m 3 jens Se. Ma
u 6. traten heran, und foderten die Preßfreibeit. n diese folge aus der eben vollzogenen Handlung. Darauf ritt der Prinz, von zwei Lientenants begleitet, nach St Cbristergl, um die Königl. Genehmigung zu erhalten, die auch sogleich erfolgte, und mit welcher er unverzuͤglich nach dem Rocio zurücerlte. Von der nämlichen Plateform verkuͤndigte er die Ernennung des neuen Ministeriums. — 2 . * Bald darauf empfing er die Aufwartung der neuen Verwal tung. Um g uhr erschien der Prinz, von dem Bischofe begleitet, wieder auf der Plateform und schwur der Konstitution den Eid in Vollmacht des Koͤnt es, . ö. ; Denselben Eid leistete der Kronprinz hierauf in seinem ei⸗ enen Namen, und nach ihm leisteten den Eid saͤmmtliche neue tinister. . ; . ü 3 Uhr kam der Konig im Theater an. Gleich darauf erschien die ganze König Familie auf dem Balkon. Alle, vesonders der Kron- Prinz und die Kronprinzessin, eine Tochter des Kaisers Franz, wur⸗ den mit Jubel empfangen: Dann defilirte die ganze Besatzung vor⸗ Aber und schwur der Konstitution den Eid, worauf der Kronpeinz hercvortrat, ünd ausrtef, „Alles, was wir vollzogen, ist auf Be⸗ fahl meines Vaters geschehen.“ Am 298sten v. M. erschien eine Erzaäͤhlung dieser Begebenhei— ten in der Hoßeitung, so wie das Koͤnigl. Dekret, das unterm 24. Febr. datirt ist, und also lautet; K „Da Ich alle mogliche Sorgfalt angewandt, die in Lissabon errichtete Verfassung für das Volt von Brasilien passend zu ma⸗ chen, und da Ich wahrgenommen, daß das gröͤßte Gut, welches Ich meinem Volke erzeigen kann, die unverzuͤgliche Genehmigung gedachter Verfassungen seyn wird, und da es Mein ganzes Bestre— ben ist, wie es lich bestaͤndig gezeigt hat, ihm alles Wohl und Gluͤck zuzuwenden: so genehmige und sanktiontre Ich von diesem Augenblicke an die in Portugal errichtete Verfassung, und nehme sie in Mein Königreich Brasilten und in alle andere Gebiete Mei⸗ ner Krone auf. Meine Minister und Staatssekretatre, an welche dieses Dekret gerichtet ist, werden dasselbe gehbrig bekannt machen, indem sie die angemessenen Befehle an die Tribunale und Statt⸗ halter ver Provinzen befoͤrdern.“ ; Die ersten Berathungen zur Bewirkung dieser Sache waren auf einem Schiffe gehalten worden; sie sollte am 1sten d. aus⸗ brechen, allein es wurde verrathen, und die Verschworer sollten die Nacht vom 2ssten durch das Poltzei⸗Bataillon festgenommen werden, welches aber den Ausbruch nur beförderte und eine vertraute Warnung an den Krenprinzen veranlaßte. Unter den Verschwoͤrern waren Goiz ein vormals berühmter Oberstlieute- nant, mehrere Offiztere, Pater Silva und der Advokat Mocamboag. Diese und viele ansehene Kaufleute hatten nach Angola deportirt werben sollen.
Folgendes ist das neue Ministerium; Vice Admiral Quintella,
Minister des Inneren; Vice⸗Admiral Torres, Minister der Marlne; Ferreira, Minister der Auswärtigen Angeiegendeiten; Graf von onza, Praͤstdent des Schatzes; Perreira da Cunha, General-In⸗ tend ant der . Gomez, Großschatzmeister; 5 da Silva Lis⸗ bago, General- Inspektor der Presse; P. d Almelda Direktor der Bank; Vicomte d Asseea, Praͤsident des Handelskollegium; Gene⸗ ral Caula, Ober⸗Besehlshaber der T uppen.
Am sten wurde die Marine beeidigt. Nach Bahia, Pernam⸗ buco und Montevideo sind Depeschen gesandt. Die Wahl der Minister findet allgemeinen Beifall. in Barren.
Der Bericht in der Hofzettung von den hiesigen Vorgaͤngen * ar nicht, und das allgemeine Misvergnuͤgen daruber legte
ch erst durch Ausgabe eines Supplements, in welchem das obige an , und eine etwas klangreichere Geschichterklaͤrung er⸗ en.
Die erste Anregung gab wol die Ankunft des Grafen v. alma aus Bahia auf dem K. Schiffe Ikarus, um Sr. Maj. Zu⸗ immung zu den dortigen Vorgängen zu erlangen. Man glaubte Anfangs mit einem modisicirten Beitritte durchzukommen, wodurch ür Brasilien andre Bestimmungen als für Portugal eingetreten waͤren, allein die Sache ließ sich nicht aufhalten.
„ Havannah, 3. April. Der Vice König von Mexiko soll abgesetzt, und eine Junta ernannt worden sehn, welche De⸗ kputirte nach Spanien gesendet hat, mit dem Auftrage, die Kortes zu ersuchen, einen Koͤnig aus den Mitgliedern der Köoͤ— nigl. Famile zu erwählen, welcher in Mexiko residire; zu giei— cher Zeit sossen die Deputirten darauf antragen, daß dle Kor 2 1 Selbstbestand und die Unabhängigkeit von Mexiko an⸗ ; nnen.
Newyork, 16. April. Ueber die Fortschritte unserer r n auf der Sandwich-Insel Atooi im Stillen
u, kamen kurzlich erfreuliche Berschte ein; diesen lagen fol⸗
nde zwei Briefe des Koöͤniges und der Könlgsn. e Iunsel deiz beide sind in gebrochenem Englisch abgefasst und lauten alse:
(ersten Di⸗
ittel zur
*
zu schreiben, um Ihnen ĩ 62 welches Sie mir durch meinen udet haben Ich denke, es ist ein gutes Buch; eins, Gott uns gab zu lesen. Ich hoffe, mein Volk wird und alle andere guten Bucher lejen. Ich glaube, daß ime ter nichts taugen, und daß Ihr Gott der einzige wahre welcher alle e, hat. Meine Götter hape worfen; sie sind nicht gut und halten mich dor n behandeln mich nicht gut, Ich sorgte gut für ste Kokos - Nüsse, Pisang⸗ Frucht, Schweine und andere gun und ich mochte ibnen noch so viel geben, immer haben ss nicht zu Qanke gemacht. Jest habe ich fie alle weggewon habe ich keine mehr. Da Euer gutes Volk mich lehrt, Euren Gott an. Ich bin froh, daß Ihr güten Leute seyd uns zu helfen. Wir wissen nichts in unserem La Amerikanischen Leute sind seht gut. Ich liebe sie. R uns kommen, sorge ich fr sie Ich gebe ihnen zu essen ihnen Kreider, ich thue aues für sie Ich danke Ihnen meinen Sohn delehrten. Ich danke allen Amerikanischen La freue mich, Euch gute Lente hier zu seben Wenn Ih serge ich für Euch, Ich hoffe, Ihr sorgt in Eurem für meine Leute. Denkt, ich freue mich daruber. Ich im e KRöoͤnig Tam) Die Koͤnigin von Atooi, an die Mutter des Herrn (Mitgltedes der hriesigen Misstons-Anstalt. ) Theun din Ich freue mich, daß Ibre Tochter hieher gereist i fetzt ihre Mutter seyn, und ste meine Tochter. Ich bin gebe ihr Tuspa, gebe ihr Matten, gebe ihr viel zu est und nach spricht Sure Tochter Owhyer, dann lehrt sie und schreiben und nahen, und sprechen von dem groß welcher die guten Leute in Amerika liebt. Ich fange am chen zu duchstabiren, lesen gebt hart wie Stein. Ihr gat, schicket Eure Tochter so weiten Weg, die Heiden Ich bin sehr froh, daß ich einen kurzen Brief schreiben
das
* 2
sagen kann, daß ch Eurer Tochter gut bin. Ich schicke nen Aloha, (wahrscheinlich Gruß) und sage daß ich Freunbin Charlotte Tapolee, Königin von Die Berichte der dortigen Misstonaire stimmen! in dem Leben der sanften Bewohner der Infel Atö ein. Groß und still, wie ihr Ozean, heißt es, ist d dieser sanften Insulaner; sie sind geborne Christen. der-Liebe ist eine ihrer heiligsten Tügenden. Von der! ihrer Sitten hat ein Europäer fast keine Idee. Die schaft der Guter gilt noch bei ihnen in vollem darum wissen sie von keinem Streite unter sich, un schwenderische Natur versieht sie mit allen ihren Lebens- Beduͤrfnissen so reichlich, daß das Wort N Sorge, diesen gluͤcklichen Schwarzen voͤllig fremd ist; Sprache haben sie darum auch keinen Ausdruck dafff
Charlestown, 14. April, Den neusten Nachtih
Suͤd Amerika zufölge blokirt Lord Cochrane noch soß Callao mit seiner Eskadre.
. Lima war von der Land der Ehilischeu Armee eng eingeschlossen, und man va daß sich die Stadt bald ergeben wurde, indem die und Garnison derselben bereits Hunger litten.
FJ n tänln b.
junger Mensch von 1 Jahren, auf dem hiesigen Rathh
)
Die Bank zahlt wieder
Tamoree, König von Atooi an Dr. Worcester, rigenten unserer er nn f. hieselbst.) Theurer Feeund ch
des Friedhofes aufbewahrt worden.
en zur inneren Einfassung der h Pf.
bis an die Brust in eine Kalkgrube. Beim kurz dargu Herausztehen hatte sich die Haut schon so vom Fleische ge als man ihm bte Hand reichte, um ihn heraus zu heben, sich wie ein lederner Handschuh abstreifte. Er starb une lichen Schmerzen nach 5 Tagen. Seine Schweßler, die, die Grube fiel, zugegen war, und zur Mutter eilen woll dte Nachricht vom Unfalle zu bringen, stürzte in der B des Schrectes, uͤdber ein Stück Bauholz, und stiel sich ben Arm aus. 2 Wenn Bauherrn, durch die Mittheilung dieses Ungl les, veranlaßt werden, ihre Kalkgruben den Üinberufenen i lich zu machen; so hat diese ihren Zweck erreicht. SElotng. Am ten Mat wurde hier ein neuer Begn eingeweihet, ünd gun demseiben die Leiche des vor einige versiorbenen Superintendenten Dr. Weber, als erste J roßen Ernte der Ewigkeit, eingesenkt. Sie war ju die n der Düvoisschen Familiengruft, bis zum Tage der 6 t n Fast die ganze Ei dem hochverehrten, uber ein halbes Jahrhundert lang“ Lehrer zu seiner Ruhestaͤte. Kann übrigens dieser nelt ich den freundlichen Ruheplaͤtzen, die unz in der Staatz kürzlich aus Liegnitz und Muͤnchen als Muster dargestelt noch nicht ganz an die Seite stellen: so wird doch semm Lage, seine ansprechende Umgebung, und die freundlich nahme, mit welcher mehre unsrer geehrten Mitbürger bürgertnnen zu jeiner inneren Verschönerung beigetragn der neuen Einrichtung das Zeugnis geben, daß auch wit zu ehren wissen, an welchem wir und die Ünsrigen von ba des Tehens ausruhen sollen· . Häg ermühl, Cim Potsdammer Reg. Bez.) In Königl. Messing Werke werden, auf Veranlassung del Bergamtes, die in England erfundenen Fenstersproffen ug. welche, weit dunner als die hölzernen, so viel zu Erhellung und Verschönerung der Zimmer beitragen, seht nachgeahmt. Der laufende ö. kostet 6 Gr. Ein vie Fenster von 3 Fuß 3 Zoll lichter Breite, kostet 1 Rth Eins von Fuß, Rthir. 17 Gr. Ein Vorrath davon. 4aüch zur Ansicht einige fertige Fluͤgel, sind im Kön! senmagazin zu Berlin niedergelegt, und eben so, messsht
Fenster flügel, der Fuß
e 2
Es war die Bibel
Ferung nicht uͤbersteigen.
ö. und Kranke, welche nach 3 Arn smalde. (Frankfurter Reg. Bez) Am 3 d. 4 ̃
K
vom 22sten Mai
ankfurt. In der hohen Teutschen Bundes Versamm⸗ nd die in folgenden 44 Paragraphen enthaltenen näheren ungen der Kriegsverfassung des Teutschen Bundes ange—
oschnitt. Stärke des Bundes⸗Heeres. 5§. 1. Die Kriegs⸗ des Bundes ist aus den Kontingenten aller Bundes-Stäa⸗ sammengesetzt. Das gewohnliche Kontingent eines jeden y- Staates betragt den hundertsten Theil seiner Bevölte⸗ ach der unter Zifer w beigefuͤgten, durch den Beschluß vom just 2818 vorläufig auf 5 Jahre angenommenen, und am 4. 1619 berichtigten Bundes⸗Matrikel. Unter dieser Zahl die streibare Mannschaft aller Waffen⸗Gattungen be⸗ Zur streitbaren Mannschaft werden gerechnet, die Offi⸗ nterofsiztere, die Gemeinen, die Spiel⸗ und Zimmerleute, dann fllerie Fuhrwesen⸗Soldaten, soweit sie nach 5. 15. zur Bedie⸗ dez Geschuͤtzes gerechnet werden konnen. Jene Mannschaft, fuͤr das uͤbrige Armee⸗Fuhrwesen, fuͤr die Baͤckerei und die t-Anstalten dem Heere zugetheilt wird, muß üver den hun⸗ Theil gestellt werden. 5. 2. Das Bundes⸗-Heer muß, so⸗ vom Bunde aufgeboten wird, in allen seinen Theilen voll⸗ gestellt werden. §. 3. cessat. S§. 4. Um die Vollstaͤndigkeit eres fortwährend zu sichern, muß, sogleich nach dem Aus⸗ desselben, der sechshundertste Theil der ganzen Bevölke⸗ ls Ersas⸗Mannschaft aufgestellt und unausgesetzt vollzäh⸗ salten werden. Sechs Wochen nach dem Ausruͤcken des ß⸗-⸗Heeres wird von dieser Ersatz⸗Mannschaft die Haͤlfte, der zwölfhundertste Theil der ganzen Bevölkerung, als ung dem Heere nachgesendet, mit den übrigen Nachsendun⸗ er, an Mannschaft sowol, als an Pferden und Material, aßgabe des Bedarfes, von zwei zu zwei Monaten fortge §. 5. Damit bei großeren Verlusten einzelner Kontingente
ältnismaͤßige Leistungen vermteden werden, soll der Ersatz
ß Heer in einem Kriegsjahre den zweihundertsten Theil der §. 6. Der bei jedem Kontingente
Debende Abgang wird mongtllch durch gleichförmig zu ver⸗
Dude Abgang-Bexichte angezeigt, 5. 7. essa. §. 8. Unter dem ane werden verstanden alle Todte, Gefangene und Deser— leich nach ihrem Abgange, dann glle Vermißte nach einem
ne von 4 Wochen, und alle im Spttale befindliche BVerwun⸗
Monaten als felddienstuntaug⸗ erkannt werden. Die übrigen Verwundeten und Kranken zwar nicht zu dem Abgange gerechnet: sollten sie jedoh
unten Theil des Kontigentes üͤhersteigen, so mußte dieser e⸗
ß, um die zu große Schwaͤchung des Bundes⸗-Heeres zu den, nach dem im §. 5. angenommenen Maximüm erseht 5 9 Groͤßere Anstrengungen muͤssen durch vesondere s⸗Beschluͤsse bestimmt werden. Dieselben konnen in kei⸗ halle von einzelnen Bundes-Staaten, sondern nur im All
en nach der Matrikel gefodert werden. §. 10. Fur die Re⸗ / welche s
mungen in Anwendung, welche für das Heer selbst gegeben Ge werden mit dem behdͤrigen Armeekorps, oder, wenn
nicht moglich ist, in selbststaͤndige Körper vereinigt, welche
nen anglog zusammenzusetzen, zu befehligen, zu organistren behandeln sind.
Abschnitt. Verhaͤltnis der Waffen-Gattungen. §. 11. Das
ische Verhaltnis der Reiterei des Bundes⸗Heeres wird auf febentheil der Gesammt-Zahl eines jeden Kontingentes an— Fuͤr die Artillerie wird das Verhaltnis derge⸗ sgesetzt, daß zwei Stuͤcke Geschuͤtz fur jedes Tausend Mann
men. §. «2.
bhtingentes gerechnet werden. Jeder Bundes⸗-Staat wird hem noch wenigstens ein Geschuͤtz, nebst Ausruͤstung auf jedes Rd Mann des ganzen Kontingentes, in seinen Zeughaͤufern pepots vorraͤthig haben, um jeden Abgang sofort ersetzen zu . Sä13. Die Feldartillerie des Bundes soll in der Regel n aus einem Viertheile Haubitzen, einem Viertheile Zwoölf⸗ ern zwei Viertheilen Sechspfünder. Ein Fünftheil der Ge⸗ Zühl soll reitende Artillerte oder Kavalerie - Geschuͤtz seyn. tellung schwererer Feldgeschüße, als wölfpfuͤnder, wird ver nlenz der betheislgten Staaten überlassen, und in diesem bon der Zahl der auf dieselben fallenden zwoͤlfpfüͤndigen sööpfüͤndigen Batterien abgerechnet. J. 14. Außer den Feld⸗= en für die Linie wird nöch ein Belagerungs-Park fuͤr das snte Bundes-Heer, welcher aus 190 schweren Kanlonen, lagerungs⸗Haubitzen und 7 Moͤrsern bestehen soll, nach nter Ziffer 2 beiliegenden Auswelsen, korpsweise gestellt, und l eines Krieges, nach der Bestimmung des Ober Feldherrn nem oder mehren Punkten vereiniget? Ueber die Stellung Geschůͤtze werden sich die Glieder der gemischten Korps un⸗ vereinigen, und das Resultat ihrer Uebereinkunft, drei nach der Annahme der Grundzüge, der Bundes-Ver⸗ ung anzeigen. J. 15. Für dle Vedienung der Feldgeschuüͤtze n. Durchschnitte 35 Mann auf jedes Stück gerechnet, wor⸗ artillerie zuhrwesen Soldaten mit begrifen, insosern solche sgesehte Zahl nicht uͤberschrelten. Diejenige Artillerie⸗ a, welche zur Bedienung des Belagerung⸗ Parks gehört, ken den Staaten, welche diefe Geschühe geben, un jwal ö ; 14. unter Ziffer 2 beiliegenden Tabelle, gestellt und ande der Infanterie abgezogen. J. 15. Far Plonierz und
bei solchen außergewohnlichen Anstrengungen zur rung des Bundesheeres nachrücken, kommen die naͤmlichen
Fisten Stuͤcke der Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung.
1821.
Pontoniers wird das Verhaͤltnis des hundertsten Theiles der Ar⸗ mee festgesetzt. 5. 17. Ein jedes Kontingent, dessen Stärke mehr als ein Armee-Korps betragt, stellt einen Bruͤcken Train fuͤr große Fluͤsse, nach Maßgahe des Beduͤrfnisses, jedes der übrigen einzel⸗ nen Armee-Korps aber, ohne Unterschted ob gemischt oder unge⸗ mischt, einen fuͤr eine Flußbreite von o0 Schuhen. §. 18. Sap⸗ peurs und Mineurs werden, als zum Belagerungs⸗ Park gehörig, außer dem füͤr Pioniers und Pontoniers bestimmten Hundert⸗ Theile der Armee, von denjenigen Bundes-Stagten, bei welchen sich diefe Korps bereits im Frieden organistrt befinden, gestellt. §z ig. Das numerische Berhaͤltnts des Fußvolkes ergiebt sich von selbst, wenn die Reiterei, die Bedienung der Feldgeschuͤtze und des Belagerungs⸗Parkes, die Ptoniers und Pontoniers, dann die Sap⸗ peurs und Mineurs, von der Gesammtzahl des ganzen Heeres ab⸗ gezogen werden. §. 20. Ungefaͤhr der zwanzigste Theil des Fuß⸗ Volkes soll aus Jaͤgern, Buͤchsen oder Scharfschüͤtzen bestehen. Die unter Ziffer 3 angefuͤgte Tabelle enthalt eine Mebersicht aller Waffengattungen für das Bundesheer, so wie solche nach der Ma⸗ trikel und zufolge der angenommenen Bestimmungen über das numerische Verhaltnis derselhen, im kompleten Kriegstande von saͤmmtlichen Bundes⸗Stagten zu stellen sind. 9. 21. Es bleibt den Bundes Staaten uͤberlassen, zur Bildung ibrer Kontingente auch Landwehr zu verwenden, doch muß dieselbe gleich den Linien
Truppen genügt, ausgeruͤstet, schlagfertig und mit in der Linie ge⸗
bildeten Offizieren besetzt seyn. Als Grundsatz wird auch hiebei angenommen, daß kein Kontingent zum größeren Theile aus kand⸗ wehr bestehen konne. 5 22. Der Landsturm gehbrt nicht in das geregelte System des Krieges, sondern ist zu den Anstalten zu zaͤh⸗ len, welche im Augenblicke der Gefahr ihre Bestimmung erhalten, und dem eigenen Ermessen der einzelnen Bundes-Staaten uͤberlas⸗ sen bleiben. §. 23. Ccess4at
III. Abschnitt. Eintheilung des Bundes⸗Heeres. S. 23. 25, und 26. cessant. S. 27. Das Rundes Heer bestebt (nach der Bei⸗ lage Ziff. 4) aus sieben ungemischten und drei kombinirten Armee⸗ Korps, welche, ohne weitere Benennung, nach Nummern hezeich⸗ net werden, und deren jedes in Abtheilungen von Divistonen, Brigaden, Regimentern, Bataillons, Kompagnien, Schwadronen und Batterien zerfaͤllt. 5. 3. Ein Armee-Korps enthalt minde⸗ stens zwei Otvisionen, eine Bivision mindestens 2 Brigaden, eine Brigade mindestens 2 Regimenter, ein Kavalerie Regiment wenig⸗ stens 4 Schwadronen, ein Infanterie⸗ Regiment weuigstens 2 Ba⸗ taillons, ein Bataillon in ber Regel nicht unter 300 Mann, eine Schwadron oder eine Kompagnie im Durchschnitt 130 Mann, eine Batterie 6 oder 8 Stücke Geschütz. Das Minimum eines zu stel⸗ lenden KavaZlerie⸗ Kontingentes ist Zoo Pferde oder eine Diviston; das eines selbststaͤndigen Infanterie Koöͤrpers doo Mann, das der Geschutze eine Batterie von 6 oder 8 Stücken. Bie Stellung dieser Einheit wird der Uebereinkunft der Bundes- Staaten, mit dem unerlaͤßlichen Bedingnis uͤberlgssen, daß sie ganz gleich orga⸗ ntsirt, bewaffnet und geübt seyn müsse. Als Grundsatz wird jedoch festgesetzt, daß, im Falle der Vertretung, solche nur im Korps stattfinden kann In Ansehung der Geschuͤtz Einheit wird angenom⸗ men, daß dort, wo das zu ellende Kontingent nicht die Zahl 6 oder 8 erreichen sollte, bie betheiligten Staaten sich unter ein⸗ ander wegen des Mehrstellens von einem oder zwei Stücken Ge= schützes vereinigen werden. 8§. 29. Die Theilkbaber an den kom⸗ binirten Korps und Divisionen werden sich untereinander verei⸗ nigen, wie sie die gesetzlichen Abtheslungen zu bilden, und die ver— schiedenen Waffengattungen nach dem angenommenen Verhaͤltnisse unter sich zu vertheilen fuͤr gut finden, und diese Uebereinkunft, drei Monate nach Annghme der Grundzuͤge, der Bundes -Ver⸗ sammlung anzeigen. Da, wo sie sich nicht vereinigen könnten, wird die Bundes-⸗Versammlung vermittelnd einwirken, und noöthi⸗ genfalls entscheiden. 5. J0. In jedem Armee Korps muß auf Bil⸗ dung einer starken Kavalerle- und Geschütz⸗Reserve Rücksicht ge⸗ nommen werden.
V. Abschnitt. Bereithaltung im Frieden. §. 31. In jedem Bundes⸗Staate muß bas Kontingent von einem Procent der Be⸗ voͤlkerung so marsch- und schlagfertig gehalten werden, daß es, vier Wochen nach der vom Bunde erfolgten Auffoderung in allen seinen Theilen zur Verfügung des Ober- Feldherrn, auf die fuͤr jedes Armee⸗Korps zu bestimmenden Sammel⸗Plaͤtze beten wer⸗ den koͤnne. 5. 32. Um diesen Zweck zu erreichen, werben folgende Grundsaͤtze angenommen: ) Das Material der Ruͤůslung fur alle Waffen- Gattungen, muß stets in gehöriger Anzabl und Eigen⸗ schaft vorhanden seyn; auch muͤssen in den Zenghaäusern die nöͤthi⸗ gen Vorraͤthe liegen, um jeven Abgang schnell ersetzen zu können. 8. 33. 2) Die Kontingente des Bundes - Heeres muͤssen auch im Frieden erhalten werden. Zur Ersparung des Soldes und der Verpflegung kann zwar im Frieden bei allen Wasfen- Gattungen eine zeitige Beurlaubung stattfinden, ein Theil der Mannschaft, so wie die Dienstpferde, muͤssen jedoch stets bei den Fahnen und im Dienste bleiben. S. 34. 3) Hiezu wird folgender Maßstab aufge⸗ stellt: )) Bei dem Füßolke inuß der sechste Theil der geübten Mannschaft und wenigstens zwei Orittheile der Unter⸗Ofsizlere im Dienste beibehalten werden. b) Bei der Reiterei wird der dienst⸗ thuende Stand in der Regel auf zwei Yrittheile der Mannschgft und der Dienstpferde gesetzt, falls nicht die hesonderen Landes Cin⸗ richtungen eine Beschraͤukung auf ein Drittel, undeschader des Zweckes, zulassen. Den Bunbes-Staaten, bei welchen keine Be⸗