1822 / 73 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 18 Jun 1822 18:00:01 GMT) scan diff

729 war, aber Nyssen, der küͤhne Schwinzner, ve und nach einigen schweren Minuten legte er Arme der jauchzenden Menge am Ufer. —ͤ ö.

Koblenz, 5 Junt. Heute traf der Prinz Friedrich, Bruder des Kronprinzen der Niederlande K. H. hier ein, und stieg bei Sr. K. H. dem Prinzen Wilhelm von Preußen, im Gebäude des Ge⸗ neral⸗Kommandos, ab. Nachmittags nahmen beide Königl. Prin— zen die Festungen in Augenschein und wurden Abends deim 3il⸗ ruͤckkommen mit einem 6 Zapfenstreich begruͤßt. Das nah⸗ gelegene Nahausche Had Ems ist dieses Jahc zahlreich besucht; unteér mehreren andern Fremden von Range kamen in der vorigen Woche, die russischen Fuͤrsten Gortschakoff, Galitzin und Kurakin, (?) und die Furstin Touknistanoff, daselbst an.

Königsberg in Pr. Zur Fortsetzung des thaͤtig betriebe— nen Baues der Brandenburger Kunststraße bis zur Gräaͤnze des Danziger Reg. Bez., sind die noͤthigen Einleitungen durch Auf⸗ nahme der Situagtions⸗Plaͤne und Nivellements getroffen, und da nach Sr. Maj. landesvaͤterlicher Absicht, zu Belebung des Ver— kehres, eine Kunststraße im Innern der Provinz angelegt werden soll, so ist die Aufnahme der Gegend von hier auf Rastenburg und Bartenstein eingeleitet An dem Aufraͤumen des durch Reber⸗ schwemmung verschlemmten großen Friedrichsgrabens wird unaus⸗ gesetzt gearbeitet

Pa sewalk, 109. Juni. Unter dem lauten Jubel der zahlreich

rlor den Muth nicht, den Geretteten in die

versammelten Cinwohner unserer Stadt, trafen gestern Abend, bald

nach 10 Uhr, Se. Koͤnigl. Hoheit, unser innig verehrter und allge⸗ liebter Kronprinz hier ein, und geruhte hierauf, Sich bald nach Höchstdero Ankunft die Nilitgir- und Eivilbehorden vorstellen zu lassen. Am heutigen Tage hielten Se. Königl. Hoheit gegen acht Uhr Morgens Heerschau Über das hier garnisonirende zweite Cuj⸗ rassier⸗Regimnent (Königin) und setzte Ytachmittags 4 Üühr, nach aufgehobener Mittagstafel, die Reise uͤber Amt Spantickow nach Anklam fort. Die heißesten wünsche für das fortdauernde Wohl Sr. Königl. Hoheit geleilen von hieraus den höͤchsten Reisenden.

Der vor dem Assisenhofe zu Trier verhandelte Kriminalpro⸗ zeß gegen den Kaufmann Hong aus Koln, welcher im In⸗— und Ruslande eine so große Celebritat erlangt, besonders aber in der letzten Zeit, durch die vom Angeklagten selost verbreitete Drug⸗ schriften und durch das Organ ostentlicher Blatter, eine allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte, ist jetzt entschieden. In der Sitzung des Assisenhofes vom „ien deeses ist das Urtheil gespro⸗ chen, und der Angeklagte als Mörder des Handlungsdieners Könen zum Tode verurtheilt worden.

Den zwoͤlf Geschwornen waren von dem Praͤsidenten des Assi⸗ senhofes folgende Fragen zur Bean wortung gestellet worden:

1. Ist der Angeklagte Peter Anton Fonk, Kaufmann in Koͤln,

schuldig, den Handlungsdiener Wilhelm Koͤnen, in der Nacht vom 9gten zum 19en November z5it freiwillig, und mit vorher

überlegtem Vorsatz ermordet zu haben? Oder 2. ist der naͤmliche Angeklagte schuldig, bei der freiwillig und mit nen, und zwar bei denjenigen Handlungen, wodurch dieselbe vor⸗ bereitet, erleichtert oder vollbracht worden, dem Urheber der That wissentlich Huͤlfe geleistet oder beigestanden, und dadurch an dem Verbrechen selbst sich betheiligt zu haben? Oder 3. ist der naͤmliche Angeklagte schuldig, durch Geschenke, Verspre⸗ chen, Drohungen oder durch sonstige listige Anstiftungen und strafbare Kunstgriffe, zu der ohen bezeichneten Ermordung ge—

reizr, oder Raihschlaͤge zu deren Ausfuhrung gegeben und auf

diese Art an dem Verbrechen selbst sich betheiligt zu haben?

Nach einer ungefaͤhr dreistuͤndigen Berathung in dem dazu be⸗

stimmten Deliberatonszimmer der Geschwornen, wohin der Zu⸗ gang Niemand sonst gestattet und was des Endes mit einer Wache besetzt wird, kehrten die Geschwornen in den Audienzsaal zuruͤck. Der Vorsitzende derselben verlas mit der vorgeschriebenen feierli⸗ chen Betheurung ) die Entscheidungen der Heschwornen.

Auf die n ste Frage war die Antwort:

Mit sieben Stimmen gegen fuͤnf: „Ja, er ist schuldig.

In dem Falle, wo die verurtheilende Entscheidung der Ge⸗ schwornen nur auf der Mehrheit von zwei Stimmen beruhet, muͤssen die Richter *) uͤber die Frage ebenfalls abstimmen. ies geschah denn auch hier von dem Assisenhofe, welcher, nach vor⸗ gaͤngiger Bergthung in der Rathskammer, der Mehrheit der Ge⸗ schworenen beitrat, und dadurch das von denselben ausgesprochene Schuld ig bestaͤtigte.

Auf die 2te Friaälgl!e war die Antwort: „Ja, der Angeklagte ist schuldig, mit allen in tenen Umstaͤn den.“ .

Die zte Frage ließen die Geschwornen mit der Bemerkung unbeantwortet: daß sie durch die Antwort auf die zweite Frage er⸗ ledigt sey. .

Ebenso wurde es quch keiner Beantwortung der zweiten Frage bedurft haben, wenn die Geschwornen die ersté Frage nicht mit der einfachen, sondern der uͤberwiegenden Stimmenmehrheit beant⸗ wortet hatten. Allein da die Feststellung der bejahenden Antwort der Geschwornen auf die erste Frage noch von der Abstimmung

) Der Vorsitzende der Geschwornen legt die rechte Hand auf das Herz, und spricht: „Auf meine Ehre und mein Gewis⸗

d

wissen, vor Gott, und vor den Menschen, die Erklaͤrung der Ge⸗

schworenen ist u. s. w.

) Die, Geschwornen sind die berufenen urtheiler uͤber die That; die Richter entscheiden die Rechtspunkte, handhaben die Formen der rozedur und wenden das Gesetz auf die von den Geschwornen festgestellte That an. Nur in zwei Faͤllen sind die Richtzer durch das Gesetz berufen, ebenfalls uͤber die That mit zu urtheilen, ei nmal wenn die Geschwornen nur mit 7 Stimmen . 5, den Angeklagten fuͤr schuldig erklaͤrten, was daher bei er Antwort der 6eschwornen angezeigt werden muß: zum an— dern, wenn die Richter einstimmig der Meinung seyn moͤchten,

daß die Geschwornen sich total geirrt hatten, in welchem Falle

die Richter die Entscheidung aussetzen, und zu einer andern Assi⸗ sensitzung vor eine neue Jury, worin keiner der vorigen Geschwor⸗ nen sitzen darf, verweisen. Dieser letzte Hall 1 indessen, so lange das Geschworengericht in den Rheinprovinzen hbesteht, noch niemals vorgekommen.

. 1

er Frage enthal-

: sen durchaus keine, das preußische da vorher uͤberlegtem Vorsatz verübten Ermordung des Wilhelm K

SGesetz fůr ] Anfangs als dem

.

5*

1 .

von 1722 war kein Provinzial burg, sondern sie wurde gleich

ben, und auch Rhein eingefuͤhret. Theil, sondern

dee Nich ing, so mußte auch die zweite Fr 6 wortet werden te auch die zweite Frage even Das Resultat war indessen in der Anwendung setzes immer das nämliche. Waͤre auch die erste worden, so haͤtte doch auf die, in der bejahenden B. der zweiten Frage festgesteute Theilnahme des Ang dem Verorechen, nach dem Gesetz die naͤmliche Strafe! werden müssen, welche durch eine bejahende Beantỹ rsten Frage verwirkt worden, naͤmlich die Todesstrafe, Assisenhof in Gemaͤßheit der von den Geschwornen al nen Entscheidung angewendet hat. Aus der Bergleichung der beiden Antworten der nen auf die 1ste ünd te Frage u. aus dem erfolgten Afftsenhofes zu der bejahenden Beantwortung der daß darüber, ob der Angeklagte schuldig sey, die lich nicht wankend gewesen (in einem Heeichtschreiben uz) die Antwoect der Yeschwornen auf die zweite Frage! stimn mige genannt). Nur daruͤver scheint die Min ori schwornch bei der ersten Frage bedenklich gewesen zu so den Angeklagten als eigenthüͤmlichen Urheber bezeß nn denn in der Antwort güf die zweite Frage hat esen g derzahl bejahend mitgestimme. Im Resultat der Strafe dieser Zweifel, wie bereits bemerkt worden, ganz unecht darüber haben die Ge ch warnen uicht z urtheilen; sie s ihrer üeberzeugung, nur die, That sest, was für ein e e. en erworben werden; dacaus AnRhdendung finde, ist Sie Sache ber Richter. n enen un dn r , f. und Hoͤfe bleiben, und nie ,, , en,, ,, in s lan liche Hypotheken Buch eine solche verhaltnißmaͤßige Geschwornen haben, und nur wissenschafelich jucistisch fung erlangen, wie das staͤdtische Richtern die Fahigkeit zutrauen, über Schald oder nl imd ihte bei die ser aus der Wirklichkeit bewiesenen Aus⸗ pein iich Angeklagten zu urthetlen, ist es eine bemelh keit, wohl einer Erorterung der vroblematischen Gründe rfasters um so weniger beduͤrfen, als sie eigentlich nicht

en⸗ Ordnung oder Branden ö! eines Gesetz fur den ganzen Staat gege

die Alt- Preußischen Previnzen am slung der Güter war nicht blos zum -= und auch in den Alt Preutischen Provinzen be

Hie Untheilbarkeit ieser Güter wurde ern in den Pro- estfeits der Elbe, durch die Franzdlische Gesetzgebung, und r Elbe, durch das Edikt vom 9 Oktobe

r IäöSGoο7 aufgehoben. ntheilbarkeit ruhete aber nur auf den landlichen Gütern hrungs - S tellen, nicht auf den staäͤdtüchen Helttzungen. ö

Hypotheken Ordnung und das Hypotheken⸗Buch bestan⸗ Ehnicht blos für das platte Land, sondern auch für die

Die größte Zerstuͤcihellung des Grundeigenthums ist aber Fiäpten und ihken Feldmarken. Das wirkliche X e st e Preußischen Hypotheken Ruͤcher ü der die städtischen gen liefert daher abermals einer Beweis, daß auch bei glichsten Theilung 36 r, n die Preußische ken ⸗Verfassung ausführbar sey. .

hem 6 Lanpe kann es, der Natur der Sache nach, auch seit der Theilbarkeit der Guter die Erfahrung ve. lehrt hat, niemals zu einer aͤhnlichen Zerstückelung der ücke kommen. Groͤse moͤgen in kleinere zerlegt

sere Guter zerlegt einzelne Grundstücke konnen von einem Gute veraußert immer wer⸗

. des Frage

J

1

am Rhein 2 Baͤndezahl ist sich eben

theken⸗-Buch eines gewissen

führen, haben dabei keine S

132

Zweitens zaͤhlt der Verfasser unter die vermeintlichen Weit⸗

uftüigkeiten o der Schwierigkeiten auch die Zahl der Bande, wel. che zu einem Preußischen Hypothekenvuch erfoderlich sind, und fuͤhrt ais Beispiel ein es der groͤßern Gerichte im Hammschen Ober⸗Lan⸗ des-Gerichts-Bezirk an, was eine Hypotheken- Bioltothet von 72 zaͤnden have. .

Man muß indessen bekennen, daß man nicht einsieht, worin die Schwerigkeit hier stecken solle. ;

Zur Aufßellung einer solchen, wenn auch noch viel staͤrkern doch wohl Platz in einem nur maͤßigen Zimmer und Schrank zu finden; und 100 Bande des Hyporheten⸗ Buchs lassen so gut handhaben wie zehne: denn die Eintheilung der Bände richtet sich nach den Bauerschaften, Staͤdtevierteln, Stra⸗ ßen u. s. w. und ein jeder Band macht sonach ein eigenes Hypo⸗

Bezirks aus. ö Gerichte, welche ein noch viel baͤndereicheres Hypotheken⸗Buch chwierigkeit oder Beschwerde gefunden. B. hat ein Hypotheken⸗Buch von 131

2

4d

Das Stadtgericht zu Berlin z. Banden. . ; ; .

Die Behauptung des Verfassers, daß zu den Baͤnden des Hy⸗ potheken⸗Buchs nochteben so viel Akten bande hinzukaͤmen, als Num⸗ mern in den Hypotheken⸗Buͤchern sind, seht mit der Hypotheten⸗ Ordnung von 1785 Tit. 1. S. 69. in diametralem Widerspruch. Vre⸗ selbe hat die Anlegung besonderer Grundakten nur fuͤr die großen Guͤter, woruͤber die Ober⸗Gerichte das Hypotheken⸗Buch führen, vorgeschrteben; dagegen aber fuͤr die Unter-Gerichte die chronolo⸗ gische Vereinigung aller das Hypotheken- Buch vetreffenden Verhand⸗

lungen in General-ütten verordnet, indem der Gesetzgeber sehr rich⸗

tig einsah, daß fuͤr die Menge der staͤdtischen und kleinern Rusti⸗ kalbesitzungen die Anlegung vesonderer Grundakten eine nutzlose und nicht durchzuführende Vereinzelung seyn würde.

Endlich hat der Verfasser, welcher in seinen Vergleichungen

Sache, daß hier der Assisenhof, also ein wissentschaftlich

1 . ,, nau sführbarkeit der preußischen Hypotheken Verfas⸗

e wern nur eine Schwierigkeit der Ausführung darthun n Invessen zum Ueberfluß sollen sie noch einzeln gewurdi—

Bon den Geschwornen, welche in dieser beruͤhm gesessen haben, wird uͤbrigens die angestrengte Aufnse en welche sie den Verhandlungen gewidmet, und die gross Fisch heißt es: „Die Berichtigung des Besitztitels mache genheit u. Gewissenhaftigkeit, welche sie bewiesen haben, kreich durchaus keine Schwierigkeit, denn es geschehe wei⸗ Der Praͤsident des asstsenhases hat sein Amt mit ts, ais daß das Erwerbungs⸗Dokument abgeschrieben werde, mit der strengsten Unparteilichkeit verwaltet; und der ' mfische Hypotheken⸗Wesen erschwere dagegen diesen Punkt kurator hat evenfalls seinen en ruͤhmlich voegestande) entlich, da es den vollstaͤndigen Nachweis des Besitztitels rr.“ . Biese letztere Behauptung ist indessen ungegruͤndet. Nach

8 i ö. Isis, Seite izpreußischen Hovotheken- Drdnung ist die Rerichtigung des ptitels auf dem gewohnlichen und regelmäßigen Wege eine

2

10st

en Hefte der

In dem diesjaͤhrigen erst sich ein Aufsatz;. Ueber die Einführbarkeit d

ken-Ordnung in den Rheinprovinzen, .

*

Besttzer das Eigenthum eines Grünvdstücks z. B. ung des Weh Kauf erworben hat, und den Kaufkontrakt in beglaubigter Verfassung, sh einreicht, fuͤr den wird ohne Weiters de Besitztitel einge⸗

te Verf

ö n S

weicher, neben einer sehr richtigen Schaͤtzung des Preußtschen und Franzoͤsischen Hypotheken⸗

r

2x *

Der ungenann

9 *

gründete Behauptungen enthaͤlt. eine gleichung des Jranzönschen an, und gestehet zuvoͤrderst selbst ein: daß es unde streitbar sey, daß das

529 Vel

er Preußisch en he und leichte Sache. Wer von dem im Hopotyeken-⸗Buche 2 . . zisch en hitze und leichte Sache. Wer von d e, , e. M den müssen; daß uͤber diese dret Buͤcher eine Art von Contobuch

Preußischen Hypotheken- Wesens Echwierig kann die Berichtigung des Besitztitels nur dann

der Preußischen mit der Franzbsischen Hypotheken Verfassung eben

keine große Bekanntschaft mit der letztern verraͤth, es auch hier

überseh en, daß ein preußisches Hypotheken⸗Buch in seiner urspruͤng⸗ lichen Bandezahl bleibt, und nach den gemachten Erfahrungen, in dem dazu jetzt genommenen Papier-⸗For mat, wenigstens 100 Jahre wahren kann; daß hingegen die Franzdsichen Hypotheken⸗Buͤcher fort⸗ schreitend an Baͤndezahl wachsen. Wer es weiß, daß die Franzoͤsi⸗ sche Hypothekenbuch-⸗Füuͤhrung in mehrere Buͤcherz erfaͤllt, und dahin außer pbem Praͤsentatlons und alphabettschen Register, Inseripttons⸗ und Mutationsonch und ein Buch uͤver die Heschlagnahme ltegen⸗ der Gründe im Wege der Subhastation gehören, da darin die Ein⸗ tragungs⸗Gesuche (Borzteresux!, die Erwerbungs⸗-Dokumente und die Protokolle der Beschlagnahme voll staͤn dig eingeschrieben wer⸗

9

1 *

geführet wird, worin jeder Schuldner ein eignes Conto erhaͤlt, wo⸗ rauf die in jenen drei Büchern geschehenen Eintragungen im Aus⸗ zuge vermerkt werden; daß dies Contobuch in hinzukommenden neuen Schuldnern immer steten Anwachs erhalt: wer dies weiß, dem wird es einleuchten, daß die Franzoͤsischen Hypotheken⸗Buͤcher an Bandezahl ein Preußisches Hypothekenbuch in einer Reihe von Jahren erreichen und uͤbersteigen werden.

Drittens nimmt der ungenannte Verfasser auch die starken Kosten der ersten Einrichtung eines Preußtschen Hypothekenbuches

ypothe fen. Buch, wurde durch die oben erwaͤhnte Verord⸗ om 4. Aug. 1750 in Schlesien eingefuͤhrt. Die mit dem Hypotheken⸗Buch verbundene Berichtigung des tels ist zwar eine Vollkommenheit mehr, allein sie konnte von getrennt werden. Der wesentliche Vorzug desselben imer stehen, und dieser besteht darin, daß dasselbe in der in Rzal-Hopotheken⸗Buch ist, was nach den Grundbe⸗ gefuhrt wird: daß jede derselben ihr Folium darin hat: darauf geschehenen Eintragungen zusammenstehen, so daß Hypotheken Schein alle Belastungen des Grundstuͤcts siändig übersehen lassen. Ganz anders verhält es sich mit n zöͤsischen Persong!⸗Hypotheken buch, was nach den der Schuldner gefuͤhret wird. Alle von einem Schuld⸗ llte Hypotheken werden ohne Unterschied der Grundstücke n und auf sein Folium eingetragen; die von fruͤheren destellten Hyyotheken stehen anderwaͤrts auf ihren Foöliis ein Grundstuͤck Geld schießen will, kann daher aus dem ken- Schein von dem jetzigen Besitzer keine Gewißheit der nen Hypotheken erlangen. Dazu mußte er alle vorherigen

n, wenn mehrere auf einander folgende Veraͤnderungsfaͤlle Franzdsische Hypothaech, die Eintragung des jedesmaligen neuen Besitzes versaäͤumt . : gegen die hd len und die beweisenden Erwerbungs-Dokumente fehlen. Al— cherheit gewähre; daß ein Preußischer Hypotheken nu auch diese nicht herbeigeschafft oder durch andere Be— vollstaͤndigste Rebersicht über die Verhaͤltnise eines GM icht ersetzt werden koͤnnen, so kann der letzte Erwerber sei liefere, so daß nach demselben jeder ganz genau beurthes sihtitel durch die Extrahtrung eines oͤffentlichen Aufgebols welche Sich erheit es gewaͤhre; daß hingegen in einen n schen Hypot eken⸗Scheine von dem Grundsuͤcke nicht n huͤlfsmittel fuͤr den Extrahenten nicht eben mit Schwterig⸗ Rede sey, als daß es darin genannt werde.“ sondern nur mit mehreren Kosten verbunden ist. Diese Nach dies em so entscheidenden Ausspruche uͤber die und Weitlaͤuftigkeiten gereichen aber nicht der Hypotheren⸗ des Preußischen Hypotheken- Wesens meint der Verfasser ng zum Vorwurf, sondern die Interessenten verschulven daß diese Vorzüge durch so große Weitlaäͤuftigkeiten erkauft durch ihre eigene Nachlaͤßtgkeit. Die Transskription in daß sie alles Gute überwogen: und es wird kathegorisch anzösischen Hypotheken⸗Verfassung ist keine Berichtigung daß die Preußüsche Hypotheken-Verfassung durchaus nesitztitels, wie sie der ungenannte Verfasser in der Termino⸗ einem Lande dirchzufuͤhren sey, wo das Grundeigenthum Her preußischen Gesetzgebung irrig nennt, sondern nur eine so hohen Grade getheilt ist, wie in den Gegenden, wo o aung der Erwerbungs⸗Urkunde mittels Abschretbung vdersel⸗ schen auf der Quadrat⸗Meile leben. das Mutattons-Register, Sie hat keinen andern 3wech Diese Behauptung wurde zuvorderst, wenn sie richtis h neuen Erwerber gegen fernere Disposittonen des vorigen doch nur diejen gen Theile der Rheinprovinzen treffen, n rs und spaͤtere Inskriptionen sicher zu stellen. Sie gewaͤhrt der Fall ist; nicht aber solche, wie z. 6. den Trierschen Re urchaus keine Garantie des Eigenthumes. Bezirk, wo nur 2350 Bewohner auf die Quadrat-⸗Melle ie Berichtiqung des Besitztitels im preußischen Hypotheken⸗ Indessen die Behauptung ist ganz ungegründet. Di ist dagegen eine Verisicirung des Eigenthumes, und eben meintliche Unausführvarkett der Preußischen Hhpotheken-Detist grade die schoͤnste Seite der preußischen Hypotheken⸗-Ver⸗ in den Rheinprovinzen findet schon darin allein die beste ng. ; legung, daß das Preußische HypothekenBuch in Proöpin Dadurch, daß unter Autorität des Staates uͤber das Grund⸗ jenen Maßstab hatten, wie z. B. Kleve, Mors, Mark, Rasenthum Buch gefuͤhret, und der Uebergang desselben von einem seit langen Fahren wirklich bestanden hat. stzer auf den andern darin festgestellt wird, ist das Problem Schon durch die Hypotheken- und Konkurs- Ordnüß sonst so sehwterigen Beweises des Eigenthumes geldset; jeder, Februar 1722 wurde in allen Preußischen Landen die nr von dem eingetragenen Besitzer das Grundsiuct kauft, eines Hypotheken-Buches nach Grundstücken, welche un ne Hyvothek darin sich bestellen laßt, erhaͤlt durch das Hy- deren Nummern darin eingetragen werden sollten, ver Buch die vollstaͤndigste Garantie seines erworbenen Rech⸗ ßer den darin einzutragenden Hypotheken, Vormundsch e moͤglichste Sicherstellung des Grundeigenthumes und ein war dasselbe auch der Berichtigung des Besitz-Tirel! PFenthümlicher Real-Kredit sind daher durch das preußische und zwar mit einer so strengen Verbindlichkeit dan en- Vuch gegeben . Besitz Titel durch die Eintragung desselben in das ] rigens trifft eine Erinnerung gegen die Foͤrmlichkeit der Buch erst Guͤltigkeit erlangen sollte. r igung des Besitztitels nicht die Form und Einrichtung des Die Hypotheken-Ordnung fuͤr Schlesien vom 4. l Nekenbuchs, sondern die Gesetzgebüng. ) und die allgemeine vom 20 December i793 haben dies & weiter fort- und ausgebildet, und besonders hat letzter potheken⸗Buche eine bessere Einrichtung gegeben, wozu? meine Landrecht Th. 1. Tit. 20. §. 390 555 den Schlift liefert hat. Die, in Gemaͤßheit jener aͤlteren Hypotheken- Ohh 1722, eingerichteten Hypotheken⸗Buͤcher haben daher i der Herrschaft der Hypotheken⸗Ordnung von 1783 fortgest den konnen, und es sind nur hin und wieder neue, nah letztgedachter Ordnung vorgeschriebenen Form eingerichtch theken⸗Buͤcher angelegt worden, wenn die alten Hypothele voll geschrieben waren. Wenn der Verfasser meint, daß die Preußische H Ordnung in einem Lande entstanden sey, wo geschloss sind, und zu einer Zeit, wo Theilung eines Gutes ung ja zum Theil verboten war, wie in Preußen, Dran. Schlesien ): so ist dies theils unrichtig, theils unerheh

Schlesten ist hier sehr irrig mit der Entstehung theken Ordnung in Verbindung gesetzt. Dasselbe war daß

darauf ergehendes Praͤklustons⸗Urtheil berichtigen, welches, P

vinzen.

gegen dasselbe in Anspruch. Diese Kosten werden durch die soge⸗ nannten Aversionalgebühren aufgebracht, welche dte Interessenten des Hypotheken-Buchs fuͤr die ersten Eintragungen zahlen, und wel⸗ che der Verfasser sehr uneigentlich eine ausgeschriebene Steuer nennt. Derselbe steht nun aber zuvoͤrderst mit sich selbst in Widerspruch, wenn er selbst vekennt, daß diese Auflage, wie sie es denn auch in der That ist, im Ganzen undedeutend, und dennoch hinreichend gewesen sey, um die angeblich großen Kosten daraus zu bestreiten. Wenn derselbe demnaͤchst die Kosten der Anlage des Hyvothe⸗

theken⸗Buchs auf eine Bevölkerung von zoo, oo Seelen zu go, 000

Athlr anschlaͤgt, und wenn dieser Anschlag auch richtig waͤte so

wuͤrde ein so gemeinnuͤtziges Institut, de ssen Vorteefflichteit sich durch

die Erfahrung so vteler Fahre bewährt hat, was dem Eigenthum

und den Realrechten auf Grundbesitzungen eine so unerschuͤtterliche Sicherheit giebt, und dadurch einen so hohen Grad des Real⸗Kre⸗— dits begruͤndet, fuͤr eine Sun me nicht zu theuer erkauft seyn, wel⸗ che nicht selten zu minder nützlichen Austalten und selbst zu Ver⸗ gnuͤgens-Anlagen verwendet wird.

Allein der Anschlag ist uͤbertrieben, und wir wollen der proö—⸗ blematischen Berechnung, eine aus der Wirklichkeit geschöpfte entgegensetzen.

Was die erste Anlage der Hypotheken-Buͤcher kostet, daruber hat man im Preußischen Staate schon laͤngst Erfahrungen gemacht; zuerst in SuͤdPreußen und demnaͤchst in den Entschädigungs⸗Pro⸗

Von Suͤd-Preußen fehlen die Notizen; von dem zu den Entschaͤdigungs-Provinzen gehoͤrigen Fuͤrstenthum Muͤnster und den Abteien Essen und Werden sind aber daruber aus den Jahren 1804 seq. noch vollstaͤndige Rachrichten vorbanden.

Das Fuͤrstenthum Muͤnster hatte eine Bevdlkerung von 114,384 und die sener beiden Abteien betraͤgt . 23,9359

zusammen 158, 5623

Damals wurden die naͤmlichen Aversional-Gebuͤhren gezahlt, wie jetzt. Sie haben in gedachten drei Laͤnderthetlen uͤberhaupt 11,979 Rthlr. aufgebracht, was denn aufs neue die Geringfügigkeit dieser Gebühren beweiset. Diese Summe ist mehr als uͤberflüssig gewesen, alle Kosten der Anlage der Hypothefen⸗Buͤcher zu decken. Denn es wurde daraus sogar eine ungemobnliche sehr bedeutende

Ausgabe fur die Anfertigung eines Catasters der Grundstuͤcke be⸗ stritten, woran es gaͤnzlich fehlte. n

1 no

erforschen, und auch von den gegen sie infkribirten Hypo⸗

nicht Preußisch! Das in dem ganzen Preußischen Stagth 3 ; 2 Hyvotheken⸗Scheine geben lassen.

maͤßhest der Hypotheken⸗ und Konkurs⸗Ordnung von!

weges tadeln, sondern billigen es vielmehr, daß man zu einem, auf

Die Berechnung der Kosten der damals im Fuͤrstenthum Muͤn⸗ ster wirklich zu Stande gekommenen Hypotheken⸗Bächer an Papier, Druck und Einband uͤbergehen wir, indem diese sogle ich für den Bezirk des Ober⸗Landes-Gerichts zu Hamm, womit jener Aufsatz es zunaͤchst zu thun hat, nachgewiesen werden sollen. Wir bemer⸗ ken nur, daß damals zu den Hypotheken⸗Buüͤchern Fein Super⸗Royal⸗ Pavier gewaͤhlt worden, was der Papier⸗Fabrikant Verster bei Ha⸗ gen in der Grafschaft Mark, das Ries , 4 Pfd., schmer, für m0 Rthlr. 16 Gr. Preuß. Four. kran eo Muͤnster lieferte, und daß also dieser Preis beinahe niedriger ist, als der des jetzt zu den Hy⸗ potheken⸗Buͤchern im Ober⸗Landes-⸗Gerichts⸗Bezirk verwendeten Im⸗ perial⸗Papiers, was pr. Ries, zu ho Pfd. Schwere, auf 25 Rihlr. 12 Gr. akkordiret worden ist. Wir wollen indessen hiermit keines⸗

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