1822 / 64 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 28 May 1822 18:00:01 GMT) scan diff

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rn. Lennards Antrag, die Gehalte einiger Ambassadeure und Gesandten herabzusetzen, und das dadurch Ersparte dem Tilgung sfond zuzuwenden, ist nicht durchgegangen. ward auch sein zwelter Vorschlag, den jetzigen Gesandten in der Schweiz, Hr. W. Wynn, auf das Dienst- Einkommen des⸗ sen Vorgaͤngers herabzusetzen, verworfen.

Bei den Diskusstonen uͤber die Petition der Londoner Kaufleute, die Regulirung des Westindischen Handel-Verkeh— res betreffend, sagte Hr. T. Wilson im Unterhause, daß der hie— sige Vorrath an Zucker nicht uͤber drei Wochen mehr ausreiche.

Die Zusammenkunft der Minister mit den Direktoren der Suͤdfeegesellschaft, wegen Uebernahme der Pen sionszahlungen, ist verschoben, 1 Millionen sind bis jetzt nur unterzeichnet, 5 aber erfoverlich. = Ber Südseestock stieg auf 94, so lange der Plan noch von der Gesellschaft beguͤnstigt schien, jetzt ist er anf 89 ge⸗ fallen. Die Festlaͤndische Gesellschaft, deren Zweck Verbreitung geistlicher Schriften auf dem Festlande ist, hat waͤhrend der letzten 3 Monate, 307 Neue Testamente, 25 Bibeln, 355 Evangelien und Eplsteln und üher Zoo einzelne Erbauungsschriften auf dem Fest⸗ Kande verbreitet. Hr. Bullock, Sohn des berüͤhmten Natur⸗

Forschers dieses Namens, ist mit einigen und 60 Rennthieren von

neuem aus Lappland angelangt. In Staffordshire, wo die

Kohlen- und Eisen⸗Arbeiter nicht langer fuͤr den heruntergesetzten Man hat sich

Tohn arbeiten wollen, dauern die Unruhen fort zur Dampfung derselben der Jeomanry und des Militairs bedte⸗ nen müssen. -Nach Briefen aus Havannah vom 27. Maͤrz stand damals Iturbide mit feinen Truppen, eine Franzbsische Meile von der Hauptstadt Mextko's, entweder, um den dort versammelten Kongreß vor beschraͤnkender Einwirkung zu schuͤtzen, oder um ihn seiber zu beschraͤnken und den Beschluͤssen desselben eine seiner Wil⸗ lensmeinung gemäße Lenkung zu geben. Iturbide ist entschieden fuͤr die Monarchie; gleiche Ansichten hegen die Personen von Rang u. Vermbgen. Mit dem Albion muͤssen mehrere Nummern der Ame⸗ rikantschen Zeitungen verlgren gegangen seyn. Nach em Inhalte der spaͤteren Blaͤtter ist zu schließen, daß die Anerkennung der neuen Swnüdamertkanischen Staaten, abseiten der Verein. Staaten förmlich geschehen und eine Summe zur Unterhaltung von Gesandten be⸗ willigt sey, welche die Verein. Nordamerikanischen Staaten in den Sädamerikanischen Staaten vertreten sollen. Zu Buenos Ayres kostet Fanegn Waizen (a 200 Pfd.) 343 Dollar. Amerikanisches Mehl ist von 6 auf 17 Dollar das Faß (harrel) gestiegen. Die Besitzer des . Getraides hoffen, daß man ihr Bestes bei der neuen Kornbill beachten, und ihnen die Aussuhr von Mehl, aus ihrem eingespeicherten Eigenthume bereitet, erlauben werde,

Nach einigen hiesigen Blattern sollen in den verschiedenen Gewehr⸗ Fabriken des Landes oo, Flinten fuͤr Rechnung der Russischen Regierung verfertiget werden. (3) ;

Der Brittischen und Irlaͤndischen Schulgesellschaft wurden am

1ßten sieben Knaben von Madagaskar vorgestellt, Sohne der Chefs und Minister des Königes von Madagaskar, welche hier erzogen

werden sollen.

(Die Summe unserer Ausgaben fuͤr das gesammte aus—

waͤrtige Gesandschafts⸗Personale betrug i. J. 1792 nur 86, 346

Das Diensteinkom⸗

. He. den die Qp⸗

dagegen 171,459 Pfd.

Pfd., im v. J . 1 ; in der Schweiz, ein Posten,

men des Gesandten

will, beläuft sich jahrlich auf 5900 Pt;

Am m2. ging ber Weber Mountford hieselbst in bie Kirche: seine Frau,

Anna, reichtè ihm ihren Saͤugltng, bie kleine Sarg, zum Hine kleidete dann, als ihr Mann fort war, ihre beiden ältern Kinder

an, schickte sie, mit der mütterlichen Bitte, immer recht fromm zu

seyn, in die Sonntags⸗Schule, verfügte sich daun in ein Neben- Zimmer und trat, einige Minuten darauf, bluttriefend in die Stube der mit ihr in einem Hause wohnenden Frau Iliott. Diese erbebte ineinander, da sie die erbleichende Mutter sah mit den Blutflechen auf dem Gewande, und rief: „um Gotteswillen, Frau Anng, was ist geschehen?“ „Ich habe meiner kleinen Sara den Kopf abge⸗ schnitten“ entgegnete Anng gelassen „und wünsche erhaͤngt zu wer⸗ ben.“ Sie ward nach Newgate abgeführt, und wiederholre dort ihre Aussage, mit dem Zusatze, daß sie schon zweimal sich vergeb⸗ lich bemuͤht habe, sich felbst zu erhaͤngen, und daß sie die eben ver übte Morbthat fuͤr das einzige Mittel gehalten, um gewiß zu ih⸗ rem Zwecke zu gelangen. . Bruͤssel, 20. Mai. Se. Maß der Koͤnig haben in Be— gleitung des Prinzen Friedrich K. H., den, Haag am 17. d. M. verlassen, um sich nach dem Lustschlosse Loo zu begeben.

Das neue Gesetz uͤber die Personen-Steuer, ist von der zwei⸗

ten Kammer der General⸗Staaten, mit 54 Stimmen gegen 61 angenommen und an die erste Kammer befoͤrdert worden.

= Dem edeln Beispiele Preußens und mehrerer an⸗ derer, mit dem Geiste der Zeit fortgehenden Staaten gemäß, ist nun auch in unserer Armee, die; das Ehrgefuͤh der Soldaten ertoͤdtende Strafe der, Stockschlaͤge abgeschafft worden. Es wurden zwar der Schwierigkeiten gegen diese neue Einrichtung viele in den Weg gelegt, und namentlich wendete man vor, der gemeine Mann sey ohne Furcht vor koͤrperliche Zuchtmittel, nicht in Ordnung zu halten, und die Lungenwerk— zeuge aller Offiziere und Unter⸗Offiziere, die jetzt auf eine uͤber⸗ mäßige Art wurden in Anspruch genommen werden muͤssen, wuͤrden dennoch kaum das zur Halfte bewirken, wat ein eluziger gut gefuͤhrter Stock vermoͤge; allein des Koͤnigs Menschlichkeit, und die Ueberzeugung der Hellersehenden, daß dem Soldaten, den in den Augenblicken der Entscheidung, das zarteste Pflicht⸗ Gefuͤhl, die bis zur Selbstverläugnung zesteigerte Liebe zum Vaterlande, und die selbst den Werth des Lebens uͤberbietende Ehre, in das Feuer fuͤhren sollen, auch diese wahrhaften Helden⸗ Tugenden auf das heiligste bewahrt werden muͤssen; daß zur Werth⸗— schätzung seiner selbst, jeder Mensch, auch der roheste und der ungebildetste, den erfoderlichen Verstand habe, und daher eine höhere Reife der Volkskultur nirgends abgewartet werden duͤrfe; daß, wie z. B. Preußens neuste Kriegsgeschichte lehre, die herrlichsten Waffenthaten vollbracht wurden, vr jenen schmachbedeckten Stock nicht zu fuͤrchten hatten; und end— lich, daß, wenn in die Reihe der Vaterlands/Vertheidiger, jeder

Eben so“

weil von den Regterungen von Sachsen⸗Koburg, Sachsen M

damals an sie ergangenen Auffoderung;

übung desselben alsdaid zur Wahl von drei unbethetligtet

Hilovürghausen, angefuͤhrt und naͤher aus einander gese Vertrages 4. Mer entheim den 15 Rai 138i ungeachtet sich die Änspruͤche von Gachsen Weimar unde w, ,, i 1815, bdurg-Rudolstadt an die vier Keglerungen zu Kobürg, Men Miederhersteiling bes Ardens für unvereinbar nit den veran⸗

Hllbburghausen und Sonvdershaüsen wieklich auf ein und in Verhältnissen Teutschlands und seiner einzelnen Staaten; Heichaft gruͤndeten, zwischen den letzte mn doch keine wahrescher Art von denselben aber für die itgliete Ordens wirkliche Streit- Gen ofen schaft sarifinde, die en rge getroffen wurde, ergiept sich aus der, im 1ten Arti⸗ möglich mache, vermöge eines ungetheilten Juteresses Uher teutschen Bundes-A1tte aufgenommenen Bestimmung, wo möge aller sie gleichmäßig auf eine Weise verbindender Thißt: ; e Mitglieder des teutschen Ordens werden nach den, im

stände einen Prozeß als eine Person zu fuhren:

niche auf di selben Thatumstände bauen, sondern nur nach gischt hinreichend bewilligt worden;

. über den gemeinschaftitchen Vorschlag dee ser unbetheiligte 2 . ; ö . 2 , des-Glteber zu Stande kommen tönnen; auch würde bite Ye

positions-Partei halb und halb fur eine Sinecure ansehn ihren Folgen nicht zu berechnender Verwirrungen fuhren

sich abgeben, es wolle von dem Vorbehalte des 10ten Artih

von Soldaten, die

junge Buͤrger ohne Ausnahme treten solle, eine Behanzh ; der sich blos das unvernuͤnftige Thier zu unterwerfen! durchaus am unrechten Orte, und mit allen Verhaͤltnissen oͤffentlichen Lebens unverträglich seyn wuͤrde, besiegten zan die Vorurtheile der Gewohnheit und der Bequemlichkeit brigens sind fuͤr die Straffaͤlligen, Diseiplinar⸗Bataillon richtet. U Wurzburg. Am 11. Mai bluͤhten im Weingarten Prof. Rau hieselbst, schon die Trauben (am 15. in Franis Obst und Getreide versprechen eine sehr geseegnete Erndi Frankfurt, 10. Mat. In der 13ten diesjaͤhrigen Sitzun Bundes⸗Versammlung am 25. April hielt . I) der Königlich Baterische Bundestags- Gesand Referent in der Streitsache wegen der aus dem Thi Rayon -Verbande vom Jahre 1gih herruüͤhrenden Foder auf Veranlassung einer Eingabe der vorzuͤglich dabei ligten Lieferanten einen gutachtlichen Vortrag daruber, w in der ten Sitzung getroffene Einleitung des Augf . Berfahrens fur Erledigung diefer Sache noch fruchtlos zů¶ kfurt. (iste diesiaͤhrlge Sitzung der Bundes-Versamm— lung. Beschluß ) immtliche Gesandtschaften, mit , jener der bethei⸗ drei bei der S 69 * 13 Regierun ) stimmung enthielten, verer⸗ „drei bet der Sache nicht betheil igte Bundes⸗Glieder vorn , nnn, . ö gen, aus welchen die Regierungen von Sachsen⸗ Wein n = Neferenten zu dem vorlaus en Beschluffe: in Hinsicht Schwarzvurg-Rudolstadt eins als Austraͤgal⸗RNichter zu / a, ĩ 5 = hatten,“ binnen der zesetzten sechswoöͤchentlichen Frist, und selbst in Tage hach At läul derstlren, noch, kein Geng, geleiset des Austraͤgal-Verfährens gewahlte Kommission um ihr sey Auf den Grund des Beschlusses vom 16. zun. 1817 fu chen r er hieraus den Uebergang seines Vorschlag⸗Rechtes anf d ten zu ersüchen. des⸗Versammiung, und machte vemgemaß den Antrag, daß Sitzung war die Ven ons Angelegenbeit der Mitglieder und w s Order des-Glieder geschritten, und hiervon sowol den Höfen r . 1 re e iz sisches Dekret vom 24. April 1809 sen⸗ Weimar und Schwarzurg-Nudolstadt, als den bethetlighe ver teutsche Irden nd nnialtgen IchTindunds . Stan klamanten angemessene Mittheilung gemacht werden möge. oren 3 n e mn aber seine Dest hungen „ls Grung, weöhnlt der gebe sten Ausorntg nichi ene? Wegen Entschädigung der zaru nier lejdenden Srdens⸗ gnuͤgt werden konnen, wurde nun von den Gesandten ver Cglieder muß Diener vereinigten sich die an dem Teutschmei— zogtich und Herzoglich Saͤchsischen Haͤuser, zuern im Nang ze und den Gütern der Ballei Franken betheiligten Sou⸗ Abschließung eines

gen, Sachsen Hilbburghausen und Schwarzburg⸗Sonders hauf

serzoglich Saͤchsischen Haͤuser abgegebenen Erklaͤrungen, die

5 zu Wien versammelte Kongreß der verbündeten Machte hielt

Mitglieder des Ordens

2 93 daß sie vl ein durchaus getheiltes Interesse haͤtten, wobet sich die Req

. . * ; schs⸗DBeputations-Hauptschlusse von 1863 fur die Domstifter ständigkeit der von Weimar und Rudolstadt gemachten Foder 26 . 1

gesetzten Grundsaͤtzen, penstonen erhalten, in so fern sie noch , . ; und diejenigen Fürsten, diy du een. Verzaftuisen und Sinreden einer jeden Regterungelche eingezogene Besitzungen des teutschen Drdens erhalten tbeilen letzt. Bei dem Mangel einer solchen Strett-⸗Cenosegben, werden diefe Penstonen nach Verhältniß ihres Antheils habe auch keine Vereinigung zwischen den genannten esisngg den ehemaltgen Ordens Besitzüngen bezahlen.“ et hierauf bezughabende Reklamatianen betheiligter Ordens⸗ feder kamen in der Bundes- BVersammlung ald nach ihrer Erdffnung im J. 1616 zum Vortrage und gaben ihr Veran⸗ . Der e,, Eg zu dem Beschlusse, daß wegen Anwendung des 13ten Acti⸗ Herzoglich Sachsen⸗Koburgscher Seits wurde in Folg⸗ Fer B Atte RBertebun e di, Rent en , . , , ,. rä, , nn, den . wurde in Folge er Bundes Akte in Beztehung auf die Pensionen der teut⸗ Erklärung um angemessene Erläuterung des in der ten SE Ordensritter und insbesondere der davei eintretenden noch

lung der Sache in ei nem Prozesse nur zu einer Menge nen

gefaßten Bundestags-Heschlusses, insbrsondere aber auch rterten Fragen, Instrukttonen einzuholen seyen.

gebeten, daß jeder, in Ansptuch genom neh en Reg:erug hs ene Fragen waren namentlich folgende:

auf besondere Verhandlung der von Weimar ünd Rudt Wie es zu halten sey, wenn in einem Lande zwar eingezogene gegen sie gemachten Anspruche durch einen nachträglichen; sch, wi gewahrt und aufrecht erhalten werde, denn nur unter diese e,, ehe die gegenwartige Regterung zu dem Besttze des ortingenden ö 2 z 6 1 . 26 . 2 ,, , e. andes wieder gelangt sey, folglich nicht gejagt werden könne Gliedern von Seiten Sr. Herzogl. Durchlaucht geschtitten . ; nm n n n. w, ,,, ,,

Sach sen⸗Meiningen ließ htenaͤchst die vesondere Ertiaͤ r in Wirklichkeit erhalten haben?

Bundestags⸗Beschlusses vom 3. Aug. 1820 Gebrauch macht nach der dadurch festgestellten Bestimmung, in seiner

1, . f te] 16 ine . zen verhaftet sey, oder nur die Guͤtermasse jeder Ballei oder Streitigtett mit Sachsen⸗ Weimar die schtevsrichterl tee gar nur jede eingezogene Besitzung zum Vortherie h re . dung des gemeinschaftlichen O ber⸗Appellattons- Gerichtes maligen Nutznießers?

als der vertragsmaͤßigen Austraͤgal⸗Instanz, eintreten lass) Ob die Pensionen in dem Maße, wie die Bundes- Akte nach

aber sein Verhaͤltniß zur Schwarzburg Rudolstäͤdtschen R Anleitung des Reichs-Deputations Schlusses sie zusichere, von

betreffe, so seyen derselben für den Zweck einer rechtlic der Zeit der Aufhebung des Ordens an, oder was die wieder⸗ scheidung schon Vorschlaͤge gethan, an deren Annahme hergestellten Regierungen betreffe, wenigstens von 1815 an, jweifeln stehe und worüber bie Bundes Versammlung naͤs gefodert werden koͤnne? . Kenntniß gesetzt werden solle, Dis Gesammt-⸗Resultat der hieruͤber eingeholten Instruktio⸗ Dieser Erklärung schloß sich nun auch Sach sen Hil obi war unkefrtedigend, guch zeigten sich im Kaufe der Verhand⸗ an, fo weit sie sich auf die Unterwerfung unter die schiel n so viele Schwterigketten und Verwickelungen der Sache, liche Entscheidung des Ober⸗-Appellgtions- Gerichtes zu ie Bundes Versammlung in ihrer Sitzung von 14. Jul. 13 7 zieht, und behielt sich fuͤr jeden Fall einen Einwand aus! eigene Kommission ernannte, um sich darüber zunaͤchst Bericht felhaften Frage vor, ob uͤherhaupt in dieser, nicht eine ten zu lassen. keit unter Bundes-Gliedern, sondern eine aus einem K hergeleitete Foderung an das Zand betreffenden Angeln die Kompetenz des Bundes Tages, und nicht vielmehr Landes Gerichte begründet sey? Für den Fall, daß auch nur austraͤgalrichterlich entschieden werden koͤune, wurden n sten Gerichis-Stellen in den Königreichen Sachsen und H so wie in Kurhessen, jedoch immer in der Toraussetzung vol gen, daß eine besondere Klage gegen das Land Hildbur angestellt werde.

Einverstanden mit der Ansicht des Referenten, richtete Sachsen WMimar seinen Antrag auf Benennung dreier n scher Bundes Glieder durch die jetzt dazu berechtigte Bum sammlung, damit seinerseits die ihm zustehende Wahl werden könne; erklärte auch zugleich, die Entscheidung d Appellations⸗Gerichtes zu Jena in dieser Angelegenheit reren triftigen Grunden nicht annehmen zu koͤnnen. 6.

Der Gesandte der 19ten Stimme, sprach fuͤr Scht Sondershausen den Wunsch einer gutlichen Ausgleichung sandenen Bifferenz aus, und benannte für den Fall, zn nicht zu erreichen ware, die obersten Gerichts Stellen in nigreichen Sachsen und Hannover, so wie in Kurhessen ! unter welchen die Austraͤgal Instanz zu wahlen seyn

(Der Beschluß in der Beilage.)

sommission vorzuͤglich auf die Verschiedenheit der Lage auf— m, in der sich diejenigen Ordens Glieder, welche jenseits—⸗ nischen Balleien angehörten, im Vergleiche mit dententgen en, welche Nutznießer disseits rheinischer Ordens⸗-Güter waren. r teutsche Orden hatte seine Besitzungen am linken Rhein Ufer den Luͤneviller Frieden verloren, und es waren ihm dafür den Reichsdeputaf⸗Schluß vom 25. Febr. 1803, der ihn selbst auf⸗ erhielt, eine Entschaͤdigung auf dem rechten Rhein-Ufer an— en worden, Diese Entschaͤdigung wurde bei seiner spaͤter im 1gog erfolgten Aufhebung zugleich mit seinen ubrigen Be zen disseit des Rheins von den Fuͤrsten, in deren Laͤnder sich ben befanden, eingezogen. . ach einer mehrseitigen Errterung der Fragen: woher die

den jetzigen Hesitzern des linken Rhein- Ufers, in so weit h ehemalige Ordens Besitzungen in ihrem Landes Theile be oder nur von denjenigen Fuüͤrsten, welche auf dem rechten i-ufer Ordens Guͤter erhalten haben? und nach verschiedenen hrlichen Mittheilungen über dasjentge, was für die Pen sto⸗ g der dem rechten Khein-Ufer angehdrigen Ordens⸗-Glieder

hh schon ges ehen 9 mit g a r, Hwale lich in wünschen eh; mhz der

von dem Herrn Bundestags Gesandten der Großherzoglich

otsion und Ergaͤnzung des Beschlusses vom 16. Jun. 18617

Ein zweiter Hauptgegenstand der Verhandlungen in der

Der da⸗

* . in nn ie So wie es nun die Sache der Käter des teutschen Ordens sich befaͤnden, solche jedoch, wie . e ; J . J. B. von der ehemaligen Westrhalischen Regterung veräußert dingung konne und werde ohne ferneren Anstand zur Denomisporden, 8 eg auß

der zu Austraͤgal-NRichtern in Vorschlag zu die jetzt regierenden Fuͤrsten dergleichen eingezogene Gü⸗

Ob die Gesammtmasse der Orsens⸗Guͤter fuͤr die den Mit⸗ liedern des Ordens durch die Bundes-Akte gesicherten Pensio⸗

n diesem, unterm 11. Okt. 1820 erstatteten Berichte machte

henanischen Ordens⸗Glieder ihre Pensionen erhalten muͤssen,

.

64 sten Stucke der Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung

vom 23sten Mai 1822.

1) daß aus den bereits vorliegenden Abstimmungen saͤmmtlicher Bunves-⸗Gliever über vie, wegen der Pensions⸗-Berechtigungen der Teusch-Ordens-Gleder und Beamten entstandenen zweifel ein Beschluß gezogen und gefaßt;

2) über die Frage wegen der Pensionirung der uüͤberrheinischen Ordens Glieder und Beamten aber Instruktion eingeholt werde.

Die Bundes-Versammlung beschloß in der Sitzung vom 17. Okt. 1820, daß dieser Kommisstons Vortrag an die Regierungen zur Instruktions- Einholung einzusenden sey.

Hierauf sind dis jetzt in fruͤheren Sitzungen von Seiten Oe⸗ sterreichs, Preußens, Hessen Darmstadts, in der gegenwartigen ten Sitzung von Seiten des Königreichs Sachsen, so wie der Fu rst⸗ lichen Haͤufer Hohenzollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg. *tppe, Lippe und Waldeck, welche sich der Majoritaͤt anschließen, Abstim⸗ mungen erfolgt. Sie kommen darin überein, daß von einer An⸗ ziehung des linken Rhein Ufers zur Pensionirung der Mitglieder und Biener der Balleien jenseits Rheins rechtlich nicht die Rede seyn koͤnne, und daß diese Hersonen, namentlich die, den Balleien Koblenz und Altenbuͤrre Angehdrigen nur aus denjenigen Ent⸗ schaͤdigungs-Summen, welche den gedachten Balleien durch einen Ordens-Kapttel Schluß vom Jahre 1805 zugetheilt worden und aus den ihnen damals uͤbrig geblieben diesseits⸗cheinischen Besitzungen

erhaltnißmaͤßige Pensionen zu fobern haben, wie es auch schon

von der Kommisston anerkannt worden:; daß es aber hinsicht ich der Hallei Lothringen bei den durch den Mergentheimer Vertrag hieruͤber getroffenen Bestimmung sein Bewenden haben muͤss.

Was die Pensionirung der diesseits Rheinischen Ordens⸗ Glie⸗ der und Beamten betrifft, sa gehen die auf den Grund des Kom⸗ misstons-Vortrags darüber bis jetzt gegebenen Abstimmungen zwar nicht ganz von einerlei Ansichten aus, sie weichen indessen auch

nicht so sehr von einander ab, daß neue Schwierigkeiten in 1 sicht einer endlichen Regulirung der Sache daraus zu befürchten wären.

III. An die Erklaͤrungen des Koͤnigreichs Sachsen und der

oben erwahnten Fuͤrstlichen Haͤuser in der Teutsch Ordens⸗Sache, schloß sich, nachdem dieselben an die betreffende Kommission aoge⸗ geben worden, ein Vortrag des Großherzogl. Badenichen Gesand⸗

ten, die Materte der In struktions⸗Einh lung en betreffend, an.

Nach dem Artikel Z der Wiener Schluß - Akte sind die einzel- nen Bevollmaͤchtigten am Bundes⸗ Tage von ihren Kommittenten unbedingt abhaͤngig, was mit der gleich darauf erwaͤhnten getreuen

Befolgnng der ihnen erthetlten Instruktionen zusammenhaͤngt,

und diese unbedingte Abhangigkeit macht eine von den Schranken

Versammlung in Ausuͤbung ihrer Rechte nach Artikel 9 nicht uͤberschreiten soll. So . Regierungen ist, den einzelnen Gesandten allgemeine over speztelle Instruktionen zu ertheilen, je nachdem es die Umstaͤnde erheischen: so ist die Bundes-Ver⸗

aus, wlche die Bundes und Obliegenheiten

sammlung dagegen eben so befugt, als verpflichtet, in Faͤllen, wo

sich ein Mangel an Instruktion kenntlich zeigt, oder wo irgend eine Gesandtschaft das Bedürfütß fühlt, auf den Grund speziel⸗ ler Instruktion zu handeln, den Umstaͤnden nach aber dieselbe we⸗ der aus eigener Schuld, noch aus Schuld ihrer Regierung hat er⸗ halten koͤnnen, die angemessene Zett zur Einholung derselben zu . und so lange eine materielle Beschluß-Ziehung auszu⸗ setzen.

Das Beduͤrfniß, hieruͤber naͤhere Bestimmungen festzustellen, war bei einer neuerlichen Veranlassung vorzuͤglich der Preußtschen Regterung fuͤhlbar geworden, und durch dieselbe in der 10ten dies— jaͤhrigen Sitzung vom iqten Maͤrz mittelst eines ausfuͤhrlichen Vortrages zur Sprache gebracht. .

Als naͤhere Bestimmungen werden darin namentlich folgende vorgeschlagen:

15 Es kann, nach Verschiedenheit der Gegenstaͤnde, in oͤffentlicher oder vertraulicher Sitzung verhandelt werden, die Theilun einer Verhandlung zwischen beiden ist jedoch so viel moͤglic zu vermeiden. .

2) Findet die Angemessenheit vertraulicher Berathung in Mitten einer dffentlich gefuͤhrten Verhandlung statt, so ist dafür zu sorgen, daß der Stand etwa vorkommender streitiger Behaup⸗ tungen in den öffentlichen Protokollen nicht unvollständig, verdunkelt oder irgend anders erscheine, als er sich nach dem Inhalt der verträultchen Besprechung ergießt und es muß uͤber diesen, lediglich die Form der Sach führung betref⸗ fenden Punkt, der interessirte Theil ganz insbesondere gehoͤrt und zufrieden gestellt werden.

3) Wenn der Fortgang einer Verhandlung von einer Instruk⸗ tlonseinholung abhangig ist und auch dafür erkannt wird, fo muß dteß naͤher bestimmt werden und zu dem Ende entweder aus der vertraulichen Registratur, oder aus dem bffentlichen Protokolle deutlich erhellen:

„das Instruktion eingeholt werden, woruͤber es bestimmt geschehen soll, und welche Zeit dafuͤr festgesetzt sey.“

4) Der Eintritt einer Instruktions⸗Einholung findet unbedingt statt, wenn ein solches Gutachten abgelegt worden, zu welche m ein Gegenstand durch besondere Erwennung eines Refe⸗ renten oder einer Kommission eigends ausgestellt ist. Bei Vortrag-Erstattungen der allgemeinen Eingabe⸗Kommission, oder, wenn von Seiten einer Regierung eine vorzuͤglich mo⸗ tivirte Abstimmung, die von Einfluß auf die noch übrigen Abstimmungen seyn konnte, erfolgt ist, findet die Instruktions⸗