von
mandeur bes Großherzoglich⸗Badischen Militair⸗Orbens, Ritter des Militair There sten⸗ und des Oesterreichisch⸗ Kaiserlichen Leopold⸗Ordens, Ritter des Rußisch⸗Kai⸗
; 1 Ordens der heil. Anna erster Klaße, des heil. ladimir zweiter, des heil. Georgs dritter Klaße und des goldnen Ehrensäbels mit Brillanten, Offizier der
Königlich⸗Französischen Ehrenlegion, Kommandeur des Königlich⸗Preußischen Rothen Adler⸗ und des Königlich⸗ Schwedischen Schwert- Ordens, Großkreuz des Groß⸗ Herzoglich⸗Heßischen Hausordens und des Kurheßischen Löwenerdens, Ritter des Königlich-Baierischen Mili⸗ tait⸗Ordens, Großherzoglichen General⸗Lieutenant und General ⸗Adjutanten der Kavallerie, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaifer⸗ lich⸗Königlich⸗Oesterreichschen Hofe.
8) ö . der Kurfürst von Heßen: den Herrn Freiherrn von Münchhausen, Ih⸗ ren Geheimen Rath und Kammerherrn, außerordentli⸗ chen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kai⸗ serl. Königl. Oesterreichschen . Kommandeur zwei⸗ . Klaße des Kurheßischen Hausordens vom goldnen
öwen.
9) Se. Königliche Hoheit der Großherzaöo von Heßen; den Herrn Karl du Bos e e Thil, Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Kommandeur, Großkreuz des Großherzoglichen Hausordens und Kom mandeur erster Kleße des Kurfürstlich-⸗Heßischen Or⸗ dens vom goldnen Löwen.
10) Se. Majestät der König von Däne— mark, Herzog von Holstein und Lauenburg: den Herrn Joachim Friedrich Grafen von Bernstorff, Ihren Geheimen Konferenz⸗Rath, außerordentlichen Ab⸗ n,. und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich⸗
esterreichschen Hofe, Großkreuz des Danebrog⸗Srdengz.
1) Se. Majestät der König der Nieder— Lande, Großherzog von Luxemburg: den Herrn Anton Reinhart von Falck, Kommandeur des Nieder⸗ ländischen Löwenordens, Minister für den öffentlichen Unterricht, die National-Industrie und die Kolonien.
1a) Se. Königliche Hoheit der Großher⸗ zog von Sachsen⸗Weimar, und Ihre Durch— lauchten die Herzoge von Sachsen-Gotha, Sach sen-Koburg, Sach sen Meinungen und Sachsen-Hildburghausen: den Herrn Karl Wil⸗ helm Freiherrn von Fritsch, Großherzoglich-Sachsen⸗ Weimar⸗Eisenachschen Wirklichen Geheimen Rath und Staatsminister, Großkreuz des Großherzoglichen Haus⸗ Ordens vom Weißen Falken. .
15) Se. Durchlaucht der Herzog von Braunschweig⸗Wolfenbüttel: den Herrn Gra⸗ fen von Münster ic.; und den Herrn Grafen von Har⸗ denberg ac.
Se. Durchlaucht der Herzog von Naßau: errn Freiherrn Ernst Franz Ludwig Marschall iberstein, Ihren dirigirenden Staatsminister, des
Preußischen Rothen Adler-Ordens und des Großher—
zoglich⸗Badischen der Treue Großkreuz.
14) Ihre Königlichen Hoheiten die Groß⸗ Herzoge von Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg-Strelitz;: den Herrn Leopold Hart⸗ wig Freiherrn von Pleßen, Großherzoglich-Mecklen⸗ burg⸗Schwerinschen Staats- und Kabinets⸗Minister, Großkreuz des Königlich⸗Dänischen Danebrog-Ordens.
15) Ihre Durchlauchten die Herzoge von Holstein Oldenburg, von Anhalt-Köthen, Anhalt⸗Deßau, Anhalt-Bernburg; die Für⸗ sten von Schwarzburg⸗Sondershausen und Rudolsstadt: den Herrn Günther Heinrich von Berg, Präsidenten des Oberappellations⸗-Gerichtes zu Olden⸗ burg, Herzoglich⸗Holstein-Oldenburgischen, Herzoglich⸗ Anhaltschen und Fürstlich⸗Schwarzburgschen Bundes⸗ Tags⸗Gesandten, Kommandeur des Guelphen-Ordens.
16) Ihre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzol— lern⸗Sigmaringen, Lichtenstein, Reuß älte— rer und jüngerer Linie, Schaumburg⸗Lippe,
den
Lippe und Waldeck: den Herrn Freiherrn von Marschall ꝛc.
1 Die freien Städte Läbek, Frankfurt, Bremen und Hamburg: den Herrn Johann Frieh— rich Hach, J. U. D. Senator zu Lübek und Gesandten,
ihrer richtig befundenen Vollmachten, in Kabinets⸗-Kon
ten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, z gelangt sind: Art. 1. Der teutsche Bund ist ein val
Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Teutschlands. — besteht in seinem Inneren als eine Gemeinschaft selost
selseitigen gleichen Vertragsrechten und Vertrags äoblie
in politischer Einheit verbundene Gesammtmacht. — Art. 3. Der Umfang und die Schranken, welche de
der Bundes⸗Akte bestimmt, die der Grundvertrag unt
begränzt sie zugleich deßen Befugniße und Verpflich tungen. — Art. 4. Der Gesammtheit der Bundes Glieder stehn die Befugniße der Entwickelung und Aus bildung der Bundes-Akte zu, insofern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke folche nothwendig macht. Die deshalb zu faßenden Beschlüße dürfen aber mit
löslicher Verein gegründet, und es kann daher der Auz— tritt aus diesem Vereine keinem Mitgliede desselben freistehen. — sprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran theilnehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur statthaben, wenn
stehenden Verhältnißen vereinbar und dem Vortheile des Ganzen angemeßen findet. Veränderungen in dem
den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesglieder ge—
antwortlich. — Art. 9. Die Bundesversammlung bt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften ber Bunbdes⸗-Akte, und durch die in Gemäsheit derselben beschloßenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber diese nicht 2 e, . durch die im Grundvertrage bezeichne= ten Bundeszwecke bestimmt. — Art. 106. Der Ge— sammtwille des Bundes wird durch verfaßungsmäßig⸗ Beschlüße der Bundes-Versammlung ausgesprochen . , aber sind diesenigen Beschiüße, die innerhalb der Gränzen der Kompetenz der Bundes— Versammlung, nach vorgängiger Bergthung, durch freie Abstimmung, entweder im engeren Rathe oder im
Plenum gefaßt werden, je nachdem das Eine oder
welche zu Wien, nach geschehener Auswechselun⸗
ferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Er wägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansich
einer definitiven Vereinbarung über folgende Artitl
kerrechtlicher Verein der teutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängig! keit und Unverletzharkeit ihrer im Bunde begriffene Art. 3. Dieser Verein ständiger, unter sich unabhangiger Staaten, mit wech
genheiten, in seinen äußeren Verhältnißen aber als ein
Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in oder verworfen werden soll. Ein giltiger Beschlus im
das erste Grundgesetz dieses Vereines ist. Indem die⸗ selbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und
dem Geiste der Bundes- Akte nicht in Widerspruch stehen, nech ven dem Grund⸗Karakter des Bunde abweichen. — Art. 5. Der Bund ist als ein ung Falle verweigert werden darf, erfolgen. —
— — Was insbesondere die organischen Einrichtungen be⸗ Art. 6. Der Bund ist nach seiner ur 8 ⸗
die Gesammtheit der Bundesglieder selche mit den be⸗
gegenwärtigen Besitzstande der Bundesglieder können
keine Veränderungen in den Rechten und Verpflich⸗
tungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne aus. drückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiet? haftender Souverainitätsrechte kann, ohne solcke Zu⸗ stimmung, nur zu Gunsten eines Mitverbündeten ge⸗ schehen. — Art. J. Die Bundesversammlung, aus
bildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist das beständige verfaßungsmäßige Organ seines Wellens und Handelns. — Art. 8. Die einzelnen Be. vollmächtigten am Bundestage sind von ihren Kommit⸗ tenten unbedingt abhangig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instruktionen, so wie wegen ihrer Geschäftführung überhaupt, ver⸗
da im engeren Rathe kein Bundesglied mehr als eine werden sollen. — Art. 17. Die Bundes: Versammlung
der Bundes⸗Akte, die darin enthaltenen Bestimmun⸗ gen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser U tkande ihre richtige Anwendung zu sichern. — Art. 16.
das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen
vorgeschrieben ist. — Art. 11. In der Regel faßt die ] Bundes⸗Versammlung die zur Besorgung der gemein⸗ samen Angelegenheiten des Bundes erfoderlichen Be⸗ chlüße im engeren Rathe nach absoluter Stimmen⸗ Mehrheit. Diese Form der Schlußfaßung findet in allen Fällen statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschloßene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs- Gegenständen, welche die Bundes⸗Akte oder spätere Beschlüße nicht bestimmt davon ausgenommen haben. — Art. 12. Nur in den in der Bundes⸗-Akte ausdrücklich bezeich⸗ neten Fällen, und wo es auf eine Kriegserklärung, oder Friedenschluß-Bestätigung von Seiten des Bun⸗ des ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden sol, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehöre, zweifelhaft, so steht die Ent⸗ scheidung derselben dem engeren Rathe zu. Im Ple— num findet keine Erörterung noch Berathung statt, sondern es wird nur darüber abgestimmt, ob ein im engeren Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen
Plenum setzt eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen voraus. — Art. 15. Ueber folgende Gegen⸗ stände: 1) Annahme neuer Grundgesetze, oder Abän⸗ derung der bestehenden, 2) Organische Einrichtung, d. h. bleibende Anstalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke, 3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund, 4) Religionsangelegenhei⸗ ten, findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit statt, jedoch kann eine definitive Abstimmung über Gegen⸗ stande dieser Art nur nach genauer Prüfung und Er— örterung der den Widerspruch einzelner Bundesglieder
bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Art. 14.
trifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umtißen und wesentlichen Be— stimmungen im Plenum und durch Stimmen Einhel— ligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung zu Gunsten der vorgeschlagenen Einrichtung ausgefallen ist, so bleiben die sämmtlichen weiteren Verhandlun⸗ gen über die Ausführung im Einzelnen der engeren Versammlung überlaßen, welche alle dabei noch vor⸗ kommende Fragen durch Stimmenmehrheit entschei⸗ det, auch nach Befinden der Umstände eine Kommißion aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiedenen Mei⸗ nungen und Anträge mit möglichster Schonung und Beräcksichtigung der Verhältniße und Wünsche der Ein⸗ zelnen auszugleichen. — Art. 15. In Fällen, wo die Bundesglieber nicht in ihrer vertragmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhangige Staaten erscheinen, folglich Jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene keistung oder Verwilligung für den Bund zugemu⸗ thet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmt⸗ licher Betheiligten kein dieselben verbindender Beschlus gefaßt werden. — Art. 16. Wenn die Besitzungen Eines souverainen teutschen Hauses durch Erbfolge auf ein Anderes übergehen, so hangt es von der Ge— sammheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum,
Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt
sst berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes
Da Eintracht und Friede unter ben Bundesgliedern ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundes⸗Versammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüße nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu faßen. — Art. 19. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu be—⸗ sorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundes Versammlung berufen, vorläufige Maasregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorgebeugt, und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor Allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen. — Art. 20. Wenn die Bundes⸗Versammlung von einem Bundesgliede zum Schutze des Besitzstandes aufgerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist, so soll sie für diesen be⸗ sondern Fall befugt seyn, ein bei der Sache nicht be— theiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufodern, die Thatsache des jüngsten Be⸗ sitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeit⸗ Verlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid ab⸗ faßen zu laßen, deßen Vollziehung die Bundes Ver⸗ sammlung, wenn der Bundes: Staat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Auffoderung frei⸗ willig dazu versteht, durch die iht zu diesem Ende an gewiesenen Mittel zu bewirken hat. — Art. 21. Die Bundes Versammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundes⸗Akte bei ihr . Streitigkei: ten der Bundesglieder die Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie die Entscheidung derselben durch eine Aus⸗ trägal-Instanz zu veranlaßen, und dabei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweite Uebereinkunft zwischen den Bundesgliedern stattgefunden hat, die in dem Bundestags⸗-Beschluße vom achtzehnten Jun. achtzehn hundert und sieben⸗ zehn enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die nee,, e, de, ergehender Instruktionen, zu faßenden Beschlus zu beobachten. — Art. a2. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bun⸗ destags-⸗Beschlußes der oberste Gerichtshof eines Bun⸗ des- Staats zur AusträgalInstanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Prozeßes und die Ent— n. des Streites in allen seinen Haupt- und ebenpunkten und ohne alle weitere Einwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch auf Antrag der Bundes Versamm⸗ lung, oder der streitenden Theile im Fall einer Zöge—⸗ rung von Seiten des Gerichtes, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlaßen. — Art. 25. Wo keine besonderen Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die fetzigen Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen. — Art. a4. Es steht übrigens den Bundesgliedern frey, sowol bei einzel— nen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle känf⸗ tige Fälle, wegen besonderer Austräge oder Kompro— miße übereinzukommen, wie denn auch frühere Fami⸗ lien- oder Vertrags-Austräge durch Errichtung der Bundes⸗Austrägal⸗Instanz nicht aufgehoben, noch ab⸗ geändert werden. — Art. as. Die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundes-Staa— ten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hilfleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle einer Wider— setzlichkeit der Unterihanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhres, ober gefährlicher Bewegungen in mehren Bundes Staaten stattfinden. — Art. a6.