1820 / 70 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 29 Aug 1820 18:00:01 GMT) scan diff

Korperation der Berliner Kaufmannschaft. Die bisherige Verfaßun der hiesigen Kaufmann⸗ schaft, die sich in zwei Gilden, nämlich in die der Seidenhandlung und in die der Materialhandlung ein⸗ theilte, so wie auch die der vereinigten Börsen: Korpo—⸗ ration, waren weder den bestehenden Gesetzen, nament⸗ lich denen über die Gewerbfreiheit, noch den Bedürf⸗ nißen des Handelstandes hieselbst angemeßen, und da⸗ her war eine neue, den ganzen hiesigen Handelstand umfaßende Einrichtung ein wahres Bedüfnis.

Die Verfaßung, welche die gesammte hiesige Kauf⸗ mannschaft durch das Gesetz vom a. März d. 8 halten hat, und wodurch sie zu einer Korporation vereinigt wird, er scheint höch st zweckmäßig. Sie wird von nun an von einer gemeinsamen Behörde, den Ael⸗ testen der Kaufmannschaft, die durch Stimmenmehr⸗ heit gewählt werden unter dem Vorsitze eines aus der Mitte der Aeltesten wiederum gewählten Vorste⸗ hers und zweier Stellvertreter repräsentirt, die ohne Nebenrücksichten auf einzelne Zweige der Kaufmann⸗ schaft das gemeinsame Intereße des ganzen Standes wahrzunehmen haben.

Zu diesem Zwecke erwählen die Aeltesten jährlich eine Kommißion ven sieben Mitgliedern aus ihrer Mitte, welche a) die vor sie gebrachten Streitigkeiten in Handelsangelegenheiten in Güte zu schlichten sucht, b) die Gutachten abfaßt, welche öffentliche Behörden von der Kaufmannschaft verlangen dürften, c Anträge an die Behörden über wichtige Handelsangelegenheiten vor⸗ bereitet und den Aeltesten zur Prüfung und Genehmi⸗ gung vorlegt, und d) die Prüfung der zum Betriebe des Handels anzustellenden Beamten besorgt. Die Funktionen dieser Kommißion sind demnach sehr wichtig, und man darf sich mit Recht großen Nutzen fur den Handelstand davon versprechen. Vesondere Aufmerk⸗ samkeit verdient der ihr ad a. angewiesene Wirkungs⸗ Kreis. Es läßt sich erwarten, daß in den meisien Fllen die Partheien bei kaufmännischen Streitigteiten die schiedrich terlichen Urtheile der Kommition anneh⸗ men und sich in der Regel dabei berahigen werden Man darf mithin in dieser Kommißion vielleicht die Vorbereitung zu einem künftigen Handelsgericht fur Berlin erblicken, welches, so wie es in den meisten großen und selbst in mehren Preuß. Hand elstas ten der Fall ist, in allen Handelstrei igkeiten, ohne Rück sicht auf den persönlichen Gerichtstand der Partheien, in erster Instanz erkennt, und mit deßen Aussprach die Partheien sich in der Regel begnügen.

Eine andere Kommißien von vier Mitgliedern übt die Polizei der Börse aus, wacht über die genaue Ab⸗ faßung der Kourszettel und Preis-Kouranten so wie über die an der Börse stattfindenden Bekanntmachun⸗ gen. Auch von diefer Kommißion darf man sich vie⸗ len Nutzen versprechen, besonders in Betreff der rich⸗ tigen Ausmittelung and Notirung der täglichen Kourse. Ein wesentlicher Vorzug dieser neuen Verfaßung ist, daß, ohne die Gränzen der Gewerbfreiheit zu beschrän⸗ ken, jeder eigentliche Kaufmann (welcher nach wie vor eines Gewerbscheines bedarf), durch Aufnahme in die Korporation von dem übrigen handeltreitzen den Publi kum unterschieden wird; denn seder, der kaufmännische Rechte, namentlich in Bezug auf Glaubwürdigkeit der Bücher, auf Wechselfähigkeit, auf Geschaftfä⸗ higkeit der Handelsgehilfen, auf Zinsen und Provision ic ausühen und genießen will, muß Mitglied der Kor⸗ poration seyn; und wer dies werden will, muß a) groß⸗ jährig und vollig verfligungsfähig seyn, b) das Bür⸗ mr. von Berlin oder Charlottenburg erlangt ha⸗

en, c) den Ruf der vollkommensten Unbescholtenheit besitzen. Die Aeltesten sind verpflichtet, Personen, de⸗ nen vorstehende Eigenschaften abgehen, die Aufnahme in die Korporation zu versagen, oder sie davon aus zu⸗

der aus dem doppelten Social⸗Kontrakte hervorgegangen, welcher zwischen dem Eroberer und dem Eroberten statt⸗ findet, und der in den Landern an der Ostsee das Land in Plantagen getheilt hatte, die er mit seinem Gesinde bauen ließ.

Bekanntmachung illionen Thaler in Staats. Schuldscheinen.

wegen Vertheilung von Praͤmien auf 30 M

schließen, wenn sie bereits aufgenommen seyn sollten, so daß die Aeltesten gewiß ermaßen eine sortdauernde Auf- eforderung des Umlaufs der Staals⸗Schuldscheine, deren sicht über die Moralität des Handelstandes ausüben.! durch die Verordnung vom 17ten Januar d. J. wegen der gen Behandlung des gesammten Staats⸗Schuldenwesens Nekrolog. itzt worden ist, und um den Besitzern dieser Staats papiere ne⸗ Am 16. August starb zu Königsberg in Preußen, n bestehenden regelmäßigen halb jaͤhrlichen Zinszahlungen und seiner Vaterstast, im angetretenen Sösten Levens jahr cher Tlgung (iin welcher letztgrer nach der Allerhochsten Ver⸗ Herr Johann George Scheffer, vormals Kriegs ng don a7ten Januar 1830 Nr. 2. Seite 11. 5. V. der Gesek⸗ und Somainenrath, Ritter des Rothen Adler Ordent. miüng vom Jahrs 1830 fur immer Ein Prozent jahrlich baar An 8. Aug. 1756 geboren war er in das Züng. ganzen. he des Schuld⸗Kabitals besimm 6, Puch die lingsaläcer getreten, als die Begebenheiten des sieden— ht auf an sehnlichen Gem nn gu erbffnen it eine Pram ien jährigen Krieges sein Vaterland einem feindlichen Heer heitüng auf 30 Millionen Thaler Staats⸗ überliefert hatten. Unmuthig hierüber und begeistert loöschelne durch die nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗ von den Thaten Friedrichs verließ er die Peima vem zten d. M. genehmigt ordern; . und folgte freiwillig den Fahnen des gioßen Königt. 4 Nachdem Ich den Mir vorgelegten Plan einer Prämfen⸗Bertheilung Nach beendigtem Kriege trat er in den Eiviivienst os ö , . * . ö 1 z * . Ord 1 e, alftr Ich Sie hiermit zur Aus nihrun , a, . 12 er wenn, ,, wohin beson dee dir ö ; ͤ 5. 1d am an u der Pramienscheine und die Verwaltung des Prämienfonds in Gemäß—⸗ Macienwerder, seinen Aöoschied nahm. Wiewol heit des Plans gehören wird, missen ihres ümfangs wegen von einer sich seitdem einer unabhängigen Zurüuͤckgezogenheit, an. 6 bearbeitet werden, welche unter Ihrem Vor— fangs uf einem Landsike sFaätes bis an seinen Tod n le men,, s Königsberg, erfreue, war doch sein ganzes langes . k ben eine ununterbrochene Wirtsamkeit. Befsreundet gtechnungsrath Wollny mit Kant, Hamann, Hippel, Kraus, den Zier. bestehen soll, und wozu auch einer von den Unternehmern zugezogen den ihrer und jeder Zeit, war er der Wißenschaft in werden kann. Berlin, den 7ten August 1820. Aden igren Verzweigungen mit der heißesten Neigun (gez.) Friedrich Wilhelm. ergeden, und fast gleichzeitig erschienen in den ersten 2An den Wirkl. Geheimen Ober-Finanzrath und Präsidenten Rother. ß? 3 ö ö. ö . . , , . be . ö unterhalinngen Es werden 30, 00οοοσ: Thaler, geschrieben Dreißig Mil⸗ 4 , n. erotische Gedichte. Aber sein onen Thaler in 300, 900 Staats⸗-Schuldscheinen zu Hun⸗ durchaus peaktischer Verstand war hauptsächlich af ert Thaler vertheilt. x . . K—— 21 Men Fiese Staats⸗-Schuldscheine werden theils aus den in den . J . ; 9 , ö. ö. ö. en aste rtischen N taats-Kassen besindlichen, und theils durch Ankauf von Be⸗ ,, ,, be eee. nuten zerirrten Jugend gefunden wird. Da. mter der im Etat vom 17ten Januar d. J. (Gesetzsammlung hin wirke ec mit Raih und That, mit Schrift und . 2. S. 17.) angegebenen Summe der consolidirten Staats⸗

sebendigem Worte, ein Franklin an den Kusten der chuld begriffen sind, wird durch das nachstehende Attest der 2Wstse z'uno seine jsreundschaftliche Verbindung mit den l vo zu glichst Ver walt 6 jc aan ö . ; . , 3. 12 . der . n , . Angelegen⸗ Abseiten der unterzeichneten Hauptverwaltung der Staatsschulden wird heiren, die seine⸗ Eiusicht und Erfahrung gern vertrau⸗ hiermit, auf Verlangen, attestiret, daß diejenigen Dreißig Mil⸗ en, hal seinem Valerlande viel Ersprieß liches und lionen Thaler Courant Staats-Schuldscheine, auf wohl ha iges zu Wege gebracht. . welche nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 7ten August d. J. Near nach Licht und Rew männlich und christich Vramien vertheilt werden sollen, zu den im Etat vom 17ten Januar strebeno, . ed nso freiml thiger Zeuge der Vernunft dieses Jahres Gesetz⸗ Sammlung von 1820. Seite 17. spezisizirten 6 Wh i als der treust Fleund feines Vate Staats⸗ ES chulden gehören, über deren Betrag hinaus nach dem Ge⸗ 5 ö 6 ) ‚— ater⸗ setze von eben diesem Tage 5§5. IJ. und nach dem von uns geleisteten landes, deßen Rahm und Wohlfahrt er unzertrennlich Eide keine neue Staats-Schuld contrahirt werden darf, na⸗ von seiner Inielligenz achtete, er rug er mit vie ler mentlich aber einen Theil der 119,500,900 Rthlr. Stagts⸗Schuld⸗ Betümmernis manche Ve kehrtheit unsrer Tage; und heine bilden, welüht unter minen es wähnten . ö z . ; fi ( ö ec Br srolrę woritr nor e5zrY 9ftta 82 ie Erbärmlichkei en der mystischen Schule, welche hie ö gefuhrt stehen. Berlin, den 3. August 1820. ö . J 8 Tugenzen des öffentlichen und des Privatlebens zer. 36 * 585 siörz, harten an ihm einen Widerfacher, dem nur in. Königl. Preuß. Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. P . *. . ö . 2 M lie r v. D. S 110*HIVA * 65k e 2 hohes Alter nich mehr vergönnte, rüstiger in die Schran. Ih Rother. v. d. ch ul enburg. D. Schutze. Be elitz. D. S ch i ckl er. ken zu treten. Unlängst noch iheilte er einem fein d) Dreimalhundert Tausend Praämien-Scheine in jüngeren Freunde zu Berlin den Plan mit, durch eim hrtlaufen den Nummern von 1. bis Zoo, oo. werden nach dem 3 Ausgabe der Boden schen Uebersetzung de nachstehend abgedruckten Inhalt: Montaigne (an der er seldst großen Antheil hattss hic; . 91 1 8 att . 0 Mraͤ 11975 83 2 verständigere Gedanken zu verbreiten. . Prämien Schein w 2 i 14 6 44 ö 2 ö * ö 8 ö . J. 2. . . S ö. 8 ö 2 ö . ,, , 83u dem dazu 3 Staats⸗Schuld⸗-Schein uͤber , . . 2 . 100 Rthlr. Preuß. Cour Borowski zu Königsberg und der Herr Kriegsrat r 1 . B. K Deut sch zu Graventin überlebt: aber einer großen No. .... Lit. .... Zahl seiner jüngeren Freunde wird sein Andenken iheun . und un verge ßlich pleiden. nnn, , , erer 24 sten ö z ; . Augt 209. und des derselben beigefügten Ple e auf die obige Nöch den Königsberger Zeitungen befindet sich ein kJ . ö . ,, 2 3 —ͤ ; 3 6. J. . x ; 91 n 7 1 , . cé1 led 5e h alb Selb stbiographie in seinem litiergrischen Nachlaße. 6 jährigen Ziehungen fallende Prämie, und zwar, wenn diese Ein ist auf dein Rinauberge bei Galtgarben, dell Hundert Dreißig Rthlr. und darüber beträgt, gegen Zurückgabe dieses höch sten Berge Ostpreußens, 3 Meilen von König Prämien ; und des dazu gehörigen Staats-Schuld-Scheins, berg, wose lbst tr vor einigen Jahren, großenthej so wir des laufenden und der darauf folgenden Zins-Coupons, wenn . 8 64 ; solche aber niedriger ist, gegen bloße Rückgabe des Prämien⸗Scheins auf eigene osten, ein Denkmal zum Gedäch inij und gleichzeitige Vorzeigung des dazu gehörigen Staats ⸗Schuld— Preußischer Kämpfe und Siege errichten ließ, nag Scheins, zwei Monat nach dem Schluß der betreffenden Ziehung, seiner Anordnung begraben. bei der Prämien Vertheilungs . Kass im hiesigen Seehandlungs Ge— bäude, in Preuß. Courant, die köllnische Mark fein zu Vierzehn Thaler gerechnet, baar ausgezahlt.

Ver die Prämie binnen Einem Jahre vom Anfange der be— treffenden Ziehung nicht erhoben hat, der obigen Bekanntmachung verlustig.

Berlin, den 2ten Januar 1821.

Redaktion in Aufsicht: von Stägemann. L. S.) Konial. Pr 9 jat⸗C issi 2 r,, (L. S.) gl. Preuß. Immediat Commission zur Vertheilung von Praͤmien auf Staats⸗-Schuld-⸗Scheine.

ausgefertigt, und jedem Praͤmien-Schein ein Staats⸗ Schuld⸗ schein von Einhundert Thalern Preuß. Courant, mit den Zins- Soupens laufend vom 1sten Januar 1821. ab, beige⸗ fügt. Jeder Prämien-Schein enthaͤlt die Nummer und Litter des dazu gehörigen Staats⸗Schuldscheins, ohne welchen letzteren der Praͤmien-Schein bei der Erhebung der darauf gefallenen Praͤmien unguͤltig ist. Als Haupt- Unternehmer fuͤr den Verkauf sind die Hand—

lungshaͤuser

Gebrüder Benecke in Berlin,

M. A. Rot h sch ild u. Soͤhne in Frankfurt a. M. und Gebruͤder Schickler in Berlin eingetreten.

Diesen und mehrern andern Handlungshaäͤusern werden die Praͤmien⸗Scheine mit den Staaͤts-⸗Schuldscheinen gegen den Preis von Einhundert Thalern Pro Stuck, zahlbar am 1sten Ja⸗ nuar 1821. zum Verkauf uͤberlassen.

5 Die Praͤmien⸗ Scheine werden unterm 2ten Januar 1821. aus⸗ gefertiget und vom 1sten Februar 1821. ab, mit den dazu gehoͤ⸗ rigen SGtaats⸗Schuldscheinen und deren Coupons ausgegeben.

Fniglichen Hauptverwaltung der Staatsschulden bekundet:

Mit der heutigen Staats Zeitung wird eine kanntmachung wegen Vertheilung von Prämien zo Mill. Thaler in Staats-Schuldscheinen aus gege

geht solcher nach dem 5. 11.

Auch bleibt es den Unternehmern üͤberlassen, die zu den Praͤ⸗ mien⸗ Scheinen gehörigen Staats⸗Schuldscheine ohne Coupons bei der Praͤmien⸗Vertheilungskasse zu deponiren, in welchem Falle dieses auf der Ruͤckseite des Praͤmien⸗Scheins dutch einen besondern Stempel bescheinigt werden und gegen dessen Vorzei— gung und Löͤschung der Bescheinigung, die Aushändigung der deponirten Staats⸗ Schuldscheine zu jeder beliebigen Zeit ge⸗

schehen wird. n, G det, i nn,, . .

6) Von den Staats⸗Schuldscheinen werden die halbjaͤhrig faͤllig werdenden Zinsen nach dem Zinsfuße von Vier Prozent unver—⸗ kuͤrzt, so wie bisher bei allen Staats⸗Schuldscheinen bei der Staats Schulden ⸗Tilgungs kasse in Berlin, so wie auch aus jeder Königlichen. Kasse in saͤmmtlichen Preußischen Pro— vinzen gezahlt werden. .

7) Die Vertheilung der Prämien geschieht mitt elst Ver loo⸗ sung in Zehn Huf einander folgenden halbjaͤhrigen, in dem umstehend beigefügten Plan naher angegebenen Terminen.

8) Die Verloosung in den halbsaͤhrigen Terminen geschieht in Berlin dffenklich, unter Leitung der von des Kbni s Majestaͤt zur Verwaltung des Praͤmien⸗ Fonds angeordneten n

wie guch unter Aufsicht und Mitwirkung zweier zu ernennender Koͤniglichen Tommissarien und vereideter Protokollführer und eines Deputirten aus der Mitte der Aeltesten der hlestgen Kauf⸗ mannschaft, gare, . .

) Die zur Zahlung ammenden Prämien werden sogleich nach je⸗ der halbjahrigen Ausloosung durch besondere gedruckte Listen mit Angabe der Nummern der Praͤmien-Scheine, so wie auch des Betrags der Praͤmien oͤffentlich bekannt gemacht, welche Listen den hiesigen Zeitungen beigefügt, auch außerdem noch ausge⸗ geben werden.

19 3wei Monat nach jeder vollendeten halbjaͤhrigen Ziehung wir? der Betrag der gezogenen Praͤmien von 130 Thaler und daruͤber, an die Inhaber gegen un mittelbare Aushän di⸗ gung der Prämien-Scheine, und der dazu gehörigen Staats⸗Schuldscheine von 100 Thalern nebst den lau⸗ fenden und den darauf folgenden Zins-Coupons, ohne ir⸗ gend einen Abzug hier aus der Praͤmien⸗-Vertheilungs⸗ Kasse im Seehandlungs-Gebaͤude baar in Preuß. Courant die Koͤllnische Mark fein zu 14 Thaler gerechnet, ausgezahlt. .

Die Praͤmien unter 130 Rthlr. werden geger Zurückgabe des Praͤmien⸗Scheins und au Vorzeigung des dazu gehöͤri⸗ gen Staats⸗Schuld⸗Scheins, welcher letztere in diesem Fal dem Eigenthuͤmer uͤberlassen bleibt, ebenfalls bei der gedach⸗

ten Casse in den vorstehend genannten Terminen in Königl.

Preuß. Courant baar ausgezahlt. Wenn die Haupt⸗-Unternehmer die bei den Zehn Zieh u n⸗

gen herauskommenden Praͤmien fuͤr ihre Rechnung und ohne

Mitwirkung der Königl. Immediat⸗Commission, in Am ster⸗

dam, Fräankfurth a. M., Hamburg und Leipzig, in

den vorstehend benannten Zahlungs-Terminen auch in andern

* 83 ? . ——⸗— 1 z —* Muͤnzsorten nach einem von denselben zu bestimmenden Course

lin sofern die Interessenten die Erhebung der Praͤmie in bieser Art wuͤnschen), zahlen lassen wollen, so bleibt ihnen die Aus⸗ fahrung, so wie auch die weitere Bekanntmachung dieserhalb uͤberlassen.

11) Die zur Berloosung gekommenen Praͤmien-Scheine, welche nicht in den, §. 10. bestimmten, Zahlungs-Terminen zur Er— hebung der Praͤmien eingereicht werden, muͤssen spate stens nach Einem Jahre, vom Anfang der betreffenden Ziehung, bei der gedachten Praͤmien⸗Vertheilungs⸗Kasse zur Realisä— tion kommen, widrigenfalls die Inhaber mit ihren An spruͤ— chen an den Pra mien⸗-Fond ganzlich präcludirt werden. In diesem Fall verbleibt der Staats⸗Schuld⸗Schein dem Inhaber, und der Betrag des Prämien ⸗G ew in⸗ nes wird zum Besten der Armen-An stalten, nach naͤ⸗ herer Bestimmung der Eommisston, verwendet werden. Eine besondere Bekanntmachung wird dieserhalb nicht weiter erfolgen.

12) Zur Ausfuͤhrung vorstehender Bestimmungen ist die von des Königs Majestaͤt Aller höͤchst angeordnete Tommissson heute zusammengetreten. Als Deputirker aus der Mitte der sub 4. genannten Handlungshhaͤuser ist der Herr Banquier W. C. Be⸗ necke gewaͤhlt. Derselbe hat das Recht, den Verhandlungen der gedachten Commission beizuwohnen, von dem Gange der Geschaͤfte nach den angegebenen Festsetzungen Kenntniß zu neh⸗ men und befonders darguf mit zu schen, daß nicht nur der Praͤmien⸗Fond immer gehoͤrig gesichert bleibe, sondern auch daß beim Anfange jeder Ziehung die baare Summe der zur Zahlung kommenden Prämien bereit liege.

13) Zum Besten des Praͤmienfonds und um den Inhabern eine Erleichterung bei dieser Unternehmung zu verschaffen, wird ine Dis conto⸗-Casse aus den zur ezahlung von Praͤmien bestimmten Geldern errichtet werden, welche den Zweck hat, Vorschuͤsse auf die mit den Praͤmien⸗Scheinen verbundenen Stants⸗Schuld⸗Scheine zus Prozent Zihsen pro anno, unter noch naͤher zu bestimmenden Bedingungen zu leisten.

14) Der Ueberschuß welcher sich hierdurch und durch die an⸗ derweitigen Zins-Erträͤge des Praͤmien⸗Fonds, nach Abzug der Verwalkungs⸗-Kosten und unvorhergesehenen Ausfuͤlle, welche nur auf Anweisung des Unterzeichneten in Rechnung passiren kennen, ergeben wird, soll von der Immediat⸗Lommission vor

bem Anfange der letzten Ziehung festgestellt, den 173000 niedrig⸗

sten Praͤmien dieser Ziehung zůgeschlagen, und außer den vor⸗ gedachten planmaͤßigen Prämien noch als ein extraordinairer Ge⸗ woinn zu 17,000 gleichen Theilen vertheilt werden.

Berlin, den 24sten August 1820. Rother, Königl. Preuß. wirkl. Geh. Ober⸗Finanzrath,

Praͤsident der Haupt ⸗Verwaltung der, Staats Schulden und Chef der Seehandlung.