war der Getraidepreis für
Danzig. Im Jun. — Last (565 Berliner
den Weitzen 105 bis 150 Thl. pre Scheffel), für den Roggen 68 bis 75 Thl. Es ka⸗ men 157 Schiffe zur See ein, 119 liefen aus Auf der Weichsel trafen zoa Fahrzeuge mit Getraide ein. Seit Eröfnung der diesjährigen Schiffahrt sind bei— nahe doo Matrosen, Schiff⸗ und Ruderknechte hier eingekommen; zu Lande trafen über Joo Fremde blos
im Monat Jun. ein. 3 Der fast ganz beendigte Bau der sogenanten Rüde⸗
wand, wodurch das Waßer der Radaune über den Stadtgraben durch den Wall in die Stadt geleitet wird, ist für den hitsigen Ort so merkwürdig als wichtig. .
Marienwerder. Statt daß sonst große Sum⸗ men jährlich für die Ersatzpferde der Kavalerie in das Ausland gingen, gewinnen jetzt die Pferdezüchter des Inlandes diese Gelder. In hiesiger Gegend sind be— reits mehre Kavalerie⸗Kommandos eingetroffen, um die von einer besonders ernannten Kommißion, in Ostpreußen, Westpreufen und Litthauen anzukaufen—⸗ den Remontepferde in Empfang zu nehmen.
Köln. Ueber die, bei jedem Gerichte in den Rheinpro⸗ vinzen zu bestellenden Abvokat-Anwalte ist Folgendes be⸗ stimmt.
1) Die Zahl der Advokat-Anwalte in den Rheinischen Provinzen ist einstweilen auf folgende Weise festgestellt:
a) Bei dem Rheinischen Appellationshofe auf 20, b) bei den Gerichten der er sten In stanz zu Koln auf 21, zu Duͤßeldorf 20, zu Aachen 17, zu Trier 18, zu Koblenz is, zu Kleve 7.
Sollte die Erfahrung lehren, daß diese Anzahl bei eini⸗ gen Gerichten in Verhaͤltnis zu den gewohnlich dort vor⸗ kommenden Geschaͤften nicht hinreiche oder zu groß sey, so wird das Justiz-Ministerium sie im ersten Falle vermehren, und im zweiten dadurch vermindern, daß die zuerst erledig⸗ ten Stellen, bis die erforderliche Zahl erreicht ist, unbesetzt bleiben.
2 Die Ernennung nisterium vorbehalten.
Ueber die Frage, wie groß die Anzahl seyn muͤße, wird der Rheinische Appellationshof zu seiner Zeit nach eingehol⸗ tem Gutachten der Gerichte der ersten Instanz berichten.
3) um gruͤndlich hierüͤber urtheilen zu koͤnnen, wird auf der Kanzlei eines jeden Gerichtes, den Appellationshof mit eingeschloßen, ein besonderes Verzeichnis gefuͤhrt, worin je— der Anwalt mit Bemerkung der Prozeßsachen, worin er im Laufe des Jahres vor und nach als Anwalt aufgetreten ist, angemerkt und weiter hinzugefügt wird, ob er allein oder unter dem Beistande eines Advokaten die Sache vorgetra⸗ gen hat, und ob fuͤr oder wider seinen Klienten erkannt worden
) Wer in den Rheinprovinzen in die Matrikel der Ab vokaten entweder schon vor der gegenwärtigen Verordnung aufgenommen ist, oder kuͤnftig darin aufgenommen und zur Advokatur zugelaßen werden wird, hat schon dadurch, er sey zugleich Anwalt oder nicht, das Recht, bei dem Appel⸗ lationshofe sowol, als bei den uͤbrigen Gerichten als Advo⸗
der Anwalte bleibt dem Justiz-Mi—⸗
kat aufzutreten. Er kann gleichwol, wenn er nicht beide
Eigenschaften in sich vereinigt, nur in Beistand eines zur
Sache gehörig bestellten und bei dem Gerichte in Eid und
Pflicht stehenden Anwaltes zugelaßen werden.
5 Kein Advokat verliert dieses Recht dadurch, daß er zugleich bei einem anderen Gerichte oder bei dem Rheini⸗ schen Appellationshofe als Anwalt angestellt ist; er ist gleichwol verbunden, in den Sachen, die er als Auwalt zu besorgen hat, und füͤr die Zeit, daß er an einem anderen Gerichte beschaͤftiget ist, einen seiner Kollegen zu substitui⸗ ren und sich durch ihn vertreten zu laßen.
6) Diejenigen, die bis zu der gegenwaͤrtigen Einrichtung des Justizwesens aus Mangel an der erfoderlichen Quali⸗ sikation nur als Anwalte auftreten konnten, und auch der⸗ malen in das Verzeichnis der Anwalte wieder aufgenommen worden, sind nur in dieser Eigenschaft wieder angestellt und behalten zwar die nach den bestehenden Gesetzen ihnen zu⸗ kommenden Rechte u. s. w., werden gleichwol aber da⸗ durch den Advokaten nicht gleich geachtet.
) Wer an einem Gerichte, wo er nicht schon als Advo— kat persöoͤnlich bekannt ist, in dieser Eigenschaft auftreten Matrikel, bei dem Praͤsidenten zu legitimiren. schen Appellationshofe gefuͤhrt und dem Justizminister eine gesendet. Die durch Sterbefälle oder anderweite Befoörde— rung dabei vorfallenden Veraͤnderungen hat das oͤffentliche Ministerium am Schluße eines jeden Fahres dem Justizmi— nister ehenfalls anzuzeigen.
9) Ueber die Qualifikation zur Advokatur und zum Amte eines Anwaltes wird eine besondere Verordnung vorbehal⸗ ten. Vorlaͤufig gelten deshalb folgende Bestimmungen⸗
a) Wer in der Matrikel der Advokaten aufgenommen zi werden verlangt, muß zwanzig Jahr alt seyn, und durch Zeugniße beweisen, daß er wenigstens drei Jahre lang auf einer Universität sich der Rechtsgelehrsamkeit gewidmet, und nachher zwei Jahre lang bei einem immatrikulirten Advokaten oder Anwalte die Praxis erlernt hat.
b) Die Pruͤfung geschieht von einem Praͤsidenten und zwei Rathen des Appellationshofes über alle Theile der Rechts⸗ Gelehrsamkeit, und endigt sich mit der Ahfaßung einer Denkschrift und mit einem Vortrage aus Kriminal⸗Akten oder mit einer Defensionsschrift.
c) Ueber das Resultat der Prüfung entscheidet der erste Civil⸗ Senat.
d) Niemand wird als Anwalt zugelaßen, ohne sich vorher einer besonderen Pruͤfung über die Prozeßorduung bei dem Gerichte, wobei er angestellt werden soll, unterwor— fen zu haben. Die Prufung geschieht dort ebenfalls von einem Praͤsidenten und zweien Richtern, und uͤber das Re⸗ sultat wird in einer Plenar⸗Versammlung des Gerichtes entschieden.
10) Wer als Richter,
Notar oder in einer anderen
chen Verwaltung angestellt ist,
eines Advokaten versehen; die Rechte durch die Annahme einer solchen Stelle nur suspendirt und gehen dadurch nicht verloren.
11) Jeder Anwalt ist schuldig, an dem Orte zu wohnen, wo das Gericht, bei dem er angestellt ist, seinen Sitz hat. Erfuͤllt
als Gerichtschreiber, oder als Eigenschaft hei einer oͤffentli— kann nicht zugleich das Amt
so ist die Ernennung erloschen.
.
Resultat aus den Bevölkerung s-⸗Listen des Regierungsbezirkes Kleve für das J. 1819.
15 In dem Regierungs bezirke Kleve beträgt die Zahl der im Jahre 1819 Gebornen J6go, die der Ge⸗ storbenen 5809; storben 1881.
2) Knaben sind geboren oo. Mädchen 3689. Jene Zahl verhält sich zu dieser wie 15 zu 12.
3) Unter den oben angeführten 7690 Gebornen be—⸗ finden sich ass außer der Ehe Erzeugte; folglich war unter 27 Kindern ein uneheliches.
) Getrauet sind 1534 Ehepaare; darunter 39 Männer Über 60 Jahr alt, wovon 8 sich mit Frauen unter 30 Jahren verheurathet haben.
5) Ueber go Jahre alt geworden sind 16 Männer und 20 Frauen.
6) Todtgeboren sind 15 Knaben und 51 Mädchen, zusammen 126. Diese Zahl verhält sich zu der gan— zen Summe der Gebornen wie 1 ju 60.
es sind alse mehr geboren als ge⸗
Frauen gestorben.
3) Von den Gestorbenen haben Jos das natůrlicht Lebensziel erreicht und 9) An den natürlichen Pocken sind 15 gestorben.
10) Am stärksten ist die Mortalität bei Kindern gewesen, denn es starben; a) vor vollendetem 1sten Jahre.. 1025
c nach dem J. und vor vollendetem 16. Jahre 344 d) hiezu die Todtgebornen... . 4126 Hienächst die Erwachsenen bis gegen das hoste Jahr 151. Am schwächsten bei alten Leuten bis go Jahre
und drüber
d — ———
Summa wie oben 5809.
Redaktion in Aufsicht: von Stägemann.
r
Reimer sche Buchdruckerei.
will, hat sich vor der Audienz, unter Vorzeigung seiner
s) Ole Matrikel aller Abvokaten wird bei dem Rheini⸗
selbst sind gleichwol
er diese Bedingung nicht in den ersten neun Mona⸗ ten, nachdem ihm seine Anstellung bekannt gemacht worden,
Y Bei der Niederkunft und im Kindbette sind 66
sind an Entkräftung gestorben.
b) nach dem 1. und vor vollendetem 7. Jahre 1089 811.
Algemeine
Preußische Staats- Zeitung.
5716 Stück. Berlin, den 15ten Julius 1820.
2.
. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 15. Julius Se. Majestät der König haben dem Großherzogl. Mecklenburgischen Staatsminister Freiherrn von Pleßen den Rothen Adler-Orden erster Klaße, und dem Ju stizkommißarius Jacobi in Bochum, den Karakter als Justiz-Kom⸗ mißions-Rath zu verleihen geruhet.
Das heute ausgegebene 13e Stuͤck der Gesetzsamm— lung enthaͤlt: No. 613. Die Verordnung uͤber die Einfuͤhrung der Vor— schriften des Allgemeinen Landrechtes Th. 11. Tit 20. §. 2. bis 15. incl. und der Kriminal-Ordnung §. 96. bis 93. inch. wegen der von Preußischen Unterthanen im Auslande oder von Fremden im Iniande oder auch im Auslande begangenen Verbrechen oder Vergehen, in saͤmmtliche Provinzen der Monarchie, worin die Preu⸗
ßischen Gesetzbuͤcher noch nicht Gesetzkraft haben; vom 30. Jun. d. J.
NG. 614. Die Deklaration des S. 3. der Verordnung vom 11. Maͤrz 1818 uͤber die Lehen und Fideikommiße in den jenseit der Elbe gelegenen Provinzen; vom 1. Jul. d. J.
Berlin, den 15. Jul. 1820. Koͤnigl. Pr. Debit-Komtoir f. d. Allgem. Gesetzsammlung.
Einpaßirt: Der Königl. Handversche außerordentliche Gefandte und bevollmaͤchtigte Minister an hiesigem Hofe, Baron v. Ompteda, von Dresden. — Der General⸗ Major und Brigade Kommandeur Ruüͤchel v. Kleist, von Stettin. — Der Regierungs⸗Chef⸗Praͤsident v. Motz, von Merseburg.
Auspaßirt: Se. Exc. der General ⸗Lieutenant von Rauch, Chef des Ingenieur-Keorps, nach Bromberg. — Der General-⸗Major Rühle v. Lilienstern, nach Stete tin. * Der General-Intendant der Koͤnigl. Schauspiele und Kammerherr, Graf v. Brühl, nach Wittenberg.
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II. Zeitungs⸗
Ausland.
Frankreich. Bekanntlich waren in der Sache der Subskription zum Besten der durch die Aus⸗ nahme⸗Gesetze leidenden Personen, durch den Spruch des Gerichtshofes die verantwortlichen Herausge⸗ ber mehrer Zeitungen, die Herrn Bidault, Comte, Dunoyer, Bert, Legracieux, Ge⸗ vaudan u. a. m. zu fünfjähriger Haft und zu einer Geldstrafe von resp. 121000 und 6000 Fr, verurtheilt. Sie haben dagegen appellirt, und diese Sache wurde mit großem Eifer von Seiten des königl. Prokurators und der Anwalte der Angeklagten geführt. Die Entscheibung ist nun al so ausgefallen: Von der Be⸗ schuldigung eines förmlichen Angriffs gegen die Auto—⸗ rität des Königs und der Kammer wurden Alle frei⸗ gesprochen, ausgenommen der Herausgeber der Bi⸗ blinthèque hintorique, Goffuin, welcher zu ein⸗ jährigem Gefängniß und 4000 Franken Geldstrafe ver⸗ urtheilt ist. In Betreff der Beschuldigung, zum Un⸗ gehorsam gegen die Gesetze aufgefordert zu haben, würden die Herausgeber des Constitutionel u. s. w, die Herrn Bidauit, Legracieux, Comte u. s. w. für schuldig erklärt, und zu acht- und zwei- mo⸗ natlichem Gefängniß und 2000 Franken Geldstrafe verurtheilt. Die übrigen Unterzeichner, welche nicht Herausgeber von Zeitungen sind, als die Herrn Ge⸗ vaudan, Etienne, Marilhon, der General Pa⸗ jol u. s. w. sind auch von dieser zweiten Beschuldi⸗ gung freigesprochen.
In der Kammer der Deputirten kam ein interes⸗ santer Gegenstand zur Sprache, nämlich die Ver⸗ pachtung der Hazardspiele in der Hauptstadt Paris.
Der Inhakt der zur Prüfung einer Kommission verwiesenen Proposition ist, daß die Stadt Parls für
Nachrichten.
das ihr durch die Ordonnanz vom 5. August 1818 er⸗ theilte Privilegium der ausübenden Gewalt über die dort geduldeten Spiele jährlich 5, 5oo, ooo Franken in monatlichen Terminen an den öffentlichen Schatz zahlen, und daß diese Summe in das Budget des Staates förmlich aufgenommen werden soll.
Das letzte empörte besonders den bekannten Lainé«: „Muß ich mich (sagte er) auch entschließen zu schwei⸗ gen über das Unglück, daß Hazardspiele in der Haupt⸗ stadt geduldet werden, so soll mich das doch nicht hin⸗ dern, für die Ehre der Gesetze das Wort zu neh⸗ men; diese wird verletzt, wenn der Vortheil, welchen die Duldung der Spiele einbringt, in das Gesetz über das bewilligte Budget aufgenommen wird; das heißt nicht mehr die Spiele dulden, das heißt sie förmlich genehmigen und ihnen gleich sam die Weihe geben.“
Herr Casimir Perrier, bekanntlich Ban quier und Deputirter von Paris, erwiderte dagegen; Ihm wäre die Ehre der Gesetze so werth wie Herrn Lain«, aber die Stadt Paris habe einen Kontrakt über die Spiele auf sehr lange Zeit abgeschloßen; wollte man sie nun unterdrücken, so würde man der Stadt eine sehr beträchtliche Schadloshaltung bewilligen müßen. Und woher den Fond dazu nehmen? Ja diese Sum⸗ me, welche die Duldung der Spiele abwürfe, wäre einmal zu bestimmten Ausgaben im Staatshaushalte angewiefen; womit wolle man die Ausfälle decken? und wenn man dies nicht könne, so müße man des Gewinnes doch so oder anders in dem Budget erwäh⸗ nen. Er schlug deshalb eine gewiße Modifikation in der Art der Erwähnung vor. Herr Manuel meinte: Er begreife freilich wobl, daß ein edles Ge⸗ müth, ergriffen von der Unsittlichkeit der Spiele, ihre Unterdrückung fodern könne, aber wenn es denn doch durch die Umstände gezwungen, ihrer Duldung nach⸗