1822 / 95 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 08 Aug 1822 18:00:01 GMT) scan diff

949 . nen Volkszahl ihrer Bundesstaaten wurde dem Verhaͤltnisse ihrer Kavalerie und Artillerke beltragen. ee, . Aug. 1618 eine Bundes⸗Mgtrikel pro- Ober⸗Feldherr kann zu diesem Behuf⸗ von jedem der ungem . J J. visorisch auf fünf Jahre angenommen. Schon fruͤher, in der Sit=⸗ Armee⸗Korps his zu einem Fuͤnftel, und von jedem gemi l? ( 9 k ung vom 19. Jan. 1813 war Kaiserlich Oesterreichischer Seits eine Korps bis zu einem Sechstel der Kavalerie, ferner von jeden röposition, oöie Grundzuͤge des deutschen Militgir, und Verthet⸗ mee⸗Korps bis zu einer Batterie von 3 Stücken Geschuůͤtz es digungs- Wesens betreffend, vorgelegt, und Instruktionen darüber dern. Wenn durch vom Bunde genehmigte Einrichtungen, di . . f ; en hatten zur Folge, in der Sitzung vom 9. April iz mindert; so wird die Zahl, um welc mi ird, J 9 . 3 2 * ; han e f e en, 33 Hilti Ter f nnn n, lanes cinen aus der Qugntum abgehögen, welches detachitt werden kann. 3. 4539 95 sten Stuͤ cke der All gkmeinen P reußi sch en St gatz⸗ 3e itun 9 Mitte , ,, . ernannten Ausschu e von fuͤnf Mitglie- Bestimmung eines Maxtmums soll den Ober⸗Feldherrn nicht dern uͤbertragen, und ug en zur . und zur Bearbeitung dern, fuͤr den Tag einer Schlacht die Reserve durch Inlfan der einzelnen rein militairtschen Entwicklungen und Beziehungen, Kapalerie und Artillerie einzelner Korps nach seiner Einsicht ö. die nur von 6 beurtheilt werden konnen, ein aus Mi weit zu verstaͤrken, als es die Schlagfertigkeit ber einzelnen vom 8ten August 1822. litatr⸗Personen bestehender Ausschuß (Militair-Ausschuß) zur Seite gestattet. 5. 57. Der Oher⸗Feldherr hat das Recht, die Befej gestellt wurde. Das wichtige Resultat der Thaͤtigkeit diefer Kom- der der aus den verschiedenen Korps herauszuziehenden Kahn mission sind die am 12. Okt. 1818 vorgelegten Grundzuͤge der und Artillerie Massen aus den Generalen des Bundes⸗Heere; Kriegs⸗Verfassung des deutschen Bundes. Sie zerfallen in Zehn seinem Ermessen zu ernennen. S. 589. Wenn schon die inner Abschnitte, namentlich 1. Staͤrke des Bundesheeres. 1II. Verhältniß richtung der Kontingente, nach ihrem Ausruͤcken, auch im der Waffen⸗Gattungen. 1II. Eintheilung des Bundesheeres. IV. den einzelnen Bun des⸗-Stanten uͤberlaffen bleibt; so 1st vor Bereithaltung im Frieden. V. Mobilmachung des Bundesheers. Ober Feldherr befugt, die Mannschaft sowohl, als das Matz VI. her r hen. VII. Korps Kommandanten. VIII. Bildung der verschiedenen Kontingente zu mustern, zu Hebung genf (Beschluß des Frankfurter Artikels.) welchen sie im Dienste des Bundes-Staates einnehmen, zu wel⸗ des Haupt-Quartters. 1x. Verpflegung. X. Gerichtsbarkeit. Nach- Maͤngel welche auf die Schlagfertigkeit Einfluß nehmen ki H. Zur Erhaltung der inneren Ordnung koͤnnen chem sie gehoͤren von diesen Bundes -Staaten. Dagegen aber Rinhsemdem, damals gefaßten, Beschlnfse gemäß, zr, Ju fraktion - che än die betreffende Negiernge zu wenden, und, wenn er hn en. zu, Gebote, sehenden, poltzet lichen Mittel, ver. werden alle übrigen Üünkosten, die aus der zusammen schung des Einholung an die Höfe und Regierungen eingesandt worden wa⸗ ndthig haͤlt, auch deswegen Antraͤge bei der Bundes⸗Versamn and alle ihre Untergebenen wegen nilitatrischer Vergehen Hauptquartiers und der Intendanz hervorgehen! auze ber Kröegs= ren, vergingen uͤber die darauf bezughabenden Berathungen etwa zu mächen, welche ohne Verzug, „mit inwend ng der r K uchmen und prabäsßrisch suspendiren. Jed, üntersuchüng Faffe besrkttten, nämlich 3 die Tafel Get bänß ausserordentlichen dellteh Jahre, bis endlich in der Sitzung vom 1 ten Anril 23214 Kriegs- Verfassung aufgestcllten Grundsaäͤtze, daruͤber einen B hethellung muß aber den betreffenden Militgir⸗Gerichten Zulagen an Geld und Naturalien fuͤr das gesammte Personale des die fänf, ersten Abschnitte der Kriegs Verfassung in einer nach Ffassen und für dessen Ausführung Sorge tragen wird. 34 'n und dem Korpskommandanten die Abschrift aller Ur- Hauptquarticres und der Intendan;, 2) der Aufwand fuͤr die ver dannen eerrkrhungzn Frechen, mchattien. mittels Hesümmiungsder Miltiale Straßen, die Anigge zen Ho Ke überndichehtgent, Vergehen mitgethrit werden deren sh'l err lan fer Zweige und fur ihren Transport, 3) die eines förmlichen Beschlusses als Grundgesetz des Bundes ange⸗ und Magazinen, so wie die Bezeichnung der Verpflegs- Ben Hang er veranlaßt hat. 5. 73. Den Korpskommandanten geheimen Auslagen fuͤr Kundschafter u. s. w., 4) die Ve sospun nommen wurden. Seitdem beschaͤftigte man sich mit aͤhnlichen Be⸗J Korps, und überhaupt aller Maßregeln, zur Sicherstellung Recht zu, Individuen, welche sich besonders auszeichnen, ünd Verpflegung aller im Hauptquartier angestellten Individuen, zathungen äber die feinf, Letzten Abschnitte. Auch diese erfuhren mec Vedürfniffe ünd, der Wohlfahrt bes Meeres, sind dem h-⸗Felbherrn. und den betreffen den Negierungen zu emofeh- die nicht zu einem oder dem anderen Kontängenren der Vunder' in Folge der von verschiedenen Bundestags- Gesandtschaften dazu Feldherrn, mit Beachtung der Eigenthums⸗Rechte, und un 74. Die Korpskommandanten haben das Recht, sich den Heeres gehören. §. 85. Die einzelnen, von der Bundes Versamm—⸗ gemgchten Bemerkungen eine neue Redaktion, welche jetzt, am nöthigen Benehmen mit den Landes- Kommissarien, ledihsn res Generalstaabes, ihren General⸗Adjutanten und eine hin⸗ lung zu ernennenden Chefs, so wie die uͤbrigen Chargen im Haupt⸗ Fchlusse der Easten Sitzung, von, dem, Bundestags- Russchusse in zberläsen. s. 60. Der Dber-Felbherr kann die Indibiduen, E Anzahl Officiere des Generalstagbes unter den Offieieren Quartier, können aus den verschiedenen Bundes-Stahten im Sinne Militair⸗Sachen mit einem ausfuͤhrlichen Berichte der Bundes⸗ sich auszeichnen, ihren Landes⸗-Herren zur Belohnung empft en verschiedenen Staaten auszuwaͤhlen, deren Kontingente des §. 3 der Grundzuͤge gewaͤhlt werden. Die diesen Individuen Persammlung zur Annahme vorgelegt wurden. Da sich saͤmmtliche 8. 61. Um in den Felddienst des Bundez-Heeres die nöthig krz bilben, und sich diese von den betreffenden Regierungen in Folge ihrer bundesgemaͤßen Anstellung zukommenden Gebühren Bundestags-Gesandtschaften in ihren Abslimmungen, theils mit, dbereinstimmung zu bringen, hat der Ober-Feldherr das Recht ten. Die Beamten der Verwaltungszweige und ubrigen sind in dem Verpflegs-Reglement enthalten, gleichwie der Vir= theils ohne Hinzufügung besonderer Bemerkungen einverstanden uber Bestimmungen durch Armee⸗Befehle zu erlassen, so weit n werden von denjenigen Staaten gewaͤhlt, deren Kontin⸗ kungskreis der letzteren, naͤmlich der Chargen, im Dienstreglement mit dem Inhalte erklarten, so kam es zu dem einhelligen Beschlusse: fuͤr das Ailgemelne nothwendig sind, und nicht in die innere ssammen das Armee-Korps bilden. S. 79. Die an den kom⸗ naͤher bezeichnet ist. Diemneneg Reda tien, det funf. lezten Abschnitte der ncheren üichtung der Kotnz eingreifen. s. da. Damit, den Bundes El Korps und FSivisionen theilhabenden Staaten werden sich 1X. Aoschnitt. Verpflegung. 8. 86. Sobald die Kontin Bestimmungen der Kriegs⸗Verfassung des deutschen Bundes, an über die gleichmaͤßige Behandlung aller Theile des Bundes] nander sowohl über die Art und Weise der Wahl der Korps— ,, Wb schnitt. zerpflegung. 5. 386. oba zie Kontin- re Beruht chafft werde ir 5 , , . e rn * z gente des Bundes-Heeres unter die Befehle des Ober- Feldherrn zunehmen. . res volle Beruhigung verschafft werde; so wird aus dem, Gen Pipisions Kommandanten, als auch uͤber die Einrichtung des treten, geschieht die Verpflegung derselbe den Vorschriften Dle solchergestalt angenommenen fuͤnf letzten Abschnitte sind Staabe derfelben' für jedes Armer Korps ein höherer Sffiezer ita lstaabes und der ubrigen Verwaltungszweige vereinigen, und ö fir 64 ee de, * ö 35 6 . 2 9 eben so wie es im vorigen Jahre mit den fuͤnf ersten Abschnitten Hauptquartier abgesendet, dem ber dem Ober- Feldherrn und Febereinkunft, drei Moönate nach Annahme der zweiten Ab⸗ ch 9. u eck nn , in,, ,. r, , der Fall war, dem gedrückten Protokolle der 24sten Sitzung beige- übrigen Chefs freier Zutritt gebührt, um mit demselben übt sig der „naheren Bestimmungen,“ der Bundes⸗Versammlung y, Instruktionen fuͤr die verschiedenen Verpflegs⸗ fuͤgt, und werden hier als Fortsetzun, jener bereits durch die Angelegenheiten des Korps sich zu benehmen und dessen Inn. Da, wo sie sich nicht vereinigen konnen, wird die Bun e ͤ enthaͤlt. Stagts⸗Zeitung (Nr. 61) bekannt gemachten fuͤnf ersten Abschnitte, zu vertreten. 8. 635. Bei den kombinirten Korps kann diesem sammlung vermittelnd einwirken und ndͤthigenfalls entschei⸗ X. Abschnitt. Gerichtsbarkeit. 8. 837. Die Gerichtsbarkeit vollstaͤndig mitgetheilt, wie folgt: ren 2ffieiere noch ein anderer von niedrigerem Range von „76. Wenn der Befehlshaber eines gemischten oder unge steht in der Regel den Befehlshabern der Korps, Divistonen, Bri— VI. Abschnitt. Ober⸗Feldherr. 8. 45. Der Ober⸗Feldherr wird Division beigegeben werden, um die einzelnen Divisionen in ten Armee-Korps sich durch den Ober⸗Feldherrn in Rechten gaden und Regimenter zu. 5. 83. Die Bundes Staaten werden jedesmal, wenn die Aufstellung des Kriegshecres beschlossen wird, selben Korps zu vertreten. 8. 65. Diese hoͤheren Ofsiciere sin Lys oder der dasselbe bildenden Kontingente, die er zu vertre⸗ die Graͤnzen der Gerichtsbarkeit bestimmen, welche sie den Kom⸗ von dem Bunde in der engeren Versaimmlung erwählt. Diese Organe zwischen dem Ober⸗Feldherrn und den einzelnen Regi verletzt glaubt; so hat er davon die Anzeige an die Regie⸗ mandanten ihrer Korps, Divisionen und Kontingente uͤbertragen Stelle hort mit der Auflosung des Bundes -Heeres wieder auf. gen sowohl, als den betreffenden Korps. Dem Ober⸗Feldher s betreffenden Bundesstaates zu machen, welche sodann seine wollen, und hiebei bedacht seyn, die Befugniß in der moöͤglichsten Eels Fällen, oo man nür cinen Theil de; Bundes- Heeres Ss edech in besonderen Fallen, wo er es räthlich findet, fle nel Bundes Versammlnng vorlegen kann. s. 77. Glaubt Ausdehnung zu ertheilen. 8. 39. Jeder im Hauptquartie? ange⸗ usammenzuntehen fuͤr nothig ergchtet, bleibt es der Beschlußnjahme Telit, sich unmittelbar an die Regierungen zu wenden, und, wetommandant aber, daß ihm in seinen persoönlichen Rech- stellte Officker und Eivil-Beane eines Bundez-Staates, und jedes er Bundes⸗Versammlung vorbehalten, wegen des Dber⸗Befehls be⸗ sich von selbst versteht, alle Ausfertigungen, welche auf die Hwhe getreten ist; so kann er eine unparteyische Untersu⸗ von den verschiedenen Kontingenten demselben zugetheilte Indivi⸗ sondere Verfuͤgung zu treffen. S. S7. Der Sber⸗Feldherr verhaͤlt sich tionen Bezug haben, durch die ihm untergebenen Stelen M dern! Ist die Veranlassung von der Art, daß Korpskom= duum, gehoͤrt unter die Gerichtsbarkeit des betreffenden Korps oder zum Bun de, wie jeder kommandfrende General zu seinem Soube- on die Korps zu erlaffen. S8. 83. Der Binn des- Feldherr fan ten durch Eingriffe des Sber Feldherrn in ihre Rechte oder der FGiviston. In Faͤllen, wo ein gerichtliches Verfahren über ein rain dre ng, Berkemmlung Ct dars fein einzige Hehdede, Feugleich,Befeh lehlber irgend cihier Heereß Abtheilung feyn, ion ige Wilfthr si heiten gegrtndere l weschwerken zu haben solches Individuum nothwendig werden sollte, kann der Sber— welche mit ihm durch einen aus ihr gewahlten Ausschuß in Ver haupt kann kein Genctal zugleich das unmittelbere Komm, und deshalb eine Ünterfuchung gegen den Ober⸗Feldherrn Feldherr nach Befinden durch den Auditor des Hauptquartiers sol⸗ bindung steht. 8. 49. Der Ober⸗Feldherr wird zon der Bundes⸗ uͤber eine hohere und eine niedere Abtheilung fuuͤhren. Mi] so sind die Korpskommandanten berechtigt, sich auf dem ches Über die begangenen Vergehen summarisch instruiren lafsen. Versammlung in Eid und Pflicht des Bundes genommen; er er⸗ Antritt eines jeden höheren Wirkungskreises wird der nied hege durch den Ober⸗Feldherrn von der Bundes⸗Versamm⸗ Dann aber muͤssen die Angeklagten, nebst den Untersuchungs⸗Ak⸗ haͤlt von derselben allein Vollmachten und Befehle, auch in beson- den nachfolgenden im Range in derselben Heeres Abthciln Kriegzgericht zu erbitten. Diese wird sodann drei Bun- ten, an ihre gerichtliche Behörde zur Aburtheilung abgeliefert wer⸗ deren Faͤllen specielle Instrukttonen; er erstattet an dieselbe seine der Zwischenzeit abgetreten. 3. 66. So wie der Ober⸗Feldhet sten wahlen, welche zu dem niedergesetzten Kriegsgericht den. Diese Bestimmungeu haben auch fuͤr die Individuen, welche Berichte unmittelbar. 5. 49. Wenn der Ober⸗Feldherr in Eid und ausgedehnter Vollmacht, durch nichts beengt, mit Kraft und (ch jenem fuͤr den Ober ⸗= Feldherrn bestimmten die in den Hauptquartieren der Armee⸗Korps angestellt sind, ihre ana⸗ Pflicht genommen ist, und seine allgemeine Instruktion von der druf seine Beschluͤssen verfolgen kann, so ist er auch für feiere nebst dem Auditor zu kommandiren haben. Alle . Anwendung zu finden. 8. 90. Diejenigen Militair⸗ und ECi⸗ Bundes-Versammlung erhalten hat; so bleibt es ihm allein uͤber⸗ hafte Entwuͤrfe oder Irrthuͤmer in großen Komhinationen Untersuchungen, welche die Korpskommandanten etwa durch vi Bevollmaͤchtigte, welche zum Hauptquartier abgeordnet sind, lassen, den Operations⸗-Plan nach seiner Ansicht zu entwerfen, aus- Bunde verantwortlich. Der Bund kann ihn einem Kriegsg erde gegen einander oder gegen ihre Untergebenen veran⸗ und nicht unter der Gerichtsbarkeit der Korps stehen, konnen nur ufuͤhren und abzuaͤndern, wie es die Umstaͤnde fodern. Er ist unterwerfen, welches aus Einem Feldmarschal, General der inschen sollten, koͤnnen nur bei dem Ober⸗Feldherrn im ge⸗ bei solchen Verbrechen, wo Gefahr bei dem Verzuge stattfaͤnde, je⸗ hier l. nicht verbunden, diesen Plan vor der . irgend terie oder Kavalerie, als Praͤsidenten, von der Bundes- Ver hen Dienstwege nachgesucht und von ihm die diesfallsigen nem summarischen Verhoͤre unterliegen, und müssen dann zur Ab⸗

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jemand mitzutheilen, und es soll lediglich von seinem besonderen lung gewaͤhlt; zwei Feldzeugmeistern oder Generalen der Nichte angeordnet werden. §. 78. Die Verhaͤltnisse der urtheilung an bie betreffenden Behoͤrden abgeliefert werden. Wenn Vertrauen abhaͤngen, wenn er die Hauptzuͤge desselben, mit einem terie oder Kavalerie, zwei General⸗Lieutenants, zwei Gener engesetzten Divisionen und Brigaden sind in ihrem Wir die Verhaftung eines solchen Abgeordneten nothwendig geworden, oder mehreren Generalen besprechen und berathen will, s. 530. Erst jors, aus dem Bundes-Heere dazu kommandirt? einem G0 ise denen der Korpskommandanten analog. so wird der Ober⸗Feldherr den entsprechenden Korpskonmandanten dann, wenn er nach getroffenen Einleitungen zur wirklichen Aus. Auditer, von dem Staate des Ober-Feldherrn; einem Sefen n ü. Abschnitt. Bildung des Hauptquartiers. S. 79. Die unverzüglich zur Absendung eines provisorischen Bevollmächtigten führung geschritten seyn wird, ist er verpflichtet, der Bundes⸗-Ver- dem Ober⸗Feldherrn selbst gewahlt, bestehen soll, und, nach te des Hauptquartiers zerfallen in zwei Haupt Abtheilungen: auf so lange in das Hauptquartier eintaben bis von dem (den) sammlung die Umrisse seines Opergtions- Planes vorzulegen, Er suchung des Thatbestandes ihn, nach dem Gesetz Buche de Kitung des Heeres im Allgemeinen, und in die Leitung be betreffenden Staate (Staaten) eine neue definitive Ernennung fuͤr muß fedoch denselben auf das umstaͤndlichste schriftlich gufsetzen, Staates, zu dem er gehört, zu richten hat. Von den als vweige. Die erste enthaͤlt: 1) die Leitung der Operatio- diesen Platz ergangen is. S. 9. Diejenigen Individuen, welche damit fur alle Zufaͤlle, die ihn persenlich treffen können, so voige- zu diesem Kriegsgerichte bestimmten sechs Generalen ist einñ d Bewegungen, 2) die Epidenthaltung und Ergaͤnzung des durch freie Uebereinkunft und Annahme dem Hauptquartiere fol- sorgt sep, daß fein Nachfolger das Cuanze vollstandig einsehen und Desterteich, einer von Preußen, einer von Baiern und ein] öden inneren Dienst, ) die Ronomische Leitung, die Pflege gen, so wie auch alle Frembe, Kriegsgefangene s. f. w, stehen kn= folgerecht verfahren könne. 5. 51. Außer dem Ober⸗Feldherrn wird jedem der drei gemischten Armec⸗Korps zu kommandiren. Die tung des Heeres. Die zweite: 1) die Artillerie⸗Direktion, ter der Gerichtsbarkeit des Hauptquartiers, und werden nach den bon der Bundes⸗Versammlung guch ein Henerg! Lieutenant des mandirung geschteht auf Einladung der? Bundes Versammll nie Direltion, 3) die Heeres-Polijei., s. So. Die Gee Jesetzen desjenigen Staates gerichtet, von welchem der Ober⸗Feld⸗ Bundes gewaͤhlt. Diesem gebührt in allen Faͤllen, welche eine die betreffenden Staaten. R der ersten Abtheilung fuͤhren der General Quartiermeister, herr ist. 8. 9ꝛ. Der Ober⸗Feldherr hat das Recht, alle Befehls⸗ Stellvertretung im Ober-⸗Kommando des Heeres fodern, die zeitliche VII. Abschnitt. Korpskommandanten. 8. 69. Die B] Birende Genergl-Abfutant, der Genergl-Intendant; die der haber zu fuspendiren, seden Untergebenen verhaften zu lassen, und Verwesung der Ober- Feldherrn Stelle, mit ganz gleichen Rechten, haber der ungemischten Korps erhalten diejenigen Rechte, der General⸗Gente⸗, der General⸗Artillerie Dircktor und gerichtliche Untersuchung uͤber sie bet ihren Behörden zu veranlas⸗ wie die des Ober-Feldherrn. Sobald der bisherige Sber- Feldherr das der Souverain, dessen Korps sie befehligen, in Uebereinstin Ef der Heeres⸗-Polizei saͤmmtlich in gleichen Dienstver⸗ en; auch in Faͤllen, wo Gefahr mit dem Verzuge verbunden waͤre, Dher⸗Kommando wieder übernimmt, oder ein neugewaͤhlter in da mit den angenommenen Grunbsaätzen“ ber Bundec⸗Kriegs n und in Gemaͤßheit der vom Ober⸗ Feldherrn erhaltenen ein summarisches Verhör derselben anzuordnen. Bei den . ch⸗ selbe eintritt, kehrt der General- Lientenant des Bundes in sein sung ihnen zu ertheilen fuͤr gut findet. Was aber die Befs ( S. gi. Der Oher⸗Feldherr hat das Recht, sich den General⸗ ten Armee⸗Korps haben sich die betheiligten Staaten uͤber die Be⸗ früheres Verhältniß zurüch. S. Sa. Als General- Lieutenant des ber der zusammengesetzten Korpz betrifft; so treten dabei ss mmeister, den dirigirenden General⸗-Adjutanten, den Gene- stimmung des Gerichtsstandes des Korpökommandanten, der Diol⸗ Bundes soll einer der Korpskommagndanten gewahlt werden, wel Grundsaͤtze in Anwenbung. (. 66 bis 56 8, H6. Die zusam S hiter, und den dirigirenden Arzt zu waͤhlen, auch seinen Ge- sionairs und Brigabiers zu vereinigen. 8. rz. Gegen das Ver⸗ cher jedoch, so lange nicht der Fa der Stellvertretung oder der setzten Armeekorps werden jedes von einem Genernl befehl Keselbst zu bestellen. Der Genergl⸗Lieutenant des Bundes, brechen des Meincides, des Verrathes, der Feldfluͤchtigkeit und der Einberufung von Seiten des Ober⸗Feldherrn statt findet, ohne Vor⸗ aus denjenigen Staaten oder den Truppen derselben, der rektoren des Artillerie und Genie⸗Wesens, der Chef der Insubordinagtion, werden im Bundes⸗Heere durch besondere Kriegs⸗ recht vor den uͤbrigen Korpskommandanten bei seinem Korps ver⸗ tingente das Armee⸗Korps bilden, genommen werden soll. . Polizei, und der General⸗Intendant, mit den ihm zu naͤchst Äirtikel Strafbestimmungen getroffen, welche dem gesammten Kriegs⸗ bleibt, 8. 85. Dei. Dber-Feldherr hat die Befugniß, wegen Ein! Korpsökommandanten können zwar die Eintheilung ihrer enen Vorstaͤnden der Verwaltungs- Zweige, werden von ,. als gleichförmiges Gesetz gelten sollen. 8. 4. Bie in den stellung der e n, Hchereinknfte abzuschlizßen, wenn Korhs nicht andern, alien sie sind befugt, zum Vehufe de: nde, welcher auf die Vorschläge des Ober, Feldherrn die Kriegsartikein nicht genannten Verbrechen und Vergehen werden dadurch große Vortheile zu erreichen sind, oder Gefahr auf dem uͤbertragenen Operationen alle augenbliällichen Detachirunge ke Rücksicht nehmen wird, gewaͤhlt und in Pflichten genom- nach den bei den Kontingenten der einzelnen Staäten gültigen Versuge haftet, Er soll sedoch förmliche allgemeine Waffen stillstand-— zunchmen, welche der Dienst erfordert, Die Bestimmung, de Der Ober-Feldhert wird, sobald er den Sber-Befehl Gesetzen benrtheist. S. 33. Der Ober - Feldherr fann das Siand⸗ Vertrage nur unter vorbehgltener Genehmigung des Bundes ab- Trußpen sowohl zu diefen, als zu den bon dem Ober⸗Fel E ubernommen hat, saͤmmtliche im Hauptquartier ange— Recht, naͤmlich den summarischen, ausserordentlichen Proceß, gegen schließen önnen. 5. 54. Der Qber-Feldherr kann uber die Auf⸗ verfügten Entfendungen verwenbet werden sollen, bleibt den fßelere und Beamte, welche nicht bereits von der Jundez. Mülltairs in allen jenen ausserordentlichen Faͤllen anordnen, in ellung, Bewegung und Verwendung der ihm guvertrauten Streit⸗ Kommandanten überlassen Der Qber-⸗Feldherr kann nur aus mnlung selbst vereibet sind, im Namen und 4us Auftrag welchen schnelle Bestrafung des Beispteles wegen nöͤthig wird, und Kraͤfte, auch die allenfalls nöthigen zeitlichen Vetachirungen, nach weise in beson deren und dringenden Faͤllen direkt daruͤber vel , in Eid und Pflichten des Bundes nehmen. S. 8s3.. Der in den Gesetzen der verschiedenen Bundes⸗-Skaaten nicht ohnehin seinem Ermessen, verfugen, jedoch mit Besbachtüng der festgesetzten Er hat sedoch den betreffenden Korpskommandanten gleichse dherr unterzeichnet alle Befehle, welche an die verschiede⸗ schon das Standrecht festgesetzt ist. S. 95. Eben so hat der Ober Heeres Eintheilung, die ei nie abändern darf, und der Beisammen= von in Kenntniß zu setzen, und solche Detachirungen nich ige und Abtheilungen ausgefertigt werden. Nur ausnahms— Feldherr das Recht, das Martial-Gesetz, das heißt, das summart⸗ haltung der von einem Staate gestellten Korps, in Fallen, wo diese tingentweise sondern nach den bestehenden Unter Abtheilung d in dringenden Fällen können bie betresenden Referenten, sche peinliche Verfahren gegen den Buͤrger in Feindes Land zu n. , , ,, werden kann. Alle Detachirungen Korps in Divistonen, Brigaden, Regimenter u, sa w. zu ve seinem Fache, im Namen des Dber⸗Feldherrn, Weisungen verkuͤnden, und in Folge dessen das Standrecht anzuordnen. ö n e Ma regeln, we f

che in die organischen Korpsverhaͤltnisse 5. 70. Die Korpsfommandanten haben im Dienste der ein ichnen, welchè indesfen jedesmaf an bie Korpskommandan- den Bun des-Staaten soll dies jedoch nur nach gepflog⸗ angreifen, können nur so lange dauern, als es militatrischs Rück- Kontingente eine berhaͤltnißmaͤßige Gleichheit unter diesen z nie an die denselben untergeordneten Zweige gerichtet seyn nem Benehmen mit den betreffenden Regierungen und erhal⸗ sichten erfordern, und kein Korps darf hierdurch bis zu dem Grade achten. S. 1. Die Korpskommandanten haben das Recht, 8. 83. Der Ober- Feldhert, welcher fuͤr die Dauer des tener Zustimmung lr, . geschehen. 5. J. Zur Handhabung

ze . 2 Ie rh . , , , , . be⸗ . . ,. stehenden Korps, sowohl in Beziehung q fr nen D e re, nur 6 . dern nnn gf tb be⸗ . ,. r * y e errichtet, . ehen 8. 55. Zu dem als Reserve aufzustellenden Armee annschaft, als auf das = be n wl on diesem seinen Gehalt und alle sonstigen Emo⸗ inimum gau 1 vom Hundert der Reiterei angenommen, un ö ee. 9 . * J , . e n n gr. 3 , 26 auf das Materiell eben so zu mustern, en . im Jr,, 26 e der e , ,. n 3 e, e. . er,, inhere, wird. Bas

„zu n ö ? = 3 e ihre n age, Be⸗ Reglement en le allge ej ö sen, zu deren ung alle Armee⸗Korps des Bundez⸗Heeres nach (Beschluß in der Beilage) 8 bhn n, * nz .. 2 8 en ö . . : nen Bestimmungen über ihre Bil