1820 / 51 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 24 Jun 1820 18:00:01 GMT) scan diff

erfüllt bleibe. Art. 65. Den souverainen Fürsten ber Bundes staaten bleibt überlaßen, diese innere Lan— desangelegenheit, mit Berücksichtigung sowol der frü⸗ herhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältniße zu ordnen. Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehen⸗ den landständischen Verfaßungen können nur auf ver— faßungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden. Art. 57. Da der teutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte, des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfaßung nur in der Aus⸗ übung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Art. 58. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine land⸗ ständische Verfaßung in der Erfüllung ihrer bundes⸗ mäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt wer⸗ den. Art. 5g. Wo die Oeffentlichkeit landständi⸗ scher Verhandlungen durch die Verfaßung gestattet ist, muß durch die Geschäftordnung dafür gesorgt werden, daß die geseßzlichen Gränzen der freien Aeußerung, weder bei den Verhandlungen selkst, noch bei de— ren Bekanntmachung durch den Druck, lauf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaates oder des gesammten Teutschlands gefährdende Weise über⸗ chricten werden. Art. 60. Wenn von einem Bun⸗ besgliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Versaßung nachgesucht wird, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugnis, auf Anrufang der Beiheiligten, die Verfaßung aufrecht zu erhalten, und die über Ausle⸗ gung oder Anwendung derselben entstandenen Irrun⸗ gen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und We—⸗ ge gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermit⸗ relung ober kompromißesrische Entscheidung beizulegen. Art 61. Außer dem Falle der übernommenen besondern Garantie einer landständischen Verfaßzung, und der Aufcechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bunbes-kte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in landstänbi⸗ sche Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen ben Landesherrn und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Arti⸗ kel bezeichneten Karakter annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, so wie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebei ihre Anwendung fin— ben. Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener Kongreß-Akte vom Jahre achtzehn hundert und funf— zehn, in Betreff der Verfaßung der freien Stadt Frank⸗ furt, erhält jedoch hiedurch keine Abänderung. Art. tzdʒ. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundes-Akte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die be⸗ sonderen Verfaßungen und Verhältniße derselben es zu⸗ iaßen. Art. 63. Es liegt der Bundes⸗Versamm⸗ lung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vier⸗ zehnte Artikel der Bundes-Alte in Betreff der mittel⸗ dar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehe⸗ maligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejeni⸗ gen Bundesglieder, deren Ländern die Besitzungen der— selben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechtheltung der durch jene Bestim⸗ mungen begründeten staatsrechtlichen Verhältniße ver⸗ pflichtet. nd wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bun⸗ des⸗-Akte erlaßenen Verordnungen oder abgeschloßenen

Verträge en tstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fäl⸗ len an die kompetenten Behörden des Bundesstaates,

in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen

Fürsten, Grafen und Herrn gelegen sind, zur Ent⸗ scheidung gebracht werden müssen: so bleibt denselben

doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen und ver— ( faßungsmäßigen Rechtshilfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der

Bekanntmachung

der

Rechnung uͤber den Königl. Staats⸗Schuld⸗Schein⸗Tilgungs⸗Fonds

auf das Jahr 1819

von

Einer Million Thaler.

durch die Bundes Akte ihnen zugesicherten Rechte, der .

Rekurs an die

Bundes-Versammlung vorbehalten;

und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn

sie die Abhilfe zu bewirken.

werden, . . führbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt,

so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben . . und ihr anhalten. Tlben Jahres, welche dem Staats⸗-Schuld⸗Schein⸗

des Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende er— .

in sörgfältige Erwägung zu ziehen,

foderliche freiwillige Vereinbarung unter den sümmt . lichen Bundesgliedern zu bewirken. Art. 65. Die in

den besondern Bestimmungen der Bundes-Akte, Artz

kel 16, 18, 19, zur Berathung der Bundes-Versamm. I 2 ö Schei 3 lung gestellten Gegenstãnde bleiben derselben, um durch Jahre 1818 angekauften Staats⸗Schuld⸗Scheine, zu⸗

gemeinschaftliche Üeberelnkunft zu möglichst gleichföt— j

migen Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferneren Bearbeitung vorbehalten.

Die vorstehende Akte wird als das Resultgt einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundes— gliedern, mittels Präsidial- Vortrags, an den Bundes⸗

tag gebracht, und dort in Folge gleichlautender Erklä— nterm rungen der Bundesregierungen, durch förmlichen Bun— 9.

desbeschluß zu einem Grunzgesetze erhoben werden, wel⸗ ches die nämliche Kraft und Giltigkeit wie die Bun⸗

des Akte selbst haben, und der Bundes-Versammlung

zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.

Zu Urkunde deßen haben sämmiliche hier versam— melte Bevollmächtigte die gegenwärtige Akte unter— zeichnet und mit ihren Wapen untersiegelt.

So geschehen zu Wien, den funfzehnten des Mo— nats Mai, in Jahr ein tausend achthundert und zwanzig. ; ärst v. Metternich.

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raf Bern storff.

ru sem arck.

E. v. ster.

reihert v. Zentner. reiherr v. Stainlein.

raf v. d. Schulenbutg. Globig.

enst Graf v. Hardenberg.

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raf v. Mandelsloh. Freiherr v. Berstett. Freiherr v. Tettenborn. Münchhausen. u Bos du Thill. Be

ilhelm Freiherr v. Fritsch. L. Marschall v. Bieberstein. reiherr v. Pleßen.

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Redaktion in Aufsicht: von Stägem ann. Reimersche Buchdruckerei.

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Beschwerde gegründet findet, eine gnügende Art. 66. Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundes⸗Staa⸗ ten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen? Bundesgliedern an die Bundes-Versammlung gebracht . und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Aus⸗ öh, ist die Koͤnigl. Kabinets-Ordre vom 4ten Februar

n der Bekanntmachung der Rechnung uͤber den Staats— ub-Echein⸗Tilgungs-Fonds Pro igig, vom 6ten Marz

18 .

Wungs-Fonds fuͤr das Jahr 1819 abermals Eine Mil— n Thaler, und die Zinsen der saͤmmtlichen fur denselben

es, enthalten.

; Wir haben diese Summen vorschriftsmaͤßig verwendet, D erhielten, auf die Seiner Koͤnigl. Majestaͤt von uns term 31sten Marz dieses Jahres allerunterthaͤnigst vor⸗ gte desfallsige Rechnung, folgende Allerhoöͤchste Kabi⸗ 5⸗Ordre:

Die Mir von Ihnen unterm Zisten vorigen Monats „vorgelegte Rechnung des Staats ⸗-Schuld-⸗-Schein⸗ „Tilgungs⸗Fonds fur das Jahr 1819, giebt Mir ei⸗

„nen neuen Beweis von der Nuͤtzlichkeit der in dieser

ö.; „Hinsicht getroffenen Maaßregeln, indem die Verwen— . „dung der durch Meine Ordre vom 4ten Februar 1819 ö „zum Tilgungs⸗-Fonds ausgesetzten Einen Million , „Thaler, abermals die Verminderung der Staats⸗ . „Schuld um 1,543,435 Thaler zur Folge gehabt hat.“

„In Gemaͤßheit Meiner Verordnung vom 17ten

l „Januar d. J. wegen der Behandlung des gesammten I. „Staats- Schulden:Wesens, und besonders in Bezug . „auf deren XIVten 8§. habe Ich den Justiz⸗Minister . „beauftragt, das Naͤhere wegen der Aufbewahrung . „jener außer Cours gebrachten Staats⸗-Schuld⸗Scheine ( „bei dem hiesigen Kammer⸗-Gerichte einzuleiten wund

Fauthorisire Sie daher zu deren Auslieferung.“

„In gleicher Art habe Ich auch fur die fernere „Aufbewahrung des bei der Kurmaͤrkschen Landschaft, „in Gemaͤßheit meiner Ordre vom 4ten Februar v. 33 „deponirten Bestandes aus der Rechnung Pro 1818 „von 1,528, oꝓb0 Thaler Staats ⸗Schuld⸗Scheine

9, geso rgt. *

„Nach erfolgter Revision und Dechargirung der „Rechnung von Seiten des Chef⸗ Praͤsidenten der „Ober⸗Rechnungs⸗Kammer, haben Sie deren Resul⸗ „tate, so wie die Numern der eingeldseten Staats⸗

; „Schuld⸗Scheine, durch den Druck oͤffentlich bekannt „zu machen.“

„Den Vorschüß von 1576 Thaler 12 Groschen, „womit diese Rechnung schließt, habe Ich heute auf „das Extraordinarium der Staats⸗Schulden⸗Tilgungs⸗ „Kasse angewiesen.“

„In welcher Art ubrigens die Staats⸗-Schulden⸗ „Tilgungs-Fonds fuͤr die Folge erweitert, gesichert „und einer eigenen Behoͤrde, der Haupt⸗Verwaltung „der Staats-Schulden, anvertraut worden sind, ist „Ihnen, als Mitgliedern dieser Behoͤrde, aus Meiner „Verordnung vom 17ten Januar dieses Jahres bereits

„bekannt.“ Berlin, den 27sten April 1820. Friedrich Wilhelm.

An den Praͤsidenten der Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden, Rother,

und

den wirklich Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath,

Dom⸗Dechanten v. d. Sch ulenburg.

Die Revision der Rechnung ist, laut der von dem

Königlichen Ober⸗Rechnungs⸗Kammer⸗ Chef⸗ Praͤsidenten,

Herrn von Schlabrendorff, unterm 23sten April d. J. ertheilten Decharge erfolgt, und wir legen solche daher nunmehr in folgendem gedraͤngtem Auszuge, der Aller⸗ höͤchsten Vorschrift zu Folge, zur offentlichen Kenntniß

hiermit vor: ö 4