beider Kammern und mit 3Zustimmung von zwei Drit⸗ teln der gegenwärtigen Glieder jeder Kammer abgeän⸗ dert werden können. Zu diesen Gesetzen gehören nicht nur die, durch welche die Rechte des Thrones und die politischen Rechte der Staatsbürger festgesetzt werden, sondern auch alle die, welche als Grundlage des in⸗ neren Rechtszustandes zu betrachten sind, nämlich die Gleichheit vor dem Gesetze; die gleichen Ansprüche der christlichen Konfeßionen in Ansehung der politi⸗ schen und bürgerlichen Rechte; die Freiheit der Per⸗ sonen und des Eigenthums, in sofern Recht und Ge⸗ setz keine Beschränkung bestimmen; die Pflicht des
, n
üueber die Theilung des Ackerbodens am Rheine, und über den Einfluß, den das Thei⸗ len des Bodens auf den Ackerbau und auf die Staatseinrichtung hat. (Schluß.)
Daß eine Regierung, so eine öffentliche Gesetzge⸗ bung hat, immer in den großen Intereßen der Na⸗ tion regiere, wenn man nämlich nicht einzelne Akte nimmt, sondern ihren mittleren Gang im Jahrzehend und im Jahrhundert, dieses folgt von selber. Der Grund liegt in der stillen und dau⸗ renden Macht der Oeffentlichkeit, die auch als eine beständige Größe wirkt, und immer den Kours be⸗ stimmt, auf dem die Minister steuern müßen. Die Opposition ist daher nicht deswegen da, daß sie re⸗ gieren soll, sondern daß sie reden soll, und alles dasjenige sagen, was sich gegen dassenige einwenden läßt, was die Minister vorbringen. Hierauf bezog sich Pitts Wort, daß man sich eine Opposition kaufen müßte, wenn man keine hätte. Hier⸗ auf bezog sich auch die Maxime der Deoktrinairs in Frank⸗ reich, in der Sitzung vom vorigen Jahre, wo sie viel⸗ fach ihr Redner-Talent bei der Diskußion gegen die Minister wendeten, beim Abstimmen aber mit den Ministern stimmten. Hieraus fließt auch das Recht der Minorität, daß die Majorität sie nie darf am Re den hindern, welches sie sonst jeden Augenblick kann, indem sie den Schluß der Debatte verlangt, und die⸗ sen mit ihrer Stimmenmehrheit durchsetzt. Eine Opposition, die wirklich aus politischen Talenten be— steht, wird zwar von den Ministern nach hergebtach⸗ tem Gebrauche lideal 0u la mort verlangen, allein sich innerlich gerne bescheiden, daß das, was sie ver⸗ langt, für den Augenblick noch nicht ausführbar ist, daß es aber das nächste Jahr, oder das darauf folgende vielleicht ausführbar feyn wird, und daß die Mi⸗ nister dann selber den Vorschlag dazu machen werden. K In der Kammer muß daher das aristokratische Element stets das ministerlelle seyn, so wie in Eng⸗ land, wenn nämlich eine Staatseinrichtung gehen soll, bei der eine öffentliche Gesetzgedung ein wesentli⸗ cher Bestandtheil ist. Das demokratische Element fin⸗ det sich dann in der Opposition, und dieses erfreut den gewöhnlichen Schlag der Zeitungsleser am mei—⸗ sten, die es gerne sehen, wenn mit den Ministern ge⸗ scholten wird und einigermaaßen im Superlativ ge⸗ rebet. Dieses Vergnügen ist um so angenehmer für sie, da es mit gar keiner Gefahr verknüpft ist. Man hat gesagt, die Aristokratie habe in der Pair⸗ Kammer ihren Sitz. Dieses ist wahr, allein bei der Pairkammer ist die Aristokratie nicht das Entscheidende, sondern die Erblichkeit. Die erbliche Monarchie ist eben dadurch stark, daß sie die auf einanderfolgen⸗ den Geschlechter zu einem Ganzen verbindet, indem sie deren Geschick an das Geschick einer regierenden Fa⸗ milie knüpft. Indem die Fürsten dieser Familie die Regierungs⸗Maximen ihres Hauses befolgen, die ge wöhnlich von ausgezeichneten Ahnen herrühren, ist , . eine gewiße Stetigkeit gegeben, und die
illkur des einzelnen Tages und der einzelnen Stunde beschränkt. Eben so ist es in der Pairie. Diese
Staates, wegen des für öffentliche Zwecke in Ansprutz genommenen Privat⸗Eigenthumes zu entschädigen; die gleiche Verpflichtung zu Kriegsdiensten und zu den offentlichen Lasten; daß Keiner seinem ordentlichen Richter entzogen werden könne, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; daß die Regierung keinen Ein— fluß auf die Justizpflege ausüben dürfe. Bei jeden neuen Gesetze soll bestimmt werden, wenn und in wie— fern es als Grundgesetz zu betrachten sey.
Auch über die Verantwortlichkeit der Minister um aller höchsten Verwaltungsstellen ist ein Gesetz⸗ Enn wurf vorgelegt.
bildet eine erbliche Magistratur, in der sich gewiß Maximen, von dem was geht und was nic
geht, entwickeln und fortbilden, und die daher nie z vehementen Neuerungen geneigt ist, sondern Alles au dem Wege der langsamen Ausbildung erreichen will.
In der Deputirtenkammer wohnt ebenfalls d Aristokratie des Besitzes, allein diese ist keine erh,
liche; daß aber die Deputirtenkammer aristokratisg
seyn muß, nämlich in der Mehrheit, und nich demokratisch, dieses folgt daraus, weil das demokti— tische Element sich noch überall und zu allen Zeunen schlecht auf seinen Vortheil verstanden hat.
Es hat nie gewußt, daß in der Politik Mäßi— gung und nachhaltende Thätigkeit die beiden Kardinaltugenden sind, mit denen man Alles durch—
setzen kann. Wie viel Verstand aber ein politisches Element hat, sieht man daraus, ob es sich gut oder schlecht auf seinen eigenen Vortheil versteht.
Das aristokratische Element ist aber zu allen Zei
ten viel klüger gewesen; und obgleich die Zwecke, so es verfolgt hat, nicht überall die besten gewesen sind⸗ so hat es sich doch immer deßer auf seinen Vorthell verstanden, indem es durch kluge Auswahl der Mit— tel dasjenige zu erreichen wußte, wonach es steetzte. Sobald also das aristokratische Element genau diesel— ben Intereßen hat, als das demokratische — und dieses ist überall wo keine Privilegien und keine Steuern Befreiungen stattfinden — so thut man immer wohl, di⸗ Angelegenheiten der Gesellschaft diesem anzuvertrauen und nicht jenem. Und zu den wichtigsten Angelegem—
heiten gehöet eben die Gesetzgebung, die eine und richtige Ansicht über die Angelegenheiten de sellschaft fodert und voraussetzt.
Das aber ist ein Irrthum, wenn man schließtn
großt r Ge
will, daß alle Staatsbürger, so wie sie gleiche Am sprüche auf den Schutz ihres Eigenthumes und ihre Personen haben, auch auf alle Verrichtungen del Geselschaft gleiche Ansprüche hätten. Zuerst sind von
diesen alle Haushörige ausgeschloßen, Frauen, Kinda
und Gesinde. Also schon vier Fünftheile der ganzen Bevölkerung. Die Wähler und die Wahlfähigen sim den sich demnach nur in einem Fünftel, also in den
bei weitem kleinsten Theile der Bevölkerung. Um
diesenigen nun in diesem Fünftel zu finden, welche n den verschiedenen Verrichtungen der Gesellschaft an tauglichsten sind, werden Listen gemacht, so die N men der Wähler und die Namen derjenigen enthalten die gewählt werden können. Die Anfertigung dies' Listen beruht fast überall auf dem Grundsatze, daß für die meisten Verrichtungen der Gesel— schaft die Menschen dann am tauglich sten sind, wenn sie ein gewißes Alter erreicht haben. Ferner, daß in jeder Gesellschaft di
er Aktionärs die Intereßen der Ge
ellschaft beßer übersehen als die kleinen.
Hieraus folgt, daß eine Gesellschaft allerdings seht
übel dran seyn würde, die gar keine großen Aktio— närs unter sich hätte, und daß der Staat eben— falls sehr übel dran wäre, wenn er gar keine reichen
Leute hätte, die ein bedeutendes Vermögen besikben und mit diefem jene Unabhängigkeit und Bildung, sc
gewöhnlich Erziehung, Reisen und große Geschäftt
geben, sey es im Dienste des Staates, sey es im bür— gerlichen Verkehr. Allein hieraus folgt nicht, daß man genöthigt sey, die Theilung des Bodens zu hindern, und auf diese Weise eine künstliche Aristokratie her— vorzurufen. Der Geldreichthum macht den Boden be⸗ weglich und er zerstreut leicht den Besitz desselben. Allein er sammelt ihn auch wieder und vereinigt schnell einen bedeutenden Grundbesitz in die Hände einer einzigen Familie.
Auch ist es kein Fehler, daß das Theilen des Bo— dens und eine gute Einrichtung des Hypothekenwe⸗— sens, (wo alles auf Specialhypotheken der Parcelen beruht, so wie diese das Kataster und die Nummern der Gemeindekarten angeben) das Verschulden des Bodens erleichtert. Schuldenmachen ist kein Fehler; es kommt nur darauf an, wer sie macht. Ein We⸗ ber, der Geld leiht um einen Webestuhl zu kaufen, thut klug; allein wenn dieses Jemand thut, der wenig oder nichts vom Weben versteht, so thut er thörigt. Eben so beim Ackerboden. Wenn der kleine Bauer, der sich 50 Thl. gesammelt, 560 dazu leiht, um einen Morgen Land zu kaufen, so ist das vernünftig; denn er stellt eine Hypothek aus auf seinen Schweiß und auf seine Arbeit. Wenn aber ein Vornehmer 50, ooo Thl. besitzt und borgt so, ooo Thl. dazu, um ein Gut von 100,000 Thl. zu kaufen, so ist dieses in den meisten Fällen thörigt. Wer keine Hypothek auf seinen Fleiß und auf seinen Schweiß ausstellen kann, muß sich nie darauf einlaßen Zinsen zu bezahlen, und das Ver— mögen eines Anderen zu verwalten.
Das Schuldenmachen ist, wie gesagt, kein Fehler; es kommt nur darauf an wer sie macht. Es ist so wenig ein Fehler, wie das Ausstellen der Wechsel un— ter den Kaufleuten, wenn solches auf einer richtigen Berechnung des eigenen Vortheils beruht. Ebenfalls ist das Hypothekenwesen kein Fehler, obgleich der Ge— neraldirektor des Hypothekenwesens, von Frankreich der Chevalier Deleuze, eine große Gefahr für das Grund— Eigenthum hierin sieht. . In England sind die Hypotheken fast unbekannt— Der Kredit ist dort etwas so ungemein Zartes und leicht Verletzbates, daß Jeder mit der größten Anstren⸗ gung arbeitet, um seinen Verbindlich keiten genug zu thun. Jemand, der genöthigt ist, zum Pfande seines Wortes und seiner Unterschrift unbewegliches Eigen thum als Hypothek zu setzen, gilt in der öffentlichen Meinung schon für einen verlorenen Mann..
Es ist nicht zu leugnen, daß diese große Zartheit und man mögte sagen, Jungfräulichkeit des Kredits ungemein dazu beigetragen hat, daß die Nation ihre fast ins Unendliche gehenden Haͤndelsgeschäfte mit einer so geringen Summe repräsentativer Zeichen gemacht hat und noch macht; und die meisten dieser Zeichen tragen das Pfand ihres Werthes nicht in sich, son— dern beruhen wieder auf Vertrauen. Hieher gehren die 32 Mill. Pfd. Banknoten, so die 860 Privatban— ken von England auf sich selber ausgestellt, und die sie sich wechselsweise geben und von einander nehmen; dann die 28 Mill. Pfd. Banknoten der Bank von London, die ebenfalls blos auf dem Vertrauen der Nation beruhen und gleich klingender Münze gehen. Allein in anderen Ländern, in denen die öffentliche Meinung nicht so stark und nicht so ausgebildet ist, würde es gefährlich seyn, sich einer solchen Noten Eir— kulation anzuvertrauen, eben weil der Kredit nicht so zart und nicht so jungfräulich ist. In diesen muß man Metallgeld haben und Hyhypothekenbücher.
Ländlich, sittlich! )
) Je schwächer die oͤffentliche Meinung ist, und je weni— ger Mittel man hat seinem Schuldner gerecht zu werden, desto mehr muß man als Pfand setzen. So war es zu allen Zeiten, und so wird es auch in Zukunft seyn. Ueber den fruͤheren Zustand der Gesellschaft giebt uns nichts so viel Licht als die alten Schuldverschreibungen, die wir in un seren Archiven sinden, Als Graf Wil
Das einzige, was beim Pfanbwesen in Betracht kommt, ist das, daß die Pfänder genau bezeichnet und ganz speciell angegeben sind. Damit istens kein Streit darüber entstehen könne, was verschrieben worden und was nicht; und damit atens alles übrige Besitzthum frei bleibe, so daß der Besitzer über dieses verfügen kann, ohne alle die Förmlichkeiten zu erfüllen, die immer nothwendig sind, wenn Unterpfand soll verrückt wer— den. In klein getheiltem Boden laßen sich aber die Hypotheken am meisten vereinzeln und am speciell— sten anweisen, wenn nämlich die Gemeinden speciekl vermeßen sind, und das Hypothekenbuch sich auf den Nummern gründet, mmiit denen die einzelnen Stücke im Erd- und Erbebuche bezeichnet sind.
Es scheint demnach, daß die Besorgniße, so man in Frankreich gegen das Theilen des Bodens und gegen das zu Pfande Stellen des Bodens geiußert, ungegrün⸗ det sind, und daß dieses eben so wenig einen nachthei— ligen Einfluß auf den Ackerbau üben wird, als auf die politischen Einrichtungen des Staates. Denn daß das Theilen auf der ganzen Fläche des Bodens nicht in gleicher Weise bis ins Unendliche fortgeht, das zeigt eben die Erfahrung am Rheine, wo der Boden seit 1000 Jahren hinlänglich Zeit gehabt, sich durchaus in Scheidemünze zu verwandeln, wenn nicht andere Ur— sachen dieses vielfach verhindert hätten. Die Gesetz⸗ gebung hat hierauf keinen hindernden Einfluß geübt; denn bei den Franken war immer Gleichtheilung un— ter den Kindern, da dei ihnen der Boden nicht in ge— schloßenen Höfen lag; wie bei den Sachsen, wo die Anzahl ver Höfe gesetzlich beschränkt war, und keine Gleichtheilung unter Kindern, indem immer nur eins auf dem Hofe folgte. Diese gesetzliche Beschrän— kung war so stark, daß nicht einmal zwei Leibzuchten durften gebaut werden; oder wenn es doch mit Er— laubnis der Hofeversammlung geschah, so war immer die Bedingung daran geknüpft, daß die eine wieder abgebrochen werden mußte; wenn die Groß-Eltern starben.
helm v. Berg im Jahre 1363 die Herrschaft Blanken⸗ berg kaufte, so geschah dieses mit Bewilligung aller Insaßen der Grafschaft zum Berge, und diese ver— schrieben sich als Mitschuldner, als der Graf das Geld bazu bei einem reichen Manne in Koͤln, Joannes de Cervo, aufnahm, der ein Koͤlner Dienstmanne war. Er gab dieses Geld dem Grafen auf eine Leibrenten⸗ Verschreibung auf seinen Sohn, der ebenfalls Johannes hieß, so jahrlich 56 Goldgülden betrug. Fur diese 50 Goldgülden verpfandete der Graf seine Schlöͤßer Kai— serswerth mit dem Zolle, so wie auch Beyenburg und Neuenburg. Die Beamten dieser Schloͤßer müßten diese Verschreibung ehenfalls beschwoͤren so wie der Graf, Außerdem verpfaändeten sich alle Stadte und Doͤrfer des Landes, von denen in der Urkunde äber funfzig naͤ— mentlich angeführt werden. Alle diese Güter und Per— sonen könnte der Joh. bv. Hirsch im NichtzahlungsfallQt ansprechen, mit und ohne Urtheit, zu Waßer un zu Lande, wo er sie fand, innerhalb und außerhalb Köln Zugleich ermächtigté der Graf das geistliche Officialat in Koln, daß es ihn und sein Land mit dem Interdikte belegen koͤnne, wenn er nicht punktlich die 50 Goldguͤlden jaͤhrlich bezahle. Da aber der Papst Bonifacius derboten, daß man wegen Gelbschulden den Kirchen Bann verhängen duͤrfe, so that der Graf in dieser ur⸗ kunde schon zum voraus auf diese Rechtswohlthat Ver⸗ zicht. Ebenfalls unterwarf er sich dem richterlichen Er= kenntnis des Officialates in dieser Sache, und that Verzicht auf jede Apellation dagegen
Woher es gekommen, daß ein Graf v. Berg we— gen 50 Goldguͤlden Leibrente eine so große Hypothek stellen mußte, und im buchstäblichen Sinne, Seel und Seligkeit verschreiben, dieses geht ebenfalls aus einer Stelle der ürkunde hervor. Der Graf verspricht nam lich, daß er der Stadt Koln, oder Denjenigen, so die Exekution gegen ihn verfügen wuͤrden, solches nie in Ungnade gedenken wolle, auch nirgend Rache an ihnen nehmen, wo er sich auch fände, sondern sie vielmehr als feind aufrichtigen und guten Freunde ansehen.