsere Bittschrift an die Weisheit des Parlamen⸗ tes ehrfurchtvoll gerichtet.“ k

6. ir in Prörye wider die Verschn örer sind auch Ings, Brunt, Tibd und Davioson des Hoch verrathes schuldig vefunden. Das Gerit der Königsbank hat nunmehr wider sie und Chistle⸗ word das Todesurtheil gefallt. Sie sollen gehängt, alsdann ihre Köpfe abgeschlagen und die Korper gevier= theilt werden. Dit khrigen 6 Angeklagten, haben ihre Erklärung, nach welcher sie sich nich* schu dig ang. ben, widerrufen und sich selbst schuidig⸗ erkan ne; daher fie ihr Urrheil, ohne vor die Jury gestellt zu werden, erwarten. . .

Der Herausgeber einer Zeitung ist wegen verbote⸗ ner Bekanntmachung der Ver anbiungen wiber vie Verschwörer vor dem Sc luße der selben, in eine Geld⸗ buße von 500 Pfund genommen norden. Jett erschei⸗ nen sämmtliche Vechanolungen in allen öffentlichen Blättern. 9 2 ;

Man hat unlängst entdeckt, daß das allgemein angenommene Verhälinis zwischen den Geldgewichten Frankreichs und Engiands um 650 Pfo. auf 1 Mill. zu Gunsten Frankreichs unrichtig sey⸗ Der Irrihum ist durch die Mansregel der Münze zu London, die Ge wich tẽ alle Länotr nach attestirten, von den Engl. Koönsuln im Auslande einge sandten Stücken zu ver⸗ gleichen, ermitielt worden. .

Der Kourier widerspricht dem Gerüchte, als habe die Regietung die Absicht, die Fonds der wohlthätigen Anstalten und milden Stiftungen an sich zu ziehen.

ande. Der Gesetz⸗Ent⸗ n der National⸗Miliz ist Gentralstaaten im Haag n worden. Ei⸗ den Entwurf,

in der zweiten

mit a Stimme

hige Mitglieder s brachten auch beson ders

.

des Stoctes zur Sprache, .

Außer dlesem ist den Generalstaaten noch ein Ge⸗ setzEntwutf über die Organisation einer Landwehr vorgelegt, nach welcher alle männlichen Einwohner

vöm erreichten 19ten bis zum vollendeten A5sten Jahre

im Falle eines Ktieges oder einer Gefahr in Masse aufzustehen, und das Vaterland zu vercheidigen ver⸗ pflichtet sind. Der Entwurf wird noch in den Ab theilungen berathen. ; . ö Der Abgesrdnete der Provinz Namur hat in die⸗ sen Tagen ein neues Ein! und Aus fuhrsystem vorge⸗ legt, welches den Zweck hat, die Interetzen des Han— dels, der Manufakturen und des Äckerbaues in Ueber⸗ einstimmung zu bringen. Nach demselben würden Am⸗

sterdam, Rotterdam, Antwerpen und Ostende Freihã⸗

sen und der Handel an dem ganzen, im Kreise des Zolles alsdann nicht mitbegriffe nen Küst enstriche fres.⸗ Für diefes Vorrecht würde ein Vorschuß von 83 Mill Hulden geleistet. .

Die Gräsin v. Mon tholon ist von Brüßel nach Paris gereist. (Siehe Beilage.)

zum 37sten Stücke d

Rußland. Am 20. März hat Se. Majestät der Faifer folgenden Ukas erlaßen:

unser vielgeliebter Bruder der Zesarowitsch und Großfürst Const antin, hat durch eine an Unsere vielgeliebte Mutter, die Kaiserin Maria, und an Uns gerichtete Bitte, Unsere Aufmerksamkeit auf Seine häus ichen Verhältniße gelenkt, in Betreff der langen Abwoesenheit Seiner Gemahlin, der Großfürstin Anna (gebornen Prinzeßin von Sach sen⸗ Koburg⸗Saalfeld), welche bereits im Jahre 1801 ins Ausland reisend, wegen Ihrer gänzlich zerrütteten Gesundheit, sowol bis jetzt zu Ihm nicht zurückgekehrt ist, sondern auch hinführo, nach Ihrer eigenen perfönlichen Srklärung, nicht nach Rußland zurückkehren kann, und dem zu⸗ folge Er den Wunsch hegt, baß Seine Ehe mit Ihr getrennt werde. In Rücksicht dieser Bitte, mit Ge⸗ nehmigung Unserer vielge liebten Mutter, haben Wir diese Sache der Durchsicht der Heiligen Synode über⸗ geben, welche, in Vergleichung ber Üümstände derselben mit den Kirchengesetzen und nach Grundlage des z6sten Artikels Basillus des Großen, festgesett hat „die Ehe des Zesarowitsch und Großfürsten Eonstantin mit der Großfürstin Anna zu trennen, und Ihm, wenn Ers wünscht, zu gestatten, in eine neue zu tre⸗ ten.“ Aus allen diesen ÜUmständen haben Wir erse⸗ hen, daß jede Gewalt zur ungestörten Erhaltung des Ehebündnißes in Unserer Kaiserl. Familie, indem es schon ins neunzehnte Jahr, ohne irgend eine Hoffnung der Wiedervereinigung, getrennt gewesen, fruchtlos seyn würde; und indem Wir deshaltz Unsere Geneh⸗ migung, nach Grundlage der Kirchengeseßze, zur wirk⸗ lichen Vollstreckung des obgedachten Beschlußes der Heiligen Synode ertheilen, befehlen Wir, denselben Eberall in seiner vollen Kraft anzuerkennen.

Beilage er Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung,

vom 6ten Mai 1820.

Indem Wir bei dieser Gelegenheit Unsere Gedan⸗ ken auf die verschiedenen Vorfälle richten, welche bei den ehelichen Verbindungen der Mitglieder der Kaiserl. Familie eintreten können, und deren Folgen, wenn sie nicht vorausgesehen und durch ein allgemeines Gesetz bestimmt sind, mit schwierigen Misverständnißen ver⸗ knüpft seyn können; so halten Wir für nöthig, zur unerschütierlichen Erhaltung der Würde und Ruhe der Kaiserl. Familie und seibst Unseres Reiches, den früheren Verfügungen über die Kaiserl. Familie folgende ergänzende Verordnung zuzusetzen:

Wenn irgend ein Mitglied der ziserl. Familie in eine eheliche Verbindung mit einem Individuum von einem nicht entsprechenden Stande tritt, das heißt, welches nicht irgend einem herrschenden oder re⸗ gierenden Hause angehört: so kann in einem solchem Falle das Mitglied der Kaiserl. Familie dem anderen Individuum die Rechte nicht mittheilen, welche den Mitgliedern der Kaiserl. Familie zustehen, und die in einer solchen Ehe erzeugten Kinder haben kein Recht zur Thronfolge.

Indem Wir diesen Unseren Willen allen gegen⸗ wärtigen und künftigen Mitgliedern Unserer Kaiserl. Familie und allen Unseren getreuen Unterthanen ge⸗ mäß dem im 23sten Artikel der Verfügung über die der Kaiserl. Familie bestimmten Rechte, kund thun: so verpflichten Wir vor dem Angesichte des aller höch⸗ sten Herrschers Alle und Jede, welche dies angeht, diese Unsere ergänzende Verordnung zu ewigen Zeiten hei⸗ lig und unverbrüchlich zu beobachten.

Gegeben in der Hauptstadt St. Petersburg, ant 20. März, im Jahre von Ehristi Geburt 1820 und Unserer Regierung im zwanzigsten.

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Auszug aus der Spanischen Konstitution vom 18. März 1613. (Schluß.)

Art. 3538 3655. Von der Be steu erung. So⸗ bald die Cortes versammelt sind, wird ihnen durch den Finanzminister eine allgemeine Uebersicht des öf⸗ fentlichen Geldbedürfnißes für jeden Zweig der Ver⸗ waltung vorgelegt. Nach dem Belaufe dieses Bedürf⸗ nißes werden die Steuern von ihnen festgesetzt.

Alle Spanier, ohne Rücksicht auf Vorrechte oder Ausnahme, sind zur gleichen Theilnahme an den Steuern, nach Maasgabe ihres Vermögens verpflich⸗ tet. Die Vertheilung der direkten Steuern auf die einzelnen Provinzen geschieht im Verhältniße der Kräfte einer jeden, zu welchem Behufe der Finanzminister eine Uebersicht vorlegt.

Die öffentlichen Einkünfte fließen aus den Provin⸗ zial⸗Staats⸗Kaßen die in jeder Provinz die Einkünfte erheben, in eine Haupt⸗Staats⸗Kaße zusammen.

In der Haupt Staats- Kaßen⸗Rechnung muß jede Ausgabe mit einem vom Finanzminister kontrasignir⸗ ten Befehle des Königes, in welchem auf die genehmi⸗ gende Verfügung der Eortes Bezug genommen wird belegt seyn.

Zur Prüfung sämmtlicher öffentlicher Rechnungen wird eine Ober-Rechenkammer bestehen.

Die Rechnung der Haupt⸗Staats⸗Kaße wird, nach erfolgter Schlußgenehmigung der Cortes, durch den Druck bekannt gemacht. Eben dieses findet in Anse⸗ hung der Rechnungen der Minister über die Kosten ihrer Verwaltungs zweige statt.

Zölle werden nur in den Häfen und an den Gräͤn⸗ zen eingerichtet.

Dit anerkannt Staatsschuld muß einer der ersten

Gegenstände seyn, mit denen sich die Cortes beschäfti⸗ gen. Sie müßen die pünktliche Verzinsung und die allmälige Abzahlung mit besonderer Sorgfalt anordnen.

Art. 558 565. Von der bewafneten Macht. Es wird ein stehendes Heer zu Lande und zu Waßer, behufs der äußeren Vertheidigung und der inneren Ordnung organisirt.

Die Gortes bestimmen jährlich die Zahl der nach den Umständen erfoderlichen Truppen, und die Art ihrer Aushebung, so wie die Zahl der auszurüstenden Kriegsfahrzeuge.

Aues, was zur guten Verfaßung der Land⸗ und See macht gehört, als Mannszucht, Beförderung, Be⸗ soldung u. dgl. wird von den Cortes angeordnet. Zum Unterrichte werden Kriegsschulen angelegt.

Kein Spanier kann sich dem Dienste im stehenden Heere entziehen, sobald er nach dem Gesetze dazu auf⸗ gerufen wird.

Außerdem hat jede Provinz eine Landwehr, die aus den Einwohnern der Provinz nach dem Maaße ihrer Bevölkerung und nach den Umständen gebilder wird. Ihr Dienst findet nur statt, wenn es durch die vorwaltenden Verhältniße erfodert wird.

Innerhalb jeder Provinz kann der König über den Dienst dieser Landwehr verfügen; außerhalb der Pro⸗ vinz nur mit Genehmigung der Cortes.

. Art. 366 371. Vom öffentlächen Unter⸗ richte. In allen Städten, Flecken und Dörfern wer⸗ den Elementarschulen errichtet, in welchem die Kinder im Lesen, Schreiben, Rechnen und im Katechismus des katholischen Glaubens, dem eine kurze Darstel⸗ lung der bürgerlichen Pflichten beigefügt wird, unter⸗ wiesen werden.