63. 16 28 Briefe und Geld. — Friedrichsd or à . 2 à i pCt. zu lassen. — Preuß. Praͤ⸗ n, n, à io3z pCt. 4 NR 6 Sg, 2 73 rkäufer, à 731 pCt. ehmer. — Pr. Engli⸗ , ,n ,. * à 91 pCt. zu bedingen. — Norwegische Anle he der Hamb. Avista⸗Kours 180 pCt. à gg pCt. Briefe, 66 Ct. bewilligt. — 8 Etge Bbligationen p. Cassa à. 683 pCt. Geber, 63zt pCt. hie ner. auf Zeit inel. 2 Mon. fix 68 pCt. zu haben. — Desterr. Anleihe in Loosen à 10 Fl. pr. ult. December à
127 pCt. Verkäufer.
Königliche Schauspiele.
bend, 9g. Dee. Im Schauspielhause: Der Frei⸗ . in 3 Abtheilungen, von F. Kind. Musik von K. M. v. Weber. — . ; S Dee. Im Opernhause: Die Bruͤder, Lust— — 6 Masken, von Terenz. Hierauf:
9 Di 3 der Bassa, Vaudeville⸗Burleske in 1 Aufzuge,
e. Sn gr. sylcthaus. Der Freischuͤtz, Oper in 3 Abthei⸗
. zo. Dee. Im Schauspielhause: Kenilworth,
male; Mittel und Wege, Posse in 3 Abtheilungen, von
ebruͤn. ephal . fuͤr das Koͤnigl. Theater eingerichtet vom
Solo⸗Taͤnzer Lauchery. Musik von Calcara.
Dienstag, 31. Dec. Im Schauspielhause, zum in
allet
Hierauf zum erstenmale: Cephalus, ꝛ jn
Meteorologische Beobachtungen. Barometer Therm. Hygr. Wind. Witterung W. strüb, Frost.
N. O. trüb, Frost.
S. O. S. O. W. S. W.
25. Dec. 26. Dec.
Mondbl. Frost, etw trüb, Frost. trirb, Thauwetter.
27. Dec.
Die Bestellungen auf die Allgemeine Preußische en Zeitung, werden, wie bisher, hier in Berlin, bei dem Ih Wohllsb. Zeitungs-Komtoir und den gewohnlichen Spenn in den Provinzen aber, bei den Koͤnigl. Wohlloͤblichen 7 tern gemacht, und wird wiederholentlich bemerkt, daß der der Staats-Zeitung, durch das ganze Reich, auf Einen ler Sieben und einen halben Silber-Groschen viertett
1omant. histor. Schauspiel in 5 Abtheilungen, von Lembert.
bestimmt ist.
Durchschnitt⸗⸗Preisee des Getreides in einer Auswahl von Staͤdten des Reiches, nach Provinzen geordnet.
Monat November 1822. (Der Preis ist in Silber⸗Groschen ausgeworfen)
Der Verl. Schs. Weiten Roggen Gerste. Hafer. ö
1 J I. Preußen. In
19 16.* 214 19 214 144 19 16
317 305 277 30 322 295
Königsberg. NMemelttt . 36 8 8. * 2 Insterburg — Rastenburg. Neidenburg Danzig
Elbing
Konitz.
Graudenz
Thorn
II. Po se A 2 ; ö. en .
* awitsch . .
— Kempen . Durchschn.
III. Brandenburg und Pommern. ga Hlin — Brandenburg. — i. K — Frankfurt. — Landsberg a. d. W.. — Btettin ... — Stralsund 1
2 H Durchschn.
Iv. Schlesi In Breslann -= — Grunberg . — gien — 2er
2 2 . 4 *
Der Berl. Schỹñ. Weitz en Roggen Gerste. br 377
39— 33
bo 555 55 51 ** 23.
557
irschberg chweidnitz Glaz .. Neiße. Leobschuͤtz
In
V. Sachs
Magdeburg. Stendal
Halberstadt Nordhausen Erfurt
Halle : Torgau ö Durchschn.
VI. Westphalen. Muͤnster ö.
11117
1 4
.
„fuͤr das Staats- und Privat
trüb, Thauwetter
Zänden. Der erste
.
* .
von
Geschaͤftsleben sehr
he bei Hayn in Berlin, Zimmerstraße Nr. 29,
* — F
Der Preußische Sekretaͤr. dbuch zur Kenntniß der Preußischen Staatsver— ung und Staatsverwaltung, in zwei Abtheilungen oder nden; die Verfassung und Verwaltung und die Reorga— tions-Gesetzgebung enthaltend, zusammen 69 Bogen. J. D. F. Rumpf, Koͤnigl. Preuß. Hofrath. Neunte
ehrte Ausgabe. gr. 98. Preis: 4 Rthlr. hie gegenwartige Ausgabe des Preuß. Sekr. ist nach einem erweiterten Plane umgearbeitet und erscheint in einer durch⸗ raͤnderten Form. Das Ganze besteht aus zwei Abtheilungen enthaͤlt die Darstellung so wohl der altern nden als der neuern seit 1809 eingetretenen Staatsein⸗ ungen; in einem Abschnitt die Verfassung und im an⸗ se Berwaltung. Die Verfassung begreift den Königl. Pit, die Orden nebst Königl. Titeln und Wappen, den innern birthschaftlichen Zustand, das Polizei- und Finanzwesen, den u. Gewerbezustand, das Kirchen⸗=, Schul⸗, Medizinal⸗, Justiz⸗ sriegswesen, das Verhaͤltniß zu auswaͤrtigen Staaten. Der hat hierbei sehr zweckmaͤßig die Staatsministerien als Sche⸗ zum Grunde gelegt. Er hat besonders das Wichtigste des nStaatslebens, die Grundsaͤtze der Finanzverfassung, den Geist wil⸗ und Criminalgesetzgebung nebst einer Ansicht der Justiz= ung in den Rheinprovinzen, den Standpunkt der neuern Preuß. Fyerfasung gegen die aͤltere Kriegskunst ꝛc. hervorgehoben. ndern Abschnitt ist die Verwaltung dargestellt: die obersten öbehörden und Ministexien; die saͤmimtlichen Provinzial-Be⸗ n, die Ober⸗Praͤsidien, Konsistorien, Medizinal⸗Kollegien, Re⸗ gen nebst den vollstaͤndigen Instruktionen für dieselben; die Handesgerichte und die Ober-Bergaͤmter, mit ihren genau mneten Geschaͤfts⸗, Land- und Kreis⸗Bezirken, und den ihnen jebenen Ortsbehoͤrden; ferner die landschaftlichen Kreditvereine Brobinzial⸗Feuer⸗-Sozietaͤten. Die Mitglieder der obersten s⸗Behoͤrden und die Dirigenten der Provinzial⸗Kollegien sind ttlich aufgeführt. Den Beschluß macht eine Uebersicht der tverhaͤltnisse in Civil⸗ und Militair⸗Justizsachen und in Ver— 9gs⸗Angelegenheiten, nebst der vorgeschriebenen Norm fuͤr igen, welche sich mit Bittschriften an den Koͤnig, und die
terien wenden wollen.
Dieser Darstellung der Verfassung und Verwaltung, oder dem Bande, steht der zweite zur Seite und enthaͤlt saͤmmtliche den uͤber die Orden und Ehrenzeichen, den Königl. Titeln Wappen; ferner, in systematischer Ordnung, die seit dem y
Han
ergangenen Gesetze, Edikte und Publikande, auf welchen die
sanisation des Staates im Innern, im Finanz⸗ und Kriegs⸗ ä. s. w. beruht; auch hat hier die Verordnung uͤber die Ver⸗ ss der vormals unmittelbaren Reichsstaͤnde in der Preuß. Mo— umd die Bundesacte der deutschen Staaten Platz gefunden. sürch diese Trennung der Materien ist der Vortheil einer un— srochenen Ordnung ünd Folge des Inhalts beider Abtheilun— ithin eine bequemere Uebersicht des Ganzen gewonnen wor⸗ Es wird dem Freund der Preuß. Staatzkunde willkommen
Lhier die wirkenden Kraͤfte in der Staatsmaschine und ihr
osältniß gegen einander, mit einem )
8.
Minden . e
Dortmund K Durchschn.
VII. Rhein-Provinzen. 1 Elberfeld. . Dusseldorf 4 Krefeld. . . n,, 3 Kleve Aachen ; Malmedy ⸗ . ; . Saarbruͤck
Kreuznach
Simmern ; Koblenz . Wetzlar .
Durchschn.
d 1 8 8
* 8
56 * 563
Vergleichung.
Niedrigster Stand. Weitzen — 347 (Stralsund) Roggen — 2613 (Stralsund) . — 164, (GStralsund) Hafer — 14 (Neidenburg
er Stand. 67 (Saarbruͤck) 63 (Görlitz) 55. (Elberfeld) 8 (Görlitz)
Weltzen Roggen Gerste Hafer
och 8
Nehalteur
nenen em mne neee
Gebruckt bet Hayn.
1
ig e Blick kennen zu lernen, der praktische Geschaͤftsmann erhaͤlt ein Handbuch, worin er hichtigsten organischen Gesetze zusammen sindet und welches es Nachschlagens in andern Werken üͤberhebt.
Der neue Preußische Gesetzlehrer
CLivil⸗, Polizei- und Criminalsachen, und in Anse— ug des Verhaltens der Parteien in gerichtlichen gelegenheiten; nebst einem Auszug aus der Gebüh— Taxe. Fuͤr Geschaͤftsmaͤnner. Von . 'am pf, Koͤnigl. Hofrathe, vormals expediren dem kretaͤr bei der Regierung zu Berlin. 3te verbes— fe und vermehrte Ausgabe. Preis: 2 Rthlr. 8 Gr. e Preußische Gesetzgebung war die erste in Deutsch— dis den menschenfreundlichen Gedanken faßte, das Recht ie Rechtspflege volksthuͤmlich, die eigentliche Rechtsge— heit entbehrlich und die Rechtskunde moͤglichst all— iu machen. Wir besitzen ein Gesetzbuch, eine Civil; ine Criminalgerichtsordnung in rein deutscher Sprache, her Klarheit abgefaßt, daß es Niemanden schwer fallen sich daraus zu unterrichten. Und welcher gebildete Staats— sollte nicht den Beruf fuͤhlen, die Gesetze zu kennen, Ilchen er handeln soll und nach welchen er gerichtet Ihn zu dieser Kenntniß auf einem kurzen Wege zu ihn vorzugsweise mit den gesetzlichen Verhaͤltnissen it zu machen, von welchen er taͤglich im buͤrgerlichen beruuͤhrt wird, duͤrfte daher als ein sehr gemeinnütziges lehmen anerkannt werden. Der Hr. R., dem die Volks—⸗ baterlandsfreunde erwaltung des Preußischen Staates verdanken, hat sich Arbeit unterzogen und dieselbe, wie die gegenwartige usgabe beweiset, mit Beifall des Publikums ausge— Das Werk beginnt mit einer einleitenden Darstellung sschichte und des Geistes des Preußischen Rechts, und solgende Wan hrs bthe lungen. die Civilgesetze, die Cri— fsetze, das erfahren bei Civil- und Criminalprocessen, Verhalten der Partheien in den erstern, die Gegen? der freiwilligen Gerichtsbarkelt, nebst Bestimmung der o das richterliche Verfahren ausgeschlossen bleibt. Man hier das Wissensnöthtigste vom Eigenthum und dessen mung, von Vertraͤgen, Kauf, Tausch⸗, Darlehn«, Mieths⸗ achtvertraͤgen, Buͤcherverlag, Schenkungen, Testamen⸗ autionen und Buͤrgschaften, Pfändungen und Unter— echten, vom Eherecht und vom Rechte und Pflichten ern, der Kinder, des Gesindes (die vollständige neue
schon mehrere Werke uͤber Verfassung
.
nuͤtzlichen Buͤchern, und in allen guten Buchhandlungen zu haben sind.
von Verbrechen und Strafen, von den Pflichten in Bezie⸗ hung auf Leib, Leben, Gesundheit, Ehre und guten Namen Anderer, von den Gerichtsstaͤnden und Gange des gerichtlichen Verfahrens in Bezug auf den Richter, den Klaͤger und Ver— klagten, von den Proceßkosten, fiskalischen Untersuchungen, Bankerut, Indult, Concurs, vom Verfahren beim Auffinden todter Menschenkoͤrper, Rettung Verungluͤckter 26 kurz von Allem, was Jedermann zu wissen nöothig ist, seine Rechte aus⸗ zuuͤben und seine Pflichten zu erfüllen, sich gegen List, Be— trug und Schaden zu sichern, und sich selbst rathen zu koͤnnen, wo es ihm an fremden Rath gebricht. Angehaͤngt ist ein Auszug aus der Sporteltaxe, auch die Bestimmungen bei Einfuͤhrung der Preußischen Gesetze in die mit dem Staate wieder verei⸗ nigten und eroberten Provinzen. Sprache und Aus druck können
in einem Gesetzbuche unmoglich mit mehr Sorgfalt, Bestimmt⸗ heit und Faßlichkeit gewahlt werden, als es in dem Preußi— schen der Fall ist; der Verf. hat daher uͤberall die Worte des Gesetzes beibehalten und den klaren Sinn desselben nirgends beeintraͤchtiget. Das Preußische Gesetzbuch kann uͤberhaupt als ein reicher Schatz der wichtigsten, auf Vernunft und Wahr heit, Gerechtigkeit und Billigkeit beruhenden Grundsaͤtze betrachtet werden, die jedem rechtlichen Manne heilig sein muͤssen; ihre Verbreitung muß daher von dem wohlthaͤtigsten Einflusse auf den Geist der Nation, auf ihre Veredlung und Aufklaͤrung und auf Alles sein, wodurch ihr Wohlstand befördert wird. Die Bearbeitung eines solchen Volksbuchs ist daher ein ver⸗ dienstvolles und gelungenes Unternehmen und verdient, Jedem, der nicht nur sich selbst, sondern auch andern, besonders unerfahr⸗ nen Leuten, als Rathgeber nützlich zu werden und sie von verderblichen Streitigkeiten zurückzuhalten wuͤnscht, empfohlen zu werden. Vorzuͤglich koͤnnen Prediger, Schullehrer und Kü— ster, Gutsbesitzer, Verwalter und Pachter, Polizeibeamte und Magistratspersonen, Stadtverordnete und Bezirks vorsteher, Geschaͤftstraͤger, Kaufleute und Fabrikanten, durch Kenntnisse der Landesgesetze die wahren Wohlthaͤter ihrer Gemeinden, ihrer Mitbürger und Freunde werden. Jedermann sieht dar aus die Offenheit und Zuverlaͤssigkeit in der Verwaltung der Gerechtigkeit. Jeder kann sich selbst von der Gewißheit sei⸗ nes Rechts oder Unrechts, und daß er nicht von der Willkuͤhr
des Richters abhangt, uͤberzeugen, und saͤmmtliche Untertha— nen des Preußischen Staates können stol; darauf sein, ein Gesetzbuch in ihrer Muttersprache zu besitzen, das jhnen eine Vechtspflege gewaͤhrt, nach welcher die meisten Staaten
Deutschlands sich noch vergeblich sehnen.
Handhuch fuͤr Geistliche und Schullehrer,
zur Kenntniß der Preußischen Gesetzgebung in Kir⸗
chen⸗ und Unterrichts⸗Angelegenheiten, nach alphabeti⸗ scher Wortfolge. Von 35 * Rumpf, Koͤnigl. Hofrathe, vormals expedirendem Sekretär bei der Re⸗ gierung zu Berlin. Preis: 2 Rthlr. 13 Gr.
Dieses Werk zerfaͤllt in zwei Abtheilungen. In der er—
Schul-Reglement und die neuesten Instruktionen fu
steren sind enthalten: die großeren Gesetzesksrper, nämlich, die Allgemeine Gesetzgebung in Kirchen- und Schulsachen nach dem Landrecht, das Militair⸗-Kirchen⸗Reglement, das Land⸗
fuͤr die Kon⸗ Die
sistorien und die Kirchen- und Schul ⸗Kommissionen.
zweite Abtheilung enthalt alle einzelne Ediete, Verordnungen der rungen und Ober-Landesgerich Schulsachen erlassen worden und Saͤmmtliche Verordnungen sind in
besten geeignet ist.
pfohlen werden.
sche Wortfolge gewahlt worden, weil diefe für
Verfasser, der schon mehrere ahnliche
ung), von der Erbfolge, Vormundschaften, vom 2 7 7 9 * . 7 i110 5 j * 8 1esvs A*
Kabinetsverfuͤgungen, Konsistorien, Regie⸗ welche in Kirchen- und noch in Gultigkeit sind. . ihrer ganzen Vollstaͤndig⸗ keit aufgenommen, wodurch wir von allen Umstaͤnden und Veranlassungen, unter welchen sie erschienen sind, Kenntniß erhalten, mithin von ihrem wortlichen Inhalte und Geiste besser belehrt werden, als solches durch Auszuͤge geschehen kann. Auch ist es bei amtlichem und Privatgebrauche oft noth⸗ wendig, die eigenen Worte des Gesetzes anzuführen, welche Vor⸗ theile Auszuͤge nicht gewähren. Dadurch ist erk staͤrker, aber auch desto brauchbarer geworden. e alphabeti⸗ Repertorien, und Gegenstände, am
. e Ministerien 8
—
—
2 *
. *
— . 62
zr *
47 . *
—
zur augenblicklichen Belehrung uͤber einzelne t. Zugleich enthalt die zweite Abtheilung ein Sachregister über die erste, indem die wichtigsten Gegen staͤnde aus dieser unter ihrem Hauptworte in jener vorkommen und zwar mit Hinweisung auf die Blattseite, wo ste vollstaͤn⸗ dig stehen. Ein solches Werk ist von einem sehr ausgebreite⸗ ten Nutzen; es gewahrt den hoͤhern Behörden nicht nur eine fruchtbare Uebersicht der bestehenden Verfassung, sondern bie tet auch allen Kirchen- und Schulbeamten die Gelegenheit dar, sich von ihrem Berufe, von ihren Rechten und Pflichten
und dem ganzen Umfange ihrer Amtsverhältnisse gruùndliche
Kenntnisse und richtige Beurtheilung zu erwerben. Der Hr. Werke für den prakti⸗ schen Staatsdienst bearbeitet hat, hat sich durch das Gegen⸗ waͤrtige neuen Anspruch auf Dank erworben. Wer in feiner Amtsfuͤhrung einen sicheren Leitfaden und zugleich eine Er⸗ leichterung wuͤnscht, dem kann dieses Handbuch mit Recht em⸗ In den beiden ersten Buchstaben sinden sich z. B. folgende Artikel: Abgaben an Kirchen, Pfarren und Schulen, Abgaben-Freiheit der Geistlichen, Abgaben⸗Boniflea⸗ tion, Afteräͤrzte uͤber deren Schädlichkeit die Semeinde belehrt werden soll, Amtseid, Amtsberichte, Amts fuͤhrung, Amts