1822 / 131 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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klagte mit seiner Gegenrede, auf diese wieder der Klaͤger in anzu⸗ n personlich oder durch die von ihnen gewaͤhlten

k Erklaͤrungen werden umstaͤndlich zum

Sachwalter vernommen; die umsta sedergeschrieben. Nur Thatsachen, nicht Folgerungen ret an mn ichderß ch Auslegung der Gesetze sind

elben, nicht Anwendung, nicht ; d 2 e , ea r n dieses Verhdrs. Alle Bemuhungen des instrutcenden Richters concentriren sich in dem Einen, die erhebli chen Thatsachen ins Klare zu setzen. Gelingt ihm dieses durch Fragen und Vorhaltungen, durch Benutzung aͤlterer Akten, durch e nung und e, n, von Urkunden: so ist sein Geschaͤft

in diesem Falle beendiget, die Instruktion ist geschlossen, und jedem

der streitenden Theile stehet nun frei, sein Recht dem erkennenden

Richter aus dem Gesetz nachzuweisen. Bleiben dagegen die fakti⸗ schen Verhaͤltnisse, aus welchen der Anspruch von dem Klaͤger ge⸗ folgert, oder von dem Beklagten bestritten wird, noch zweifelhaft oder streitig: so bedarf es der Aufnahme der daruͤber angegebenen Beweismittel. Ohne waͤhrend der Instruktion uͤber die Verpflich⸗ tung der einen oder der andern Parthei zur Bewetsfuͤhrung kathe⸗ orisch abzusprechen, fordert der Preußische Richter denjenigen zur i n. der Beweismittel auf, der seinen Anspruch oder seinen Ein⸗ wand in einem von dem Gegner bestrittenen Faktum gruͤndet, ver⸗ einigt sich nach dem Schlusse der Instruktion im engern Sinne mit den streitenden Theilen oder ihren Sachwaltern uͤber den aus den bisherigen Verhandlungen sich ergebenden Hergang der Sache, uͤber den Inhalt der noch uͤbrig gebliebenen Streitpunkte, ihren Einstuß auf die Entscheidung, und bestimmt nun erst, welche Thatsache fuͤr erheblich zu achten, und welches Beweismittel auf— zunehmen. In allen nur einigermaaßen verwicrelten Rechtsstrei⸗ tigkeiten ist diese dem Preußischen Prozesse eigenthuͤmliche Opera⸗ tion (Regulirung des Srarus causac et contro versiae) das ein⸗ fachste und sicherste Mittel, den Stand der Sache zu uͤbersehen, und mit Zuverlaͤssigkeit daruͤber zu urtheilen, welche von den viel⸗ leicht zahlreichen faktischen Streitfragen eine weitere Aufklaͤrung noͤthig macht. Die Verfuͤgung, welche diese Aufklaͤrung for⸗ dert und die Stelle der Beweis-Interlokute des gemeinen deut⸗ schen Prozesses vertritt, gebuͤhrt bei Richter⸗Collegien nicht dem 36 Instruenten, sondern dem ganzen Gericht. Ein Rechts⸗ Mittel findet dagegen nicht statt; bei der Abfassung des Erkennt⸗ nisses wird aber die Richtigkeit der feuͤher gefaßten Ansicht in neue Erwaͤgung gezogen, und wenn sich dabei uͤbergangene erhebliche ö finden, so wird deren Aufnahme nachtraͤglich ange— ordnet.

Kein Prozeß kann bestimmter Formen und praͤklusivischer Fri⸗ sten entbehren. Die Verhandlung darf nicht in ein regelloses Hin⸗ und Herreden, nicht in einen Schriftwechsel ohne Ende ausarten. Der Streit muß endlich entschieden, dem leidenden Theile muß zu seinem Rechte verholfen werden. Allein der Preußische Gesetz⸗ geber hat dafuͤr gesorgt, daß unter Formen und Fristen nicht das

materielle Recht untergehe, daß bloße Versaͤumnisse nicht wirkliche

Verluste nach sich ziehen, daß die Wahrheit nicht eine Gestalt an⸗ nehme, die sie dem Richter unkenntlich macht. Deshalb sind ihm die Formen nur da unerlaͤßlich, wo die Glaubwuͤrdigkeit der Ver⸗ handlung sie fordert; deshalb schreibt er zwar Fristen vor, ihre Abmessung ist aber in der Regel dem Richter nach der Beschaffen⸗ heit jedes einzelnen Falls uͤberlassen, und das Contumacial⸗-Ver⸗ fahren trifft mit seiner vollen Wirkung nur denjenigen, der absicht⸗ lich der richterlichen Thaͤtigkeit in den Weg tritt. Mag aus die⸗ ser milden Behandlung leichtsinniger oder nachlaͤßiger Partheien, zuweilen eine Verzoͤgerüng des Prozesses herbeigefuͤhrt werden, das Opfer ist nicht zu groß gegen den Gewinn einer auf wirklichen, nicht blos fingirten, Thatsachen beruhenden Entscheidung. ;

Dem Vergleichs⸗Geschaͤft hat das Gesetz eine vorzuͤg⸗ liche Sorgfalt gewidmet. Unsere Richter sind, wenn auch nicht dem Namen, doch der Sache nach, Friedensrichter, oder vielmehr, da dieser Name zwei ganz verschiedene Funktionen mit einander verbindet, von denen die eine die andere ausschließt, Friedensstif⸗ ter. Waͤhrend der ganzen Verhandlung lassen sie keine schichliche Gelegenheit or, g, e, zur Versoͤhnung und zum Vergleiche zu rathen; aber kein Zeitpunkt ist dazu gelegener, als, wenn alle streitige und unstreitige Verhaͤltnisse uͤersehen werden koͤnnen, und es nun darauf ankommt, ob eine weitlaͤuftige Beweises-Aufnahme das Schicksal des Prozesses auf lange Zeit noch ungewiß lassen soll. In diesem Zeitpunkte ist es die besondere Pslicht des instrui⸗ renden Richters, die Streitenden zu einem rechtlichen und billigen Vergleiche aufzufordern, und Vorschlaͤge zu machen, die dahin fuͤh⸗ ren. Wie sehr sich die Preußischen Richter die Erfuͤllung dieser Pflicht angelegen seyn lassen, ergeben die von Zeit zu Zeit bekannt gemachten Geschaͤfts⸗-Tabellen ). ; ͤ

. die Erkenntnisse des ersten Richters findet bei allen erheblichen Objekten die Appellation an einen zweiten, bei sehr wichtigen die Berufung auf einen dritten statt. Eine so vielseitige Veragthung verschiedener Richterstuͤhle leistet die sicherste Buͤrgschgft fuͤr die Gesetzmaͤßigkeit der Entscheidung. Es liegt in dem Wesen der Gerichts-Organisation und in dem Geiste unserer Regierung, daß in allem, was den endlichen entscheidenden Ausspruch betrifft, der Richter als vollkommen unabhaͤngig erscheint, berechtigt und verpflichtet, nur dem Gesetze und seiner Ansicht von dem Inhalt desselben zu folgen. Wo es hingegen nur auf den Gang des Ver⸗ fahrens ankömmt, wo nur uͤber Rechte, die dem Prozeß angehsöͤ⸗ ren, entschieden wird, findet der Rekurs an die hoͤhere Behörde statt, von den Unter-Gerichten an das vorgesetzte Landes-Justiz⸗ . von diesem an das Justiz-Ministerium.

ie Instruktion des Prozesses, wohin die Verhandlung mit

den am Sitze des Gerichts erscheinenden Partheien und Sachwal⸗ tern vornemlich zu rechnen ist, hatte die Gefetzgebung Friedrichs des Großen zweten richterlichen Personen uͤbertraͤgen, 6 Richter selbst, oder dem Mitgliede eines Gerichts, und dem Aktuarius oder Protokoll Führer. Die Entbehrlichkeit des letztern zeigte sich durch die Erfahrung in allen den Faͤllen, in welchen die persönlich er= scheinende Partei des Lesens und Schreibens kundig ist, noch mehr bei der Verhandlung mit Sachwaltern. Wo dem Erschienenen frei⸗ steht, das aufgenommene Protokoll nicht blos sich vorlesen zu laf— sen, sondern auch selbst durchzulesen, schien das Zeugniß des Rich= ters, daß eines oder das andere geschehen sey ünd die Verhand—⸗ sung genehmigt worden, zur volligen Glaubwürdigkeit der letztern keines Zusatzes zu bedürfen. Der Staat, der seine Richter nach

5 Von 72,000 im Jahre iger anhängig gewesenen Eivil-Prozesse go,sJe, also beinahe ein Drittheil durch Ver . beendigt al ck WHlclj⸗ n raosten Stück der Staats⸗-Zeitüng vom 9. Okt. 1822.

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1 der sorgfaͤltigsten Vorbereitung und Pruͤfung in Bezug auf lische und geistige Tuͤchtigkeit anstellt, kann ihnen auch den derjenigen Eigenschaft zutrauen, ohne welche sie durchaus un seyn würden, ihr Amt zu verwalten. Es hat daher die n Gesetzgebung die Zuziehung eines Aktuarius oder Protokoll rers in Civil-Prozessen fuͤr eine entbehrliche Form erklaͤtt, in den Faͤllen, in welchen versoͤnlich erscheinende Partheien schreiben noch Geschriebenes lesen koͤnnen, die Unterschrift! in ihrem Namen sich unterzeichnenden glaubhaften Mannez ordnet. Eine vier und zwanzigjährige Erfahrung hat keine Ge geliefert, welche diese Vereinfachung des Verfahrens bede machen.

Mittheilung der Gruͤnde der erlassenen Verfuͤgungen und ga chenen Urtheile. Auf diesem Wege erhalten beide Theile K niß von der Lage der Dinge, Belehrung uͤber die Gesetzmaͤf ihrer Forderungen und Antraͤge, und die Mittel, mit Sicher ferneren Maasregeln waͤhlen, oder auch die Huͤlfe der hoöͤher hoͤrde anrufen zu koͤnnen. Nur da, wo eine dritte Entsch erfolgt ist, und eine vermeintliche Widerlegung der Gruͤnde dritten und letzten Entscheidung zwecklos seyn wuͤrde, hat d setz die Bekanntmachung derselven versagt, von der Erfahrun,

tigsten Gruͤnde gebaut, nur selten dem Verlierenden die gewuͤh Beruhigung gewaͤhrt, daß vielmehr die Kenntniß dieser Gi oft die Quelle fortdauernden Mismuths und eines nicht zu druͤcenden Glaubens an die Rechtmaͤßigkeit der verlornen? wird. Am Ende ist es denn doch weniger die eigene Ueberzen befangener oder unwissender Parteien, als das Vertrauen Einsicht und Redlichkeit der hoͤheren Richter, an dessen rung dem Staate gelegen seyn muß. J Die Verschiedenheit des Gerichts⸗Standes, je n der Verklagte zu den sogenannten Eximirten gehort oder h eine geschichtlich begruͤndete Einrichtung, die die Preußische R Verfaässung mit der Verfassung fast aller deutschen Laͤnder h hat. Auf die Rechtspflege selost hat sie keinen Einfluß. Da Recht, worauf der Eximirte Anspruch hat, wird auch dem) Erximirten verwaltet. Eine hinreichende Anzahl von Richtt in der Regel zur Entscheidung der bei den Unter⸗Gerichten benden Sireitigkeiten bestimmt, und der Buͤrger und Land den Vortheil genießend, als Verklagter vor einem nahen seine haͤltnisse kennenden Richter zu stehen, muß es zugleich alt Gewinn ansehen, daß ihm verstattet ist, seinen oft maͤchtig angesehenen Gegner vor die Schranken des mit hoͤherer A ritat umgebenen Ober⸗ Gerichts zu fordern. Es kann hier nicht der Ort seyn, den Werth unseres C Rechts umstaͤndlich darzustellen. Was das Allgemeine Lan dieses große Werk menschlicher Einsicht und menschlichen R

Preußischen Volke dankbar gepriesen worden.

hen. Auf ein in freinder todter Sprache geschriebenes Recht, die zahllosen Kommentatoren und Ausleger dieses Rechtes, einfache, deutliche, un serm buͤrgerlichen Zustande angemessene setze in vaterlandischer Sprache gefolgt. Wenn (ü. ** en was dieses umfassende Gesetz⸗Buch uͤber Gegenstaͤnde des z chen Rechts und der Verwaltung enthaͤlt, die letzten Jahren so vielen andern, so auch hier, ihre bald verbessernde, bang rende Kraft bewiesen haben: wer darf sich daruͤber wunden darf dem Gesetzgeber vom Jahre 1794 daraus einen Vorwin chen, daß er die Begebenheiten der Jahre 1806 bis 1814 nich ausgesehen hat? Mit eben dem Eifer, mit welchem unsere Regenten die J des bürgerlichen Prozesses sich angelegen seyn lassen, haben Vervollkommnung der Criminal⸗Rechtspflege von je einem ihrer Hauptgeschaͤfte gemacht. Und in der That; wa gend ein Akt der gesetzgebenden Gewalt die Einsicht um manitaͤt der Regierenden gleich sehr in Anspruch nimmt: so die Bestimmung der Regeln, nach welchen uͤber Vermoͤgen, Freiheit und Leben abgesprochen werden soll.

hauptet, ob Laune und Willküͤhr, oder Verstand und Menss

Einrichtungen leben, oder zu reiferem

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alteten Vorschriften Karls des Fuͤnften, und mit ihnen da der dogmatistrenden und kommentirenden Eriminalrechts- Leht den Gerichts⸗Hoͤfen verdraͤngt hatten, ward die Nothwendigh erkannt, auch das untersuchungs-⸗Verfahren von Schlacken zu reinigen. Die Criminal⸗Srdnung vom Jahr hat sich dieses Verdienst erworben. Hier durften noch wenig im Eivil⸗Prozeß, been gende Formen der Ausmittelung der heit hinderlich seyn. Aber gegen richterliche Willkuͤhr und eilung mußte der Angeklagte geschuͤtzt werden. . Ehe von irgend einer Maasregel wider eine bestimmte die Rede seyn kann, fraͤgt sich, ob uberhaupt ein Verbreg gangen worden. Die nothwendige Bedingung jeder unter ist die Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit eines begangené! brechens. Deshalb dringen unsere Gesetze bei allen Vergeh die sichtbare Folgen zurüͤctlassen, auf die gengueste Ausmif dieser Folgen. Nirgends erscheint dieses nöͤthiger, als bf Verbrechen des . Die Preußische Crimingl⸗ On enthaͤlt daruber die zweckmaͤßtgsten Vorschriften. Richter un gehen hier gemeinschaftlich zu Werke, die genaueste Zerglig des Leichnams, und die sorgfaͤltigste und vielseitigste sachvers , der gefundenen Resultate, bahnen den Weg iu neren Untersuchung und endlichen Entscheidung. . Um wider eine bestimmte Person das Verfahren richten nen, müssen Thatfachen vorhanden seyn, dte auf eine Verk dieser Person, als des Thaͤters, mit den ausgemittelten Syn Verbrechens, (dem Thatbestande) schließen lassen. Die Be fung der Wahrheit und Erheblichkeit diefer Thatsachen ist de ter anheimgegeben, dessen Beschluß durch die Art des Verbt die bekannten Eigenschaften und fruhern Schicksale des tigen, das Daseyn oder Nichtdaseyn von Motiven, die zur haben fuͤhren konnen, geleitet wird. 35 Nicht jede Untersuchung ist mit der Verhaftun

des schuldigten verbunden. Dem Staate liegt an der ollen

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Ein wesentlicher Bestandtheil des Preußischen Prozessez

leitet, daß auch der gerechteste endliche Ausspruch, auf die vol

Hier oder nin muß es sich zeigen, ob die buͤrgerliche Ordnung ihre Rech 2 ; . ; . 8 28H M keit das Verfahren leitet, ob wir noch in der Kindheit u flichtet, dergleichen Antraͤge sorgfaͤltig zu pruͤfen, Alter K ö lf Laßt uns sehen, wie Preußens Koͤnige ihre Aufgabe! was ? ö e, n . haben. . ; hör des Angeklagten beendigt, die Beweis⸗Mittel aufgenommen, Nachdem die Straf-Gesetze des Allgemeinen Landrechts 8 6 cht , n . ob das o geht er zu den Beweisen gegen den Angeschuldigtken uͤber digt entweder mit dem Urtheile, daß die r

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ide nicht gleich behandelt, die dem kuͤnstlichen

der Kraͤfte seiner Burger zum Wohle des Ganzen und Ein⸗ r zu viel, als daß er sich ur Entziehung der persoͤnlichen kit anders als im aͤußersien Nothfall entschließen konnte. Die⸗ pothfall tritt ein wenn die Grsße des Verbrechens den Anblick sräfumtiv Schuldigen der Gesellschaft unleidlich macht, oder die Besorgniß entsteht, der Verbrecher werde durch seine

ht, oder durch seine Machinationen im Zustande der Freiheit

Kgirkung des Straf⸗Gesetzes vereiteln. Tritt keiner dieser Faͤlle fo bleibt der Verdaͤchtige, ja selbst der anerkannt Schuldige, 'end der Untersuchung, frei von der personlichen Haft. Die Pflichten und Befugnisse des inquirirenden Richters ent en uͤberall der Natur und dein Zwecke des Untersuchs-Verfah⸗ Die Vernehmung des Angeschuldigten ist immer die Haupt⸗ ihm muß die Anschuldigung bekannt gemacht, die vorhande— Berdachtgruͤnde müssen ihm vorgelegt werden. Weil das Ge— niß der That, verbunden mit Umstäͤnden, die dasselbe beglau⸗ n, die sicherste Grundlage der Verurtheilung ist, so wird es Richter hauptsaͤchlich darum zu thun seyn, ein solches Gestaͤnd— erhalten. Zu diesem Ziele gelangt er durch die vertrauteste lanntschaft mit dem ganzen zusammenhange der Sache, so wie

er Persoͤnlichkeit des Verdaͤchtigen, und durch dieienige ÜUeber⸗ theit seines Geistes und seiner wissenschaftlichen Bildung, die

auch die kuͤnstlichsten Plaͤne des Verbrechers darniederschlaͤgt.

jedes auf die Wirksamkeit koͤrperlicher Schmerzen berechnete

fahren laͤngst aus unseren Gerichts⸗-Stuhen verbannt ist, weiß er; aber auch keiner List, keiner Versprechung, keiner Drohung sich der Richter bedienen. Nur das boshafte Leugnen oder das fiche Schweigen, und die feeche Luͤge sollen nicht die Wirk⸗ eit des Richter⸗Amts hemmen. Gegen einen Angeschuldigten „Art gestattet das Gesetz strengere Maßregeln; aber auch hier hes einen Beweis seiner menschenfreundlichen Vorsicht, indem ie Nothwendigkeit solcher Maasregeln nicht von dem alleinigen heile des Inquirenten, sondern von dem wohlgepruͤften Be— sse des ganzen Richter⸗Kollegiums abhaͤngig macht. Das zweite Hauptgeschaͤft des Richters bestehet in der Auf— ne der Beweismittel, nicht blos uͤber Thatsachen, die gegen Angeschuldigten, sondern auch uͤber solche, die für ihn sprechen. Damit jeder Schritt des Inquirenten, und jeder auf die Ent— dung Einfluß habende Umstand dem erkennenden Richter be⸗ t werde, muß alles, was verhandelt worden, zum Protokoll mmen werden. ; das Geschaͤft der eigentlichen Untersuchung, und besonders die ehmung des Angeschuldigten und der Zeugen, ist zweien rich—⸗ schen Personen, einem Richter und einem Aktugcius, anvertraut,

die neuere Preußische Gesetzgebung hat sich im Vertrauen auf

gepruͤften und bewaͤhrt befundenen Richter, und auf die Man— ligkeit der uͤber sie statt findenden Aufsicht und Controlle hier⸗

; ; vollkommen beruhigt. Die Theilnahme mehrerer Personen wurde geleistet hat, ist von den Zeitgenossen anerkannt, und vol Erreichung des Zwecks nur erschweren.

Die Namen nigen, die dabei mitgewirkt haben, werden zur Nachwelt uͤhh

Ist der Angeklagte vernommen, sind die Beweismittel erschoͤpft: herden ihm die erheblichsten Verhandlungen nochmals vorgele—

in wichtigen untersuchungen wird er zur Beantwortung ein⸗

r Fragen/ oder zur Erklärung uͤber eine schriftliche Qarstel⸗ des Herganges aufgefordert, und uͤber die Art seiner Verthei⸗— oy vernommen. Bei sehr schweren Verbrechen tritt das aus fruͤhern Criminal⸗Prozeß beibehaltene artikulirte Verhoöoͤr eine Zergliederung der ausgemittelten Thatsachen in einzelne jn und Antworten, die der untersuchung foͤrderlich ist, und Schutz des Angeklagten gereicht.

Wenn gleich das Preußische Criminal-Verfahren von Anfang Ende nicht blos auf die Verfolgung des Verbrechens, son⸗ zuch auf die Vertheidigung des Angeschuldigten gerichtet ist: nd dem letztern doch am Schlusse einer jeden Instanz noch be— re Vertheidigungs⸗-Mittel gegeben worden. Sie bestehen in hem Angeschuldigten uͤberlassenen Wahl eines vereideten Justiz⸗ enten zum eigentlichen Defensor, in dessen Gegenwart bei den töuß⸗Verhandlungen in wichtigen Fällen, und vornemlich in der ichung einer besondern Vertheidigungs =- Schrift. In dieser jedes widerrechtliche Verfahren, jede Abweichung von dem der Wahrheits⸗Forschung, jede Luͤcke der Untersuchung ge⸗ und auf die nothwendige Verbesserung oder Ergaͤnzung an⸗ gen werden. Der Inquirent und das Nichter⸗Kollegium sind und ihnen zu

hren, wenn sie als gegruͤndet erkannt werden.

Has Amt des erkennenden Richters tritt ein, wenn das Bertheidigung gefuͤhrt worden. Auch ihm liegt zunaͤchst die Verbrechen vorhanden ist. Findet er

. : Schuld nicht dar⸗ n worden, oder mit dem Ausspruch des Schuldig, und mit nwendung des Straf- Gesetzes auf die erwiesene That. Bei

sruüfung des Beweises leiten ihn gesetzlich bestimmte Regeln,

weder die Zweifelsucht, noch bloße Vermuthungen th ge— ches Spiel treiben können. Werden die sogenankten positi⸗ „weis-Regeln in ihrem innersten Wefen nufgefaßt: so sind hts weiter, als Abstraktionen aus den allgemeinen Gesetzen scher Gewißheit und Wahrscheinlichkeit. Sie sollen den bůr⸗ en Verein gegen Freisprechungen offenbarer Verbrecher, und ngeklagten gegen richterliche Willkuͤhr schuͤtzen. Wer wollte zahrhein nicht sehen, wenn ein des Hieb stahls Angeklagter, in Gewghrsam sich die gestohlene Sache findet, die That einge⸗ wer konnte noch zweifeln, wenn eben dieser Angeklagte von glaubwürdigen Personen aus eigener Wissenschaft des Ver⸗ 15 ehe chtiger wird? Nur verwerfliche Motive könnten in Fallen zun Freisprechung fuͤhren. Wer zoͤgerte dagegen nicht, schuldig und mit ihm den Verlust der besten Güter des Le da auszusprechen, wo nur Folgerungen und Vermuthungen nden? Jedermann erkennt und fühlt den Unterschied zwi⸗

werden konnte, erkannt werden.

Beweises, ist die Sache zu seinen

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hung, an dem Besitz von Werkzeugen, womit die That begangen Unsere Gesetzgebung hat nach dem

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men, den Richter zum Ausspruch des Schuldig verpflichtet.

Schuldigen fallen 2 r un Verkettung der Dinge seyn. Mit der Freisprechung des Angekla

macht. Zeigen sich neue Verdacht-Gründe oder Beweise, so wird e, , ,. de , . die Verurtheilung 91 kuͤnstli⸗ chen Beweis zu einer geringern als de ̃ den Verurtheilten ua 6 die e , Erf. wenn ein vollstaͤndiger Beweis gefuͤhrt werden kann, und nun der Verbrecher in dem hellen Lichte historischer Wahrheit erscheint. So kann also der Mörder mit Gewißheit nie darauf rechnen, de Gchwerdte der Gerechtigkeit sich zu entztehen; ein Geständniß, im silsen Kerker hervorgelockt aus der gepreßten Brust von der innern Stimme, ein entscheidendes zeugniß, das unerwartete Auftreten ei⸗ nes Mitschuldigen, kann doch einmal den Schleier zerreißen, der . . . verriggt ö . tritt nun in sein es Re eder ein, den Verbrecher zu Str lend, die das 4, bestimmt hat. , Dem Vexurtheilten raͤumt unser Criminal-Prozeß da ein, auf die Entscheidung eines zweiten e n , an 2 Alles was in der bisherigen Untersuchung vermißt wird, . jetzt noch nachgeholt werden. Eine dritte Instanz sindet nicht statt. Aber die Ünschuld behauptet zu allen Zeiten ihr Recht, und keine Rechtskraft des Erkenntnisses, kein Anfang der Straf⸗Vollstreckung stehet ihr entgegen, wenn sie durch neue direkte Beweise dargethan werden kann. Unsere Regenten haben von jeher nicht blos die Aufsicht und Einwirkung auf die Criminal⸗Rechtspflege im ,, auch die eigene Pruͤfung wichtiger Entscheidungen, zu den wesent⸗ lichen Pflichten ihres Berufes gewahlt. Kein Erkenntniß auf To⸗ desstrafe oder auf lebenslaͤnglichen Freiheits-Verlust, darf ohne die Bestaͤtigung des Koͤnigs vollstreckt werden. Was in solchen und andern Fallen, der nach dem Buchstaben des Gesetzes entscheidende Richter versagen muß, kann die Uebersicht des Ganzen in der hoͤch⸗ sten Regin des Staatsorganismus, kann die Gnade, das schoönste k , gewaͤhren. U l Eine Gesetzgebung, die das Wesen der Criminal⸗Rechts ihre zwecke und die Mittel so richtig erkannt hat, . Schutz des Einzelnen mit dem Interesse Aller so zu verbinden weiß, welche auch in dem schwersten Verbrecher noch den Menschen ehret, hat gewiß den vollguͤltigsten Anspruch auf die Achtung und den

Dank aller derer, die unter ihr leben und ihrer Vortheile sich er⸗

freuen. Sie darf den Kampf mit jeder andern aufnehmen, Resultate liegen vor Augen. fnehmen, ihre

Gegen die diesiährige verheerende Landplage, gegen die F ü de. . 9 ) 2 ( Feldmaͤ unterm a. Okt. . der Magdeburger Zeitung, der Dien nn e e f, . zu e r gn (Merseburger Reg. Bez) Folgendes mit; „Das wohl fein ste und auch im Grotzen anwendbare wirksäniste Yättel, ist das Todtrauchern der

und 6 Zoll im Durchmesser

wird der Rauch mittelst Anwendung des Blasebalges in ein

dem direkten Beweise und dem kuͤnstlichen; eine Gesetzgebuͤng, micht glei Beweise seine . entziehet, kann auf die Zustimmung der . i er sp mannigfaltig und unuͤbersehbar die Kombinatlonen des 1 . Lebens und der menschlichen Handlungen sind: so wer— 2 66 meisten Verbrechern oft faktische Momente wöie— 4 n ie fuͤr sich allein schon und noch mehr in ihrer Verbin⸗ ö eee nden Thaͤter bezeichnen. Bei dem Todtschlage ech n dig an der unversoͤhn lichen Feindschaft zwischen . n Geibdteten an seinem frähern Leben, an dem Ge— ihm der Tod brachte, an einer vorausgegangenen Dro⸗

gebrgcht werden, die man zuweilen der Sonne ausse Wasser füllen muß, weil die Blutige gern an den tro chen, um sich abzutrocknen.

pfohlenen Blutigel, immer in hinlanglichem Vorrath

Mau se. Die Maschine, deren man sich dazu hedient, ist so ei ie i Die . N edient, ist so einfach ; wendung. Man latzt von starkem Eisenblech eine Röhre 12 ah 2 und chn (einem Stück Ofenröhre ahnlich) fertigen; ernen Ende erhalt dieselbe , ohngefahr 2 Zoll weit . 1 wovon, der innere durchlöchert, in der Mitte des äußern aber ein ll langes za Zoll starkes blechernes Rohr festgenietet int 9 ee n e, 3am 1 ö, 6 . yr 6 m ,. 3 andre Ende der Troömmei bird, we dieselbe n aulem Holz, Lau alten Lappen und dergleichen vi Rauch gebenden Sachen gefüllt, dier Füllu mit ein nm & , n, n. uch gebend chen Sullung mit einem Schwefelfaden i ) ö, 4 , ist, 6 einen lav fe ant en it Irn en Mitte ein 3 rundes Loch ist, verschlossen, und die Fullun itt nes gewöhnlichen kieinen Blasebalges in Brand er ö n= , nes gen. e Ble 2s Bre rhalten, da dann der durchlöcherte Boden der Trommel zwar den Ran ch , B Trom n: durchtatzt, aber auch verhi dert, datäz die Füllung nicht die lange dünne 3 5) . di Fug di e Röhre, durch we er Jauch in das Maueloch strömen soll, verstoͤpfen kann. r,, 2 , ,, deren (eh engen Stellung beim Gebrauch dient ö Stuck Brett, oben mit einem Handgriffe und en mi ; zgesagtem Ker tn n nt, en, nn, grine und unten mit stark ausgesägtem Kerb,

Nac 3 8 Ti . 1 ö Nachdem die Füllung angezündet, und die Trommel hinten verschlossen ist,

loch gejggt, da derselbe dann alle Röhren und Höhlen , durch strönit, daß er in wenig Augenblicken aus alien, zu die ser n seen! e⸗ hörigen, Löchern hervorhricht. Sogieich werden alle rauchenden Löcher zu 2 ten, damit lich die unterirdischen Röhren desto schneller und niehr mit den auch aufüllen. Dies ist geschehen, sobald derselbe aus dem Loche, in welches ein h. Funtzpt wird, zuruckdringt, da man dann auch diefes Loch zutritt und dan fe Verfahren bei der nachsten Burg anwendet, Daß die Maäußfe ersticken mi sfen

ist einleuchtend, und die uf den Königl. Prinzlichen Aemtern Etzdorf ind Schraäplau mehrfach angestellten Verfüche, bestatigen durch Aufnehmen der

ren die vorzügliche Anwendbarkeit der Vorrichtung, indem jedesmal nach wr nigen Sekunden schon, die Mause todt oͤder mit dem Tode rin gend au saenchn⸗ men wurden; auch überzeugte nian sich am folgenden und nachfolgenden Ta 5 daß die zu getretenen Löcher der Burgen nicht wider geöffnet waren. Zu 33 lem erfahren ist ein Mann und ein Kind, welches während des Einpũmpens

des Rauches die Löcher zutritt, erforderlich, und die angesteilten Versuche haben

ergeben, wie durch einen Mann und seinenm kleinen Vegieiter tägfi ĩ .

wühltesten Acker, i Morgen ganzlich von den ng n, , Seit mehreren Tagen existiren bereits in dieser Gegend einige 20 solcher Ma⸗ schinen; diese Vorrichtung kostet mit Einschlutz des Bla sebalges, 2 Thaler 36 kann von jedem Schlosser gemacht werden. Höch stwahrscheinlich ist das Haile auch zur Vertilgung der Hamster sehr anwendbar. .

Um die, von den Aerzten jetzt mehr als je, in verschiedenen Krankheiten em⸗ zu haben, empfiehlt die

Prager Zeitung, dieselben in großen steinernen oder hölzernen Reservoirs brüten

zu la sen. Diese Behalter werden mit weichem Wasser beina ches durch 6 534 er, w. Monats . n,, im Sommer ahgelassen werden kann und erneuert wird . ö Rasen, und 66 sie 4 ö

ist; das Wasser muß Teich- oder Flußwasser feyn. Die größ wachsenen Blutigel, nl, n, ö dnn,

Winter, und einmal wöchentlich Man bedeckt sie mit

daß beinahe das Ganze der Sonne ausgesetzt welche in die Sommermonate fallt, muß in weite Flaschen 6. 1 in, mit lu * enen Wänden hinaufkrie⸗ Während des Winters müssen die ,

Mist Umgehen werden. Die jungen Blutigel bedürfen einiger Jahre, ehe sie aus⸗

gewachsen sind, wahrend welcher Zeit sie nie . , Zeit sie nicht aus dem Behalter genommen wer⸗

ü

Vorgange der aͤltern solche Umstaͤnde als dringende Grunde des Verdachts ausgezeichnet, und, wenn ihrer mehrere zusammenkom⸗ ren / R Auf kloße Vermuthungen gründet sie keine Strafe, und selbst in dem

alle eines sehr starken künstlichen Beweises hat sie es bedenklich gefunden, die ganze Strenge des Strafgesetzes auf das Haupt des 8 . zu lassen. Kein unersetzlicher Verlust soll jemals die Folge einer ungluͤchlichen igeklagten wegen Mangel des Gunsten nicht auf immer abge⸗

Wirkung des Gesetzes,