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Geschwornen auf die zweite Frage, die Antwort auf die erste pu⸗ rificiret. Denn durch die Antwort auf die zweite Frage ist der An⸗ eklagte mit absoluter Stimmenmehrheit für schuldig an er Hauptthat, naͤmlich der Ermordung des Eoͤnen, erklaͤret worden. Der Art. 331. der Kriminal-Prozeß⸗Ordnung beruft aber nur dann die Richter des Assisen Hofes zum Mitstimmen, wenn der An⸗ geklagte det Hanptthat eit princihel) nur mit der ein fachen Stimmenmehrheit fur schuldig erkannt wird. Steht die Haupt⸗ that durch absolute Stimmenmehrheit fest und wird das Daseyn aggravirender Umstaͤnde, welche eine haͤrtere Strafe begruͤnden, nur durch eine einfache ⸗Majoritaͤt anerkannt, so hat diese die Wir⸗ kungen der absoluten Majoritaͤt. Wuͤrde nach dem Rheinischen Strafgesetz⸗ Buch, wie dies in andern Gesetzgebungen der Fall ist, dec Ur⸗ heber eines Verbrechens harter gestraft, als die üͤbrigen konkurrirenden Theilnehmer, so waͤre diese Autorschaft ein aggravirender Umstand, wel⸗ cher nach der Antwort der Geschwornen auf die erste Frage auch in der einfachen Stimmen⸗Mehrheit feststaͤnde, weil sie ihn der Haupt⸗ that mit absoluter Stimmen⸗Mehrheit bei der zweiten Frage fuͤr schuldig erkannt haben. Um so mehr ist also die erste Frage ent⸗ scheidend durch die Bejahung der zweiten beantwortet, als nach der Rheinischen Gesetzgebung es ein gleichguͤltiger Umstand ist, ob einer als Urheber oder in sonstiger Art als Theilnehmer eines be— gangenen Mordes schuldig erkannt wird. Was schließlich der Be⸗ richtiger von einem vermeintlichen Widerspruche in den Antworten der Geschwornen weitlaͤuftig demonstriret, ist eigentlich bloße Folge der oben bereits gewuͤrdigten irrigen Praͤmissen.
Weder in den Fragen noch in den Antworten ist ein Wider⸗ spruch erfindlich. Wenn die Geschwornen die beiden ersten Fra⸗ gen cumulativ hejahet, ja alle drei Fragen zugleich bejahend beant⸗ wortet haͤtten, so wurde dies kein Widerspruch seyn, indem alle in den drei Fragen enthaltene Umstaͤnde der Theilnahme in einer Person zusammen treffen konnen.
Wenn zwei gemeinschaftlich einen Mord begehen, so koͤnnen beide als Urheber ausgemittelt seyn, oder nur einer; es kann aber auch ungewiß bleiben, wer es von ihnen sey, wo alsdann ein intellektuel⸗ ler Urheber angenommen wird; ein Urheber istimmer vorhanden, wenn er auch ungewiß ist. Die Mitschuldigen eines Mordes leisten sich wechselseitig Huͤlfe; also auch ein Urheber dem andern. Nun ist aber der angeklagte Fonck, als Urheber betrachtet, nicht der allei⸗ nige, sondern auch der Christign Hamacher ist es, da derselbe be⸗ reits verurtheilt ist: den Cöͤnen freiwillig ermordet zu haben. Ohne allen Widerspruch konnten daher die sieben Geschwornen, welche bei der ersten Frage sagten:
„der Angeklagte habe den Coöͤnen ermordet;“ auch die zweite Frage eumulativ dahin beamworten:
daß derselbe dem Urheber geholfen und Beistand geleistet habe. Abstrahirt man aber auch davon, daß Hamacher bereits als Urheber da steht: und gehet man davon aus, daß auch in Ansehung Foncks noch nicht entscheidend feststand, daß er der Urheber sey; so bezog sich die r. Frage und deren Beantwortung doch allezeit auf den intellektuellen Urheber.
Fuͤr seinen eigenen Mitschuldigen, wie der Berichtiger solches faͤlschlich oder absurder Weise, den Geschwornen in den Mund legt,
erklaͤrten sie den Angeklagten nicht. So unvernuͤnftig haben weder der Praͤsident gefragt, noch die Geschwornen geantwortet. Eben so wenig ist es unvereinbarlich, daß ein Urheber den andern zum Mhörde gebungen oder sonst wer leitet hate und mit allem Fuge hatten daher auch die Geschwornen die dritte Frage, wenn ie dazu uͤbergegangen waͤren, bejahend beantworten können. Es haben aber die Geschwornen die beiden ersten Fragen nicht eumulativ, sondern su cce ssiv beantwortet. Denn da die erste Frage nur mit der einfachen Stimmen⸗Mehrheit beantwortet war, so mußten sie es als unentschieden gunehmen, ob der Angeklagte ber Urheber sey; und in der Voraussetzung, daß er dafur nicht zu halten sey, gingen sie zur Beantwortung einer gleichen Abstimmung in einem Kriminal- Kollegium verfah⸗ ren seyn würde, wenn die Stimmen daruͤber, ob der Angeklagte der Urheber sey, gestanden hatten. . Daß aber auch, wie bereits vorhin bemerkt worden, die Ei⸗ enschaften eines ürhebers und Gehuͤlfen oder Komplicen cumu⸗ ativ in dem naͤmlichen Individuum vorhanden seyn, und festge⸗ stellet werden können, davon liefert uns der berühmte Fugldessche Prozeß ein merkwuͤrdiges Beisptel. Auch dort waren den Ge⸗ schwornen, sowohl in Betreff der Ermordung des Fualdes als der am folgenden Tage aus dessen erbrochenen Pulte entwendeten Buͤ⸗ die Urheberschaft und die Kom⸗
cher und Papiere, die Fragen uͤber
icitaͤt gestellt. . ; 6. Tie gel r örteten unter andern in Betreff des Mordes:
„Oui, à Eunanimitè, Bernard Gharles Bastide — Grammont, Joseph
Jansion, Frangois Bax et Jean Baptiste Colard sont coupables du
dit jnenrtre, soit dom me auteurs, soit comme compli-
„o es, et .
in Betreff des Diebstahls:
E 3 ö ajdrit e . lIlue Bernard Charles Bastide — Gram- „mont est eoupable comme, auteur du vol des livres, sournaux,
papiers et autres esfeis enlevès chez Mr. Fualdes, dans la matin de „du 209. Mars, mals sans effraction. Gui à Punani mite, le méme „accus sk conpahble du dit vol, Comme cem DdIice. .
Die vielen Angeklagten hatten ihre hesondern Vertheidiger und darunter sehr geschickte Advokaten. Sie ergriffen gegen das Urtheil des Asstfen Hofes zu Rhodez das Rechtsmittel der Kassa— tion, und die Advokaten suchten gewiß alle nur scheinbare Mittel ur Begrundung desselben zusammen; sie ließen sich auch noch bei
em Kassations⸗-Hofe durch einen Advokaten desselben vertheidigen.
Allein keinem derselben ist es eingefallen, in der cumulativen Ver⸗ urtheilung der Angeklagten als Ürheber und Komplicen einen Wi— derspruch zu finden und darin ein Kassations= Mittel zu setzen. Eben so wenig haben aber auch der General-Prokurator und der Kassattons Hof, welche die Regelmaͤßigkeit des Verfahrens und der Enischeidung von Amtswegen zu pruͤfen haben, dergleichen darin gefunden.
Noch bemerkenswerther ist es, daß in der obigen Antwort der Geschwornen wegen des Diebstahls der naͤmliche Fall, woruͤber der Berichtiger eine so spitzfindige Theorie aufgestellt hat, sich noch in viel staͤrkerem Maße hervorstellt.
erkannten, haben also auf die zweite Frage, nicht wie der Be
— Paris 8 Mon. 26 Schill, zu lassen. — Bordeaux 2 N
der zweiten Frage über. Ste handelten hierin eben so konsequent nnd schulgerecht, als bei
Gallizien.
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Mit absoluter Stimmen⸗Mehrheit, also mit wenig 3 Stimmen gegen 4, sagen die Geschwornen, daß Bastide der heb er des Diebstahls sey; Einstimmig erklaͤren sie ihn fuͤr C plicen dieses naͤmlichen Diebstahls, denn Bastide war es nich lein, welcher ihn begangen hatte, sondern er hatte einen R nehmer an Jausion, welchen die Geschwornen einst im mig Urheber und Komplicen des Diebstahls fuͤr schuldig erklaͤrten
Jene 8 Geschwornen, welche den Bastide fuͤr den Urheber
AllIge
tiger es gewollt haben wurde, verneinend, sondern bejahend m stimmt.
Wechsel⸗ und Geld⸗Kourse.
meine
teußische Staats-Zeitung.
. aer
Hamburg, 15. Aug. Amsterdam k. S. 10463 p Mon. 105 pCt., zu lassen. — London k. S. 37 Schill. 4 zu haben. 2 Mon. 37 Schill. L Den., mit? besser gef
2653 Schill. — Kopenhagen k. S. 2513pCt. — Bresl W. 403 Schill., 2 Mon. zum not. Kours angeboten. — Wie effectiv 6 W. 1477 pCt., — Prag in ekectivr 6 W.! pCt., 2 Mon. zum not. Kours zu lassen — Augsburg 6 1475 pCt., 2 Mon. zum not. Kours gesucht. — Frankfw W. 148 pCt., 2 Mon. zum not. Kours zu lassen. — Leh z. M. 1483 pCt. — St. Petersburg 2 Mon. 933 Sch kein Geld. — Diskonto 3 pEt.
Louisd'or 1 Mrk. 4 Schill.ͥ, Geber und Nehmer. Gold al marco 1033 Schill, zu lassen. — Daäͤn. Grob Konn 1255p Ct. — Hamb. Grob Kourant 193. pCt. — Ne Stuͤcke fuͤr voll zo pCt. — 1 Schilling-Stuͤcke 26 und pCt. — Piaster 28 Mark, zu lassen. — Fein Silber 27 113 Schill,, — Silber in Sort. 13 L. 5 G. à 14 L. 27 Mrk. 11 Schill., — Preußische Muͤnze 2 Mrk. 4 S zu lassen.
Preuß. Praͤmienscheine, à 206 Mrk.
205 Mrk. Bko. Geld. ᷣ J . ö Preuß. Engl. Anleihe z. C. von Schill. Den. ae,. 2. de , e, e ern,. Geld. . 1 sse 46ster Koͤnigl. Klassen-Lotterie fiel der , . Neue Preuß. Engl. Anleihe, 2 Mon. nach Erscheint soed Rthlr. auf Nr. 7618; 2 Gewinne zu 1600 . liefern, ohne Umsatz. auf Nr. a, 52e und 73,303; 3 Gewinne zu 700 4 Rorweg. Anl. à gäz pCt. Verkaͤufer, à 84 pCt. C zr. 13,679. 15, 143 und 76, 626; 4 Gew inne i . thlr. Daͤnische Anleihe, erste Abtheilung à 65 pCt. Zinsen r, 10,633. 12,502. 20, 692 und 35,661; 5 Gewinne zu 92 . 93 pCt., desgl. 5 pCtg. von ooo Mrk. 835 . 64 p thlr. auf Nr. 3436. 6339. 11,676. 15,os9 und 47599; zweite desgl. 5 pEtg. 83. 555 pCt., Weniges gemacht. . 9 . auf Nr. , , . 3 Dan. Engl. Anleihe in Lst. à 37 Schill. 4 Den. , . e,. za ü 8 6. 55 .. 9 5. 86 pCt., in Bko. Mrk. 835 . 833 pCt., Geld und Bri— Einern Gewinne von So dethlr. ö. ad as ben ge ö. ; Sesterr. Anleihrt, pr? December 129. aa Fl., swinnlisten bei den Lotterie-Einnehmern u ersehen; liques, pr. kont. goß . Hoz Fl., auf 3 Mon. 793. g0 ans der 14 Klasse dieser Lotterie ist Wiener Banko-A Aktien, 80 . 825 Fl. Geld und Brief erk, — 1 Berlin, 16. Aug. London 3 Mon. war à 7 Rthlr. Königl. Preußische General-Lotterie-Direktion. zu haben; , . inkl. . ö. ä 3 Gr. Gel Hamburg 2 Mon. 4 152 pCt., kurz à 12523 pCt., offerir 24. 6 ; ee, ö n, 2 Mon. à . pCt. Geld. . . ö . 4 Kaiserl. Russtsche General-Major v. Stre⸗ à 8651 pCt., — Augsburg 2 Mon. à 10353 pCt., — S yurchgereist: Der Kaiserl. Russiische Feldjaͤger Woran eo ff, furt a. M. 2 Mon. à 103 pCt., Briefe. — Wien il Hutter von St. Petersburg nach London. Er. 2 Mon. à A204 pCt. Briefe, 103 pCt. Geld. — Petersburg 3 Wochen dato 4 283 pCt. Briefe, 23? pCt. — Diskonto 4 pCt. mehr Geld als Briefe. — Friedrie 115 pCt. Briefe, 1143 pCt. Geld. — Preußische Pro Scheine 1045 pCt. — Preuß. Staats-Schuldscheine, pCt., — Englische Anleihe à 9 pCt. Geld. — Norw Anleihe z. Kours 150 pCt. à 66 pCt. Verkaͤufer, à 84 pCt. Geld. — DOesterreichische 5pCtge Obligationen pr. à S855 pCt. zu haben, 85 pCt. Geld, auf Zeit inkl. 2 fix G5 pCt. Briefe. — Desterr. Anleihe in Loosen, pr. a 125 pCt. Briefe, pr. December à 198 pCt. Br. un
Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Des Köͤniges Maj. haben dem Kreis-Deputirten von
e auf Heinersdorf, im Regierungs⸗-Bezirk Liegnitz, die te Landrathsstelle im Liegnitzer Kreise allergnaͤdigst zu en geruhet. ;
jem Post⸗Sekretair und Intelligenz. Rendanten Mer⸗ in Halberstadt, und dem Post,- Sekretair Paetsch in rg, ist das Praͤdikat „Post⸗Kommissarius“ beigelegt
Bko. Brief
Bei der am 15. d. M. 6 , Ziehung der sten
Zeitung s-Nachrichten. Bu n n
baris, 9g. Aug. Vorgestern wurden in der Deputirten⸗ ner die Berathungen uͤber das Finanz-Gesetz fortgesetzt. Borschlag mehrerer Deputirten, die Abgabe auf das Salz zo Cent. auf 25, 10 oder gar auf 2 Cent. fuͤr das Kilo— zu ermäßigen, wurde auf die Bemerkung des Finanz— sters, daß eine Reduktion von 5 Centimen allein, in den Sonnab. 17. Aug. Kein Schauspiel. ts-Revenuͤen einen Ausfall von 10 Millionen bewirken Sonnt. 18. Aug. Im Schauspielhause. Zum erstesse, verworfen. Dagegen wurde die Abschaffung der Ver— wiederholt: Das Gasthaus zur goldenen Sonne, Lustspshs-Steuer auf Oel, in Verfolg des neuen Zoll⸗Gesetzes, Abtheilungen, von H. Elauren. Hierauf: Die Gesmmig bewilligt. Hr. Humann sprach heftig gegen die nante, Lustspiel in J Aufzuge, von Th. Koͤrner. . haltung des Tabaks-Monopols, in welchem er eine Ver— In Charlottenburg: Pagenstreiche, Posse in 5 Abthsag der Eharte, und eine Beeinträchtigung des natuͤrlichen gen, von Kotzebue. les jedes Menschen fand, sich demjenigen Erwerbzweige Mont. 19. Aug. Im Schauspielhause: Hamlet, idmen, welcher ihm am meisten zusagt. Er verlangte von Daͤnemark, Trauerspiel in 5 Abtheil. von Shakesrst daß die Regierung den Kammern, im nächsten Jahre Gesetz- Entwurf, in Betreff der kuͤnftigen Besteuerung
— e, vorlege . ,. 1 ö 6 des 7 . : ; ; ⸗ paß das bisherige Monopol aufhore. er Bericht ⸗Er⸗ Meteorologische Beobachtungen. Herr r , er, erinnerte jedoch, ag diefe: Barometer Therm. Hygr. Wind. Witterung nstand der gegenwärtigen Berathung fremd sey; daß Ah, , rf sh S W. nnr, lie dun es das Tabaks, Mendopol mit 8. J. 166, von selbst F. 23e TM zeI 710 R. W. heiter, slarker Than re, wenn anders es bis dahin nicht ausdrucklich erneuert Megs 17 4226 S. heiter, heiß, Wind. „und daß zu einer Diskussion darüber jetzt in keinem A. 2867 11 4 165 S. trüb, starke Gewitt der Zeitpunkt sey. Der Antrag des Herrn Humann F. 297 2 * 121 W. Sonnenblicke. . e, n. J. 3 ere, e,, trat 5 e e e. =. le, n n jährigen Antrage aberm ervor, den Lauerweln, Meß? 2M 16 S Sonnenblicke, etw Gere n * fe, n. Klasse, von jeder Abgabe u be „Die Kammer faßte indessen keinen Beschlüß darüber. Benjamin Constant trug auf die Abschaffung des Zel— Stempels an, und unterstätzte seln Gesuch durch fol⸗ Gruͤnde: um irgend einen Erwerbzwelg imst irgend el— bgabe zu belegen, muß derselbe durch 7 Gesetze sicher seyn; wo dleses nicht der Fall ist, wäre es ungerecht,
Königliche Scchauspiele.
14. Aug. 15. Aug.
82 22 2
530 59 47*
16. Aug.
S. 960, Art. Warschau, 3. 286, statt Pod olien
Redakteur 9
Gedruckt bei Hayn.
ö
1005 Stück. Berlin, Dienstag den 2zosten August 1822.
. . .
auf einen ungewissen Ertrag eine bestimmte Abgabe zu erheben. So hier. Was beabsichtigen die Zeitungs⸗Schreiber? Mittheilung der Tages-Begebenheiten und der öͤffentlichen Meinung. Wodurch wird ihr Gewerbe eintraͤglich? Dadurch, daß das Publikum jene Mittheilung gegen baares Geld ein⸗ tauscht. In welcher Voraussetzung geschieht dieser Austausch? in der Voraussetzung, daß die Zeitschriften das getreue Organ der offentlichen Meinung sind, daß sie gegruͤndete Thatsachen enthalten, oder mindestens, daß sie ihre eigene mehr oder minder richtige Meinungen aussprechen. Dieses Alles findet indessen nicht statt, wo die Zeitschriften nicht frei sind. In diesem Falle wendet sich das Publikum von ihnen ab, sie ha— ben keine Abonnenten mehr, die Spekulation wird unergiebig, und der Fiskus darf nicht auf ihr lasten.
„Daß dieses letztere Loos tg ich unseren Journalen droht,“
6 Hr. Benj. Constant fort, „ist erwiesen; da das Ministerium ei sogenannten dringenden Umstaͤnden das Recht hat, die Censur wieder einzufuͤhren; ünd daß es sich dieses Rechtes bedienen werde, leidet kaum einen Zweifel. Denn, sollen die Journale frei seyn, so muß auch die Regierung gerecht und das Minsterium redlich esinnt seyn, so muͤssen die Burger nicht gedruͤckt, die Grund⸗Be= etze nicht verletzt und verdreht werden. Die gegenwaͤrtigen Mi⸗ nister aber erfuͤllen keine einzige dieser Bedingüngen; ihre unge⸗ rechtigkeiten sind zahlreich, ihre Bedruckungen 13 hlig; da in kein Grundsatz, den ste nicht umsteßen, kein Recht, das . nicht ver⸗ letzen, kein Gesetz, das sie nicht übertreten, Und darum können sie den Zeitschriften auch keinen freien Lauf lassen, darum erwar- ten sie auch mit Ungeduld den Schluß der Kammer, damit, frei von jedem Zwange, sie nachher jenes tiefe Schweigen um sich ver⸗ breiten koͤnnen, das dem Despotismus so wohl thüt. Es ist mög- lich, daß ich mich irre, und ich nner, es aufrichtigst, aber meine innige üeberzeugung ist, daß die Freiheit der Journale dem Be⸗ schluͤsse der Sitzungen der Kammern keine 4 Wochen überleben, und daß Frankreich demnaͤchst einem turn nnischeren Systeme, als je, unterworfen werden wird. Einen Blick auf die Minister, und diese Zukunft steht klar vor unsern Augen, und zeigt uns in nicht weiter Ferne das Schreckens⸗System des Jahres 1795. Mich sost diese trübe Aussicht indessen nicht verhindern, meine Pflicht bis zum letzten ir nnn zu erfuͤllen, und so wenig mich die Jakobi= ner der Republik geschreckt haben würden, so wenig fuͤrchté ich die Jakobiner des Konigthumes.“ Als Hr. Benj. Constant, dessen Rede wiederholentlich durch Ausbrüche des allgemeinen Unwillens unter= brochen ward, die Redner⸗-Buͤhne verließ, erinnerte ihn der Praäͤst= dent, daß er bereits seit einiger Zeit bloß das Wort ergreife, um die Kammer und die Regierung zu beleidigen, und verwies ihn zur Ordnung. Der Finanz⸗Minister erklaͤrts hierauf, das das Mi⸗ nisterium von der ihm zustehenden Befuügniß, die freie Publikation der Tages⸗Schriften 2 , nur fuͤr den Fall Gebrauch ma— chen werde, wo die durch das Gesetz vorgesehenen dringenden um= staͤnde eine solche Maßregel begruͤnden; er fuͤgte hinzu, daß die Anwendung dieser Maßregel indessen mehr in den Haͤnden der in- neren Feinde Frankreichs, als in denen des Ministeriums liege; verhielten jene sich ruhig, so werde die Regierung, der Presse keine Fesseln anlegen; wo nicht, so haͤtten sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn, bei ferneren Versuchen, die Ruhe und Ordnung im Lande zu stören, obige Maßregel, welche das Ministerium sowobl für sich als für die ganze Nation als ein großes Unglück anseben wärde, in Anwendung gebracht werden muͤßte. Hinsichtlich der, den Mi— nistern vorgeworfenen Bedruckungen und Ungerechtigkeiten, dußerte Hr. von Villele, daß diese Beschuldigungen größtentheils auf fal- schen Thatsachen beruhen, wie die Relation über die Ver aftung der Herren Constant und Bonin in St, Germain (S. 997 d. 33, Jelle u. folg) hinlänglich beweise welche, wenn sie gegränder ware allein hinreichen würde, um ihn zu bewegen, sofort seine Entlas= Ein ch ichen Er slellte daher auch der Kammer anbeim, d Eingabe dieser beiden Individuen sich noch eren der dier idhhri⸗ gen Sitzung vortragen zu lassen, um der Wahrbeit au den Grund zu kommen. Der Graf von Girardin entgegucte hierauf, daß er nie Thatsachen anführe, die er nicht auch beweisen könne, und icht diese Behauptung mit Beispielen . belegen er schlof sich chliesslich dem NAntrage des Fingliz-Münssters an, dal die Raämmiez sich die Vorstellung der Herren Von und Constaut, so wie ein ger anderer Bittsteller, . über Vedrüchungen klagen, vorn= en 9. möge. Her Minlster des uneren dad hiergus der Ne zerhastung feiner beiden Iudividuen solgende Aunftlürung; elde meldeten sich am 9gten v. M., wegen vermeintlicher Handels. nge⸗ legenhelten, bei einem Kaufmanne (n Saint Germain. schienen sie indessen verdachtig und er den un elne sie dg Polises⸗ Komm e. welcher zusaͤllig in einem von chengligen Lan an gt erkannte, von diesem duch Gestdndniß erhielt, 6 in Harig ju gmonatlie
er als solcher von dem zu
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